B. Leistungsbeschreibung
Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0.
1. Organisationsstruktur der BA 3
4. Leistungsumfang / Containerbedarf 5
4.1 Übersichten Containerbedarf/Volumen 5
5. Container-Grundausstattung 7
6.4 Kleincontainer mit Öffnungsmöglichkeit 8
6.5 Container mit Füllstandssensorik 9
6.6 Notfallöffnung von Containern 9
9. Verfahren zum Abruf der Leistung / fachgerechte Entsorgung 11
10. Allgemeine und Sicherheitsanforderungen Datenschutz 12
10.2 Schutzklasse/ Sicherheitsstufe 12
10.3 Datenschutz / Auftragsverarbeitung 13
10.3.1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 13
10.3.2 Konkretisierung des Auftragsinhalts 13
10.3.3 Technische und organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle 14
10.3.4 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten 15
10.3.6 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers 15
11. Vertragsüberwachung / Statistik 15
12. Rückvergütung nach EUWID-Wert 16
13. Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer und sein Personal 17
15. Hinweise zum Preisblatt (im Leistungsverzeichnis) 18
Anlagen:
1 – Hausordnung für externe Dienstleister der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Einhaltung des Datenschutzes (im Weiteren „Hausordnung“)
2 – e-Rechnung
3 – Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
4 – Musterstatistik
5 – Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner (losbezogen für Lose 1 bis 11)
1. Organisationsstruktur der BA
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Die Organisation der BA umfasst
- die Zentrale in Nürnberg (Oberste Instanz),
- 10 Regionaldirektionen (Mittelinstanzen),
- 146 Agenturen für Arbeit und ca. 600 nachgeordnete Geschäftsstellen,
- 300 Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen).
In den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) werden die Aufgaben der beiden Träger der Grundsicherung - Agenturen für Arbeit einerseits und kreisfreie Städte und Landkreise andererseits - wahrgenommen.
Hinzu kommen die besonderen Dienststellen:
- Familienkasse Direktion (einschließlich Familienkasse öffentlicher Dienst der BA),
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn,
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg,
- Führungsakademie der BA (FBA),
- Hochschule der BA - Staatlich anerkannte Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement,
- IT-Systemhaus - Informationstechnik der BA,
- BA-Service-Haus - Servicedienstleister der BA.
Das BA-Service-Haus ist für die Durchführung der Ausschreibung und die spätere Vertragsverwaltung zuständig.
40 Interne Services der Agenturen für Arbeit (inkl. BA-SH) betreuen innerhalb ihrer regionalen Verbundstrukturen die Dienststellen als interner Dienstleister der BA. Diese werden voraussichtlich ab Vertragsbeginn in 2027 in Clustern zusammengefasst werden, was aber keine Auswirkung auf die derzeitigen Standorte und nachfolgend den Leistungsumfang haben wird.
Die BA erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben am Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufgaben steht bundesweit ein flächendeckendes Netz von Arbeitsagenturen und Geschäftsstellen zur Verfügung. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung führt die BA ihre Aufgaben im Rahmen des für sie geltenden Rechts eigenverantwortlich durch.
Mit den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht und u. a. die Eigenverantwortung der leistungsberechtigten Personen stärkt. Hierfür werden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht.
Darüber hinaus obliegt der BA als Familienkasse die Festsetzung und Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz sowie die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes. Im Rahmen der Festsetzung und Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes wird die BA als Bundesfinanzbehörde tätig.
Nähere Informationen stehen unter nachstehendem Link zur Verfügung:
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns
Für den Bereich des Einkaufs und der grundsätzlichen Vertragsangelegenheiten ist das BA-Service-Haus, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, zuständig.
Die BA betreibt seit Juli 2016 ein strategisches, systemunterstütztes Lieferantenmanagement. Wesentliche Bausteine sind:
-
die Produktklassifizierung
-
die Lieferantenklassifizierung
-
die Lieferantenbewertung
-
das Aktivitätenmanagement (Lieferantenentwicklung)
Ziel ist die Identifizierung der strategisch und /oder geschäftspolitisch wichtigen Lieferanten durch eine Klassifizierung anhand festgelegter Kriterien. Die Klassifizierung erfolgt nach einer A, B, C-Logik und richtet sich nach einer Kombination der strategischen Bedeutung ihrer vertraglich geschuldeten Produkte und Dienstleistungen mit dem über alle laufenden Verträge des jeweiligen Lieferanten mit der BA hinweg errechneten Auftragswert. Die BA führt bei den internen Bedarfsträgern regelmäßige und anlassbezogene Bewertungen ihrer Lieferanten durch und nutzt diese im Rahmen des Vertrags- und Vergabemanagements sowie der Liefe-rantenkommunikation.
2. Gegenstand der Vergabe
Gegenstand der zu erbringenden Werkleistung ist die ordnungsgemäße Übernahme, die rückinformationssichere Vernichtung sowie die datenschutzgerechte Entsorgung von datenschutzwürdigem Datenmaterial gemäß internationale Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399-1 und -2 sowie DIN SPEC 66399-3 (DIN 66399 Büro und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern in der jeweils geltenden Fassung) für die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie der betreuten gemeinsamen Einrichtungen (gE). Anforderungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung bei der Datenvernichtung sind ergänzend auch in der Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“ dargestellt.
Datenmaterial im Sinne von Papier sind Schriftgut (z.B. Aktenmaterial lose, auch geklammert, geheftet, in Heftern und Aktenordnern einschl. Metallhebelmechaniken) sowie sonstige Papierabfälle mit jeweils üblichen Kunststoffanteilen.
Die Leistung wird in 11 regionalen Losen vergeben.
