Anlage_2_zum_Vertrag_ABFE_.pdf

Entwicklung eines Leitfadens zur Starkregenresilienz im Schienennetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:22 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Bedingungen

für Forschungs- und Entwicklungsverträge

für den Bereich des BMVI (ABFE)

FORM: ABFE 91/2013

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Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der Abkürzungen 3 Nr. 1 Durchführung des FE-Vorhabens 4 Nr. 2 Informationspflichten des AN 4 Nr. 3 Berichte 4 Nr. 4 FE-Ergebnis 6 Nr. 5 Veröffentlichungen 7 Nr. 6 Entgegenstehende Schutzrechte, Verfügungsbeschränkungen bei eigenen Schutzrechten 7 Nr. 7 Arbeitnehmererfindungen 8 Nr. 8 Sonstige Erfindungen 9 Nr. 9 Nutzung von Urheberrechten 10 Nr. 10 Eigentum, Benutzungsrecht und -entgelt 10 Nr. 11 Übertragung von Benutzungsrechten auf Dritte 12 Nr. 12 Beteiligung am finanziellen Erfolg in besonderen Fällen 13 Nr. 13 Sonstige Verpflichtungen 13 Nr. 14 Wahrung berechtigter Interessen 14 Nr. 15 Datenschutz 14 Nr. 16 Selbstkostenpreis gemäß § 1 Absatz i.V.m. §§ 6 - 8 VO PR 30/53 15

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Anlagen (Muster):

  1. Muster „Restwert Sonderbetriebsmittel und –anlagen“

  2. Muster „Zahlungsübersicht“

Verzeichnis der Abkürzungen ABFE 1991/2013 Allgemeine Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des BMVI - Fassung 1991/2013 AG Auftraggeber (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) AN Auftragnehmer BDSG Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz, aktuelle Ausgabe) DV Datenverarbeitung FE Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE-Nummer Nummer laufender FE-Vorhaben FE-Vertrag Forschungs- und Entwicklungsvertrag LSP Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur VO PR Nr. 30/53) SB Sonderbetriebsmittel SV Sondervorrichtungen UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechts-

gesetz, aktuelle Ausgabe)

VOL/A Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (aktuelle Ausgabe)

VO PR 30/53 Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

vom 21. November 1953, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 244

vom 18. Dezember 1953

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Nr. 1

Durchführung des FE-Vorhabens

1.1 Der AN hat bei der Durchführung des FE-Vorhabens den nach besten Kräften erreich- baren neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zugrunde zu legen und die eige- nen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten. Die wissenschaftlichen und techni- schen Informations- und Dokumentationsdienste sind unter Beachtung elektronischer Quellen (z.B. Datenbanken, Informationen in Netzwerken) zu nutzen.

1.2 Der AN hat das FE-Vorhaben in engem Kontakt mit dem AG oder seinen Beauftragten durchzuführen. Sofern darüber hinaus ein Betreuungsgremium eingesetzt ist, hat die- ses lediglich beratende Funktion und ist nicht zur Beauftragung von Einzelleistungen befugt.

Nr. 2 Informationspflichten des AN

2.1 Der AN hat dem AG unverzüglich zu informieren, wenn:  das angestrebte FE-Ergebnis nicht zu erreichen ist;  er Kenntnis davon erhält, dass das FE-Ergebnis inzwischen von Dritten erreicht wurde;  Personalwechsel in der Projektbearbeitung erfolgen (z. B. Wechsel des Projektlei- ters, Veränderung unter den verantwortlichen Mitarbeitern);  andere Ereignisse eintreten, durch die der Verwendungszweck oder sonstige maß- gebliche Umstände sich ändern oder wegfallen;  bei der Durchführung des FE-Vorhabens Erfindungen und sonstige Neuerungen und Verbesserungen erzielt werden. In diesem Fall muss der Bericht alle techni- schen Details enthalten, die erforderlich sind, um Art, Zweck, Betrieb und besonde- re Merkmale der Erfindung oder der sonstigen Neuerung und Verbesserung zu be- schreiben.

2.2 Der AG ist auf Verlangen über einzelne Phasen der Durchführung des FE-Vorhabens oder über sonstige Einzelheiten zu informieren.

Nr. 3 Berichte

3.1 Der AN hat dem AG die im FE-Vertrag geforderten Berichte zu den jeweils festgeleg- ten Terminen vorzulegen.

3.2 Bei allen Berichten sind die FE-Nummer sowie der Titel des Forschungsvorhabens in der Überschrift aufzuführen.

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3.3 Die vorzulegenden Berichte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

3.3.1 Sachstandsbericht Form: formlos Inhalte gemäß Anforderung des AG

3.3.2 Zwischenbericht Form: Papier und pdf – ungeschützt. Inhalte:  eine stichwortartige Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse auf ca. einer DIN A4-Seite;  einen Vergleich des Standes des FE-Vorhabens mit dem im FE-Vertrag vereinbar- ten Arbeits-, Zeit- und Zahlungsplan. Unterschiede sind zu erläutern;  Angaben, ob inzwischen von dritter Seite FE-Ergebnisse bekannt wurden, die für die Durchführung des FE-Vorhabens relevant sind;  eine Begründung, wenn Änderungen in der Zielsetzung notwendig werden;  Angaben über inzwischen vorgenommene Schutzrechtsanmeldungen.

