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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Zweck Fremdfirmen arbeiten auf den Kläranlagen, den dazu gehörenden Sammler- netzen sowie auf den Baustellen des AZV. Bei der Durchführung Ihrer Leistung sind sie unter Umständen besonderen, Ihnen nicht bekannten Gefährdungen ausgesetzt. Zu ihrer und unserer Sicherheit gilt diese Betriebsordnung für alle Personen, die nicht Beschäftigte des Abwasserzweckbandes Südholstein sind und sie ist während des Aufenthaltes sowie der Arbeitsausführung für den AZV einzuhalten. Zuwiderhandlungen können zu einem Verweis von den AZV-Klär- anlagen führen.
Besuchende des AZV Südholstein sollen über die Gefahren auf dem Gelände unterwiesen und sicher über das Gelände und zu ihren Ansprechpartnern ge- leitet werden.
Erwartungen Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz sind elementare Faktoren beim AZV. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die der DGUV, der Vorschriften des AZV und durch eine strukturierte Vorgehensweise sind Auswirkungen auf Menschen und Umwelt auf das akzeptable Restrisiko zu reduzieren.
Unsere Erwartungen und Zielsetzung sind:
✓ Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsregeln (Betriebsordnung) ✓ Keine Arbeitsunfälle ✓ Keine Verletzungen und unsichere Situationen und Handlungen ✓ Keine umweltrelevanten Vorfälle ✓ Ordnung und Sauberkeit an allen Arbeitsplätzen
Geltungsbereich Diese Betriebsordnung gilt für alle Arbeiten, die Fremdfirmen für den AZV Süd- holstein durchführen. Sie ist Bestandteil der Vertragsbedingungen.
Die Ablaufbeschreibung für Besuchende bezieht sich auf den Standort Hetlin- gen.
Verantwortlich Die Projektleitung, Koordination oder die*der Auftragsverantwortliche ist dafür verantwortlich, die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen.
Für den Ablauf der Besucherlenkung ist die Gruppe Kaufmännischer Kunden- service verantwortlich.
Freigegeben: Christine Mesek
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| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Änderungshistorie A/0: Neuerstellung B/0: Aktualisierung C/0: komplette Überarbeitung und Zusammenführung der Fremdfirmenunterlagen
Soweit nur die männliche und / oder weibliche Form verwendet wird, sind damit im Interesse der besseren Lesbarkeit alle Geschlechter gemeint.
Inhaltsverzeichnis
Änderungshistorie ............................................................................................................................. 2
- Allgemeines ................................................................................................................................. 4
- Besucherlenkung ........................................................................................................................ 4
- Verantwortungsbereiche ............................................................................................................ 5 2.1 Verantwortung und allgemeine Pflichten der*des Auftragnehmenden (AN) ....................... 5 2.2 Einweisung auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des AZV Südholstein ............... 6 2.3 Ansprechpersonen für betriebsinterne Vorschriften ............................................................ 6 2.4 Projektleitung, Koordination und Betreiberverantwortung .................................................. 7 2.5 Fahrzeugverkehr ..................................................................................................................... 8 2.6 Gefährdungsbeurteilung (GBU) und Unterweisung durch den AN ...................................... 8 2.7 Anmeldung und Einfuhr von Arbeitsgerät, Werkzeug, Stoffen und Gegenständen ........... 9 2.8 Arbeitsumgebung (Sicherheitseinrichtungen) .................................................................... 10 2.9 Abmeldung ............................................................................................................................ 10 2.10 Entsorgung ............................................................................................................................ 10 2.11 Materiallieferung und -lagerung ........................................................................................... 11 2.12 Brandschutz und Explosionsschutz .................................................................................... 11 2.13 Wassergefährdende Stoffe ................................................................................................... 12 2.14 Gefährliche Arbeiten – Erlaubnisschein .............................................................................. 12 2.15 Schäden und Schadensmeldung ......................................................................................... 12
- Verhalten im Gefahrenfall ......................................................................................................... 13 3.1 Verhalten bei Unfällen und im Brandfall .............................................................................. 13 3.2 Unfallmeldung und Unfalluntersuchung .............................................................................. 13
