4_EVB-IT Erstellungsvertrag.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:45 (Europe/Berlin)

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Werkvertrag – EVB-IT Erstellungsvertrag

Zwischen

Technische Universität München, als staatliche Einrichtung in Vertretung des Freistaates Bayern, vertreten durch ihren Präsidenten, Arcisstraße 21 80333 München

hier handelnd: Professur [Bezeichnung] Professor/Professorin [Name] [Adresse]

  • nachfolgend „TUM“ genannt -

und dem/der

[Betrieb/Firma] vertreten durch [Name] [Adresse]

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

– nachfolgend einzeln „Vertragspartei“ oder gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

wird nachfolgender Werkvertrag geschlossen:

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§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erstellt das in 2_Leistungsbeschreibung näher beschriebene Werk.

§ 2 Ausführung

(1) Das Werk ist bis zum [Datum] herzustellen.

(2) Folgende Teilleistungen werden vereinbart: (optional)

[ergänzen] bis zum [Datum]
b) [ergänzen] bis zum [Datum]
c) [ergänzen] bis zum [Datum]
d) [ergänzen] bis zum [Datum]

(3) Ist eine termingerechte Herstellung des Werkes nicht möglich, so hat der Auftragnehmer dies der TUM unverzüglich unter Nennung der Gründe mitzuteilen.

(4) Es ist dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht gestattet, Leistungen an Subunter- nehmer zu übertragen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der TUM.

§ 3 Vergütung

(1) Für die Herstellung des in § 1 beschriebenen Werkes erhält der Auftragnehmer eine einmalige Vergütung von [Betrag] (in Worten [Betrag]) € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Auftragnehmer trägt sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Kosten, Zahlungsverpflichtungen und Steuern.

Die Vergütung wird nach Abnahme des Werkes aufgrund Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung (mit Angabe der Bankverbindung) fällig.

(2) Die TUM ist zur Abnahme des Werkes in Teilen nur verpflichtet, sofern gemäß § 2 konkrete Fristen für Teilleistungen vereinbart wurden. Werden Teile des Werkes abgenommen, so kann der Auftragnehmer die Zahlung eines entsprechend vereinbarten bzw. eines angemessenen Anteils der Gesamtvergütung verlangen.

(3) Der Auftragnehmer erfüllt diesen Werkvertrag selbständig und eigenverantwortlich. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit begründet. Der Auftragnehmer ist nicht Mitarbeiter der TUM.

(4) Die steuerlichen Abgaben sind vom Auftragnehmer beim zuständigen Finanzamt zu entrichten. Die TUM hat das Recht, dem Finanzamt Mitteilung über erfolgte Vergütungszahlungen zu machen.

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§ 4 Rechte

Der Auftragnehmer erwirbt an den Ergebnissen des in § 1 beschriebenen Werkes kein Eigentum oder sonstige Rechte. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem erstellten Werk stehen der TUM zu.

Sind die Ergebnisse, durch Urheberrechte geschützt, so steht der TUM das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht zu, diese in unveränderter oder veränderter Form in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen (insbesondere zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und zu verarbeiten) und Dritten für alle Nutzungsarten Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 5 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ist eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, ist der TUM eine Bestätigung der Vollendung vorzulegen.

§ 6 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und vertrauliche Informationen, auch von Dritten, die ihm bei der Herstellung des Werkes bekannt werden, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der TUM zu verwenden oder weiterzugeben. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung bleibt auch nach Erledigung des Werkes bestehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn diese Pflicht durch gesonderte Vereinbarung aufgehoben wurde. Soweit der Auftraggeber die Veröffentlichung als Open Source anordnet, gelten die zur Veröffentlichung bestimmten Arbeitsergebnisse nicht als vertrauliche Informationen.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er der TUM zufügt, nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Versicherung abzuschließen, durch die Personen- und Sachschäden abgedeckt werden, die er in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag möglicherweise verursacht.

(2) Die TUM haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf, für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

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(3) Im Übrigen haftet die TUM nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. (4) Soweit die Haftung der TUM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreterinnen und Vertreter, der Mitarbeitenden und anderer Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen der TUM.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse der (2) bis (4) gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Sofern die in § 1 genannten Leistungen mangelhaft oder nicht vollständig erbracht werden, kann die TUM Nacherfüllung gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB verlangen. Ist die Nacherfüllung im Sinne von §§ 650, 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, ist die TUM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen oder die Vergütung zu mindern und die gegebenenfalls für Teilleistungen bereits gezahlte Vergütung zurückzufordern.

§ 8 Mitwirkung der TUM

Falls die TUM dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages die Nutzung von Einrichtungen, Geräten oder sonstigen Gegenständen gestattet, ist zusätzlich zu diesem Vertrag eine Benutzungsvereinbarung zu schließen.

§ 9 Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags zur Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG).

(2) Der Auftragnehmer stellt die TUM im Rahmen dieses Vertrags von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG frei.

(3) Der Auftragnehmer wird bei Abwehr zivilrechtlicher Klagen zur Zahlung des Mindestlohns die TUM unterstützen und ihm umfassend und rechtzeitig Auskunft erteilen. Das Recht zur Streitverkündung bleibt unberührt.

§ 10 Datenschutz

Die Vertragsparteien werden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zur Anwendung kommenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO, des BDSG und der Landesdatenschutzgesetze sowie alle einschlägigen Datenschutzregelungen beachten. Sollte zwischen den Vertragsparteien oder mit Dritten der Abschluss einer datenschutzrechtlichen Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO oder Art. 28 DSGVO erforderlich sein, verpflichten sich die Vertragsparteien diese abzuschließen.

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§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts Anwendung. Gerichtsstand ist München.

§ 12 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des Aufenthaltes auf dem Gelände und in Gebäuden des Bestellers dessen Sicherheits- und Ordnungsvorschriften zu beachten.

(2) Für diesen Vertrag gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die §§ 631 ff. BGB.

(3) Erfüllungsort ist die jeweilige Betriebsstätte der TUM.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Abschluss und die Beendigung dieser Vereinbarung sowie für etwaige Änderungen und Ergänzungen die im Folgenden definierte rechtsgeschäftlich vereinbarte Form. Zulässig ist eine Unterzeichnung durch eigenhändige Unterschrift, fortgeschrittene oder qualifiziert elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates („eIDAS“). Das Formerfordernis ist auch gewahrt, wenn die Vertragsparteien jeweils eine unterschiedliche Form der Signatur verwenden.

(5) In Fällen, in denen eine erforderliche Änderung des Vertragsgegenstandes (z.B. Beschaffenheit, Liefertermin) auf Veranlassung des Auftragnehmers erfolgt, steht der TUM ein Anspruch auf vertragliche Vereinbarung dieser Änderung zu.

(6) Sollte eine dieser Vertragsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

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Für die TUM:

[Ort] [Datum]

(Unterschrift TUM)

Für den Auftragnehmer:

[Ort] [Datum]

(Unterschrift Auftragnehmer)

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