3.3.3 Schlussbericht Form: Papier und pdf – ungeschützt und druckreif. Inhalte: a) Aufgabenstellung, b) Voraussetzungen, unter denen die Arbeiten durchgeführt wurden, c) Planung und Ablauf der Arbeiten, d) wissenschaftliche und technische Methoden, an die angeknüpft wurde:  Angabe bekannter Konstruktionen, Verfahren und Schutzrechte, die für die Durchführung des FE-Vorhabens benutzt werden,  Angabe der verwendeten Fachliteratur, e) dem AN während der Durchführung des FE-Vorhabens bekannt gewordene Fort- schritte auf diesem Gebiet bei anderen Stellen, f) erzieltes Ergebnis und sein Nutzen, insbesondere die wirtschaftliche Verwertbar- keit, g) wissenschaftliche und technische Informations- und Dokumentationsdienste, die benutzt wurden. h) Zusammenfassung der im FE-Ergebnis verwerteten Schutzrechte und zu jedem Schutzrecht die Angabe des in der Patentschrift , in der Patentanmeldung oder im Gebrauchsmuster genannten Schutzrechtsinhabers

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Anlagen zum Schlussbericht:  Kurzbericht der FE-Ergebnisse (maximal fünf Seiten DIN A 4), gegliedert in Aufgabenstellung, Untersuchungsmethode, Untersuchungsergebnisse und Folge- rungen für die Praxis,  eine Kurzfassung des Kurzberichts (ca. eine Seite DIN A 4), welche auch als veröffentlichungsfähige Kurzdarstellung der Forschungsergebnisse dienen kann

3.3.4 weitere Angaben im Zwischen-/Schlussbericht In den Zwischenberichten und im Schlussbericht ist auch über solche Arbeitsschritte zu berichten, die zu keiner Lösung geführt haben, oder deren Ergebnisse nicht ver- wertbar sind. Ferner sind in einem besonderen Abschnitt die bei der Durchführung des FE-Vorhabens gemachten und in Anspruch genommenen Erfindungen, Schutzrechts- anmeldungen, erteilte Schutzrechte sowie deren Verwertung aufzuführen. Das gleiche gilt für Erfindungen, Schutzrechtsanmeldungen, erteilte Schutzrechte der vom AN ein- geschalteten Dritten. Der AN hat den AG bei Vorlage der Berichte ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn zur Wahrung berechtigter Interessen des AN oder Dritter bestimm- te Einzelheiten aus den Berichten vertraulich zu behandeln sind (z. B. zur Wahrung der Priorität bei Schutzrechtsanmeldungen). Gegebenenfalls können diese Punkte in ei- nem besonderen Anhang zum Bericht aufgeführt werden. Das gleiche gilt für Ausfüh- rungen, die sich aus bestimmten Gesichtspunkten nicht für eine Veröffentlichung eig- nen.

Nr. 4 FE-Ergebnis

4.1 FE-Ergebnis im Sinne dieser Bestimmungen sind alle bei der Durchführung des FE- Vorhabens entstehenden und in Aufzeichnungen festgehaltenen oder für den AN in anderer Form verfügbaren Daten und Erkenntnisse, entwickelte Gegenstände, Verfah- ren, DV-Programme und deren Dokumentationen sowie hergestellte Aufzeichnungen, Versuchsanordnungen, Modelle und Baumuster (Prototypen) in allen Entwicklungs- und Fertigungsphasen und sonstige Unterlagen, wobei es gleichgültig ist, ob sie ver- wertbar sind.

4.2 Der AN wird über die Berichte (Nr. 3) und Veröffentlichungen (Nr. 5) hinaus dem AG oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Interpretation des FE-Ergebnisses Aus- künfte über die bei der Durchführung des FE-Vorhabens gewonnenen Erkenntnisse er- teilen, auch soweit sie nicht im FE-Ergebnis dargestellt sind. Der personelle und zeitli- che Aufwand dafür darf die Belange des AN nicht unzumutbar beeinträchtigen.

4.3 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstehenden wissenschaftlichen und technischen Daten Erkenntnisse

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und Unterlagen (Zusammenstellungs-, Gruppen- und Einzelzeichnungen, Stücklisten, Schaltpläne, DV-Programme, - Dokumentationen, Berechnungen und sonstige Anga- ben) zu überlassen. Dabei hat der AN sicher zu stellen, dass elektronische Unterlagen ungeschützt und weiterverarbeitbar dem AG übergeben werden. Für die Überlassung dieser Unterlagen dürfen keine besonderen Kosten angesetzt werden; sie sind in den Kosten des FE-Vorhabens enthalten.

Nr. 5 Veröffentlichungen

5.1 Vor jeder Veröffentlichung durch den AN ist dem AG die geplante Veröffentlichung zur Einsicht und Zustimmung vorzulegen, dies kann auch per Email erfolgen.

