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Entwicklung eines webbasierten Dashboards für Bildungsstudien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Fragenkatalog 2

Stand: 03.09.2026

Hinweis

Aufgrund der Vielzahl von Fragen und der damit verbundenen Verzögerung bei der Beantwortung wird die Frist bis zum 17.09.2026 verlängert.

Fragen zum Thema: Anlagen

Frage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 9) Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Anlage 12) Erklärung der Baumschule und des Bieters zur Lieferung und Verwendung von gebietseigenen Pflanzen (Anlage 13) Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (Anlage 14)

Frage 2: Zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 9) bitten wir zusätzlich um eine Klarstellung, weil die Unterlagen sie an zwei Stellen unterschiedlich einordnen: Die Aufforderung zur Angebotsabgabe führt sie unter Abschnitt A) bei den Anlagen, "die beim Bieter verbleiben". Das Angebotsschreiben (Anlage 10) nennt sie unter Ziffer 1 dagegen bei den Unterlagen, "die ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind und eingereicht werden". Ist die Auftragsverarbeitungsvereinbarung ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen, oder verbleibt sie beim Bieter und wird erst im Auftragsfall geschlossen? Antwort zu 1-2: Bitte beachten Sie das Formular 0_Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Weder Anlage 9, noch Anlage 12, Anlage 13 oder Anlage 14 sind Teil der Ausschreibungsunterlagen und sind daher der Ausschreibung auch nicht beigefügt.

Fragen zum Thema: Authoring Tool

Frage 3: In der Leistungsbeschreibung (Anlage 3, Ziffer 6) wird die Entwicklung eines Authoring-Tools gefordert, mit dem der Auftraggeber "Datensätze strukturiert einpflegen, Inhalte aktualisieren, Erläuterungstexte verwalten und künftige Erweiterungen vorbereiten kann". Wir bitten um Klarstellung, welcher funktionale Umfang mit dem Authoring-Tool konkret gemeint ist: - Variante A - Metadatenverwaltung: Das Tool dient der strukturierten Bearbeitung und Verwaltung von beschreibenden Metadaten zu den Datensätzen - also beispielsweise Titel, Beschreibung, Herausgeber oder Veröffentlichungsdatum. Die eigentlichen Studiendaten (Rohdaten) bleiben dabei unverändert. - Variante B - Rohdatenbearbeitung: Das Tool ermöglicht darüber hinaus die direkte Bearbeitung der zugrundeliegenden Rohdaten selbst - etwa die nachträgliche Anpassung einer hochgeladenen CSV-Datei einer Studie.

Antwort: Gemeint ist das durch den Auftraggeber eigenständige Hinzufügen von kompletten Datensätzen für eine neue Erhebungsrunde einer bereits angelegt Studie, inkl. der unter Variante A genannten Metadaten, sowie das Anpassen vorhandener Metadaten.

Frage 4: Bitte spezifizieren Sie den Kernumfang des Authoring-Tools: Wie viele Nutzerrollen sowie gleichzeitig und insgesamt pflegende Personen sind vorgesehen? Welche und wie viele Objekttypen sollen ohne Entwicklerkenntnisse pflegbar sein, etwa Erläuterungstexte, Visualisierungskonfigurationen, Kennzahlen, Studien oder Indikatoren? Welcher Freigabe- und Veröffentlichungsworkflow mit wie vielen Stufen ist gefordert, in wie vielen Sprachen sollen Inhalte gepflegt werden und welche Versionierungs-, Vorschau- und Rücknahmefunktionen sind erforderlich? Falls die Festlegung erst agil erfolgt: Welcher Maximalumfang gilt für den Festpreis?

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Antwort: Der Bieter hat in seinem Angebot darzustellen, welchen funktionalen Umfang, welche Visualisierungsformen und welchen Kapazitätsrahmen er seiner Festpreiskalkulation zugrunde legt. Innerhalb dieses angebotenen Rahmens erfolgt die gemeinsame Priorisierung. Eine unbegrenzte Zahl von Ansichten, Visualisierungen oder Varianten ist nicht geschuldet.

Frage 5: Soll die Nutzerverwaltung des Authoring-Tools an ein bestehendes Identitätssystem der TUM angebunden werden, oder entwickeln wir sie eigenständig? Antwort: Nein, es soll nicht an ein bestehendes System angebunden werden. Es können vorhandene oder neuentwickelte Authoring-Tools verwendet werden, sofern dies den weiteren Vorgaben entspricht (insbesondere denen zur Open-Source-Lizenz).

Frage 6: Ziel der Leistung umfasst u.a. die "Entwicklung eines Authoring-Tools, mit dem Datensätze strukturiert eingepflegt, Inhalte aktualisiert und künftige Erweiterungen vorbereitet werden können." Können Sie eine Aussage dazu geben, welche Zielgruppe auf Auftraggeberseite dieses Tool nutzen wird (also z.B. ob technisches, fachliches or administratives Personal)? Antwort: Zielgruppe des Tools ist fachliches und administratives Personal.

