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RAHMENVERTRAG
für Entsorgungs- / Verwertungsdienstleistungen der Stadtwerke Bonn GmbH und Tochtergesellschaften Los X……………………………….
Vergabe-Nr.: 2026-9035
zwischen
der Stadtwerke Bonn GmbH, Theaterstraße 24, 53111 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeber“ genannt -
und
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-
im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -
-
Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt –
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- Präambel
Der Auftraggeber hat in einem EU-Offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über Entsorgungs- / Verwertungsdienstleistungen der Stadtwerke Bonn GmbH und Tochtergesellschaften, Cosinex Vergabe-Nummer: 2026-9035 vom XX.XX.2026 ausgeschrieben. Der Auftragnehmer hat den Zuschlag für fol- gende/s Lose/Los erhalten:
1.1 Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
Vertragsgegenstand
1.2 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung von Vertragsleistun- gen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung mit den im Angebot enthalte- nen Spezifikationen.
1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertragsleistungen an den Auftragge- ber zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages zu erbringen.
- Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge
2.1 Art und Umfang der Leistungspflichten der Parteien werden durch diesen Ver- trag und die auf seiner Grundlage erfolgenden Abrufe bestimmt. Alle diesem Vertrag beigefügten Anlagen gelten als integraler Bestandteil dieses Vertrages.
2.2 Die verschiedenen Vertragsbestandteile sollen im Falle etwaiger Widersprüche oder Unklarheiten folgende Geltungsreihenfolge haben, wobei das in der Auf- zählung vorangehende Dokument jeweils Vorrang vor den nachfolgenden hat:
-
dieser Rahmenvertrag;
-
die jeweilige Abruf-Einzelbestellung;
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die Leistungsbeschreibung,
-
die Ausschreibungsunterlagen,
-
das Angebot des Auftragnehmers Cosinex-Nr.: XXXXXX,
-
die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW),
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- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen mit eigenen Arbeitsmitteln und trägt dafür Sorge, dass diese den zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten zur Verfügung stehen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Erbringung der Vertragsleistungen aus- schließlich ausreichend qualifizierte und geeignete Beschäftigte in ausreichen- der Anzahl einzusetzen, die über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um die Vertragsleistun- gen zu erbringen. Der Auftragnehmer bemüht sich um größtmögliche personelle Kontinuität und wird die zur Erbringung der Vertragsleistungen eingesetzten Personen nur bei Vorliegen zwingender Gründe oder auf Verlangen des Auf- traggebers austauschen. Mehraufwand für die Einarbeitung von neu eingesetz- tem Personal ist vom Auftragnehmer zu tragen.
3.3 Vertragssprache ist deutsch. Alle im Rahmen der Leistungserbringung einge- setzten Personen müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra- che in Wort und Schrift verfügen.
3.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Leis- tungserbringung informieren.
3.5 Absehbare Verzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Maßnah- men zur Wiederherstellung des Zeitplans ergreifen; dadurch entstehende Mehr- kosten trägt der Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber hat den Grund für die Verzögerung zu vertreten.
- Nachunternehmer
4.1 Die Weitergabe von Vertragsleistungen an Nachunternehmer des Auftragneh- mers, gleich in welcher Rechtsbeziehung, darf nur an fachkundige, leistungsfä- hige und zuverlässige Unternehmer erfolgen und bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch für einen späteren Austausch von Nachunternehmern. Für die im Angebot benannten Nachunter- nehmer des Auftragnehmers gilt die Zustimmung des Auftraggebers als mit dem Zuschlag erteilt.
4.2 Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne berechtigten Grund ver- weigern.
4.3 Die Nachunternehmer des Auftragnehmers gelten als dessen Erfüllungsgehil- fen im Sinne des § 278 BGB.
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- Leistungsumfang
5.1 Nach diesem Rahmenvertrag sind vom Auftragnehmer höchstens Vertragsleis- tungen gemäß Leistungsbeschreibung, in dem Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2028, zu erbringen.
- Abrufe, Leistungszeiten, Leistungsmengen
6.1 Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit zur Erbringung der Ver- tragsleistungen in dem in Ziff. 5.1 bezeichneten Umfang verpflichtet.
6.2 Die Erbringung der Vertragsleistungen erfolgt gemäß den schriftlichen Bestel- lungen des Auftraggebers (Abrufe) innerhalb einer Leistungsfrist, die die Par- teien im Einzelfall gemeinsam abstimmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Eingang eines Abrufs nach Zugang per E-Mail gegenüber dem Auftragge- ber an die beauftragende E-Mail-Adresse zu bestätigen.
6.3 Alle Leistungen nach diesem Vertrag sind an folgendem Leistungsort zu erbrin- gen: Stadt- und Verkehrsgebiet der Stadtwerke Bonn GmbH und Tochtergesell- schaften.
- Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Für die Vertragsleistungen gelten die im Angebot genannten Einheitspreise, Stunden- bzw. Tagessätze zzgl. Umsatzsteuer. Mit dieser Vergütung sind alle Kosten und Spesen des Auftragnehmers abgegolten. Die Einheitspreise für Transport und Verwertung verstehen sich für 24 Monate der Vertragslaufzeit als Festpreise inklusive aller Nebenkosten. Der Preisanteil eines CO-2 Zertifikats (€/Stück pro t. CO2) ist für 12 Monate als Festpreis auszuweisen. Bei Preisän- derungen im Zusammenhang eines marktbasierten Versteigerungssystems für CO2-Zertifikate, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit eine Änderung dieses flexiblen Preisanteils schriftlich zu beantragen.
7.2 Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand gegen Nachweis des Leistungsumfangs. Rechnungen dürfen erst nach vollständiger Leistungserbringung aus dem je- weiligen Abruf und, soweit vereinbart, förmlicher Abnahme durch den Auftrag- geber erfolgen.
7.3 Die Zahlung der jeweiligen Vergütung ist fällig innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug nach Leistungserbringung und Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.
7.4 Alle Rechnungen sind in elektronischer Form an rko@stadtwerke-bonn.de einzureichen.
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Nutzungs- und Verwertungsrechte
7.5 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber hiermit, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, alle übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte an den Vertragsleistungen und schutzfähigen Leistungsergebnis- sen, frei von Rechten Dritter.
7.6 An urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfül- lung erstellt haben, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereits jetzt die alleinigen, unwiderruflichen, übertragbaren, räumlich und zeitlich unbeschränk- ten Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Zwecke ein. Das Nut- zungsrecht umfasst die Befugnis, Leistungsergebnisse zu bearbeiten, weiterzu- entwickeln, zu vervielfältigen, zu verarbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
7.7 Sämtliche Übertragungen und Rechteeinräumungen nach diesem Rahmenver- trag sind mit der vom Auftraggeber nach Ziffer 7 zu zahlender Vergütung voll- ständig und abschließend abgegolten.
- Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße, vollständige und terminge- rechte Erbringung der Vertragsleistungen, frei von Sachmängeln und Rechten Dritter sowie für die Erfüllung aller in der Leistungsbeschreibung geforderten Spezifikationen.
Die Haftung ist nach der entsprechenden Regelung der VOB/B vereinbart.
8.2 Mängel der Vertragsleistungen wird der Auftragnehmer auf die Mängelanzeige des Auftraggebers hin unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen. Erfolgt die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die geschuldete Vergütung angemessen mindern oder bei erheblichen Mängeln den Abruf kündigen.
8.3 Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auf- tragnehmer bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab vollständiger Leistungserbrin- gung. Ist eine Abnahme der Vertragsleistungen vereinbart, beginnt die Gewähr- leistungsfrist mit der förmlichen Abnahme. Für den Zeitraum zwischen Anzeige
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und Behebung eines Mangels ist die Gewährleistungsfrist gehemmt; sie läuft dann frühestens sechs Monate nach vollständiger Beseitigung des Mangels ab.
- Vertraulichkeit
9.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit unter diesem Rahmenvertrag und/oder die ihm vom Auftraggeber überlassenen Un- terlagen, Informationen und Gegenstände für andere Zwecke als die Erbringung der Vertragsleistungen zu verwenden oder an andere Personen als die für die Erbringung der Vertragsleistungen eingesetzten Mitarbeiter und Nachunterneh- mer weiterzugeben.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Inhalt dieses Vertrages und der auf sei- ner Grundlage erfolgenden Abrufe sowie alle Informationen über den Ge- schäftsbetrieb des Auftragnehmers, die nicht öffentlich bekannt sind, streng ver- traulich zu behandeln und diese nur solchen Mitarbeitern und Nachunterneh- mern zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Erbringung der Ver- tragsleistungen benötigen und die in gleicher Weise wie der Auftragnehmer zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Vertragslaufzeit, Kündigung
10.1 Dieser Rahmenvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2028
10.2 Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
10.3 Für Abrufe, die während der Vertragslaufzeit erfolgt sind, gelten die Bestimmun- gen dieses Rahmenvertrages auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit fort. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung können auch die noch nicht voll- ständig ausgeführten Abrufe gekündigt werden.
10.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen- hang mit diesem Vertrag einschließlich von Streitigkeiten über seine Wirksam- keit ist Bonn.
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- Schlussbestimmungen
12.1 Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag beginnt mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren. Die Un- terzeichnung dieses Vertrages durch die Parteien dient allein der Dokumenta- tion und hat einen rein deklaratorischen Charakter.
12.2 Alle Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhe- bung oder Änderung dieses Formerfordernisses.
12.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirk- sam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier- von nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Rege- lung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Re- gelungszweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahekommt.
12.5 Sollte der Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten, so ist diese im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufül- len, wie die Parteien dies redlicherweise bei Vertragsabschluss vereinbart hät- ten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.
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Stadtwerke Bonn GmbH
Auftragnehmer
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