5.2 Sofern der AN aufgrund einer schriftlichen Zustimmung des AG zur Veröffentlichung berechtigt ist, ist dieser verpflichtet auf dem Deckblatt der Veröffentlichung oder an anderer Stelle deutlich sichtbar folgende Sätze aufzunehmen:

„Die diesem Bericht zugrunde liegenden Arbeiten wurden im Auftrag des Bun- desministers für Verkehr und digitale Infrastruktur unter FE-Nr. .... durchgeführt. Die Verantwortung für den Inhalt liegt ausschließlich beim Autor.“

5.3 Der AG entscheidet nach Abschluss der FE-Vorhabens, ob der Schlussbericht in einer Schriftenreihe des BMVI und/oder im Forschungs-Informations-System (FIS) bzw. di- rekt auf der Homepage des BMVI veröffentlicht wird.

Nr. 6 Entgegenstehende Schutzrechte, Verfügungsbeschränkungen bei eigenen Schutzrechten

6.1 Bei Durchführung des FE-Vorhabens hat der AN entgegenstehende deutsche Schutz- rechte, z. B. Patente, bekannt gemachte Patentanmeldungen und eingetragene Ge- brauchsmuster zu ermitteln. Entgegenstehende Schutzrechte sind Schutzrechte Drit- ter, die bei einer Verwertung des FE-Ergebnisses benutzt werden müssen, und solche Schutzrechte des AN, an denen dieser dem AG die in Nr. 11 vorgesehenen Rechte nicht oder nur unter Beschränkungen oder Belastungen zugunsten Dritter einräumen kann.

6.2 Offengelegte Patentanmeldungen Dritter und solche des AN, an denen dieser dem AG die in Nr. 11 vorgesehenen Rechte nicht oder nur unter Beschränkungen oder Belas- tungen zugunsten Dritter einräumen kann, hat der AN daraufhin zu prüfen, ob sie mög- licherweise bei einer Verwertung des FE-Ergebnisses benutzt werden müssen. Für of- fengelegte Patentanmeldungen Dritter gilt dies nur, wenn und soweit der AN eine sol- che Prüfung bei von ihm selbst finanzierten FE-Vorhaben durchführt.

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6.3 Sobald der AN erkennt, dass die Arbeiten zu einem Ergebnis führen, bei dem ein ent- gegenstehendes deutsches Schutzrecht oder ein aus einer offengelegten Patentan- meldung nach Nr. 6.2 möglicherweise sich ergebendes Schutzrecht benutzt werden muss, hat er den AG schriftlich zu unterrichten und ihm zugleich mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen nach Ansicht des AN eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. Ist dem AN ein entgegenstehendes ausländisches Schutzrecht bekannt, so hat er auch dieses mitzuteilen.

6.4 Der AN hat anzugeben, ob er vertragliche Abmachungen und Bindungen für auf dem Gebiet des FE-Vorhabens bestehende oder für in Zukunft bei ihm entstehende Schutz- rechte eingegangen ist. Das gilt nicht, wenn dadurch das in Nr. 11 dem AG eingeräum- te Benutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird.

6.5 Die Nr. 6.1 und 6.2 finden bei Studienaufträgen (z. B. Gutachten) keine Anwendung; es sei denn, die Ermittlung entgegenstehender Schutzrechte oder die Prüfung offenge- legter Patentanmeldungen ist beim AN bei Studien üblich.

6.6 Auf Verlangen des AG wird der AN mit dem Dritten wegen der Benutzung entgegen- stehender Schutzrechte verhandeln. Der AG wird ihn hierbei unterstützen. Der AN darf Bindungen gegenüber dem Dritten über die Verwertung solcher Schutzrechte im FE- Ergebnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG eingehen. Der AG behält sich vor, selbst mit dem Dritten zu verhandeln.

6.7 Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG dadurch entstehen, dass der Benutzung des FE-Ergebnisses deutsche Schutzrechte entgegenstehen. Die Haftung entfällt, wenn der AN nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung beschränkt sich bei grober Fahrlässigkeit auf 15 v. H. der im Vertrag ver- einbarten Gesamtvergütung.

Nr. 7 Arbeitnehmererfindungen

7.1 Der AN ist allein berechtigt und verpflichtet, entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen:  die bei der Durchführung des FE-Vorhabens gemachten Erfindungen seiner Arbeit- nehmer unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen insbesondere Freigabe oder beschränkte Inanspruchnahme bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des AG.  diese Erfindungen auf seine Kosten zum Patent- oder Gebrauchsmusterschutz im Inland unverzüglich anzumelden; er ist auch zu Anmeldungen im Ausland berech- tigt.

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7.2 Der AN hat dem AG oder dessen Beauftragten unverzüglich Aktenzeichen und Anmel- detag seiner sämtlichen deutschen Anmeldungen mitzuteilen und eine Durchschrift der deutschen Anmeldungen, sowie unverzüglich nach Erhalt ein Exemplar der entspre- chenden Druckschriften des Deutschen Patentamts (Offenlegungs-, Auslage-, Patent- schrift, Gebrauchsmusterurkunde) und auf Verlangen eine Durchschrift der ausländi- schen Anmeldetexte bzw. die Druckschriften zu übersenden. Der AN hat ebenfalls mit- zuteilen, ob und ggf. welche Auslandsanmeldungen er vornehmen will. Der AG ist nach Bekanntgabe der Anmeldung durch das Patentamt berechtigt, diese zu veröffent- lichen.

