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Entsorgung von Elektroaltgeräten für die Bundeswehr in Husum

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Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B

"Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)"

  • Fassung 2003 -

Vom 05.08.2003

(Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003)

Redaktioneller Hinweis: Nachfolgend ist nur der Text der VOL/B ohne die ZVB/BMVg abgedruckt. Vorerst gelten die ZVB/BMVg in der Fassung der 1. Änderung vom 10.05.2001 weiter.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

§ 2 Änderungen der Leistung

§ 3 Ausführungsunterlagen

§ 4 Ausführung der Leistung

§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

§ 6 Art der Anlieferung und Versand

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

§ 10 Obhutspflichten

§ 11 Vertragsstrafe

§ 12 Güteprüfung

§ 13 Abnahme

§ 14 Mängelansprüche und Verjährung

§ 15 Rechnung

§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

§ 17 Zahlung

§ 18 Sicherheitsleistung

§ 19 Streitigkeiten

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VOL/B - Fassung 2003 - vom 05.08.2003

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  • 2 - Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B

"Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)"

  • Fassung 2003 -

Vom 05.08.2003

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2 Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rah- men der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auf- tragnehmer unzumutbar.

  2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftrag- geber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftrag- nehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gut- achtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags ver- pflichtet.

  3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfris- ten, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

  4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen inner- halb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

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§ 3 Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

  2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den ver- einbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Ausführung der Leistung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus- zuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenos- senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Ver- hältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

  1. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erwor- benen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behan- deln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leis- tungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragneh- mer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt er- kennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbar- ten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

  2. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht er- forderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

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§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzuneh- men.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auf- tragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mittei- lung gemäß Nummer 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nummer 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklä- rung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zu- rückzutreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mittei- lung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

§ 6 Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Be- achtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnut- zung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu erset- zen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Da- bei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaf- fungen beschränkt werden soll. (3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Un- terlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzutei-

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  • 5 - len. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich an- zugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Scha- densersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unver- züglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 entspre- chende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Abs. 4 Satz 1 entspre- chend.

  2. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Aus- übung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser An- trag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Ver- trags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be- teiligt hat.

  3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesam- ten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht ver- wendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

  4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzli- chen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsge- mäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwir- kungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den

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  • 6 - Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzu- rechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung, deren Höhe in entsprechender Anwendung des § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10 Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11 Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird je- der Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 12 Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten techni- schen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.

  2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Be- reitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftragge- ber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemes- sene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen

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  • 7 - durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auf- traggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschi- nen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungs- verschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güte- prüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13 Abnahme

  1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auf- traggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  1. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach er- füllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftrag- geber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verwei- gern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich aner- kennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Be- ginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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  • 8 - (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze ent-sprechend.
  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragneh- mers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14 Mängelansprüche und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von An- sprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

  2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leis- tungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag- nehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der An- spruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel be- troffenen Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Er-

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  • 9 - füllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungs- gehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorge- nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftrag- nehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die ge- setzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftrag- geber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechnung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzu- halten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie ge- gebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvor- drucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sol- len unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrech- nung.

  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorge- sehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.

  2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wö- chentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa beson- ders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders verein- barte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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  • 10 - § 17 Zahlung
  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher ge- mäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitig- keit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

  2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leis- tungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

  4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nach- forderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszah- lung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rech- nung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festge- stellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungs- ermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Über- tragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind ver- pflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18 Sicherheitsleistung

  1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraus- setzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50 000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchset- zung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Ver- tragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO- Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversiche- rers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann ei- ne Sicherheit durch eine andere ersetzen.

  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Vor- aussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

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VOL/B - Fassung 2003 - vom 05.08.2003

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  • 11 -
  1. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770 und 771 des Bürgerlichen Ge- setzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auf- traggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten in- ländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinba- rung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zah- lung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Par- teien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

  2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivil- prozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Pro- zessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertre- tende Stelle mitzuteilen.

  3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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VOL/B - Fassung 2003 - vom 05.08.2003

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