- Notruf / Rufnummern ................................................................................................................ 13
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
- Arbeitsschutzmaßnahmen ....................................................................................................... 13 5.1 Allgemein ............................................................................................................................... 13 5.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ................................................................................. 13 5.3 Arbeitsmittel .......................................................................................................................... 14 5.4 Arbeiten an vorhandenen Anlagen ...................................................................................... 14 5.5 Schweißen, Brennen, Löten und funkenerzeugende Arbeiten ........................................... 14 5.6 Stemm-, Bohr- und Schleifarbeiten ...................................................................................... 14
- Einsatz von Gefahrstoffen ........................................................................................................ 14
- Verwendung von Hebebändern und Rundschlingen .............................................................. 15 Anhang 1 Fremdfirmenerklärung (doppelseitig) ....................................................................... 17 Anhang 2 Fremdfirmenerklärung Subunternehmung (doppelseitig) ....................................... 19 Anhang 3 Einweisung vor Ort und Arbeitsfreigabe (doppelseitig)........................................... 21 Anhang 4 Bestellung Koordinator*in gem. der DGUV Vorschrift 1 §6 ..................................... 23 Anhang 5 Erlaubnisschein für Dach- und Fassadenarbeiten (doppelseitig) ........................... 24
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
- Allgemeines
Die vorliegende Betriebsordnung ist wesentlicher Bestandteil von allen Werk- und Dienstleistungsver- trägen, die zwischen dem AZV Südholstein und Auftragnehmende (vereinfacht im Weiteren auch AN oder Fremdfirma genannt) geschlossen werden, soweit diese die Kläranlagen, die dazu gehörenden Sammlernetze oder Baustellen des AZV betreten. Die Regelungen dieser Betriebsordnung sind von den AN, seinen Mitarbeitenden, von allen Subunternehmern und deren Mitarbeitenden sowie von Be- suchern unbedingt zu befolgen. Sie dienen der Gewährleistung der Arbeits-, Betriebs- und Anlagensi- cherheit auf dem Gelände des AZV Südholstein sowie der Umsetzung gesetzlicher Forderungen. Die Einhaltung der Betriebsordnung wird in der Fremdfirmenerklärung dokumentiert (siehe Anhang 1 und Anhang 2).
- Besucherlenkung
Besuchende erhalten mit der Einladung den Datenschutz-Steckbrief, sowie das Formular „Unterwei- sung Besucher/-innen“, welches sie ausdrucken, den Abschnitt „Einfahrtschein“ ausfüllen und unter- schreiben. Beifahrer/innen sind ebenfalls mit aufzuführen.
Das Formular enthält einen Lageplan zur Orientierung auf dem AZV Gelände.
Einzelne Besuchende werden auf den Besucherparkplatz beim Hauptgebäude / Magazin verwiesen (gelbe Linie), Besuchende größerer Veranstaltungen auf den Parkplatz hinter der Faulung. Der Fußweg von dort zum Haupteingang des Verwaltungsgebäudes ist auf dem Plan eingezeichnet (rote Linie).
Mitarbeitende (MA) des AZV meldet seine/n Besuchenden mit Namen und Firma 24 Stunden vor Be- suchstermin bei der Eingangssicherung per E-Mail an. Alternativ kann der Fremdfirmenkalender ver- wendet werden. In der E-Mail muss die Information enthalten sein, auf welchen Parkplatz der/die Be- suchenden im Vorwege verwiesen worden ist/sind, damit die Eingangssicherung eine entsprechende Einweisung vornehmen / Hinweis geben kann. Bei Veranstaltungen ist der Eingangssicherung außer- dem eine Besucherliste und die Info, welcher MA AZV Ansprechpartner ist, mitzusenden.
Besuchende geben bei Einfahrt an der Eingangssicherung das von ihnen unterschriebene Formular „Unterweisung Besucher/-innen“ ab. Mit der Unterschrift vor der Einfahrt bestätigt der Besuchende, dass er die Sicherheitsbelehrung gelesen und verstanden hat.
MA Eingangssicherung vermerkt die Nummern der Besucherausweise auf dem Formular. Der untere Teil des Formulars wird abgetrennt und dem Besuchenden mitgegeben.
Besuchende einer Veranstaltung erhalten keinen Besucherausweis, sondern lediglich den unteren Ab- schnitt des Formulars „Unterweisung Besucher/-innen“.
MA Eingangssicherung meldet den Besuchenden beim MA AZV an; alternativ, wenn der MA nicht er- reichbar ist: beim Empfang.
MA AZV holt seinen Besuchenden am Besucherparkplatz, am Parkplatz hinter der Faulung oder am Ort des Einsatzes ab, alternativ: MA Empfang begrüßt den Besuchenden und bietet einen Platz in der Wartezone bis der MA AZV seinen Besuchenden abholt.