7.3 Will der AN Schutzrechte nicht aufrechterhalten oder verteidigen, so hat er spätestens acht Wochen vor Ablauf bestehender Fristen dies dem AG schriftlich mitzuteilen. Ge- gen Erstattung der dem AN entstehenden Kosten, Auslagen und Arbeitnehmer- Erfindervergütungen kann der AG verlangen, dass der AN nach Verweigerung der Zu- stimmung gemäß Nr. 7.1 um Schutzrechte nachsucht, bestehende Schutzrechte auf- rechterhält und verteidigt (Satz 1) oder vom AN nicht beabsichtigte Auslandsanmel- dungen vornimmt und diese Rechte auf den AG überträgt. Der AG wird vom AN für die

  • ungeachtet der Übertragung erfolgende - Benutzung derartiger Schutzrechte eine Vergütung nur dann verlangen, wenn auch dritte Benutzer eine solche zu entrichten haben.

7.4 Die bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstehenden Erfindungen können vom AG beansprucht werden, soweit es sich ausschließlich um Erfindungen von Arbeit- nehmern und Beamten des AG oder seiner Beauftragten handelt. Der AG wird auf An- trag mit dem AN eine Vereinbarung über die Benutzung dieser Schutzrechte für eigene Zwecke des AN treffen.

7.5 Sind Arbeitnehmer oder Beamte beider Parteien Miterfinder, so kann der AN unter Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verlangen, dass der AG den Erfin- dungsanteil seiner Bediensteten unbeschränkt in Anspruch nimmt und auf den AN überträgt. Die Übertragungsvereinbarungen zwischen dem AG und dem AN werden von Fall zu Fall getroffen. Im Übrigen gelten die Nummern 7.1 bis 7.3 entsprechend.

Nr. 8 Sonstige Erfindungen

8.1 Für sonstige beim AN bei der Durchführung des FE-Vorhabens gemachte Erfindun- gen, z. B. von Gesellschaftern, Organen der Gesellschaft oder freien Mitarbeitern, hat der AN durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Abschluss entsprechender Verträge) sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Nr. 7 entsprechend zur Anwendung ge- langen.

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Nr. 9 Nutzung von Urheberrechten

9.1 Sobald und soweit das FE-Ergebnis vorliegt, wird automatisch vom AN auf den AG das einfache und unbeschränkte Recht nach §§ 31 und 32 des Gesetzes über Urheber- recht (UrhG) und verwandte Schutzrechte eingeräumt, alle urheberrechtlich geschütz- ten Werke, die das FE-Ergebnis verkörpern, selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in §§ 15 und 88 UrhG aufge- zählten Nutzungsarten sowie das Recht zur Bearbeitung. Der AN hat sicherzustellen, dass er dem AG auch die Nutzungsrechte an Werken übertragen kann, deren Urheber seine Arbeitnehmer oder Personen nach Nr. 8 sind. Der AG wird bei der Ausübung seiner Rechte den AN und auf Verlangen des AN auch den Urheber benennen.

9.2 Der AN hat bei FE-Aufträgen an Dritte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er auch hinsichtlich dabei entstehender Urheberrechte der Dritten den Verpflich- tungen aus Nr. 9.1 nachkommen kann.

Nr. 10 Eigentum, Benutzungsrecht und -entgelt

10.1 Der AN hat dem AG, vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen, ein nichtausschließ- liches, unwiderrufliches und unentgeltliches Benutzungsrecht zu erteilen:  an dem FE-Ergebnis (Nr. 4),  an den in- und ausländischen übertragbaren Rechten, insbesondere Erfindungen, Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten, die bei der Durchführung des FE- Vorhabens entstehen,  an den Auskünften nach Nr. 4.2 und 4.3 (Auskünfte und sonstige Arbeitsergebnis- se).

10.2 Der AG ist berechtigt, nach Anhörung des AN von diesem Benutzungsrecht für den eigenen Bedarf, für öffentliche Aufträge, für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik und zur Durchführung gemeinsamer Programme mit ande- ren Staaten, zwischen- und überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen nicht- übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen.

10.3 Mit der Entstehung bzw. Bearbeitung gehen das Eigentum und alle sonstigen Rechte an und aus den im Rahmen dieses Vertrages erstellten DV-Programmen, - Programmteilen, Datenbeständen und zugehörigen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen auf den AG über. Der AG kann ihre weitere Nutzung durch den AN gestat- ten. Der AN gewährleistet zeitlich unbegrenzt, dass die Programme, Daten und Unter- lagen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen bzw. ein

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schränken. Abweichungen hiervon setzen jeweils eine schriftliche Zustimmung des AG voraus.

