Eigenerklärungen BwBM-2026 0081 Nachunternehmer_Produktionsstätte_Eignungsleihgeber.docx

Entwicklung moderner Gesellschaftsbekleidung für Soldatinnen der Bundeswehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bwbm.de

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1.)i) Eigenerklärung für Produktionsstätten/ Nachunternehmer/ Eignungsleihgeber zum Nachweis des Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB

Hinweis: Diese Erklärung ist zwingend abzugeben und stellt ein Ausschlusskriterium dar.Sofern mehrere Produktionsstätten und/ oder Nachunternehmer für die Auftragsausführung vorgesehen sind, ist von jeder Produktionsstätte/ jedem Nachunternehmer diese Eigenerklärung UNTERSCHRIEBEN einzureichen. Dazu vervielfältigen Sie bitte dieses Formblatt.

A. Erklärungen zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

B. Erklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. das Unternehmen
  10. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  11. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
  12. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

C. Erklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG; § 21 Abs. 1 AEntG; § 98c Abs. 1 AufenthG; § 21 Abs. 1 SchwarzarbG und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Wir erklären hiermit, dass

  1. § 19 Abs. 1 MiLoG

die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG liegen vor

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. § 21 Abs. 1 AEntG

die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 1 AEntG liegen vor

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. § 98c Abs. 1 AufenthG

die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 98c Abs. 1 AufenthG liegen vor

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. § 21 Abs. 1 SchwarzarbG

die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 1 SchwarzarbG liegen vor

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegen vor

[ ]Nein.
[ ]Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

D. Selbstreinigung

Hinweis:Nur anzugeben, wenn bei A., B. und/oder C. „Ja“ angekreuzt wurde.

[ ]Welche Maßnahmen hat der Wirtschaftsteilnehmer zur Selbstreinigung getroffen. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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(Ort, Datum) (Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift)

1.)j) Verpflichtungserklärung der Produktionsstätte/ Nachunternehmer/ Eignungsleihgeber

Hinweis: Diese Erklärung ist zwingend abzugeben und stellt ein Ausschlusskriterium dar.Sofern Produktionsstätten und/oder Nachunternehmer für die Auftragsausführung vorgesehen sind, ist von jeder Produktionsstätte/ jedem Nachunternehmer diese Eigenerklärung UNTERSCHRIEBEN einzureichen. Dazu vervielfältigen Sie bitte dieses Formblatt. Sofern für die wirtschaftlich und finanzielle Leistungsfähigkeit von der Eignungsleihe eines Unternehmens Gebrauch gemacht wird, das nicht als Produktionsstätte und/oder Nachunternehmer auftritt, ist zwingend diese Eigenerklärung von dem Eignungsleihgeber UNTERSCHRIEBEN einzureichen.

Name der sich verpflichtenden Produktionsstätte:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Name des sich verpflichtenden Nachunternehmers:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Name des sich verpflichtenden Eignungsleihgebers:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Name des Bewerbers/Bieters bzw. Bewerber/Bietergemeinschaft:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

[ ] Verpflichtungserklärung

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns verbindlich, unbedingt und unwiderruflich, im Falle der Auftragsvergabe an den oben genannte(n) Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaft diesem/dieser mit den Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) meines/unseres Unternehmens für den/die im Formblatt 1.) g) /h) genannten Leistungsbereich(e) uneingeschränkt und vollumfänglich zur Verfügung zu stehen.

[ ] Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

Der Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaft nimmt zum Nachweis seiner Eignung die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit meines/unseres Unternehmens in Anspruch. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaft mit diesem/r gemeinsam für die Auftragsausführung dem Umfang der Eignungsleihe entsprechend zu haften.

[ ] Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe der technischen Leistungsfähigkeit

Der Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaft nimmt zum Nachweis seiner Eignung die technische Leistungsfähigkeit meines/unseres Unternehmens in Anspruch.

Hinweise:

  • Die Verpflichtungserklärung ist von jedem Nachunternehmer/Eignungsleihgeber abzugeben.
  • Auch konzernverbundene Unternehmen und freie Mitarbeiter sind Dritte, und müssen, wenn sie den Auftrag ganz oder teilweise übernehmen, als Nachunternehmer eingeführt werden. Das heißt, dass auch z.B. Tochterunternehmen als Unterauftragnehmer eingesetzt werden können und wenn dem so ist, auch als solche dieses Dokument auszufüllen und beizulegen haben.
  • Sollte ein Fall der einfachen Unterauftragsvergabe (§ 36 VgV; § 9 VSVgV) vorliegen, ist das erste Ankreuzfeld anzukreuzen.
  • Sollte ein Fall der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 47 VgV; § 26 Abs. 3 VSVgV) vorliegen, ist zusätzlich das zweite Ankreuzfeld anzukreuzen.
  • Sollte nur eine Eignungsleihe für die technische Leistungsfähigkeit (§ 47 VgV; § 27 VSVgV) vorliegen, so ist nur das dritte Ankreuzfeld anzukreuzen.
  • Sollte ein Fall der Eignungsleihe und Unterauftragsvergabe vorliegen, so sind das erste und entsprechend der Eignungsleihe das zweite und/oder das dritte Ankreuzfeld anzukreuzen.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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(Ort, Datum) (Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift)

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