6.2 - Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen - vol08 zvb-bbg.pdf

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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg

(ZVB-Bbg)

1 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachfolgenden Reihenfolge - a) das Angebot mit der Leistungsbeschreibung sowie sämtlichen (weiteren) Anlagen nach Maß- gabe des Auftragsschreibens, ist eine Vertragsurkunde ausgestellt, diese; b) evt. Ergänzende Vertragsbedingungen; c) diese Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen; d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen - Teil B der Verdingungs- ordnung für Leistungen - (VOL/B).

2 Preise Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

3 Ausführung der Leistungen 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Re- geln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften so- wie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3.3 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach die- sen bestellt hat. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrich- ten. 3.5 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 3.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 3.7 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist ent- gegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierig- keiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzei- gen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. 3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen. Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung be- darf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zur Zeit nicht eingerichtet ist.

4 Anlieferung und Versand 4.1 Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden. 4.2 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. 4.3 Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergü- tung in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach der Verpackungsverordnung müssen die Herstel- ler und Vertreiber von Verpackungen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücknahme trägt der Auftragnehmer. 4.4 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 4.5 Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförde- rung vereinbart worden ist. 4.6 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeug und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

VOL 08 - ZVB - Bbg (Kurzfassung 2003) VHB-VOL Bbg, Stand 06/10

5 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn a) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet. b) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwider- handelt. c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehö- rigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Sol- chen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, Vor der Ausübung der Rechte aus Buchstaben b) und c) ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Re- gelung in § 19 Absatz 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen

6 Güteprüfung, Gefahrübergang, Abnahme und Ablieferungsort 6.1 Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die nach Art und Umfang notwendige Güteprüfung. 6.2 Bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesene Gegenstände hat der Auftragneh- mer unentgeltlich und, falls die Güteprüfung nicht in der Werkstatt, Fabrik usw. des Auftragnehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Erforderliche Nacharbeiten an einzelnen Leistungen, welche den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auf- tragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auf- traggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. 6.3 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Ab- nahme der Leistung verpflichtet. 6.4 Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern. 6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auf- traggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftrag- nehmers angenommen hat. 6.6 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistun- gen bereits vor dem nach Nr. 6.5 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.

7 Mängelansprüche und Verjährung 7.1 Die Beschaffenheit vorgelegter Proben und Muster sowie die unter 3.2 genannten Eigenschaften gel- ten als vereinbarte Beschaffenheit. 7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auf- tragsschreiben oder in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnah- me weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. 7.3 Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung der Mängelansprüche so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Man- gels mitgeteilt oder die Erfüllung der Mängelansprüche endgültig verweigert hat. Die Verjährung der Mängelansprüche wird unterbrochen, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. 7.4 Für die gemäß den unter Nr. 3.2 genannten Bestimmungen vorausgesetzte Beschaffenheit übernimmt der Auftragnehmer die Garantie - unabhängig von einer im übrigen geltenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche - für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre. 7.5 Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln durch den Auftragge- ber gehören alle erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten.

8 Rechnung 8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

VOL 08 - ZVB - Bbg (Kurzfassung 2003) VHB-VOL Bbg, Stand 06/10

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8.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. 8.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auf- tragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Anga- ben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers bezie- hen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzu- stellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu be- rechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonde- ren umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 8.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 8.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rech- nen. 8.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar blei- ben. 8.7 Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung. 8.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leis- tungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prü- fung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Or- tes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubilden- der), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 8.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

9 Bezahlung, Überzahlung, Abtretung 9.1 Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftragnehmers zu zahlen. 9.2 Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet. 9.3 Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet. 9.4 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. Nr. 8.8) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6.5 dieser Vertragsbedingungen. 9.5 Für die Einhaltung von Fristen gilt die Zahlung mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers als geleistet. 9.6 Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auf- traggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen 9.7 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.. 9.8 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu er- stattenden Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzungen heraus- zugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts- /Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 % über dem Basiszins- satz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzun- gen nachgewiesen. 9.9 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

10 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der ver- traglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VOL 08 - ZVB - Bbg (Kurzfassung 2003) VHB-VOL Bbg, Stand 06/10

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