10.4 Der AN hat bei FE-Aufträgen an Dritte seine Verfügungsmacht über die dabei entste- henden Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergebnisse des Dritten in der Weise si- cherzustellen, dass er auch insoweit den Verpflichtungen nach Nr. 10.1 und 10.2 nachkommen kann. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

10.5 Der AN erteilt dem AG ferner zur Förderung von Wissenschaft und Technik, zur Durchführung gemeinsamer Arbeitsprogramme mit anderen Staaten, zwischen- und überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen und für den eigenen Bedarf - bei letzterem ausgenommen Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG und sonstige wirt- schaftliche Unternehmen des AG - ein unwiderrufliches und nichtausschließliches Be- nutzungsrecht an allen seinen anderen Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnis- sen, soweit es erforderlich ist, um das nach Nr. 10.1 und 10.2 erteilte Benutzungsrecht verwenden zu können. Der AG ist berechtigt, von diesem Benutzungsrecht nichtüber- tragbare Unterbenutzungsrechte zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, an die er selbst gebunden ist.

10.6 Nummer 10.5 gilt nicht, soweit dem darin enthaltenen Anspruch des AG Verpflichtun- gen des AN gegenüber Dritten entgegenstehen, die bereits bei Vertragsabschluß be- standen haben. Der AG wird keine Benutzungsrechte nach Nr. 10.4 in Anspruch neh- men, wenn dieses Benutzungsrecht an den Schutzrechten und sonstigen Arbeitser- gebnissen Lieferungen und Leistungen betrifft, die jederzeit zu handelsüblichen Bedin- gungen vom AN oder von anderen Firmen bezogen werden können.

10.7 Wird ein Benutzungsrecht nach Nr. 10.5 in Anspruch genommen, so erhält der AN vom Benutzer ein Benutzungsentgelt nach den branchenüblichen Bedingungen. Das Benutzungsentgelt wird jeweils besonders vereinbart. Ein Benutzungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn dem AG bezüglich der Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergebnisse bereits ein kostenloses Benutzungsrecht auf Grund anderer Verträge oder Bewilligun- gen zusteht.

10.8 Wenn der AG zur Durchführung gemeinsamer Arbeitsprogramme von den vom AN erteilten Benutzungsrechten anderen Staaten, zwischen- oder überstaatlichen Organi- sationen und Einrichtungen Unterbenutzungsrechte erteilt, wird er sich nach besten Kräften bemühen, dem AN gleichwertige Benutzungsrechte von den anderen Staaten, den zwischen oder überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen zu verschaffen. Soweit der AG dazu berechtigt ist, wird er dem AN unwiderrufliche und

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nichtausschließliche Benutzungsrechte an den Dritten gehörenden Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnissen der Dritten zur Durchführung des FE-Vorhabens zu den- selben Bedingungen einräumen, an die er selbst gebunden ist.

Nr. 11 Übertragung von Benutzungsrechten auf Dritte

11.1 Der AN hat auf Verlangen Dritter diesen zu branchenüblichen Bedingungen ein nicht- ausschließliches und nichtübertragbares Benutzungsrecht an den Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstehen, zu erteilen. Bei der Bemessung des Benutzungsentgelts ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten, auf denen die Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergebnisse beruhen, aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Weist der Dritte nach, dass er ein Benut- zungsrecht in angemessener Frist zu angemessenen Bedingungen nicht erhalten kann, ist der AG berechtigt, nach Anhörung des AN aufgrund des Benutzungsrechtes der Nr. 9 dem Dritten ein dem vorstehenden Benutzungsrecht entsprechendes Unter- benutzungsrecht zu erteilen.

11.2 Auf Wunsch des Dritten wird der AN das Benutzungsrecht auf den Vertrieb von im Inland unter Ausnutzung des Benutzungsrechts hergestellten Gegenständen in be- stimmte Länder erstrecken, es sei denn, der AN weist nach, dass er in einem der ge- wünschten Länder um Patente nachgesucht hat oder über solche verfügt, und macht glaubhaft, dass er ein wesentliches Interesse an einer eigenen Verwertung (unmittel- bar oder über Lizenzvergabe) hat.

11.3 Der AN hat ferner auf Verlangen Dritter diesen zu branchenüblichen Bedingungen ein nichtausschließliches und nichtübertragbares Benutzungsrecht an allen seinen ande- ren Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnissen zur Benutzung im Inland zu ertei- len, soweit es erforderlich ist, um das nach Nr. 11.1 erteilte Benutzungsrecht verwen- den zu können.

11.4 Nummer 11.3 gilt nicht, wenn der AG den AN in begründeten Fällen schriftlich von die- ser Verpflichtung freistellt. Er gilt weiter nicht,

a) soweit dem Anspruch des Dritten aus Nr. 11.3 Verpflichtungen des AN gegenüber anderen Dritten entgegenstehen, die bereits bei Abschluss des FE-Vertrages be- standen haben, oder b) wenn diese Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergebnisse sich auf Lieferungen und Leistungen beziehen, die jederzeit zu handelsüblichen Bedingungen vom AN oder von anderen Firmen bezogen werden können.