Los 1: Bezirk Regionaldirektion Nord
Los 2: Bezirk Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen
Los 3: Bezirk Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Los 4: Bezirk Regionaldirektion Hessen
Los 5: Bezirk Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland
Los 6: Bezirk Regionaldirektion Baden-Württemberg
Los 7: Bezirk Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Los 8: Bezirk Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen
Los 9: Bezirk Regionaldirektion Sachsen
Los 10: Bezirk Regionaldirektion Bayern
Los 11: Verwaltungszentrum in Nürnberg
3. Leistungszeitraum
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zuschlagserteilung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Vorlaufzeit für den Auftragnehmer für die Beschaffung/Bereitstellung der Container.
Die anschließende Leistungserbringung beginnt am 01.02.2027 mit Abschluss der Bereitstellung der Container und endet nach 48 Monaten. Der Vertrag endet zeitgleich mit dem Ende der Leistungserbringung.
Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten zum 31.03.2029 ordentlich gekündigt werden.
4. Leistungsumfang / Containerbedarf
4.1 Übersichten Containerbedarf/Volumen
Eine losbezogene Übersicht der zu betreuenden Dienststellen, die Anzahl der benötigten Containereinheiten und die Anzahl der Tauschvorgänge – bezogen auf ein Kalenderjahr – sind der jeweiligen Anlage 5 „Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner“ zu entnehmen.
Die Anlage 5 „Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner“ bildet den Stand zum April l2026 ab, etwaige Änderungen sind daher nicht auszuschließen.
Die Übersichten sind innerhalb eines Losgebietes nach Bezirken der Internen Services / Agenturen für Arbeit (AA) gegliedert. Ein AA-Bezirk umfasst die Hauptagentur und deren Geschäftsstellen (inkl. Auslagerungen) sowie ggf. zugeordnete gemeinsame Einrichtungen und besondere Dienststellen. Zur Vereinfachung wird der Begriff „Dienststellen“ verwendet.
Während der Vertragslaufzeit können durch organisatorische Veränderungen sowohl Liegenschaften/Liegenschaftsteile als auch Container hinzukommen oder wegfallen.
Der Interne Service hat das Recht, durch vorherige (mindestens 28 Kalendertage) Erklärung in Textform gegenüber dem Auftragnehmer den Leistungsumfang (Anzahl der Liegenschaften, Art/Anzahl der Container, Abholrhythmus) zu erhöhen bzw. zu verringern.
Hinweis:
Die in Anlage 5 „Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner“ und im Leistungsverzeichnis angegebenen durchschnittlichen Erfahrungswerte sind Orientierungswerte. Sie stellen jedoch keine qualifizierte Schätzung, sondern vielmehr die Grundlage für eine Zukunftsprognose der zu erbringenden Werkleistung dar. Sie dienen dem Bieter als Kalkulationsbasis für die Angebotserstellung sowie dem Auftraggeber als einheitliche Wertungsgrundlage.
Die Abnahme der aktuell dargestellten Mengen (sowohl Art/Anzahl der Container als auch der Füllmengen sowie Anzahl der Abholungen/Austausche) seitens des Auftraggebers kann nicht garantiert werden, eine Abnahmeverpflichtung ist damit also nicht verbunden.
Für hinzukommende Dienststellen und Container gelten die vereinbarten Preise und Vertragsbestimmungen entsprechend. Dies gilt auch bei einer Verringerung des Leistungsumfangs.
4.2 Abholung / Austausch
Der Auftragnehmer stellt die Container in den jeweils benötigten Mengen und Größen zur Verfügung (Einzelheiten in weiteren Punkten der Leistungsbeschreibung sowie Anlagen). Die Dienststellen stellen das gesammelte Datenmaterial in diesen Containern zur datenschutzgerechten Entsorgung bereit.
Die Abholung des Datenmaterials erfolgt durch den Auftragnehmer sowohl nach Einzelabrufen (in Textform) der Internen Services bzw. Dienststellen als auch in einem bestimmten Rhythmus nach festgelegtem Terminplan (in Textform).
Die Container sind an verschiedenen Stellen innerhalb der Gebäude aufzustellen bzw. abzuholen. Bei der Abholung der Kleincontainer ist zu beachten, dass zwischen zentralen Austauschstellen (= eine Abholstelle in der Liegenschaft) und dezentralen Austauschstellen (= mehrere Abholstellen in der Liegenschaft) differenziert werden muss. Der Austausch der Behälter kann folglich zentral (frei Haus an 1 zentrale Sammelstelle) und dezentral (frei Verwendungsstelle) erfolgen.
Die losbezogenen Anlagen enthalten auch Angaben zum Verhältnis zwischen zentralem und dezentralem Austausch. Beim Los 11 (Verwaltungszentrum in Nürnberg) soll der Austausch ausschließlich dezentral stattfinden.
Einzelheiten stimmt der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Ansprechpartner des Internen Service unmittelbar nach Zuschlagserteilung in Textform ab.
4.3 Beratung
Der Auftragnehmer berät die Dienststellen zum jeweiligen Containerbedarf. Eine erste Beratung und Abstimmung zur Grundausstattung durch den Auftragnehmer erfolgt zwingend unmittelbar nach Zuschlagserteilung. Der Auftragnehmer setzt sich hierzu mit dem/der jeweiligen vom Internen Service benannten Ansprechpartner/in der Dienststellen in Verbindung, siehe losbezogene Anlage 5 „Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner“. Der jeweilige Containerbedarf ist mit dem/der jeweils benannten Ansprechpartner/in des Internen Service abzustimmen bzw. zu dokumentieren (in Textform).
4.4 Sonderbedarfe
- Sonderaktionen Sonderaktionen sind zeitlich begrenzter mengenmäßig großer Anfall von zu entsorgendem Datenmaterial, welcher die sonst übliche Menge weit übersteigt. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Fall von Sonderaktionen ausreichend Entsorgungscontainer bereitgestellt werden können bzw. zusätzliche Abholfahrten/Containertausche durchgeführt werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Bereitstellung dieser Sonderbedarfe bzw. Durchführung zusätzlicher Abholfahrten in Absprache zwischen BA und Auftragnehmer in Textform terminiert wird. Für die Leistungen zur Durchführung der oben genannten Sonderbedarfe gelten die für die reguläre Leistung vereinbarten Preise lt. Preisblatt (Leistungsverzeichnis) zu den jeweiligen Containertypen.