Fragen zum Thema: Barrierefreiheit

Frage 7: Welcher konkrete Barrierefreiheitsstandard ist verbindlich, insbesondere hinsichtlich WCAG-Version und Konformitätsstufe sowie einschlägiger deutscher bzw. europäischer Vorgaben? Welche Inhalte und Funktionen sind vom Standard umfasst? Nach welchem Verfahren, mit welchen Prüfkriterien und durch welche Stelle wird die Barrierefreiheit geprüft und abgenommen? Sind automatisierte und manuelle Tests sowie Tests mit assistiven Technologien oder Nutzergruppen gefordert?

Frage 8: Für die barrierearme Umsetzung gehen wir von EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA aus: Trifft das zu, und ist eine Prüfung durch eine externe Prüfstelle Teil der Leistung?

Antwort zu 7-8: Das Dashboard ist barrierefrei nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach BayBGG und BayDiV, umzusetzen. Maßgeblicher technischer Standard ist die EN 301 549 V3.2.1 einschließlich der darin referenzierten Anforderungen der WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Die Einhaltung ist durch geeignete automatisierte und manuelle Prüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Prüfung oder Zertifizierung durch eine externe Prüfstelle ist nicht zwingend Bestandteil der Leistung.

Fragen zum Thema: Betrieb

Frage 9: Auf wessen Infrastruktur soll das Bildungsdashboard während der Kernprojektlaufzeit 09/2026 bis 12/2028 betrieben und bereitgestellt werden: auf einer TUM- eigenen bzw. TUM-bestimmten Plattform oder auf einer vom Auftragnehmer bereitzustellenden Umgebung? Falls der Auftragnehmer hosten soll: Sind Hosting und Infrastruktur Teil der Grundleistung, insbesondere des Leistungsbausteins 11 „Bereitstellung“, oder gesondert zu kalkulieren? Welche Cloud-, On-Premises- oder Standortvorgaben gelten? Liegen die genannten Anlagen 5 „Besondere Vertragsbedingungen“ und 6 „Zusätzliche Vertragsbedingungen“ vor und enthalten sie hierzu verbindliche Regelungen? Antwort: Die Bereitstellung erfolgt auf einer vom Auftragnehmer bereitzustellenden Plattform. Ein Betrieb auf TUM-Infrastruktur ist nicht vorgesehen. Hosting und Infrastruktur sind Teil des Angebots bis Projektende beziehungsweise bis zum Ende der Laufzeit von Option 3. Der Betrieb darf auf Servern innerhalb der EU erfolgen. Sämtliche Speicherorte, Unterauftragnehmer und Unterauftragsverarbeiter sind transparent auszuweisen.

Frage 10: Mit welchen Nutzerzahlen und Zugriffsspitzen rechnen Sie, insbesondere rund um Studienveröffentlichungen, und bestehen Anforderungen an die Verfügbarkeit?

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Frage 11: Welche verbindlichen Zielwerte gelten für erwartete Nutzerzahlen und Spitzenlast, Antwort- und Ladezeiten, Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Skalierbarkeit, Backup-Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer, Wiederherstellungszeit und maximal tolerierbaren Datenverlust? Für welche Umgebungen, etwa Entwicklung, Test, Abnahme und Produktion, sind diese Anforderungen zu erfüllen und wie werden sie nachgewiesen?

Antwort zu 10-11: Konkrete verbindliche Zielwerte für Nutzerzahlen, Spitzenlast, Ladezeiten, Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Backup, Wiederherstellungszeit und maximal tolerierbaren Datenverlust sind derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Die höchsten Zugriffszahlen werden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung neuer PISA-Ergebnisse erwartet. Der Bieter hat seinem Angebot plausible und nachvollziehbare Annahmen zu Last, Skalierbarkeit, Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit, Backup und Wiederherstellung zugrunde zu legen und diese transparent darzustellen. Die Lösung muss auch während entsprechender Zugriffsspitzen innerhalb der vereinbarten Leistungswerte stabil betrieben werden. Vorzusehen sind mindestens getrennte Entwicklungs-, Test- beziehungsweise Abnahme- und Produktionsumgebungen, soweit der Bieter nicht ein gleichwertiges Vorgehen darlegt. Die endgültigen Zielwerte und Nachweisverfahren werden auf Grundlage des bezuschlagten Angebots zu Projektbeginn vereinbart.

Frage 12: Bestehen Vorgaben zum Betrieb der Anwendung, etwa zum Serverstandort oder zu einem Betrieb auf TUM-Infrastruktur, und sind die Hosting- und Infrastrukturkosten während der Förderphase von uns zu kalkulieren? Antwort: Der Betrieb der Anwendung darf auf Servern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. Ein Betrieb auf TUM-Infrastruktur ist nicht vorgesehen. Hosting- und Infrastrukturkosten sind für die Projektlaufzeit sowie – bei Beauftragung – für die Laufzeit der entsprechenden Betriebsoption einzukalkulieren. Sämtliche Speicherorte, Unterauftragnehmer und Unterauftragsverarbeiter sind transparent auszuweisen. Die datenschutzrechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen gelten auch für Backups, Administration und Supportzugriffe.