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11.5 Abweichend von Nr. 11.1 bis 11.4 kann in besonderen Fällen der AG dem AN gegen eine angemessene Vergütung gestatten, für einen befristeten Zeitraum Schutzrechte und sonstige Arbeitsergebnisse ausschließlich selbst zu nutzen. Soweit öffentliche In- teressen nicht entgegenstehen, kann zur Absicherung der ausschließlichen Nutzung zusätzlich auf Rechte aus den Nr. 9 und 10 verzichtet werden. Die Aussetzung der Rechte gemäß den Sätzen 1 und 2 sowie die Höhe der angemessenen Vergütung werden möglichst im FE-Vertrag (§ 7) vereinbart; in Ausnahmefällen kann die Verein- barung später getroffen werden.

11.6 Nummer 11.5, Satz 1 und 2 gilt für die Erteilung eines ausschließlichen Benutzungs- und Nutzungsrechtes an einen Dritten entsprechend mit der Maßgabe, dass der AN glaubhaft macht, anderen Dritten den Erwerb eines nichtausschließlichen Benutzungs- und Nutzungsrechts zu marktüblichen Bedingungen erfolglos zur Benutzung im Inland angeboten zu haben. Der AG kann die Möglichkeit der Erteilung eines nichtausschließ- lichen Benutzungs- und Nutzungsrechts allgemein, z. B. durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, bekannt machen.

11.7 Die Verpflichtungen des AN aus Nr. 6 bleiben unberührt.

Nr. 12 Beteiligung am finanziellen Erfolg in besonderen Fällen

12.1 Erzielt der AN aus der Verwertung des FE-Ergebnisses oder Teilen davon durch Über- tragung von Schutzrechten, Vergabe von Lizenzen, Abschluss von Know-how- Verträgen und Veräußerung sonstiger Kenntnisse und Unterlagen Einnahmen, so ist der AG hieran nach besonderer Vereinbarung zu beteiligen.

12.2 Die Beteiligung des AG ist auf die Einnahmen begrenzt, die dem AN innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Vorhabens zufließen.

12.3 Der AN hat dem AG innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres über die im Vorjahr ihm zugeflossenen Einnahmen zu informieren.

Nr. 13 Sonstige Verpflichtungen

13.1 Werden Zusammenarbeitsverträge, Lizenz-, Know-how- und ähnliche Verträge vom AN mit Dritten im In- und Ausland abgeschlossenen, die das Gesamtergebnis sowie Teil- oder Zwischenergebnisse des FE-Vorhabens zum Gegenstand haben, hat der AN innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss dem AG Vertragsinhalt (in Kurzfas- sung), -partner und -dauer mitzuteilen. Derartige Verträge des AN mit Dritten im Aus- land bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung gilt

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als erteilt, wenn der AG nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung der Zu- stimmung gegenüber dem AN Bedenken schriftlich geltend gemacht hat.

13.2 Steht der AN unter dem bestimmenden Einfluss ausländischer Kapitaleigner oder ge- langt er unter solchen Einfluss und wird das FE-Ergebnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ausschließlich oder überwiegend im Ausland verwendet, dann ist der AG berechtigt, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzufordern.

13.3 Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Vergleichs- oder Konkurs- verfahrens sowie Fusionen oder Übernahme des Betriebs des AN hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Einleitung von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen in Gegenstände, die dem AG gehören oder deren Übereignung der AG nach Nr. 16.1 jederzeit verlangen kann.

13.4 Eine Abtretung von Forderungen darf sich nur auf ein genau bezeichnetes FE- Vorhaben beziehen und nur für einen bezifferten Betrag erfolgen. Dem AG ist die Ab- tretung unverzüglich anzuzeigen.

13.5 Der AN darf sich im Verkehr mit dem AG nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Vermittlung Dritter bedienen. Diese Bestimmung findet keine Anwen- dung auf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Angehörige anderer anerkannter freier Berufe soweit diese lediglich zur rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen o- der technischen Beratung zugezogen werden. Der AN darf aus Anlass von Verhand- lungen oder Verträgen mit dem AG keine Provisionen aus der Vergütung des FE- Vorhabens gewähren oder gewähren lassen, soweit nicht mit dem AG eine abwei- chende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Verstößt der AN gegen diese Verpflich- tung, so vermindert sich die vereinbarte Vergütung um den Wert der gegenüber Dritten vereinbarten oder gezahlten Provisionen.

Nr. 14 Wahrung berechtigter Interessen

14.1 Der AG wird bei der Wahrung seiner sich aus dem FE-Vertrag und den ABFE 91/2013 ergebenden Rechte, soweit unter Beachtung des öffentlichen Interesses irgend mög- lich, die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des AN nach dessen Anhörung be- rücksichtigen.

Nr. 15 Datenschutz

15.1 Werden bei der Durchführung des FE-Vorhabens personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verändert, gelöscht oder übermittelt, hat der AN die Bestimmungen des BDSG, - insbesondere zur Auftragsdatenverarbeitung - zu beachten.

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15.2 Der AN hat personenbezogene Daten durch organisatorische und technische Vorkeh- rungen vor Missbrauch zu schützen und seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Zuord- nungsdaten sind von den übrigen personenbezogenen Daten getrennt aufzubewahren.