- Einzelfall (ausschließlich Notfälle) Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, mit einer Reaktionszeit von 24 Stunden diesen Sonderbedarf zu realisieren. Lediglich in diesem Fall kann der Auftragnehmer für die Leistungserbringung einen zusätzlichen Aufschlag (Pauschale) berechnen.
Der Interne Service erhält bei einer Bestellung von Sonderbedarf vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung.
Die losbezogenen Anlagen enthalten Angaben zu den aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte zu erwartenden Sonderbedarfe. Diese stellen weder eine verbindliche Obergrenze dar noch leitet sich daraus eine Abnahmeverpflichtung der BA ab.
5. Container-Grundausstattung
Vom Auftragnehmer ist spätestens zu Beginn der Leistungserbringung die in den Liegenschaften erforderliche Grundausstattung an Containern bereitzustellen. Diese Grundausstattung ist mit dem/der jeweils benannten Ansprechpartner/in des Internen Service abzustimmen bzw. zu dokumentieren (in Textform).
Spätestens am 01.10.2027 ist dem Auftraggeber eine detaillierte Aufstellung über die in den Liegenschaften vorhandene Grundausstattung an Containern vorzulegen. Für diese Übersicht hat der Auftragnehmer die Anlage 4 „Musterstatistik“ zu verwenden. Diese wird dem Auftragnehmer nach Erteilung des Zuschlages zur Verfügung gestellt.
6. Container-Anforderungen
6.1 Allgemeines
Alle Container müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, d.h. es ist (durch technische Maßnahmen) auszuschließen, dass Unbefugte an das im Container befindliche Datenmaterial gelangen. Dies gilt auch für den Transport (Abholung) der gefüllten Container. Näheres hierzu findet sich in der Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“.
Die Containermüssenzwingend über die geforderten Sicherheitsvorrichtungen verfügen (siehe unter 6.3 genannte Sicherheitsvorrichtungen) und die sonstigen Anforderungen erfüllen. Als Nachweis hat der Auftragnehmer seinem Angebot zu jedem angebotenen Containertyp ein Datenblatt beizufügen.
Bei den Containerbeschreibungen handelt es sich hinsichtlich des Volumens und der Außenmaße um durchschnittliche Werte. Geringfügige Abweichungen (max. 10 %) sind zulässig.
6.2 Füllmengenberechnung
Wegen unterschiedlicher Containerauslastungen und somit schwankender Containergewichte wurden über einen bestimmten Zeitraum Verwiegungen vorgenommen. Aufgrund der Ergebnisse wird für Kleincontainer die durchschnittliche Füllmenge je Container mit 25 kg je 100 l Containervolumen festgelegt.
Der Bieter kann bei der Kalkulation der Pauschalpreise pro Container davon ausgehen, dass die jeweiligen Fassungsvermögen der Container aufgrund angemessener Intervalle und angepasster Stell-Dichte ausgeschöpft sind. Sofern im Einzelfall eine Abrechnung auf Basis der pauschalierten Preise nach Liter / Container nicht möglich ist, weil die Fassungsvermögen über einen längeren Zeitraum wiederholt deutlich unterschritten werden, kann der Auftragnehmer seine Leistung stattdessen auf der Grundlage geeigneter Belege (z. B. Wiegeschein) in
Rechnung stellen und die Vergütung auf der Grundlage des geringeren Inhaltes verlangen.
6.3 Containerbeschreibung
| Kleincontainer | |||
| Volumen/ Leergewicht 1) | Außenmaße 1) (L x B x H) in mm | Sicherheitsvorrichtungen 2) | Ausführung |
| 70 l / 7 kg | 400x400x580 (Breite max. 750 mm) | Entsprechender Sicherheitsverschluss. Keine Containeröffnungsmöglichkeit durch Auftraggeber. | Leicht transportabler Aluminiumcontainer mit Rollen mit Einfüllschlitz (inkl. Sichtschutz u. Schutz gegen unberechtigtes Hineingreifen im Deckel) 2) |
| 240 l / 17 kg | 480x580x1010 | siehe 70 l Container | siehe 70 l Container |
| 350 l / 22 kg | 900x690x900 | siehe 70 l Container | siehe 70 l Container |
| 500 l / 45 kg | 1180x690x1000 | siehe 70 l Container | siehe 70 l Container |
| 660 l / 55 kg | 1260x770x1140 | siehe 70 l Container | siehe 70 l Container |
- Abweichungen bis max. 10 % sind zulässig
- Der Einwurfschlitz muss so gestaltet sein, dass ein nachträgliches Entfernen bereits eingeworfenen Datenmaterials verhindert wird.
6.4 Kleincontainer mit Öffnungsmöglichkeit
Optional ist im Ausnahmefall die Lieferung von 660 l / 55 kg Containern mit Öffnungsmöglichkeit (mind. Sicherheitsschloss gemäß 2) zulässig. Ausnahmefälle sind Sachverhalte, in denen größere Mengen an Datenmaterial zeitlich konzentriert entsorgt werden, wie z.B. Aktenaussonderungen.
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber derartige Container nicht in öffentlich zugänglichen Bereichen aufstellt und die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner für Datenschutzangelegenheiten in der zuständigen BA-Organisation (Zentrale, Regionaldirektion, Agentur für Arbeit) bzw. die/der behördliche Datenschutzbeauftragte in der gemeinsamen Einrichtung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat.
6.5 Container mit Füllstandssensorik
Optional können die Internen Services nach vorheriger Absprache in Textform mit dem Auftragnehmer Container mit Füllstandssensorik verwenden.
Für die Container mit Füllstandssensorik gelten die, für die regulären Container vereinbarten Preise lt. Preisblatt (Leistungsverzeichnis).