Fragen zum Thema: Datenintegration

Frage 13: Leistungsbaustein 9 nennt die Bereitstellung von Daten „für andere Dashboards": Welche Zielsysteme sind gemeint, und gibt es Vorgaben zu Formaten oder Metadatenstandards? Antwort: Die Zielsysteme sind aktuell noch nicht bestimmt. Dementsprechend liegen derzeit dazu keine weiteren Vorgaben vor.

Frage 14: Die Leistungsbeschreibung (Anlage 3, Ziffer 3) beschreibt die "Konzeption und Umsetzung einer geeigneten Datenstruktur zur Integration von Ergebnissen aus PISA, Bildungstrend und weiteren Monitoring-Studien, einschließlich Import-, Validierungs- und Aktualisierungsprozessen". Wir bitten um Klärung, in welcher Form die Daten der genannten Bildungsstudien (insbesondere PISA und Bildungstrend) dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden: - a) Liegen dem Auftraggeber die Rohdaten in maschinenlesbarer, strukturierter Form (z. B. als CSV, Excel oder über eine API) bereits vor und werden diese dem Auftragnehmer für die Integration bereitgestellt? - b) Oder ist es Aufgabe des Auftragnehmers, die Daten aus bestehenden Quellen (z. B. Berichten, PDFs oder öffentlich zugänglichen Veröffentlichungen der Studien) zunächst selbst zu erheben, zu strukturieren und in ein maschinenlesbares Format zu überführen? Antwort: Es werden für PISA die veröffentlichten, berechneten und bereinigten Zahlen aus den Berichtsbänden des ZIB bzw. der TUM verwendet und dem Auftraggeber in maschinenlesbarer Form bereitgestellt. Trendreihen sind einzuplanen, auch hier in der o.g. Form. Für die weiteren Studien gehen wir davon aus, dass die zugehörigen Daten im

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vergleichbaren Format zur Verfügung gestellt werden, die finale Klärung hierzu erfolgt im Rahmen der agilen Projektentwicklung.

Frage 15: Welche konkreten Monitoring-Studien sind neben PISA und dem IQB- Bildungstrend im Basisscope verbindlich vorgesehen? Welche Erhebungszyklen, Datenformate, Metadaten und Datenvolumina sind je Studie zugrunde zu legen? Falls die weiteren Studien oder Details noch nicht feststehen: Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl, wird sie im Rahmen der agilen Projektumsetzung gemeinsam mit dem Auftragnehmer getroffen und welches verbindliche Mengengerüst bzw. welcher Maximalumfang gilt für die Festpreiskalkulation. Antwort: Die Auswahl erfolgt gemeinsam im Rahmen der agilen Projektentwicklung. Der Bieter hat im Angebot zu beschreiben, welche Annahmen er seinem Angebot zugrunde legt.

Frage 16: Welche PISA-Daten sollen im Bildungsdashboard genutzt und verarbeitet werden und aus welchen Quellen? Sind ausschließlich veröffentlichte aggregierte Kennzahlen, etwa aus OECD Data Explorer, Education GPS, OECD-Berichtstabellen oder nationalen ZIB- Berichtsbänden, Gegenstand der Leistung, oder sollen auch internationale Public Use Files der OECD und/oder deutsche Scientific Use Files des IQB-FDZ verarbeitet werden? Welche Erhebungszyklen und Aggregationsebenen sind vorgesehen, etwa PISA 2022, Trendreihen ab 2000, OECD-Ländervergleich, Deutschland insgesamt oder historische Bundesländerergebnisse? Wer beschafft bzw. stellt die Daten bereit und in welchen Formaten? Antwort: Es werden für PISA die veröffentlichten, berechneten und bereinigten Zahlen aus den Berichtsbänden des ZIB bzw. der TUM verwendet und dem Auftraggeber in maschinenlesbarer Form bereitgestellt. Trendreihen sind einzuplanen, auch hier in der o.g. Form. Für die weiteren Studien gehen wir davon aus, dass die zugehörigen Daten im vergleichbaren Format zur Verfügung gestellt werden, die finale Klärung hierzu erfolgt im Rahmen der agilen Projektentwicklung.

Frage 17: Welche Daten, Definitionen, Metadaten, Interpretationshilfen, fachlichen Inhalte, Zugänge und Freigaben werden durch den Auftraggeber bereitgestellt? Welche Rollen und Ansprechpersonen stehen hierfür zur Verfügung und welche verbindlichen Reaktions-, Prüf- und Freigabezeiten sind einzuplanen? Welche Folgen hat eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung für Termine, Abnahme und Vergütung? Antwort: Es gelten die Leistungsbeschreibung, die weiteren Vergabeunterlagen sowie die Vertragsunterlagen.

Frage 18: Welche Schnittstellen, Übertragungswege und Daten- bzw. Metadatenstandards sind für Datenimport, Datenexport und Datenweitergabe verbindlich? Welche Quell- und Zielsysteme sind anzubinden? Sind APIs, offene Downloadformate, automatisierte Aktualisierungen oder Übergaben an weitere TUM-Systeme vorzusehen? Welche Anforderungen gelten für Versionierung, Schemas, Validierung und Schnittstellendokumentation? Antwort: Konkrete Quell- und Zielsysteme sowie verbindliche Daten- und Metadatenstandards stehen derzeit noch nicht abschließend fest und werden im Rahmen der agilen Projektentwicklung gemeinsam festgelegt. Die Lösung ist so zu konzipieren, dass Daten in gängigen offenen, maschinenlesbaren Formaten importiert und exportiert werden können. Import- und Exportprozesse, Datenmodelle, Schemata, Validierungsregeln, Versionierung und Schnittstellen sind vollständig zu dokumentieren. Proprietäre Formate oder Schnittstellen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Weiterverwendung und Übernahme der Lösung durch Dritte nicht unangemessen einschränken. Automatisierte Aktualisierungen, APIs oder Übergaben an weitere TUM-Systeme sind nur insoweit Bestandteil der Grundleistung, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung oder dem

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bezuschlagten Angebot ergeben. Darüber hinausgehende Anbindungen werden gesondert abgestimmt.

Frage 19: Wir gehen davon aus, dass das Dashboard die von den Studienherausgebern veröffentlichten und geprüften Ergebniswerte darstellt und keine eigenen Auswertungen der Erhebungsdaten durch uns erforderlich sind. Wir bitten um Bestätigung sowie um Auskunft, in welchem Format und Rhythmus die Werte bereitgestellt werden. Antwort: Dies können wir für die PISA-Daten bestätigen. Für die Daten der anderen Studien können wir zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Aussage dazu treffen. Das Datenformat ist gemeinsam abzustimmen. Daten der PISA Studien erscheinen alle vier Jahre, die des IQB Bildungstrend öfter.

Fragen zum Thema: Datenschutz

Frage 20: Werden im Rahmen der Datenintegration, des öffentlichen Frontends, des Authoring-Tools, der Protokollierung oder des Betriebs personenbezogene Daten verarbeitet? Falls ja: Um welche Datenkategorien und Personengruppen handelt es sich, wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich, welche Rechtsgrundlage und Löschfristen gelten und ist eine Auftragsverarbeitung einschließlich Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO vorgesehen? Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet? Antwort: Es gilt die DSGVO. Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet. Für das Authoring-Tool wird es personalisierte Accounts geben. Ob dies auch Personen außerhalb der TUM betrifft ist noch nicht festgelegt und entscheidet sich im Rahmen der agilen Projektentwicklung.

Frage 21: Welche verbindlichen TUM-Vorgaben gelten für Identitäts- und Zugriffsmanagement, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Protokollierung, Monitoring, Datenschutz, Verschlüsselung, Schwachstellenmanagement, Penetrationstests, Geheimnisverwaltung, Patchmanagement und Betriebsdokumentation? Welche Nachweise, Prüfberichte oder Freigaben sind vor Inbetriebnahme und Abnahme vorzulegen und wer trägt die Kosten externer Prüfungen? Antwort: Der Auftragnehmer hat ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheits-, Rollen-, Berechtigungs- und Betriebskonzept vorzulegen und umzusetzen. Dieses muss insbesondere Authentifizierung und Autorisierung, Protokollierung sicherheitsrelevanter Vorgänge, Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, sichere Verwaltung von Zugangsdaten und Geheimnissen, Schwachstellen- und Patchmanagement, Backup und Wiederherstellung, Monitoring sowie eine nachvollziehbare Betriebs- und Administrationsdokumentation umfassen. Das Berechtigungskonzept ist nach dem Prinzip der geringstmöglichen Rechte auszugestalten. Sicherheitsupdates und kritische Schwachstellen sind innerhalb risikogerechter Fristen zu behandeln. Vor Inbetriebnahme sind die umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen, durchgeführten Prüfungen und noch bestehenden Risiken nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine externe Zertifizierung oder ein externer Penetrationstest ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder beauftragt wird. Vom Auftragnehmer im Rahmen seines eigenen Qualitätssicherungs- und Sicherheitskonzepts vorgesehene Prüfungen sind mit dem Angebotspreis abgegolten.

Frage 22: Soll das öffentliche Frontend ohne Registrierung und anonym nutzbar sein? Benötigt ausschließlich das Authoring-Tool eine Authentifizierung? Falls weitere geschützte Bereiche vorgesehen sind: Welche Nutzergruppen, Authentifizierungsverfahren, TUM- Identitätsdienste, Rollen und Berechtigungen sind zu unterstützen? Antwort: Ja. Das öffentliche Frontend soll anonym nutzbar sein. Ausschließlich das Authoring-Tool benötigt eine Authentifizierung. Eine Anbindung an ein bestehendes Identitätssystem der TUM ist nicht vorgesehen.

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Fragen zum Thema: Konzept

Frage 23: Wir bitten um Klarstellung des folgenden Sachverhalts: Es ist im Projektgeschäft üblich, dass technisch identische oder weitgehend gleichartige Lösungen im Rahmen separater Projekte in unterschiedlichen Bundesländern zum Einsatz kommen - d. h. dieselbe Lösung wird mehrfach, aber jeweils als eigenständiges Projekt, in verschiedenen Bundesländern eingesetzt und könnte damit über mehrere Referenzen belegt werden. Konkrete Frage: Ist die Anforderung "Umsetzung in mindestens 3 Bundesländern" auch dann erfüllt, wenn eine technisch gleichartige oder identische Lösung über mehrere Referenzprojekte hinweg in mindestens 3 Bundesländern nachgewiesen wird - auch wenn kein einzelnes Referenzprojekt für sich allein alle drei Bundesländer abdeckt? Oder ist diese Anforderung zwingend durch ein einzelnes Referenzprojekt zu erfüllen, das für sich allein den Einsatz in mindestens 3 Bundesländern belegt? Antwort: Die Anforderung muss durch mindestens ein einzelnes Referenzprojekt erfüllt werden, das den Einsatz der betreffenden Lösung in mindestens drei Bundesländern belegt. Eine Zusammenrechnung mehrerer voneinander unabhängiger Referenzprojekte ist nicht ausreichend. Hintergrund der Anforderung ist der Nachweis, dass innerhalb eines zusammenhängenden Projekts unterschiedliche fachliche oder organisatorische Anforderungen mehrerer Bundesländer berücksichtigt und in einer gemeinsamen Lösung umgesetzt wurden.

Frage 24: Können Annahmen und Mitwirkungserfordernisse des Auftraggebers sowie Rollen, Tagessätze, Aufwand je Leistungsbaustein, Projektorganisation, Vorgehensmodell und Meilensteine in einer gesonderten, frei formatierten Unterlage dargestellt werden? Falls ja: In welcher Form und unter welcher Bezeichnung ist diese einzureichen, bestehen Seitenbegrenzungen und fließt die Unterlage in die Konzeptbewertung ein? Wie werden die darin enthaltenen Annahmen und Mitwirkungserfordernisse vertragsrelevant? Antwort: Ja. Angaben zu Rollen, Tagessätzen beziehungsweise Preisbestandteilen, geschätztem Aufwand je Leistungsbaustein, Projektorganisation, Vorgehensmodell, Meilensteinen sowie Annahmen und Mitwirkungserfordernissen können in einer gesonderten, frei formatierten Anlage zum Angebot dargestellt werden. Für diese Anlage gilt keine gesonderte Seitenbegrenzung. Das sechsseitige Umsetzungskonzept muss jedoch alle Inhalte enthalten, die nach den Zuschlagskriterien Gegenstand der Konzeptbewertung sind. Durch Verweise auf die gesonderte Anlage darf das Seitenlimit des bewerteten Umsetzungskonzepts nicht umgangen werden. Informationen außerhalb des Umsetzungskonzepts werden nur berücksichtigt, soweit die Vergabeunterlagen dies ausdrücklich vorsehen. Die Angaben werden Bestandteil des Angebots. Vertragsrelevant werden sie, soweit sie in den Vertrag einbezogen werden und den ausgeschriebenen Anforderungen nicht widersprechen

Fragen zum Thema: Leistungsumfang

Frage 25: Wie ist die in der Bekanntmachung genannte Bedingung zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen konkret auszulegen? Handelt es sich um eine Teilnahmebedingung, eine Ausführungsbedingung, ein Zuschlagskriterium oder eine vorbehaltene Vergabe? Welche Bieter bzw. Nachunternehmer sind erfasst, welche Mindestanforderungen gelten und welche Nachweise sind mit dem Angebot oder während der Vertragsausführung vorzulegen? Antwort: Dies war ein Versehen, bitte entschuldigen Sie. Dies wurde korrigiert. Die Auftragsausführung muss nicht im Rahmen sog. geschützter Beschäftigungsverhältnisse erfolgen.

Frage 26: Nach unserem Verständnis ist für die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Gesamtleistung ein verbindlicher Gesamtpreis anzubieten. Gleichzeitig sieht die

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Leistungsbeschreibung vor, dass Anforderungen im Projektverlauf agil und iterativ fachlich, technisch und nutzerbezogen konkretisiert und priorisiert sowie neue oder geänderte Anforderungen innerhalb des vereinbarten Budgets berücksichtigt werden können. Wir bitten um Klarstellung, auf welchen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verbindlich definierten Leistungsumfang sich der anzubietende Gesamtpreis bezieht und anhand welcher Kriterien im Projektverlauf abgegrenzt wird, welche Konkretisierungen bzw. Änderungen vom vereinbarten Gesamtpreis umfasst sind und welche eine Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs darstellen.

Frage 27: Welcher konkrete fachliche und funktionale Soll-Leistungsumfang ist für die Kalkulation des Gesamtpreises und die spätere Abnahme des Werkes maßgeblich? Sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbausteine als vollständig geschuldeter Funktionsumfang zu verstehen oder wird der tatsächlich umzusetzende Umfang erst im Rahmen der agilen Bedarfsanalyse und Backlog-Priorisierung festgelegt?