15.3 Bei Datenerhebungen müssen Organisation und Inhalt der Erhebung vorher vom AG schriftlich genehmigt werden. Die Betroffenen sind bei der Datenerhebung auf die ge- setzliche Grundlage der Erhebung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskünfte ausdrück- lich hinzuweisen. Der AN hat die Betroffenen in geeigneter Weise über das For- schungsprojekt, dessen Ziel, die Methoden und über die beabsichtigte Veröffentli- chung zu unterrichten.

15.4 Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für das FE-Vorhaben unbedingt notwendig sind. Die erhobenen Daten dürfen nur für den im FE-Vorhaben vorgesehenen Zweck verwendet werden.

15.5 Sollen sie bei ihrer weiteren Bearbeitung auch für andere Zwecke genutzt werden, ist hierfür vorher die Zustimmung des AG einzuholen und den betroffenen Personen schon bei der Erhebung der Daten diese Absicht anzugeben. Alle durch Erhebung bei natürlichen Personen gewonnenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spä- testens jedoch bei Beendigung des FE-Vertrages zu löschen; es sei denn, dass im FE- Vertrag ausdrücklich die weitere Speicherung vereinbart worden ist. Die Löschung ist dem AG schriftlich zu bestätigen.

15.6 Duplikate der gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des AG hergestellt werden. Für sie gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Originaldaten.

15.7 Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die im BDSG ge- nannten Voraussetzungen erfüllt sind und der AG schriftlich zugestimmt hat.

Nr. 16 Selbstkostenpreis gemäß § 1 Absatz i.V.m. §§ 6 - 8 VOPR 30/53

Wenn Selbstkostenpreise gemäß § 1 Absatz i.V.m. §§ 6 - 8 VOPR 30/53 vertraglich

vereinbart sind, sind die nachfolgenden Vorgaben mit Anlage 1 ergänzend zu beach-

ten.

16.1 Sonderbetriebsmittel und Sondervorrichtungen

16.1.1 Sonderbetriebsmittel (SB) sind die unter Nr. 14 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) fallenden Gegenstände. Ihre Beschaffung ist ge- trennt unter Gerätekosten bzw. unter Materialkosten zu veranschlagen und zu buchen.

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Sondervorrichtungen (SV) sind andere Gegenstände, die ausschließlich für die Durch- führung des FE-Vorhabens bestimmt und gehören nicht zur betriebsüblichen Grund- ausstattung. Ihre Beschaffung ist unter Gerätekosten zu veranschlagen und nach Nr. 42 LSP nachzuweisen.

16.1.2 Die Gegenstände nach Nr. 16.1.1 dürfen nur in dem für die Durchführung des FE- Vorhabens unbedingt erforderlichen Umfang angeschafft oder hergestellt werden. Werden sie jedoch während der Durchführung des FE-Vorhabens auch für Aufträge Dritter benutzt, so hat der AN dies vorab dem AG mitzuteilen und die anteilige, ver- brauchsbedingte kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung ein- schließlich der darauf verrechneten Zuschläge dem FE-Vorhaben gutzuschreiben.

16.1.3 SB und SV dürfen bei der Anschaffung oder Herstellung voll als Kosten verrechnet werden. Geleistete An- und Vorauszahlungen gelten bereits bei ihrer Zahlung als Kos- ten. Über die Verrechnung von SV sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Soweit solche nicht getroffen werden, sind die SV wie allgemeine Anlagen (Nr. 37 bis 39 LSP) zu behandeln.

16.1.4 Abweichungen von der mit dem Angebot vorgelegten Geräteliste bedürfen der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die in einem Abrechnungszeitraum ange- schafften oder hergestellten SB und SV sind in getrennten Listen zu erfassen, die dem Verwendungsnachweis bzw. den Teilrechnungen beizufügen sind.

16.1.5 Der AN darf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über die SB und SV vor Ab- schluss des in den Nr. 16.1.10 und 16.1.11 vorgesehenen Verfahrens nur mit vorheri- ger schriftlicher Zustimmung des AG eingehen.

16.1.6 Auf Verlangen hat der AN die SB und SV dem AG zu übereignen.

Hierzu wird der AN dem AG unwiderruflich und unbefristet anbieten:

  • seine Einigungserklärung über den Eigentumsübergang,
  • als Ersatz für die Übergabe die Vereinbarung, dass der AN die Gegen- stände für den AG unentgeltlich verwahrt oder als Entleiher nutzt.

16.1.7 Die in das Eigentum des AG übergegangenen SB und SV sind unverzüglich als Eigentum des AG zu inventarisieren und mit einer Inventarnummer zu versehen. Der AG kann jederzeit ihre Herausgabe verlangen. Er ist vor Beendigung des FE- Vorhabens nicht zu deren Übernahme verpflichtet. Der AN hat dem AG die zu über- eignenden SB und SV frei von Rechten Dritter zu übergeben.