Die Einhaltung des Datenschutzes vor Ort ist für Container mit Füllstandssensorik zwingend zu beachten. Insbesondere umfasst dies:
- Es werden keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO durch den Füllstandsensor verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO),
- Es erfolgt keine Datenübermittlung zur räumlichen Ortung bzw. GPS-Daten an den Auftragnehmer.
- Sowohl Anbringung als auch Austausch von Sensor und/oder Funkmodul erfolgen nur von außen und nur an leeren Containern.
- Es erfolgt kein Öffnen eines befüllten Containers vor Ort (auch nicht im Fall von Störungsmeldungen, zu Wartungszwecken o.ä.).
- Es erfolgt kein Zugang zur Infrastruktur der BA, die Datenübertragung erfolgt durch Funktechnik.
- Im Weiteren gilt bei Verwendung von Containern mit Füllstandssensor Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung.
6.6 Notfallöffnung von Containern
Im Ausnahmefall kann eine Notfallöffnung vorgenommen werden, wenn versehentlich eingeworfene Wert- oder Sachgegenstände geborgen werden müssen. In solchen Ausnahmefällen ist eine Öffnung zusammen mit dem Entsorgungsfachbetrieb und der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartner für Datenschutzangelegenheiten in der zuständigen BA-Organisation (Zentrale, Regionaldirektion, Agentur für Arbeit) bzw. dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung abzustimmen.
7. Teststellung
Der Auftraggeber behält sich vor Zuschlagserteilung eine verifizierende Teststellung der nach der Wirtschaftlichkeit erst- und zweitplatzierten Bietern von angebotenen Containertypen vor, um die geforderten Eigenschaften zu überprüfen.
Dem Testcontainer ist jeweils ein Datenblatt sowie eine Erklärung beizufügen, die bestätigen, dass die geforderten Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen, erfüllt sind. Die Teststellung erfolgt sequenziell, d.h., zunächst mit den Containertypen des Erstplatzierten, danach ggf. mit den Containertypen des Zweitplatzierten.
Die Teststellung erfolgt nach Vereinbarung auf Anforderung des Auftraggebers.
Die Anlieferung der Container muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Aufforderung erfolgen. Der genaue Termin und der konkrete Liefer-/Aufstellort (im Verwaltungszentrum der BA, Lieferanschrift: Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg) werden in der Aufforderung bekannt gegeben. Der bekannt gegebene Termin und Liefer-/Aufstellort sind verbindlich einzuhalten.
Die Überlassung der Testcontainer kann über einen Zeitraum von bis zu 1 Woche erforderlich sein. Entstehende Kosten werden dem Auftragnehmer nicht vergütet.
Zur Teststellung ist im Leistungsverzeichnis ein/e Ansprechpartner/in zu benennen (Name, Telefonnummer, Mail-Adresse). Eine Anwesenheit des Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin vor Ort während der Teststellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ein durch die Teststellung an dem Container eventuell entstehender Schaden wird nicht ersetzt, sofern dieser nicht von der BA grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Sind die geforderten Eigenschaften nicht erfüllt, wird dem Auftragnehmer einmalig Gelegenheit zur Nachbesserung während der Testphase gegeben. Eine Preisänderung ist nicht möglich. Sollten danach weiterhin die geforderten Produkteigenschaften nicht erfüllt sein, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Aus der Teststellung können keine Ansprüche auf eine Zuschlagserteilung für einen Auftrag abgeleitet werden.
Nach abgeschlossener Teststellung ist das Testprodukt – nach Terminvereinbarung – spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Aufforderung kostenlos wieder abzuholen.
8. Objektbesichtigung
Die losbezogenen Anlagen enthalten in der Regel keine Aussagen zu den örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. Besonderheiten bei Aufzügen. Es wird dem Bieter grundsätzlich empfohlen, vor Erstellung und Abgabe des Angebotes sich durch eine Ortsbesichtigung über die örtlichen Gegebenheiten bei den Dienststellen zu informieren, die sich in den Losgebieten befinden.
Der Bieter bestätigt mit seiner Unterschrift im Angebotsschreiben (Vordruck D.0), dass er die Empfehlung einer Ortsbesichtigung zur Kenntnis genommen hat.
Spätere Einreden wegen örtlicher Besonderheiten können nicht geltend gemacht werden.
Ortsbesichtigungen können nach Absprache mit dem/der jeweils angegebenen Ansprechpartner/in des Auftraggebers (Anlage 5 „Leistungsumfang/Containerbedarf/Ansprechpartner“) durchgeführt werden.
9. Verfahren zum Abruf der Leistung / fachgerechte Entsorgung
- Der Abruf der Leistung erfolgt dezentral in Textform (E-Mail, Fax) durch die Internen Services, sofern nicht die Anlieferung/Abholung der Container zu festgelegten Terminen zwischen Internem Service und Auftragnehmer vereinbart ist.
- Für Container mit Füllstandssensorik wird der Füllstand mittels Laser/Sensor überprüft und per Funk an den Auftragnehmer übermittelt. Bei definiertem Füllstand (i.d.R. 75%) erfolgt automatisch eine Meldung an den Auftragnehmer. Dieser kontaktiert entsprechend die betreffenden Internen Services bezüglich der jeweiligen Leerungstermine bzw. mit einem Terminvorschlag zur Leerung. Der aktive Leistungsabruf durch die Internen Services entfällt somit für Container mit Füllstandssensorik.
- Die Anlieferung/Abholung der Container erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen (Ausnahme: Anlieferung der Kleincontainer mit Öffnungsmöglichkeit, siehe 6.4, innerhalb von einem Monat) nach Eingang des Auftrages beim Auftragnehmer bzw. in einem zwischen Internem Service und Auftragnehmer einvernehmlich vereinbarten Turnus in Abstimmung mit der jeweiligen Dienststelle i.d.R. montags bis donnerstags von ca. 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von ca. 7.00 bis 14.00 Uhr.