Frage 28: Wie wird der zum Festpreis geschuldete Leistungsumfang bei agilem Vorgehen verbindlich begrenzt? Was gehört zur Grundleistung der Einmalpauschale und ab wann greift das Änderungsmanagement für Mehr- oder Änderungsleistungen? Wer legt ein Mengengerüst bzw. Kapazitäten je Leistungsbaustein verbindlich fest: der Auftraggeber einheitlich für alle Bieter oder der jeweilige Bieter über geschätzte Personentage? Wirken ausgewiesene Kapazitäten als Obergrenze oder bleibt der funktional beschriebene Werkerfolg unabhängig davon vollständig geschuldet? Kann alternativ ein priorisiertes MVP bzw. ein fester Kapazitätsrahmen vereinbart werden?

Antwort zu 26-28: Zum Festpreis geschuldet sind die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungsbausteine in Verbindung mit dem bezuschlagten Angebot und den darin ausgewiesenen Annahmen, Kapazitäten und Aufwänden. Die agile Vorgehensweise dient der fachlichen und technischen Konkretisierung und Priorisierung innerhalb dieses Rahmens. Mehr- oder Änderungsleistungen liegen insbesondere vor, wenn nach Vertragsschluss zusätzliche Studien, Funktionen, Schnittstellen, Sprachen oder sonstige Leistungen verlangt werden, die weder von der Leistungsbeschreibung noch vom bezuschlagten Angebot umfasst sind. Solche Leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung beauftragt.

Frage 29: Bitte spezifizieren Sie den Kernumfang von Leistungsbaustein 4: Wie viele Dashboard-Ansichten bzw. Seiten, Visualisierungstypen, interaktive Grafiken, Filter-, Vergleichs- und Storytelling-Elemente sind vorgesehen? Für welche Endgeräte und Breakpoints und in wie vielen Sprachen ist die Umsetzung erforderlich? Falls der Umfang erst in der agilen Bedarfsanalyse festgelegt wird: Welches Mengengerüst bzw. welcher Maximalumfang gilt für die Festpreiskalkulation? Antwort: Die konkrete Zahl und Ausgestaltung der Dashboard-Ansichten, Visualisierungstypen, Filter-, Vergleichs- und Storytelling-Elemente wird im Rahmen der agilen Bedarfsanalyse und Priorisierung festgelegt. Die Anwendung ist responsiv für die üblichen Desktop-, Tablet- und Smartphone-Nutzungen umzusetzen. Als Sprache ist derzeit ausschließlich Deutsch vorgesehen. Der Bieter hat in seinem Angebot darzustellen, welchen funktionalen Umfang, welche Visualisierungsformen und welchen Kapazitätsrahmen er seiner Festpreiskalkulation zugrunde legt. Innerhalb dieses angebotenen Rahmens erfolgt die gemeinsame Priorisierung. Eine unbegrenzte Zahl von Ansichten, Visualisierungen oder Varianten ist nicht geschuldet.

Frage 30: Welche Arten von Interpretationshilfen sind Bestandteil der Grundleistung, etwa statische Erläuterungstexte, Tooltips, kommentierte Visualisierungen, geführte Ergebnisansichten oder dialogische Assistenz? Ist ein dialogisches bzw. KI-gestütztes Assistenzsystem geschuldet? Wie viele Erläuterungsstrecken, Assistenzdialoge oder Kontextbausteine sind für welche Studien und Indikatoren sowie in wie vielen Sprachen

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vorgesehen? Falls der Umfang erst agil festgelegt wird: Welcher Maximalumfang gilt für die Festpreiskalkulation? Antwort: Der konkrete Umfang wird im Rahmen der agilen Projektentwicklung festgelegt. Der Bieter hat im Angebot zu beschreiben, welche Arten von Interpretationshilfen er vorsieht und wie diese umgesetzt werden sollen.

Frage 31: In welcher Form sind die Optionen 1 bis 3 anzubieten, zu beschreiben und zu bepreisen? Sind sie verpflichtend mitanzubieten? Sind Optionspreise gesondert auszuweisen und fließen sie in den Wertungspreis gemäß Anlage 10 ein? Welche Mengeneinheiten oder Preisstrukturen sind vorgesehen, etwa Preis je zusätzlicher Studie, je Schulungs- oder Supportformat und je Betriebsjahr einschließlich Indexierung? Muss die inhaltliche Beschreibung innerhalb des sechsseitigen Konzepts erfolgen oder kann sie in einer gesonderten Unterlage eingereicht werden?

Frage 32: Wir gehen davon aus, dass die optionalen Leistungsbausteine nicht in den Gesamtpreis des Angebotsschreibens einfließen und nicht Teil der Wertung sind, sondern im Angebot gesondert dargestellt werden.

Antwort zu 31-32: Die Optionen 1 bis 3 sind entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen jeweils gesondert zu beschreiben und zu bepreisen. Die Preise sind getrennt von der Einmalpauschale der Grundleistung auszuweisen. Die Optionen werden in der Berechnung des Wertungspreises berücksichtigt. Für zusätzliche Studien oder Leistungen ist eine nachvollziehbare Preisstruktur anzugeben, beispielsweise ein Preis je zusätzlicher Studie oder Leistungseinheit. Betriebsleistungen sind grundsätzlich je Betriebsjahr auszuweisen. Die inhaltliche Beschreibung der Optionen kann in einer gesonderten Anlage erfolgen.

Frage 33: Ist die Anwendung über Deutsch hinaus in weiteren Sprachen bereitzustellen? Antwort: Nein, Deutsch ist aktuell die einzige vorgesehene Sprache.

Fragen zum Thema: Lizenzen und Rechte

Frage 34: Die Leistungsbeschreibung fordert die Übergabe der Quelltexte sowie die Möglichkeit einer Open-Source-Veröffentlichung des entwickelten Produkts. Ist der Einsatz proprietärer Plattformen (z. B. Qlik oder Microsoft Fabric) für Datenhaltung, Datenintegration und Visualisierung zulässig, sofern sämtliche projektspezifisch entwickelten Komponenten, Konfigurationen und Quelltexte an den Auftraggeber übergeben werden können oder wird eine vollständig auf Open-Source-Technologien basierende Gesamtlösung erwartet?

Frage 35: Gemäß der Muss-Anforderung zur "Open-Source-Veröffentlichung und Rechteübertragung" sind die für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung erforderlichen Arbeitsergebnisse, Quelltexte, Konzepte und Dokumentationen an den Auftraggeber zu übergeben und das entwickelte Produkt nach Maßgabe des Auftraggebers unter einer vorgegebenen Open-Source-Lizenz zu veröffentlichen. Zugleich sieht § 4 des vorgesehenen Werkvertrags eine umfassende Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen auf die TUM vor.

Wir bitten um Klarstellung, ob im Rahmen der Leistungserbringung auch bereits bestehende proprietäre Standardsoftware bzw. proprietäre Drittkomponenten eingesetzt werden dürfen, sofern diese im Angebot transparent ausgewiesen werden.

Falls ja, bitten wir um Bestätigung, dass sich die Verpflichtungen zur Rechteübertragung gemäß § 4 sowie zur Open-Source-Veröffentlichung nicht auf diese Komponenten erstrecken und insoweit die jeweiligen Hersteller- bzw. Lizenzbedingungen maßgeblich sind.

Frage 36: Bezieht sich die Anforderung zur Open-Source-Veröffentlichung auf die vom Auftragnehmer entwickelten Projektbestandteile oder erwartet der Auftraggeber, dass die

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Gesamtlösung einschließlich aller produktiven Softwarekomponenten ausschließlich auf Open-Source-Technologien basiert?

Frage 37: Kann das geforderte Authoring-Tool auf vorhandenen Standardsoftware- Komponenten oder Plattformdiensten aufbauen, oder erwartet der Auftraggeber die Entwicklung eines vollständig eigenständigen Redaktionstools als Bestandteil der zu liefernden Lösung?

Antwort zu 34-37: Die Gesamtlösung einschließlich aller Bestandteile muss auf Open- Source-Technologien basieren. Der Einsatz vorhandener Komponenten ist zulässig, sofern diese mit einer Veröffentlichung des Projekts unter einer Open-Source-Lizenz vereinbar sind.

Frage 38: Welche Nutzungs-, Bearbeitungs-, Veröffentlichungs-, Weitergabe- und Open- Source-Rechte bestehen bzw. werden durch den Auftraggeber für Daten, Texte, Abbildungen, Metadaten und methodische Unterlagen bereitgestellt? Welche Lizenzvorgaben gelten für den vom Auftragnehmer erstellten Quellcode, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse? Sind Bestandteile von einer Open-Source-Veröffentlichung auszunehmen oder gesondert zu kennzeichnen? Antwort: Sämtliche Rechte für PISA-Daten, -Abbildungen etc. liegen beim Auftraggeber, bzw. werden durch diesen zur Verfügung gestellt. Für die weiteren Studien ist dies ebenfalls vorgesehen. Es gelten die in den Vergabeunterlagen genannten Lizenzvorgaben, insbesondere gemäß EVB-IT Erstellungsvertrag und den AGBs sowie die vom Auftraggeber gemachten Aussagen zum Thema Open-Source.

Frage 39: Welche Open-Source-Lizenz geben Sie für die Veröffentlichung vor, und ergeben sich daraus Einschränkungen für die einzusetzenden Komponenten? Antwort: Die Open-Source-Lizenz wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Es dürfen bestehende Komponenten eingesetzt werden, aber auch diese müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter Open-Source-Lizenz stehen bzw. gestellt werden.

Fragen zum Thema: Vertrag

Frage 40: Wie wird die Abnahme strukturiert und anhand welcher messbaren Kriterien erfolgt sie? Welche Prüfkriterien und Nachweise gelten insbesondere für fachliche Plausibilität und Datenqualität, UX und Visualisierung, Performance, Sicherheit, Barrierefreiheit, Dokumentation und Übergabefähigkeit? Wer führt welche Prüfungen durch, welche Testdaten und Testumgebungen werden bereitgestellt und welche Fristen gelten für Prüfung und Mängelbeseitigung? Sind Teilleistungen mit eigenen Abnahmen und Zahlungsterminen vorgesehen? Antwort: Die Abnahme erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, des bezuschlagten Angebots, der abgestimmten fachlichen und technischen Anforderungen sowie der im Projekt festgelegten Abnahmekriterien. Vor der Abnahme sind insbesondere die fachliche Plausibilität der dargestellten Daten, die korrekte Umsetzung freigegebener Visualisierungen, die vereinbarten Import- und Validierungsprozesse, die Funktionsfähigkeit des Authoring-Tools, Barrierefreiheit, Performance, Sicherheit, Dokumentation sowie die Übergabe- und Weiterentwicklungsfähigkeit der Lösung nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt geeignete Testumgebungen und technische Testnachweise bereit. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen fachlichen Testdaten zur Verfügung und führt die fachliche Prüfung durch. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer ihrer Bedeutung angemessenen Frist zu beseitigen. Teilleistungen, Teilabnahmen und zugehörige Zahlungstermine können im Projekt- und Zahlungsplan vereinbart werden, soweit dadurch die geschuldete Gesamtabnahme nicht ausgeschlossen wird.

Frage 41: § 7 des Vertrags sieht eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften vor, während Ziffer 14 der EVB-IT AGB die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Auftragswert begrenzt. Da Ziffer 14 nur greift, sofern keine andere vertragliche

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Haftungsvereinbarung vorliegt, bitten wir um Bestätigung, dass für diesen Vertrag die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 14 der EVB-IT AGB maßgeblich ist Antwort: Eine Bestätigung kann nicht erfolgen. § 7 des EVB-IT Erstellungs-Vertrags enthält eine eigenständige vertragliche Regelung zur Haftung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 14 der EVB-IT Erstellungs-AGB finden die dortigen Haftungsbeschränkungen nur Anwendung, sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt. Daher ist die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 14 der EVB-IT Erstellungs-AGB nicht maßgeblich. Maßgeblich ist die Haftungsregelung § 7 des EVB-IT Erstellungs-Vertrags.

Frage 42: § 2 Abs. 1 des Vertrags lässt das Fertigstellungsdatum offen: Welcher Termin ist vorgesehen, und ab wann rechnen Sie mit Zuschlag und Projektstart? Antwort: Vgl. Fragenkatalog 1: Der Leistungszeitraum ist Anlage 3_Leistungsbeschreibung zu entnehmen: Projektende ist 12/2028. Go-Live sollte entsprechend vorher sein, damit die abschließenden Arbeiten wie Dokumentation etc. noch anschließend erfolgen können. Es ist geplant den Zuschlag bis zum Ende der Bindefrist zu erteilen. Projektstart ist unmittelbar im Anschluss vorgesehen.

Frage 43: Werden die Fördermittel gleichmäßig über den Förderzeitraum 09/2026 bis 12/2028 bereitgestellt oder können Abnahme und Vergütung bei vorzeitigem Projektabschluss auf einen kürzeren Zeitraum konzentriert werden? Können Teilleistungen, Teilabnahmen und Zahlungstermine gemäß § 2 EVB-IT Erstellungsvertrag flexibel mit dem Auftraggeber vereinbart werden? Bestehen haushalts- oder fördermittelbedingte Obergrenzen je Kalenderjahr? Antwort: Die Fördermittel stehen ab Projektbeginn vollständig zur Verfügung; kalenderjährliche Obergrenzen bestehen nicht. Teilabnahmen und Zahlungstermine können flexibel vereinbart werden. Vorauszahlungen sind ausgeschlossen.

Frage 44: Bei der vorgesehenen Projektlaufzeit gehen wir von Teilleistungen nach § 2 Abs. 2 des Vertrags mit entsprechenden Teilabnahmen und Abschlagszahlungen aus. Antwort: Ja, das trifft zu.

Frage 45: Die Leistungsbeschreibung sieht für die Umsetzung des Bildungsdashboards ein agiles Vorgehen vor, lässt jedoch hinsichtlich des Mengengerüsts bzw. des Ausbauumfangs verschiedene Lösungsansätze und Aufwands- bzw. Preisspannen zu. Bei der Preiswertung (0 Punkte ab dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises) hängt die Punktzahl stark von der jeweiligen Annahme des Mengengerüsts ab. Um eine Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten und Über- bzw. Unterdeckungen beim geplanten Leistungsumfang zu vermeiden: Können Sie ein maximales Budget oder eine kalkulatorische Größe nennen, die der Wertung zugrunde liegt? Antwort: Vgl. Fragenkatalog 1 zum Thema Auftragsumfang. Zum erwarteten Projektumfang, geschätzten Gesamtvolumen etc. können wir keine Angaben machen. Der Preiswertung werden die einheitlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen sowie die von den Bietern transparent darzustellenden Annahmen zu funktionalen Umfängen, Visualisierungsformen etc., sowie Kapazitäten und Aufwände zugrunde gelegt.

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