16.1.8 Der AN hat die in das Eigentum des AG übergegangenen SB und SV pfleglich zu behandeln. Er räumt dem AG das Recht ein, die Verwendung und den Zustand der SB und SV zu überwachen. Er haftet für Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder

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sonstiges Abhandenkommen der SB und SV. Soweit diese Risiken nicht durch eine allgemeine Versicherung abgedeckt sind, kann er sie versichern, jedoch mit der Maß- gabe, dass im Schadensfalle die Versicherungsleistung an den AG zu bewirken ist.

16.1.9 Der AN kann gegenüber dem AG Ansprüche aufgrund von Schäden, die ihm aus der Verwahrung oder Leihe entstehen, nicht geltend machen. Geht die Verwahrung oder Leihe über die Beendigung des FE-Vorhabens hinaus, so sind besondere Vereinba- rungen zu treffen.

16.1.10 Nach Ablauf des FE-Vertrages ist zu vereinbaren, ob und inwieweit für SB und SV, die im Eigentum des AN verbleiben, wegen seiner weiteren Nutzungsmöglichkeit dem FE-Vorhaben ein Restwert gutzuschreiben ist. Ist eine weitere Nutzung - auch nach Veränderung oder durch Dritte - nicht möglich, so ist der bei der Verschrottung sich ergebende Reinerlös gutzuschreiben. Der AN hat dem AG seine Vorschläge in Bezug auf weitere Verwendung der SB und SV bzw. der Restwerte unverzüglich nach Ablauf des FE-Vertrages auf einem Vordruck nach Anlage 1 mitzuteilen.

16.1.11 Kommt eine Einigung über Verwahrung und Nutzung nicht zustande, so ist der AG berechtigt, die Herausgabe dieser SB und SV zu verlangen.

16.2 Preisprüfung

16.2.1 Die zuständige Preisbehörde wird gem. § 9 VO PF 30/53 nach Abschluss des Vorha- bens vom AG beauftragt, die FE-Unterlagen beim AN zu prüfen.

16.2.2 Preisprüfungen gemäß § 9 der VO PR Nr. 30/53 können auch während der Laufzeit des FE-Vorhabens vorgenommen werden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass prüffähi- ge Unterlagen vorliegen. Er hat die Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Eingang der endgültigen Schlussrechnung beim AG. Längere Fristen aus Handels- oder Steuerrecht bleiben dadurch unberührt.

16.2.3 Der AG ist berechtigt, die Unterlagen aufgrund der Mitteilungspflicht nach Nr. 14 so- wie die SB und SA beim AN selbst zu überprüfen oder durch Preisprüfungsstellen, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer überprüfen zu lassen. Der AN ist ver- pflichtet, die erforderliche Einsicht in seine Bücher, Belege und sonstigen einschlägi- gen Geschäftsunterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch außerhalb der örtlichen Prüfung hat der AN die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len.

16.2.4 Die Nummern 16.2.2 und 16.2.3, Satz 1 gelten nicht bei AN aus dem öffentlichen Bereich.

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Anlage 1 (zu ABFE 91/2013 Nr. 16)

Blatt 1

Als Muster vom AN verwendbar:

Weitere Verwendung und Restwerte der Sonderbetriebsmittel (SB) und -anlagen (SA)

nach Ablauf des FE-Vertrages

Ende des FE-Vertrages: ..............................................

Lfd. Bezeichnung der aus dem FE- Tag der Anschaffungspreis Übernommen aus Vorhaben Geschätzte Vorhaben finanzierten und Anschaffung oder (FE-Nummer) bisherige Gesamtnutzungsdauer Nr. aus anderen FE-Vorhaben oder Herstellkosten Nutzungs- (neuester Erkenntnisstand) übernommenen SB und SA Herstellung dauer

(Euro) (Jahre/Monate) (Jahre)

0 1 2 3 4 5 6

. . .

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Anlage 1 (zu ABFE 91/2013/Nr. 16)

Blatt 2

Als Muster vom AN verwendbar:

Lfd. Rechnerischer Buchwert Zu- oder Abschläge Vorgeschlagener Angebote Dritter Weitere Verwendungs- (mit Begründung) Restwert möglichkeit, ggf. unter Nr. (mindestens Schrottwert) Angabe der FE-Nummer

(Euro) (Euro)

0 7 8 9 10 11

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Anlage 2 (zu ABFE 91/2013) als Muster vom AN verwendbar

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, ..... Zahlungsübersicht UND DIGITALE INFRASTRUKTUR REF.: ………. POSTFACH 20 01 00 53170 BONN

VEREINBARTE FE-Nr.: ................................... VERGÜTUNG: ........................ Euro

Bisherige Einnahmen (in €) Bisherige Ausgaben (in €)











Summe: A) ........................................... B) ............................................. (Korrekturspalte, nicht ausfüllen)

  1. Summe A: ............................................ ............................................

  2. Summe B: ............................................ ............................................

  3. aktueller Kas- senbestand (1./.2): ............................................ ............................................

  4. Wir bitten um Zahlung von: ........................................... ............................................

............................., den .................................... angewiesen am: .................

........................................... ............................................. (Unterschrift mit Stempel) (Unterschrift)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung