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Entwicklung eines Leitfadens zur Starkregenresilienz im Schienennetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:22 (Europe/Berlin)

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BIETERINFORMATION PROJEKTNUMMER: 2026-03-U-1217

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B

IETERINFORMATION

für das Vergabeverfahren

Starkregenresilienz im Schienennetz: Entwicklung eines Leitfadens für

Risiko- und Maßnahmenanalysen

des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung (DZSF) beim

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Einführung .................................................................................................................................. 2

  2. Ausschreibungsbestimmungen für Bieter.................................................................................... 2

  3. Überprüfung der Eignung ............................................................................................................ 5

  4. Bewertung der Angebote ............................................................................................................ 7

  5. Weitere Informationen ............................................................................................................. 15

Die ausgeschriebene Leistung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.

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1. Einführung

Auftraggeber

Eisenbahn-Bundesamt

Heinemannstraße 6

53175 Bonn, Deutschland

Ansprechpartner für vergaberechtliche Fragen:

Vergabestelle; Christian Bachem; GA 1113; Heinemannstr. 6, 53175 Bonn;

E-Mail: vergabestelle@eba.bund.de

Allgemeine Aufgabenbeschreibung

siehe hierzu das Dokument „Anlage 1 zum Vertrag - Leistungsbeschreibung“

Ausführungszeitraum/Vertragslaufzeit

siehe hierzu das Dokument „Anlage 1 zum Vertrag - Leistungsbeschreibung“

2. Ausschreibungsbestimmungen für Bieter

Teilnahme von Bundesorganen der Bundesrepublik Deutschland

Rechtlich nicht selbständige Einheiten der Bundesverwaltung (mit Rechtsträgerin Gebietskörperschaft Bund) der Bundesrepublik Deutschland sind nicht berechtigt ein Angebot abzugeben, auch wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Diese Einheiten sind der Auftraggeberseite zuzuordnen, wie das Eisenbahn-Bundesamt. Betroffen sind insbesondere rechtlich unselbständige Bundesbehörden, Hochschulen des Bundes sowie nichtrechtsfähige Anstalten und Körperschaften des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland.

Bestandteile des Vertrages

Die ausschreibende Stelle verfährt nach Abschnitt 1 und 2 der VGV ohne dass diese Teile Vertragsbestandteil werden. Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, werden im Falle eines Zuschlags:

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• die Vergabeunterlagen der ausschreibenden Stelle in Verbindung mit dem Angebot des Bieters, der den Zuschlag erhält,

• der Vertrag (die Vorlage ist den Vergabeunterlagen beigefügt),

• die Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge für den Bereich des BMVI (ABFE),

• die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL),

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und

• die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV)

in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages.

Vertragssprache ist Deutsch. Das Angebot ist ebenso in deutscher Sprache abzugeben.

Form der Angebote

Die Angebote (Bestandteile siehe 2.2. und 2.5.) müssen über die E-Vergabeplattform des Bundes eingereicht werden. Ein Versand per E-Mail ist nicht zugelassen. Angebote sind grundsätzlich in Textform abzugeben; eine qualifizierte Signatur und/oder Unterschrift ist nicht vorgeschrieben.

Fristen

Angebotsfrist:

Das Angebot ist bis zum 21.10.2026, 12.00 Uhr, wie im Unterpunkt 2.2. beschrieben, abzugeben. Näheres zu den Mindestanforderungen an das Angebot/die Angebote stehen in Unterpunkt 2.5.

Zuschlags-/Bindefrist:

Die Entscheidung über den Zuschlag wird bis zum 21.02.2027 erfolgen. Die Gültigkeit des Angebotes (Bindefrist) hat sich deshalb mindestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erstrecken. Der Zuschlag wird innerhalb der Zuschlagsfrist schriftlich mitgeteilt. Bieter, deren Angebote keine Berücksichtigung finden, werden gemäß den gesetzlichen Regelungen informiert.

Inhalt und Aufbau der Angebote

Das Angebot muss die unten aufgeführten Komponenten enthalten. Veränderungen im Ausschreibungstext führen zum Ausschluss von der Bewertung. Die Abgabe eines unvollständigen Angebotes führt ggf. zum Ausschluss aus der Bewertung.

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Komponenten des Angebotes:

• Angebotsschreiben (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen)

• Anlage 1 – Preisblatt (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen)

• Anlage 2 – Referenzliste (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen)

• Anlage 3 – Eigenerklärung zur Eignung (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen; staatliche Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft müssen keine Haftpflichtversicherung nachweisen, siehe Nr. 6 des Formblatts)

• Anlage 4 – Garantieerklärung zur Vermeidung unzulässiger Beihilfen und Quersubventionen (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen)

• Anlage 5 – Vertrag; (Der beigefügte Vertrag ist auszufüllen)

Der Vertrag wird Ihnen zusammen mit seinen Anlagen zur Information und zur Vervollständigung bereitgestellt. Bitte reichen Sie mit Ihrem Angebot eine vervollständigte Version der Vertragsurkunde ein. Hierzu müssen Sie:

  1. Auf Seite 1 Ihre Adresse eintragen.

  2. In § 3 Abs. 3 (Seite 4) den Angebotsgesamtpreis, sowie die Abschlagszahlungen je Teilleistung laut Preisblatt eintragen.

  3. Die Seite 9 (Zeichnungsseite) vervollständigen. Hierzu ist es notwendig, dass Sie Ort und Datum, Ihren Firmennamen, sowie den Namen der zeichnungsberechtigten Person in Textform eintragen.

Änderungen an sonstigen Teilen des Vertrags durch den Bieter führen zwingend zum Ausschluss des Angebots. Da kein Schriftformerfordernis besteht, wird der Vertrag mit Zuschlagserteilung durch das Eisenbahn-Bundesamt wirksam. Änderungen am Vertragstext sind auch nach der Zuschlagserteilung wegen des vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbots nicht mehr möglich. Sofern Sie Änderungsbedarf erkennen, weisen Sie hierauf bitte während der Angebotsfrist im Rahmen einer Bieterfrage hin.

• Anlage 6 – Durchführungskonzept; der Bieter erstellt ein in sich schlüssiges Durchführungskonzept, welches die Leistungsbeschreibung konkretisiert. Das Konzept soll erkennen lassen, wie der Bieter das Thema methodisch und organisatorisch bearbeiten will und welche Schwerpunkte in der Bearbeitung gesetzt werden sollen. Es ist so zu gliedern, dass der Inhalt den Unterkriterien für Qualität zugeordnet werden kann. Das Konzept (ohne Inhaltsangabe und Literaturverzeichnis) sollte wenigstens sechs und nicht mehr als 15 Seiten umfassen. Hierin sollen auch der wissenschaftliche Hintergrund und der Wissensstand erläutert werden.

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• Anlage 7 – Kalkulation; der Bieter erstellt eine nachvollziehbare Kalkulation der Kosten für das Projekt. In dieser werden Personal-, Reise- und Sachkosten für jede Teilleistung getrennt aufgeführt.

• Anlage 8 – Arbeits- und Terminplan; der Bieter erstellt einen aussagekräftigen Arbeits- und Terminplan aus dem min. hervorgehen muss, welche Arbeiten zu welcher Zeit erfolgen und wann Teilleistungen abgeschlossen werden. Bei der Terminplanung sollte berücksichtigt werden, dass die Abrechnung von der Erfüllung von Teilleistung abhängt (vgl. Leistungsbeschreibung 3.3.).

• Anlage 9 – Eigenerklärung zur Verordnung (EU) 2022/576, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Das beigefügte Formblatt ist auszufüllen)

Hinweis zu Bieter- und Bewerbergemeinschaften, bzw. Nachunternehmerleistungen:

Zusätzlich sind, wenn zutreffend, folgende Vordrucke für Bieter- und Bewerbergemeinschaften (Anlage 10), bzw. Nachunternehmerleistungen (Anlagen 11 und 12) auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

• Anlage BG1 – Erklärung der Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

• Anlage BG2 – Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird

• Anlage BG3 – Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen

3. Überprüfung der Eignung

Eignungskriterien

Die Eignungskriterien für die Teilnahme an dieser öffentlichen Ausschreibung lauten: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Unterpunkt 3.2.), wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Unterpunkt 3.3.); sowie Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Unterpunkt 3.4.). Bei Bietergemeinschaften ist kurz darzustellen, wie die Partner zu einer Teilleistung beitragen und die Eignung im gesamten Projekt sichergestellt wird.

Eignungskriterien werden nicht gewichtet. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 3) und der Referenzliste (Anlage 2). Nachweise werden nur vom späteren Auftragnehmer abgefordert.

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Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen folgende Anforderungen vom Bieter erfüllt werden:

Wissenschaftliche Kompetenz und aktuelle, einschlägige Kenntnisse zu folgenden Eignungskriterien:

  1. Konzeption, Durchführung und Auswertung von wissenschaftlichen Untersuchungen;

  2. Erstellung von wissenschaftlichen Berichten;

  3. Erstellung von Leitfäden bzw. Handreichungen

  4. Durchführung von Starkregengefahren- und -risikoanalysen

  5. Klimaanpassung im Schienensektor

Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird anhand einer vom Bieter zusammengestellten Referenzliste für die oben geforderten Kompetenzen überprüft. Daher ist ein aussagekräftiger Nachweis über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen - z.B. durch vergleichbare Projekte, Veröffentlichungen und Mitarbeit in Normungsausschüssen (je min. 2 aussagekräftige und relevante Quellen) - beizufügen.

Zu jeder Referenz sind folgende Angaben unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 2 (Referenzliste) zu machen:

• Auftraggeber, inkl. Kontaktdaten;

• Inhaltlich aussagekräftige Kurzbeschreibung des Projektes. Der Bieter hat den Bezug zur ausgeschriebenen Leistung nachvollziehbar zu belegen;

• Zuordnung zum geforderten Eignungskriterium;

• Leistungszeitraum.

Es ist darüber hinaus nachzuweisen, dass die mit der Durchführung der einzelnen Teilleistungen beauftragten Personen die hierfür notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse haben, durch z.B. Abschlusszeugnisse, Qualifikationsnachweise, Referenzprojekte.

Die Bildung einer Bietergemeinschaft zur besseren Abdeckung der geforderten technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist möglich. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten für jede Teilleistung müssen dargelegt werden und es muss die Benennung eines Projektverantwortlichen erfolgen.

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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Nachweis erfolgt mittels Eigenerklärung des Bieters (Anlage 3).

Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Der Bieter hat nachzuweisen, dass kein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt. Hierzu hat er eine Eigenerklärung nach den §§ 123, 124 GWB vorzulegen (Anlage 3 der Angebotsunterlagen).

Ab einem Auftragswert von 30 T€ wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Abforderung erfolgt nur bei Bietern, die für eine Zuschlagsentscheidung in Frage kommen.

Von Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist zusätzlich die „Garantieerklärung zur Vermeidung unzulässiger Beihilfen und Quersubventionen“ (Anlage 4 der Angebotsunterlagen) vorzulegen.

Mehrfachbeteiligungen, d.h., zum Beispiel und nicht abschließend, die parallele Beteiligung als Einzelbieter und gleichzeitig als Gesellschafter einer Bietergemeinschaft, sind unzulässig. Diese führen zum Ausschluss sämtlicher hiervon betroffener Angebote, sofern die betroffenen Bieter nicht nachweisen, dass die Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden. Mehrfachbeteiligungen von Nachunternehmen sind zulässig, sofern diese keinen maßgeblichen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben.

4. Bewertung der Angebote

Grundlagen der Bewertung

Es werden nur Angebote bewertet, die vollständig und zulässig sind. Dazu müssen die geforderten Unterlagen beiliegen und die Anforderungen aus Punkt 2.4. und 3. erfüllt sein.

Das Angebot wird nach den folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

• 70% Qualität (vgl. Unterpunkt 4.2.)

• 30% Preis (vgl. Unterpunkt 4.3.)

Die Berechnung erfolgt nach dem Schema:

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„Punkte Preis“ + „Punkte Qualität“ – „Punkte Leistungszeitraum“ = „Punkte Angebot“

Die Bewertung der Gesamt-Qualität des Angebots ist die Summe der Bewertung der einzelnen Unterkriterien

Zusätzlich werden für die Überschreitung des erwarteten Leistungszeitraums Punkte abgezogen (vgl. Unterpunkt 4.4.), was im Rahmen der Gesamtbewertung des Angebotes entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. Unterpunkt 4.5.).

Zur Übersicht wird die Gesamt-Bewertungsstruktur tabellarisch dargestellt. „Punkte“ meint die maximal erreichbaren Bewertungspunkt pro Zuschlagskriterium.

Gesamt-Bewertungsstruktur (angegeben sind maximal erreichbare Punkte)Punkte
Qualität (siehe 4.2.)70
Teilleistung 1Entwicklung Gefährdungs- und Risikoanalyse25
Auswertung8
Produktentwicklung17
Teilleistung 2Entwicklung Maßnahmenanalyse15
Auswertung5
Produktentwicklung10
Teilleistung 3Durchführung Fallstudien20
Untersuchung15
Validierung5
Teilleistung 4Erstellung Leitfaden10
Produktentwicklung10
Preis (siehe 4.3.)30
Leistungszeitraum, Abzug (siehe 4.4.)-5
Summe100

Zuschlagskriterium Qualität (70%)

Die Qualitätserwartung des Auftraggebers ist den nachstehenden Erläuterungen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie jenen in der Leistungsbeschreibung steht es den Bietern frei, weitergehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten, um die Ziele des Projekts zu erreichen. Sofern diese Vorschläge eine höhere Qualität erwarten lassen, kann dies im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden (vgl. maximal erreichbare 5 Leistungspunkte).

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Unterkriterien zur Teilleistung 1

Auswertung

Die Auswertung in Teilleistung 1 dient dazu, bereits vorhandene Informationen aus diversen Quellen, z.B. aus Literatur und Praxis, zusammenzuführen und zusätzliche Erkenntnisse daraus zu ziehen. Das benötigte Ergebnis dieser Auswertung wird in der Leistungsbeschreibung definiert.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Die vermutlich im Projekt genutzten Daten- und Informationsquellen sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft (d.h. Informationsgehalt, Detailtiefe, Aktualität) einzuordnen. Hierbei ist auch wichtig, ob die identifizierten Quellen sicher für das Projekt nutzbar sind und zur Verfügung stehen.

Zusätzlich soll eine nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Methoden erfolgen, mit denen die Auswertung umgesetzt werden soll. Es sollte auch beschrieben werden, wie sichergestellt wird, dass auf relevante Inhalte fokussiert wird.

Speziell dargestellt werden muss, wie sich Daten und Informationen aus verschiedenen, heterogen strukturierten Quellen zu einer gesamtheitlichen Betrachtung kombinieren lassen.

Um die Aussagekraft und Gültigkeit der Auswertung beurteilen zu können, sollte im Angebot dargestellt werden, wie der Bieter das zu erwartende Ergebnis hinsichtlich dessen einschätzt.

Produktentwicklung

Ein Produkt ist allgemein eine verwendbare Lösung für eine konkrete Aufgabe, in dieser Teilleistung ist das Produkt eine Methodik bzw. ein Vorgehen. Dabei ist eine auch jenseits des Projekts verwendbare Lösung zu entwickeln. Die Beschreibung, der Einsatzzweck und die relevanten Randbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung, soweit notwendig, erfasst.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Für die Qualität einer konkreten Methodik bzw. Vorgehens ist es notwendig, dass die spätere, beabsichtigte Nutzung bereits im Vorfeld passend erfasst wird. Die Zielstellung und die angedachte Anwendung sollen daher im Angebot konkret gefasst und beschrieben sein.

Die Verwendbarkeit der Methodik bzw. des Vorgehens hängt sehr davon ab, dass die zu lösenden Aufgaben identifiziert und im Durchführungskonzept berücksichtigt werden. Die Herausforderungen sollen daher konkret benannt und organisatorisch eingeordnet werden.

Der Einsatz der Methodik bzw. des Vorgehens findet unter Randbedingungen statt, die die Nutzung stark einschränken können. Es muss dargestellt werden, wie sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Randbedingungen (z.B. rechtlich, technisch, prozessbezogen) erkannt und berücksichtigt werden.

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Der Lösungsansatz zur Umsetzung aller relevanten Teilaufgaben muss nachvollziehbar beschrieben sein. Es sollte klar dargestellt sein, wie alle Anforderungen (aus der Leistungsbeschreibung und vorherigen Teilleistungen) in der Bearbeitung berücksichtigt werden und so eine nutzbare Methodik bzw. Vorgehen generiert wird.

Unterkriterien zur Teilleistung 2

Auswertung

Die Auswertung in Teilleistung 2 dient dazu, bereits vorhandene Informationen aus diversen Quellen, z.B. aus Literatur und Praxis, zusammenzuführen und zusätzliche Erkenntnisse daraus zu ziehen. Das benötigte Ergebnis dieser Auswertung wird in der Leistungsbeschreibung definiert.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Die vermutlich im Projekt genutzten Daten- und Informationsquellen sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft (d.h. Informationsgehalt, Detailtiefe, Aktualität) einzuordnen. Hierbei ist auch wichtig, ob die identifizierten Quellen sicher für das Projekt nutzbar sind und zur Verfügung stehen.

Zusätzlich soll eine nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Methoden erfolgen, mit denen die Auswertung umgesetzt werden soll. Es sollte auch beschrieben werden, wie sichergestellt wird, dass auf relevante Inhalte fokussiert wird.

Speziell dargestellt werden muss, wie sich Daten und Informationen aus verschiedenen, heterogen strukturierten Quellen zu einer gesamtheitlichen Betrachtung kombinieren lassen.

Um die Aussagekraft und Gültigkeit der Auswertung beurteilen zu können, sollte im Angebot dargestellt werden, wie der Bieter das zu erwartende Ergebnis hinsichtlich dessen einschätzt.

Produktentwicklung

Ein Produkt ist allgemein eine verwendbare Lösung für eine konkrete Aufgabe, in dieser Teilleistung ist das Produkt eine Methodik bzw. ein Vorgehen. Dabei ist eine auch jenseits des Projekts verwendbare Lösung zu entwickeln. Die Beschreibung, der Einsatzzweck und die relevanten Randbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung, soweit notwendig, erfasst.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Für die Qualität einer konkreten Methodik bzw. Vorgehens ist es notwendig, dass die spätere, beabsichtigte Nutzung bereits im Vorfeld passend erfasst wird. Die Zielstellung und die angedachte Anwendung sollen daher im Angebot konkret gefasst und beschrieben sein.

Die Verwendbarkeit der Methodik bzw. des Vorgehens hängt sehr davon ab, dass die zu lösenden Aufgaben identifiziert und im Durchführungskonzept berücksichtigt werden. Die Herausforderungen sollen daher konkret benannt und organisatorisch eingeordnet werden.

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Der Einsatz der Methodik bzw. des Vorgehens findet unter Randbedingungen statt, die die Nutzung stark einschränken können. Es muss dargestellt werden, wie sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Randbedingungen (z.B. rechtlich, technisch, prozessbezogen) erkannt und berücksichtigt werden.

Der Lösungsansatz zur Umsetzung aller relevanten Teilaufgaben muss nachvollziehbar beschrieben sein. Es sollte klar dargestellt sein, wie alle Anforderungen (aus der Leistungsbeschreibung und vorherigen Teilleistungen) in der Bearbeitung berücksichtigt werden und so eine nutzbare Methodik bzw. Vorgehen generiert wird.

Unterkriterien zur Teilleistung 3

Untersuchung

Die Untersuchungen in dieser Teilleistung sollen als Fallstudien durchgeführt werden. Eine Untersuchung dient der Generierung von Daten und Informationen, die in dieser Art noch nicht bestehen. Dazu zählen neben der reinen Erfassung auch die grundlegende Bewertung und Einordnung der erzeugten Erkenntnisse und Daten. Dabei muss der bisherige Informationsstand sauber erfasst und beschrieben sein, um darauf aufbauend gezielt einen Erkenntnisgewinn ableiten zu können.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Bei Untersuchungen, hier Fallstudien, ist das Ergebnis sehr stark davon abhängig, dass die Rahmenbedingungen sauber gesetzt sind und der Untersuchungsgegenstand eindeutig identifiziert wurde. Die Zielstellung muss daher konkret gefasst und beschrieben werden.

Die gewählte Methodik zur Untersuchung, hier der Fallstudien, soll nachvollziehbar dargestellt werden, um deren Qualität einschätzen zu können. Dabei sollte auch beschrieben werden, inwiefern bereits etablierte Methoden eingesetzt werden.

Die geplante konkrete Durchführung der Fallstudien und die dafür gewählten Randbedingungen sind darzustellen. Es muss beschrieben werden, welche einzelnen Schritte zur Daten- und Informationserfassung erfolgen und welches Ergebnis damit zu erwarten ist.

Die Anzahl und der Umfang der Fallstudien haben einen großen Einfluss auf die Belastbarkeit der Ergebnisse und sollten deshalb (nach Möglichkeit) quantitativ angegeben werden (Umfang). Im Angebot soll eine Einschätzung dahingehend erfolgen, wie belastbar die Ergebnisse vermutlich sein werden.

Validierung

Eine Validierung dient dem Nachweis der Verwendbarkeit der Ergebnisse. Das bezieht sich in dieser Teilleistung auf die im Projekt entwickelte Methodik bzw. Vorgehen und die durchgeführten

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Fallstudien. Ziel ist es zu überprüfen, unter welchen Randbedingungen und Vorrausetzungen das erarbeitete Ergebnis eingesetzt und genutzt werden kann. Die genauere Definition der zu überprüfenden Aufgabe ist in der LB erfasst.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Für eine zielführende Validierung muss die zu testende Aussage klar definiert sein. Dazu sollten das Ziel und der Gegenstand der Validierung konkret benannt und abgegrenzt werden.

Die Art der Validierung soll in nachvollziehbarer Weise definiert werden. Sollten dazu speziell definierte Verfahren und/oder Methoden genutzt werden, so sollen diese konkret beschrieben und bewertet werden.

Besonders dargestellt werden soll, wie sichergestellt werden kann, dass das Testergebnis neutral ist. Dabei ist vor allem relevant, welche unabhängigen Kriterien zur Validierung herangezogen werden.

Abschließend gilt es nach Möglichkeit zu bewerten, welche Aussagekraft die Validierung haben wird und inwiefern die Ergebnisse bzw. Erkenntnisse belastbar sind. Dabei soll auch sichergestellt werden, inwiefern die Aussagekraft übertragbar ist, z. B. auf andere Fragestellungen oder Räume.

Unterkriterium zur Teilleistung 4

Produktentwicklung

Ein Produkt ist allgemein eine verwendbare Lösung für eine konkrete Aufgabe, in dieser Teilleistung ist das Produkt ein Leitfaden. Dabei ist eine auch jenseits des Projekts verwendbare Lösung zu entwickeln. Die Beschreibung, der Einsatzzweck und die relevanten Randbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung, soweit notwendig, erfasst.

Folgende Punkte sollen im Durchführungskonzept nachvollziehbar beschrieben werden:

Für die Qualität eines konkreten Leitfadens ist es notwendig, dass die spätere, beabsichtigte Nutzung bereits im Vorfeld passend erfasst wird. Die Zielstellung und die angedachte Anwendung sollen daher im Angebot konkret gefasst und beschrieben sein.

Die Verwendbarkeit des Leitfadens in der Praxis hängt sehr davon ab, dass die zu lösenden Aufgaben und die Zielgruppen identifiziert und im Durchführungskonzept berücksichtigt werden. Die Herausforderungen sollen daher konkret benannt und organisatorisch eingeordnet werden.

Der Einsatz des Leitfadens findet unter Randbedingungen statt, die die Nutzung stark einschränken können. Es muss dargestellt werden, wie sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Randbedingungen (z.B. rechtlich, technisch, prozessbezogen) erkannt und berücksichtigt werden.

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STAND: 23.06.2026 SEITE 13 VON 17

Der Lösungsansatz zur Umsetzung aller relevanten Teilaufgaben muss nachvollziehbar beschrieben sein. Es sollte klar dargestellt sein, wie alle Anforderungen (aus der Leistungsbeschreibung und vorherigen Teilleistungen) in der Bearbeitung berücksichtigt werden und so ein nutzbarer Leitfaden generiert wird.

Bewertungssystematik Qualität

Über das Zuschlagskriterium Qualität können insgesamt maximal 70 Bewertungspunkte erzielt werden. Zur Bewertung der Qualität wird das im Angebot abgegebene Durchführungskonzept heranzogen.

Die Unterkriterien werden auf einer Skala von 0 bis 5 Leistungspunkten (LP) bewertet:

LPErläuterung (Das im Angebot beschriebene, zu erwartende Ergebnis des Projektes entspricht dem in der Leistungsbeschreibung definierten Ziel…)
5mehr als vollumfänglich (Die zentralen Aufgaben werden auf das definierte Ziel bezogen besser umgesetzt als gefordert; weitergehende und/oder ergänzende Lösungsvorschläge lassen aus Sicht des Auftraggebers eine höhere Qualitätserfüllung erwarten als gefordert.)
4vollumfänglich (Sehr gute Darstellungen ohne Mängel, klar strukturierte, logisch aufgebaute Vorgehensweise, keine Fragen/Aspekte bleiben offen, sehr gute fachliche Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts)
3nahezu vollumfänglich (Wenige untergeordnete Aufgaben werden nicht vollwertig umgesetzt; gute Darstellungen mit wenigen kleineren Mängeln, überwiegend klar strukturierte, logisch aufgebaute Vorgehensweise; wenige offene Fragen/Aspekte, gute fachliche Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts.)
2weitgehend (Es werden diverse untergeordnete Aufgaben nicht bearbeitet; zufriedenstellende Darstellungen mit vielen kleineren Mängeln, brauchbar strukturierte Vorgehensweise, mehrere offene Fragen/Aspekte, zufriedenstellende fachliche Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts.)
1teilweise (Zentrale Aufgaben werden nicht vollständig bearbeitet unterdurchschnittliche Darstellungen mit größeren Mängeln, nur wenig strukturierte Vorgehensweise, viele offene Fragen/Aspekte, mangelhafte fachliche Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts.)
0nicht (Zentrale Aufgaben werden nicht ausreichend bearbeitet, fehlende oder ungenügende Darstellungen mit schwerwiegenden Mängeln, unstrukturierte

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Vorgehensweise, viele offene Fragen/Aspekte, ungenügende fachliche Qualität und Schlüssigkeit des Konzepts.)

Für jedes Unterkriterium wird mit (Leistungspunkte/5) * max. Punkte die Anzahl der erhaltenen Bewertungspunkte berechnet (z.B. für ein Unterkriterium mit maximal 12 Punkten mit einer Bewertung von 3 Leistungspunkten ergeben sich (3 / 5) x 12 = 7,2 tatsächlich erhaltene Bewertungspunkte).

Erfüllen die Aussagen in einem Konzept die Anforderungen unterschiedlicher Bewertungsstufen, wird unter Beibehaltung des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers eine durchschnittliche Bewertung vorgenommen.

Die Qualität der Umsetzung ist für die spätere Verwendung der Ergebnisse und damit auch für die Wirtschaftlichkeit maßgeblich. Daher wird ein Angebot, das für eine der Teilleistungen 0 von 5 Leistungspunkten erhält, ausgeschlossen. Zusätzlich müssen für das Kriterium Qualität mindestens 42 von 70 möglichen Bewertungspunkten erreicht werden (entspricht im Durchschnitt für alle Unterkriterien der Qualität mindestens 3 von 5 Punkten).

Zuschlagskriterium Preis (30 %)

Über das Zuschlagskriterium „Preis“ können insgesamt maximal 30 Bewertungspunkte erzielt werden. Das zugelassene Angebot mit dem geringsten Nettoangebotspreis (exkl. USt.) erhält die volle Punktzahl und stellt damit die Referenzkosten (RK). Berechnet werden die Bewertungspunkte (P) für das Angebot mit den zugehörigen Kosten (AK) nach folgender Formel (gerundet auf die erste Nachkommastelle):

𝐴𝐾−𝑅𝐾 𝑃 = 30−20 𝑅𝐾

Der Faktor 20 entspricht dabei einem Abzug von 20 Punkten für ein Angebot mit doppelt so hohen Kosten wie das Referenzangebot. Angebote ab den zweieinhalbfachen Kosten des niedrigsten Angebots erhalten keine Bewertungspunkte beim Zuschlagskriterium Preis.

Bewertung des Leistungszeitraums

Die erwartete Projektlaufzeit beträgt 24 Monate. Diese Projektlaufzeit kann maximal bis zu 5 Monate überschritten werden. Eine Überschreitung der erwarteten Projektlaufzeit muss nachvollziehbar begründet werden.

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Überschreitungen der Laufzeit führen zu einem Abzug von 1 Punkt je zusätzlichem Monat in der Gesamtbewertung. Überschreitungen von mehr als 5 Monaten führen ohne Angabe weiterer Gründe zum Ausschluss des Angebotes.

Der Beginn des Projektes ist in der LB unter 3.2. definiert.

Gesamtbewertung

Es werden alle erreichten Punkte (Qualität und Preis) addiert und der evtl. Abzug für die Überschreitung des Leistungszeitraumes (Unterpunkt 4.4.) eingerechnet. Den Zuschlag erhält das Angebot, das insgesamt die meisten Bewertungspunkte erreicht (max. 100).

5. Weitere Informationen

Fragen

Alle Fragen, die mit der vorliegenden Ausschreibung in Zusammenhang stehen, sind ausnahmslos schriftlich bis zum 11.10.2026 entweder über die E-Vergabeplattform des Bundes oder per E-Mail an folgende E-Mailadresse zu richten: Vergabestelle@eba.bund.de. Die Ausschreibung ergänzende oder berichtigende Angaben werden allen Bietern über die E-Vergabeplattform mitgeteilt.

Enthalten die Vergabeunterlagen oder die dem Bieter mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstige Informationen Unklarheiten, Fehler oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter das Eisenbahn-Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe, schriftlich darauf hinzuweisen. Die Hinweispflicht gilt entsprechend, wenn Bieter - unabhängig zu welchem Zeitpunkt - Fehler in den jeweiligen Vergabeunterlagen oder in der Abwicklung des Vergabeverfahrens erkennen oder zu erkennen glauben.

Nebenangebote/Änderungsvorschläge

Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.

Unterteilung in Lose

Eine Losaufteilung erfolgt nicht.

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Verschwiegenheit

Der Anbieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten.

Die Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht statthaft.

Schutzrechte

Es ist anzugeben, ob für einen Gegenstand des Angebots ein Patent- oder Musterschutz besteht, vom Bieter oder anderen beantragt ist oder der Bieter eine solche Anmeldung erwägt.

Vergabekammer

Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit:

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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EISENBAHN-BUNDESAMT

BIETERINFORMATION PROJEKTNUMMER: 2026-03-U-1217

STAND: 23.06.2026 SEITE 17 VON 17

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.

Die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren ist:

Bundeskartellamt

  • Vergabekammer des Bundes -

Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn

Telefon: +49 (0) 228 9499 0 Telefax: +49 (0) 228 9499 163 E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de

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