- Die Anlieferung/Abholung der Container erfolgt an zentrale oder dezentrale Abholstellen in den jeweiligen Liegenschaften. Grundsätzlich sind die Container am Aufstellort zu tauschen, wenn keine andere Abholstelle vereinbart wurde.
- Für die Anlieferung/Abholung der Container darf nur autorisiertes Personal des Auftragnehmers eingesetzt werden. Eine Liste der autorisierten Beschäftigten ist vom Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung vorzulegen; Veränderungen während der Vertragslaufzeit sind unverzüglich mitzuteilen.
- Die Container sind vor ihrem Transport zu verplomben.
- Der Transport der gefüllten Container vom Auftraggeber zum Verarbeitungs-/Vernichtungsort des Auftragnehmers erfolgt auf direktem Wege.
- Die/der zur Übernahme Berechtigte des Auftragnehmers weist sich gegenüber dem Beauftragten der Dienststelle der BA/der gemeinsamen Einrichtung (siehe Anlage 5, darin Lasche „Ansprechpartner“) durch einen vom Auftragnehmer ausgestellten Lichtbildausweis aus, der auch die Personalausweisnummer enthält und nur zusammen mit dem Personalausweis Gültigkeit hat. Dieser Ausweis ist sichtbar an der Arbeitskleidung zu befestigen. Die Dienststelle der BA/der gemeinsamen Einrichtung ist berechtigt, die Ausweise zu prüfen.
- Der Auftragnehmer fertigt fortlaufend nummerierte Protokolle (Abholauftrag mit Übernahme- und Vernichtungsprotokoll), worauf die Abholung des Datenmaterials vom Auftragnehmer und von der/dem Beauftragten der Dienststelle (siehe Anlage 5, darin Lasche „Ansprechpartner“) mit Unterschriften (Namen in Druckbuchstaben wiederholen) bestätigt wird.
Elektronisch geführte Nachweise sind zulässig, soweit sie die geforderten Mindestangaben erfüllen und auf Seiten der BA keine besonderen Voraussetzungen (z.B. IT-Verfahren) benötigt werden.
- Die Abholung durch den Auftragnehmer erfolgt stets so rechtzeitig, dass eine Vernichtung am selben Tag, im Einzelfall spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, sichergestellt ist. Über die Vernichtung des Datenmaterials erstellt der Auftragnehmer ein Zertifikat (Datenvernichtungs-Zertifikat). Die im Einzelfall erforderliche Lagerung des Datenmaterials erfolgt nur im Firmengebäude mit Vernichtungsanlage und wird im Datenvernichtungs-Zertifikat dokumentiert. Eine Lagerung über den genannten Zeitraum hinaus oder eine anderweitige Zwischenlagerung ist nicht zulässig.
- Entleerte Container sind vom Personal des Auftragnehmers nach Leerung genau zu kontrollieren. Es ist sicherzustellen, dass sich kein Datenmaterial mehr im Container befindet.
- Der Auftragnehmer übersendet mit der Rechnungsstellung (monatliche Sammelrechnung, getrennt nach Rechtskreisen) dem Internen Service alle nummerierten Datenvernichtungs-Zertifikate sowie die Übernahme- und Vernichtungsprotokolle des Abrechnungszeitraums, die die ordnungsgemäße Vernichtung des übernommenen Materials bestätigen.
- Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Störungen im während des gesamten Leistungs-Prozesses (Anlieferung/Abholung/Austausch/Entleerung/Transport/ggf. Zwischenlagerung bis zur Vernichtung/Vernichtung).
- Das Datenmaterial bleibt bis zur abgeschlossen Vernichtung Eigentum des Auftraggebers.
Hinweis zu Los 11 Verwaltungszentrum Nürnberg:
Der Austausch der Kleincontainer soll so gestaltet werden, dass an einem festen Tag in jeder Woche 30 Container vom Auftragnehmer getauscht/geleert werden. Das Regionale Infrastrukturmanagement des Verwaltungszentrums teilt dem Auftragnehmer rechtzeitig mit, um welche Container es sich handelt.
10. Allgemeine und Sicherheitsanforderungen Datenschutz
10.1 Allgemeines
Für den Datenvernichtungsprozess gelten die Bestimmungen gemäß internationaler Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN SPEC 66399-3. Die für den Prozessablauf hier zutreffende Variante 3 (Datenträgervernichtung extern durch Dienstleister/Werkleister) unterliegt den Prozesskriterien unter 4.2 – Tabelle 1 (übergreifende Kriterien) – sowie den Prozesskriterien unter 4.5 / 4.6 –Tabellen 4 (Kriterien für Variante 3) und 5 (Kriterien Infrastruktur Dienstleister/Werkleister für Variante 3) – jeweils für die Schutzklasse 3 für alle Container. Dabei sind die mit „möglich“ gekennzeichneten Kriterien grundsätzlich zu erfüllen.
Der Datenverarbeitungs-/Vernichtungsprozess hat ausschließlich in Betriebsstätten zu erfolgen, die innerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland liegen.
10.2 Schutzklasse/ Sicherheitsstufe
Das Datenmaterial unterliegt gemäß internationale Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399-Teil I Ziff. 3 und 4 der Schutzklasse 3 in der Sicherheitsstufe 4.
Die für die Sicherheitsstufe P-4 in der internationalen Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399- Teil II Tabelle 1 festgelegte Materialteilchengröße / Streifenbreite wird durch den Auftragnehmer kontrolliert und dokumentiert. Die Dokumentation ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber mit dem Vernichtungsprotokoll nachzuweisen.
Sollten sich die Schutzklassifizierung u./o. die Sicherheitsstufen bzw. deren Definitionen / Werte durch Änderung der internationalen Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399 während der Vertragslaufzeit verändern, gelten mindestens die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns festgelegten DIN-Werte.
10.3 Datenschutz / Auftragsverarbeitung
Bei diesem Auftrag ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Kenntnis von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. S. d. § 35 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie besonderen Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO erlangt.
Der Datenschutz und die Datensicherheit müssen gewährleistet sein. Weitere Regelungen zum Datenschutz sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen. Außerdem sind die beschriebenen Kriterien in Bezug auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. der Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“ einzuhalten, jedoch nur in den Fällen, in denen diese für die Durchführung der Leistungserbringung relevant sind.
10.3.1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
Gegenstand des Auftrags ist die ordnungsgemäße Übernahme, die rückinformationssichere Vernichtung sowie die datenschutzgerechte Entsorgung von datenschutzwürdigem Schriftgut gemäß internationale Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399.
Die Dauer des Auftrags ist auf die Vertragslaufzeit befristet. (siehe 3. Leistungszeitraum).
10.3.2 Konkretisierung des Auftragsinhalts
Art und Zweck der Verarbeitung ist die ordnungsgemäße Übernahme, die rückinformationssichere Vernichtung sowie die datenschutzgerechte Entsorgung von datenschutzwürdigem Datenmaterial gemäß Punkt 2 „Gegenstand der Vergabe“ dieser Leistungsbeschreibung, zum Verfahren zum Abruf der Leistung und zur Vernichtungszeit des Datenmaterials siehe Punkt 9 dieser Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Vorgaben der internationalen Norm ISO IEC 21964 / zuvor inhaltsgleich DIN 66399 erfüllt. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes für personenbezogene Daten / Sozialdaten gerecht wird.
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:
- Personenstammdaten (Name, Vorname, Kunden-Nr. bzw. Personalnummer, BG-Nr., Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung)
- Kommunikationsdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse – freiwillige Angaben),
- Daten zur Vermittlung und Integration in Arbeit und Beratung (z.B. Lebenslauf, Nachweis über Abschlüsse, Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Ausbildung und beruflicher Werdegang, Zeugnisse, ggf. relevante Gesundheitsdaten),
- Daten zur Gewährung von finanziellen Leistungen,
- Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (z.B. Maßnahmeträger, Fachdienste),
- Dokumentation der Kundenkontakte und Entscheidungen (z.B. Beratungsvermerke).
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind
- Kundinnen/Kunden und Beschäftigte aus den Rechtskreisen Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch,
- Lieferanten,
- Netzwerkpartner.
Es gelten insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Auftragnehmer wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch, Manipulation und Verlust planen und implementieren, die Art. 32 Abs. 1 lit. a) bis d) der DSGVO entsprechen. Hierzu verweisen wir auf Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“ der Leistungsbeschreibung.
Sicherheitsanforderungen
- Sicherheitskonzept Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Auftragsverarbeitung ein Sicherheitskonzept nach BSI-Standard 200-2 unter Verwendung des IT-Grundschutz-Kompendiums (aktuelle Edition) oder vergleichbar konform der Standard-Absicherung zu erstellen und der BA die Mitwirkungspflichten von umzusetzenden Anforderungen (und daraus resultierenden Maßnahmen) für eine durchgängige Informationssicherheit zu benennen und deren Umsetzung entsprechend nachzuweisen.
Ziel des Sicherheitskonzeptes ist, auf der Grundlage einer sorgfältigen Bewertung des Schutzbedarfes (auf Basis der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität) und möglicher Risiken, technische und organisatorische Maßnahmen bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand zu beschreiben, die eine störungsfreie und gegen Missbrauch, Manipulation und Datenverlust geschützte Funktionen des Ausschreibungsgegenstandes gewährleisten zu können. Die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Maßnahmen sind zu erläutern und zu begründen.
Für die Realisierung der Gesamtlösung ist auf der Grundlage der Systemarchitektur der zu erhebenden, verarbeitenden und zu nutzenden Daten ein Sicherheitskonzept zu erstellen, umzusetzen und regelmäßig an den aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Eine Aktualisierung des Sicherheitskonzepts ist mindestens einmal jährlich oder bei Änderungen durchzuführen und der BA zu übergeben.
Die Abnahme des Sicherheitskonzepts erfolgt durch die BA.
- Informationssicherheitsmanagementsystem
Die Steuerung der Informationssicherheit im relevanten Anwendungsbereich (Ausschreibungsgegenstand) erfolgt anhand eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS).
Der Auftragnehmer bestätigt den Betrieb eines ISMS auf Basis eines der nachfolgenden Referenzsysteme. Der Ausschreibungsgegenstand muss im Geltungsbereich liegen.
- (nachgewiesenes) ISMS nach ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz
- (nachgewiesenes) ISMS auf Basis von TISAX (nur gültig im Bereich Automobilhersteller/Zulieferer)
- (nachgewiesenes) ISMS auf Basis von ISO 27001 (nativ)
- Auditrecht
Die BA ist nach ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz zertifiziert. Des Weiteren ist die BA als Betreiber kritischer Infrastruktur verpflichtet, für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb ihrer IT-Systeme und Einrichtungen zu sorgen und die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen uneingeschränkt zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen ist eine Dienstleistersteuerung durch die BA notwendig. Die Umsetzung erfolgt in regelmäßigen Security-Reifegradaudits. Diese finden im Regelfall remote statt.
Ziel soll es sein, dass die externen Dienstleistenden jährlich überprüft werden und Abweichungen frühzeitig dokumentiert und abgestellt werden können. Dadurch soll das erreichte Sicherheitsniveau der BA mindestens gehalten und sogar verbessert werden. Die Prüfgrundlage orientiert sich dabei an den vertraglich vereinbarten Sicherheitsanforderungen, den Anforderungen des IT-Grundschutz-Kompendiums in der aktuellen Edition, den Richtlinien zur Informationssicherheit der BA und weiteren, welche im Rahmen der Erbringung der externen Dienstleistung notwendig sein können.
Zur Durchführung der Audits erteilt der Auftragnehmer der BA ein Auditrecht in Bezug auf den Ausschreibungsgegenstand.
10.3.4 Technische und organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle
- Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Die Vertragsparteien vereinbaren die in der Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“ zu dieser Leistungsbeschreibung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Die Anlage 3 ist Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“).
- Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in der Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
10.3.5 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
10.3.6 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den Auftragnehmer / Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO (Einzelheiten in Anlage 3 „Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen“).
- Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach den vertraglichen Regelungen.
10.3.7 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
10.3.8 Remote-Zugriff
Der Auftraggeber schließt im Rahmen der Leistungserbringung einen Remote-Zugriff explizit aus.
11. Vertragsüberwachung / Statistik
Der Auftragnehmer liefert für jedes Quartal per E-Mail eine Statistik an den jeweiligen Internen Service (gemäß Ansprechpartner-Angaben in den losbezogenen Anlagen). Die Übermittlung der Statistik an den Auftraggeber erfolgt spätestens einen Monat nach Ablauf eines Quartals mit den Daten des abgelaufenen Quartals.
Das Reporting beinhaltet je Los
- die Anzahl der bereitgestellten Container je Containerformat je Liegenschaft,
- die Anzahl der Tauschvorgänge je Containerformat je Liegenschaft,
- die Gesamtkosten und
- den Rückvergütungswert.
Für die Statistik ist zwingend die Struktur der als Anlage 4 „Musterstatistik“ beigefügten Excel-Tabelle zu verwenden.
12. Rückvergütung nach EUWID-Wert
Die durch die Entsorgung des Datenmaterials erzielten Rohstoffpreise werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Form eines Rückvergütungspreises vergütet. Der jeweilige Rückvergütungspreis bestimmt sich nach der Entwicklung des Altpapierpreises für gemischte Ballen (1.02 ehem. B12), veröffentlicht in EUWID – Branchendienst (Papier und Zellstoff) – Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH, Redaktion EUWID Papier und Zellstoff, Postfach 1332, 76586 Gernsbach Der Rohstoffpreis kann sich auch in den negativen Bereich entwickeln. In diesem Fall werden die Kosten der Entsorgung vom Auftraggeber in Form einer Zuzahlung vergütet.
Die vertraglich vereinbarten Festpreise je Container werden dabei nicht um den jeweils geltenden Rückvergütungspreis gekürzt, sondern die Gutschrift als eigenständiger Buchungsvorgang unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung behandelt. Für die Kleincontainer berechnet sich der Rückvergütungspreis je Container ausschließlich auf Basis der Containergröße (das in kg umgerechnete Füllvolumen) unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge.
Die Berechnung des Rückvergütungspreises erfolgt quartalsweise jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. auf der Grundlage des EUWID-Preises. Dabei wird ein Mittelwert aus den Preisen von 3 vorangegangenen Monaten gebildet. Da der EUWID-Preis zum 15. des jeweiligen Folgemonats veröffentlicht wird, werden die Vormonate wie folgt berücksichtigt:
Für das 1. Quartal (ab 01.01.): Monate September, Oktober, November
Für das 2. Quartal (ab 01.04.): Monate Dezember, Januar, Februar
Für das 3. Quartal (ab 01.07.): Monate März, April, Mai
Für das 4. Quartal (ab 01.10.): Monate Juni, Juli, August
Beispiel:
EUWID Altpapierpreis für gemischte Ballen (1.02)
September 25,69 Euro/Tonne,
Oktober 36,19 Euro/Tonne,
November 39,69 Euro/Tonne,
Mittelwert 33,86 Euro/Tonne.
Aus dem errechneten Mittelwert pro Tonne ergibt sich ein Kilopreis in Höhe von 0,03386 Euro. Die durchschnittliche Füllmenge je Container ist mit 25 kg je 100 l Containervolumen festgelegt (Ziffer 6.2 der LB). Daraus folgt eine Rückvergütung in Höhe von 0,8465 Euro (25x0,03386) je 100 l Containervolumen. Für die ausgeschriebenen Container ergeben sich aus diesem Beispiel nachstehende Rückvergütungen. Die Beträge für die Rückvergütung je Containeraustausch sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
Containervolumen in Liter Rechenweg Rückvergütung je Containertausch
70 0,8465 : 100 x 70 0,59 Euro
240 0,8465 : 100 x 240 2,03 Euro
350 0,8465 : 100 x 350 2,96 Euro
500 0,8465 : 100 x 500 4,23 Euro
660 0,8465 : 100 x 660 5,59 Euro
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Rechnungen, Lieferscheine und Gutschriften durch einheitliche Angaben eindeutig zugeordnet werden können. Lieferscheine sind der Rechnung als Anlage beizufügen.
13. Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer und sein Personal
Der Auftragnehmer muss auf Grund seiner technischen, fachlichen und personellen Voraussetzungen in der Lage sein, die geforderte Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringen.
Hausrecht des Auftraggebers:
Es haben ausschließlich das Personal bzw. die Aufsichtspersonen des Auftragnehmers Zutritt zu den von der Leistungserbringung betroffenen Objekten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Beschäftigten keine betriebsfremden Personen in das Objekt mitgebracht werden.
In allen Räumlichkeiten des Auftraggebers besteht absolutes Alkohol- und Rauchverbot. Dies gilt auch für das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung in den Dienststellen eingesetzte Personal.
Während der Anwesenheit des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers sind die Regelungen zur Hausordnung des Auftraggebers (Anlage 1 „Hausordnung“) zwingend zu beachten und durch die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterzeichnen.
14. Unethisches Verhalten
Die BA ist als eine der größten Sozialbehörden Europas lebendiger Teil der freiheitlich demo-kratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Mitglieder und Angehörigen der BA bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Bekenntnis setzt sich in allen Phasen der Beschaffung von Leistungen gegenüber sämtlichen Teilnehmern am Wirtschaftsleben fort. Zu diesem Bekenntnis gehört insbesondere auch, dass die BA von ihren Leistungserbringern (Auftragnehmern) ebenfalls das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erwartet. Die BA duldet insbesondere weder eine verfassungsfeindliche noch eine antisemitische Geisteshaltung.
Darüber hinaus setzt die BA beim AN und dem von ihm eingesetzten Personal zusätzlich ein für die Leistungserbringung erforderliches Maß an sozialer Kompetenz voraus, dass sich in den folgenden Anforderungen an ein ethisches Verhalten während sämtlicher Tätigkeiten bei der Leistungserbringung realisiert. Dies kommt auch in den Anforderungen der „Kernarbeits-normen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ bzw. der Vorschriften, mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, zum Ausdruck.
Der AN und seine Einsatzkräfte haben jegliche verfassungsfeindliche Verhaltensweise zu unterlassen. Einsatzkraft ist dabei jede natürliche Person, die als AN oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu dem AN, zu einem Subunternehmer oder zu einem weiteren Sub-unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag schuldet.
Verfassungsfeindlich sind namentlich Verhaltensweisen, die ein Eintreten gegen die freiheit-lich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, das Eintreten, das Unter-stützen oder das geistige Teilen verfassungsfeindlicher Ziele sowie das Befürworten eines absoluten Alleinanspruchs einer Religion oder Weltanschauung oder eine antisemitische Geisteshaltung erkennen lassen. In gleichem Umfang unterlassen der AN und die von ihm eingesetzten Personen ähnliche Verhaltensweisen. Ähnliche Verhaltensweisen sind namentlich Verhaltensweisen, die sich gegen die soziale und rechtliche Gleichheit nach dem Grund-gesetz, namentlich dessen Art. 3, richten oder antipluralistische Ziele oder eine homogene und identitäre Sozialordnung befürworten.
Die Besorgnis eines Zuwiderhandelns oder das tatsächliche Zuwiderhandeln gegen das oben beschriebene Unterlassen kann zur Abmahnung des AN oder zum Austausch der betroffenen Einsatzkraft des AN führen. Bei dem Vorliegen erheblicher oder gravierender Gründe in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an ein ethisches Verhalten können dem AN und seiner Einsatzkraft weitere Rechtsfolgen drohen. Ein Grund ist dann erheblich, wenn er den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat begründet. Ein Grund ist auch erheblich, wenn nach einer bereits abgemahnten Verhaltensweise eine andere Einsatzkraft des AN erstmalig die vorgenannte Besorgnis begründet. Ein Grund ist insbesondere gravierend, wenn er den Verdacht einer – auch nur versuchten – Straftat gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere gemäß §§ 84 ff., 130, 130a StGB, gegen Leib und Leben oder gegen die körperliche Unversehrtheit begründet.
Sowohl der AN als auch die BA streben regelmäßig zunächst eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Abwicklungsmeetings, Lieferantengesprächen oder anderen Gesprächen auf Projekt- bzw. Fachebene an, sobald auch nur die Besorgnis der Zuwiderhandlung gegen die oben beschriebenen Maßstäbe an ein ethisches Verhalten aufkommt.
Die Sanktionierung im Rahmen vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen bleibt jedoch in jedem Fall unbenommen.
15. Hinweise zum Preisblatt (im Leistungsverzeichnis)
Der Bieter versichert, dass er sich vor Abgabe seines Angebotes kundig gemacht hat, ob im Rahmen einer späteren Leistungserbringung ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung findet. Der Bieter versichert mit Abgabe seines Angebotes weiter, dass er das Ergebnis bei seiner Preiskalkulation berücksichtigt hat.
Die im Preisblatt (Leistungsverzeichnis) genannten Angebotspreise sind Festpreise. Diese umfassen den gesamten Vertragszeitraum und gelten auch für hinzukommende Liegenschaften. Die Preise sind grundsätzlich für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit zu kalkulieren und anzubieten. Preisanpassungen sind nur nach den in dieser Leistungsbeschreibung und der Vertragsurkunde genannten Bedingungen möglich. In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten, Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten, Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegzeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Insofern sind die Kosten für Containergestellungen, Abholung, Transport, Vernichtung und Entsorgung enthalten.
Der Gesamtpreis je Los berechnet sich wie im Leistungsverzeichnis dargestellt. Dabei werden die optionalen Leistungen mit dem Faktor 1 (= 1 Austausch während der Vertragslaufzeit) in die Wertung einbezogen.
In die Wertung ebenfalls miteinbezogen werden die Kosten für die Prüfung des Bieters bzw. Auftragnehmers sowie seiner Subunternehmen und der für den Datenverarbeitungs-/Vernichtungsprozess relevanten Betriebstätten nach § 80 SGBX vor Auftragserteilung und während der Vertragsdauer. Die Kosten werden mit einer Pauschale in Höhe von 1152,- € * je Betriebsstätte in die Wertung einbezogen (eine Prüfung vor Auftragsbeginn, mindestens eine weitere Prüfung während der Vertragslaufzeit).
* rechnerische Ermittlung Personal- und Sachkostenkosten je Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Auftraggebers in Höhe von: 96,- €/Stunde x 3 Stunden x 2 Mitarbeiter x 2 Prüfungen
16. E-Rechnung
Seit dem 27. November 2020 sind Rechnungen gem. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) ausschließlich in elektronischer Form zu stellen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Ablauf entnehmen Sie bitte der Anlage 2 eRechnung zur Leistungsbeschreibung.
Die notwendigen Angaben zur Leitweg-ID und teamspezifischen Bestellnummer werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung durch den fachlichen Ansprechpartner gesondert mitgeteilt.
Weitere Informationen rund um das Thema „E-Rechnung“ finden Sie auch unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/e-rechnung.
Der AG beabsichtigt möglicherweise innerhalb der Vertragsdauer den Abruf der Leistungen auf ein elektronisches Bestellsystem umzustellen. Die Umstellung sieht auch die Möglichkeit der elektronischen Rechnungsstellung mit direktem Bestellbezug vor. Dies kann zu Änderungen im Zahlungslauf führen. Über die Umstellung wird der AN rechtzeitig vor Einführung über die sich ergebenden Änderungen informiert.