Der Besuchende bleibt nicht unbeaufsichtigt. Der von der Eingangssicherung übergebene AZV-Aus- weis ist sichtbar zu tragen.
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
MA AZV zeichnet den Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ des Besuchenden ab und begleitet den Be- suchenden bis zum Parkplatz.
Der Besuchende gibt beim Verlassen den Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ und den Besucheraus- weis beim MA Eingangssicherung ab.
Achtung: nach Dienstschluss der Eingangssicherung muss der Besuchende vom MA AZV bei der Leit- warte abgemeldet werden. Der Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ und der/die Besucherausweis(e) verbleiben beim MA AZV. MA Leitwarte dokumentieren das Verlassen. MA AZV gibt den Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ und den/die Besucherausweise am Folgetag beim MA Eingangssicherung ab.
Die ausgefüllten Formulare „Unterweisung Besucher/-innen“ werden in der Eingangssicherung für max. 3 Monate aufbewahrt. Danach werden die Formulare aus Datenschutzgründen vernichtet.
- Verantwortungsbereiche
2.1 Verantwortung und allgemeine Pflichten der*des Auftragnehmenden (AN)
Der AN übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass bei der Ausführung seiner Leistungen alle ge- setzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die betriebsspezifischen Vorschriften des AZV eingehalten werden. Vor Auftragsausführung hat sich der AN zu informieren, wer als Auftraggebende (die Projektleitung, Koordinatorin nach DGUV Vorschrift 1 oder dieder Auftrags- verantwortliche in dessen Bereich die Fremdfirma eingesetzt wird; vereinfacht im Weiteren auch AG genannt) bestellt ist.
Der AN benennt einen „Verantwortlichen der Fremdfirma“ und darf nur für die Tätigkeit entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen, damit die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Quali- fikationsnachweise sind auf Anforderung vorzulegen. Es müssen ausreichend in Erste-Hilfe ausgebil- dete Mitarbeitende vor Ort sein, um eine ausreichende Unfallversorgung zu gewährleisten.
Die Einrichtung der Arbeitsstelle bzw. Baustelle darf nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich ihrer Bau- und Montagestelle vorschriftsmäßig abgesichert ist. Dies gilt vor allem für Abdeckungen und Absperrungen in Bereichen, in denen Absturz- gefahr besteht.
Alle Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Werkzeuge, Geräte und Material sind ordnungsgemäß zu lagern. Vor Verlassen der Arbeitsstätte hat der AN eine Endreinigung durchzuführen. Die ordnungsge- mäße Räumung der jeweiligen Baustelle ist die Voraussetzung für die Abnahme durch den AG.
Der AN trägt die Verantwortung für den Umweltschutz bei der Durchführung der Arbeiten. Er ist ver- pflichtet, die Umweltschutzmaßnahmen zu kontrollieren und Unzulänglichkeiten sofort zu beseitigen. Ereignisse, die zu Umweltschäden führen können, sind unverzüglich dem AG zu melden.
Die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen des AZV, die nicht im Eigentum des AN stehen (z. B. Krane, Lastenaufzüge) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung und Einweisung durch dendie Eigentümerin.
Der AN haftet für sämtliche durch sein Handeln verursachte Schäden.
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Es besteht absolutes Alkoholverbot. Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Einfluss von Suchtmitteln oder berauschenden Mitteln stehen, sind unverzüglich vom Einsatzort zu entfernen. Es wird veranlasst, dass die Fremdfirma den Mitarbeitenden abholt.
Das Fotografieren und Filmen sind nur mit Einwilligung des AG gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei derdem Auftragsverantwortlichen zu stellen und von dieserm zu dokumentieren.
In den Bereichen, die als Ex-Zonen ausgewiesen sind, ist das Mitführen von tragbaren elektrischen Nicht-Ex-Geräten grundsätzlich verboten, sofern nicht die „Ex-Freiheit“ festgestellt wurde. Klären Sie die Mitnahme von Geräten (z. B. med. Geräte) immer vor Betreten des Bereiches mit dem AG ab.
Handelt es sich um eine Baustelle nach Baustellenverordnung (BaustellV), so wird ein Koordinator*in nach RAB als SiGeKo mit entsprechender Qualifikation erforderlich.
Bei Baustellen mit SiGeKo muss vor Ort ein Baustellenordner mit allen entsprechenden Arbeitsschutz- dokumenten vorhanden sein, ein SiGe-Plan ist in aktueller Form an einem geeigneten Baustelleninfor- mationsbrett auszuhängen.
Bei Baustellen mit Koordinator*in nach DGUV V1 §6 müssen die Arbeitsschutzdokumente griffbereit und einsehbar am Standort des Unternehmers vorhanden sein.
2.2 Einweisung auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des AZV Südholstein
Für die Durchführung Ihres Auftrages wird Ihnen vom AZV als AG eine Ansprechperson bekannt ge- geben (siehe Anhang 1 und Anhang 2). Diese Person ist dafür zuständig, dass Sie eine ausführliche Einweisung für die betriebsspezifischen Gegebenheiten beim AZV erhalten. Die Einweisung erfolgt an die verantwortliche Ansprechperson des AN (z. B. Vorarbeiter*in bzw. Führungskraft) Ihres Unterneh- mens und wird schriftlich dokumentiert (siehe Anhang 3). Ihre verantwortliche Ansprechperson ist wie- derum für die gründliche Unterweisung Ihrer Beschäftigten verantwortlich und muss während der Durchführung des Auftrages vor Ort erreichbar sein. Es darf keine Tätigkeit beim AZV Südholstein ausgeführt werden, ohne die entsprechende zuvor durchgeführte Unterweisung. Unterrichtungen und Unterweisungen sind grundsätzlich gemäß ArbSchG und BetrSichV durch den Arbeitgeber oder der delegierten Führungskraft und nicht durch Ihre Ansprechperson des AZV Südholstein durchzuführen.
2.3 Ansprechpersonen für betriebsinterne Vorschriften
• Autragender (die Projektleitung, Koordinatorin nach DGUV Vorschrift 1 oder die*der Auf- tragsverantwortliche in dessen Bereich die Fremdfirma eingesetzt wird) • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (weisungsfrei) • Beauftragte/r (weisungsfrei) u. a. Brandschutz und Explosion
Den Anweisungen und Empfehlungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Anweisun- gen gelten lediglich nur im Sinne der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und nicht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung.
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2.4 Projektleitung, Koordination und Betreiberverantwortung
Eine Abstimmung über alle Sicherheitsaspekte und Gefahren sowie die Zusammenarbeit von Betrei- benden, der Projektleitung und gegebenenfalls anderen Auftragnehmenden ist durchzuführen.
Der AZV setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten und zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen eine Projektleitung, einen Koordinatorin nach DGUV V1 §6 oder einen Auftragsverantwortlichen ein (Anhang 4). Die Koordination soll die Arbeiten aufeinander abstimmen, so dass eine gegenseitige Ge- fährdung ausgeschlossen werden kann. Die Sicherheit und Gesundheit aller Beteiligten dürfen zu kei- nem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Die Firmen haben sich gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten. Die Anweisungen desder Koordinatorsin sind daher Folge zu leisten.
Für Bauvorhaben / Baustellen nach Baustellenverordnung (BaustellV), wird zusätzlich ein / eine Sicher- heits- und Gesundheitsschutzkoordinator*in (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung eingesetzt.
Die Projektleitung, derdie Koordinatorin oder die auftragsverantwortliche Person des AZV hat Wei- sungsbefugnis gegenüber dem Auftragnehmenden und dessen Beschäftigten. Weitere Aufgaben sind:
- Dokumentation der Erfüllung seiner Abstimmungs- und Koordinationspflichten
- Einweisung des Auftragnehmenden gem. 2.2
- Betreuung und Koordination
- Kontrollen und Maßnahmen:
- Kontrolle (Stichproben) bzgl. Einhaltung der Sicherheitsstandards
- Eingreifen bei auftretenden Sicherheitsmängeln und Gefährdungen und gegebenenfalls Einleiten von Sofortmaßnahmen
- Abforderung des Nachweises über die jährliche Sicherheitsunterweisung für die Mitarbei- tenden der Fremdfirma (z. B. bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungspotential)
- Einforderung der zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Vorsorgen
Die AZV-Beschäftigten sind berechtigt, zum Schutz des betrieblichen und persönlichen Eigentums stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, die sich auf mitgeführte Gegenstände erstrecken. Auch die Fahrzeuge der Fremdfirmen unterliegen dieser Kontrolle.
Die Weisungsbefugnis der Projektleitung bzw. der*des Auftragsverantwortlichen entbindet den Auftrag- nehmenden nicht von dessen Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seinen Beschäftigten und Unterauftragnehmenden.
Derdie Betreibende (verantwortlicher Vorgesetzter für die Arbeitsstätte, Anlage oder den Prozess, in dessen Bereich die Fremdfirmentätigkeit ausgeführt wird) hat hingegen die volle Verantwortung für die Arbeitssicherheit der eigenen Beschäftigten, auch während des Einsatzes von Fremdfirmen bei War- tungs- und Reparaturarbeiten, Bau-, Montage- sowie Rückbauarbeiten. ErSie hat die Projektleitung oder auftragsverantwortliche Person und den AN über alle, die Projektführung beeinträchtigenden Ar- beiten des Betreibenden, insbesondere Abweichungen vom normalen Betriebsablauf zu informieren und gegebenenfalls auf die Umgebungsverhältnisse hinzuweisen. Er stimmt sich bzgl. arbeitssicher- heitsrelevanter Vorgänge mit der Projektleitung oder demder Koordinatorin ab. Bei akuter Gefährdung infolge eigener Arbeiten oder denen des AN, hat der Betreibende die Einstellung der Arbeiten zu ver- anlassen.
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2.5 Fahrzeugverkehr
Für den gesamten Kfz-Verkehr innerhalb des Betriebsgeländes gelten die Straßenverkehrsordnung bzw. Vorschriften des AZV. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt max. 30 km/h.
Fahrzeuge, die am innerbetrieblichen Transport und Verkehr teilnehmen, müssen den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspre- chen. Sie dürfen nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die entsprechend ausgebildet und vom AN schriftlich ermächtigt sind. Insbesondere dürfen Flurförderzeuge, Krane, Hubarbeitsbühnen und Steiger nur von Personen betätigt werden, die über einen für das Fahrzeug geeigneten Befähi- gungsnachweis verfügen und vom AN schriftlich beauftragt sind.
Anliefernde und / oder abholende Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Betriebsgelände lediglich be- und / oder entladen werden. Nach dem Ladegeschäft haben alle Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Schieber, Hydranten und Einfahrten, Sperr- und Wendeflächen, Notausgänge, Sicherheitseinrichtungen sowie Zugänge zu elektrischen Anlagen sind freizuhalten.
Private Fahrzeuge und Firmenfahrzeuge dürfen nur auf den dafür zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
Kraftfahrzeugführende Personen haben ihren Führerschein mitzuführen und auf Verlangen der be- triebsverantwortlichen Person vorzuweisen.
Sämtliche Einsätze von Flurförderzeugen sind nur mit Zustimmung Ihres AG zulässig.
2.6 Gefährdungsbeurteilung (GBU) und Unterweisung durch den AN
Gefahren und Risiken sind vor der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen. Erforderliche Schutzmaß- nahmen sind einzuleiten und auf deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Rangfolge von Schutzmaßnah- men ist gemäß TOP-Prinzip einzuhalten. Demnach haben -dem TOP-Prinzip folgend- technische Maß- nahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezo- genen Maßnahmen. Die GBU muss dokumentiert werden.
Der AN muss für seine Mitarbeitenden sowie für Subunternehmende Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Tätigkeiten am Einsatzort durchführen und dokumentieren.
Der AN muss seine Mitarbeitenden entsprechend der Gefährdungsbeurteilung unterweisen. Nachweis- dokumente (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgen, Unterweisungen etc.) sind vorzuhalten. Er hat in der unmittelbaren Nähe des Arbeitsortes für Erste-Hilfe-Material zu sorgen.
Weiter hat er Schutzmaßnahmen anhand der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Hierzu gehört eben- falls die Wahl der richtigen persönlichen Schutzausrüstung. Diese ist gemäß den entsprechenden Vor- schriften zu prüfen und vom AN bereitzustellen. Mitarbeitende des AN, die mit unzureichender persön- licher Schutzausrüstung angetroffen werden oder gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstoßen, können bereits beim erstmaligen Verstoß sofort von der Kläranlage, den dazu gehörenden Sammler- netzen oder den Baustellen des AZV verwiesen werden.
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Arbeitsmittel müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und sich in betriebssicherem Zu- stand befinden. Wiederkehrende Prüfungen von Geräten / Maschinen (z. B. Krane, Stapler, Radlader, Hebezeuge, Elektrogeräte und –anlagen) sind durchzuführen. Nachweise der Prüfungen müssen sich vor Ort befinden z. B. Plaketten, Aufkleber, etc.
Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu beach- ten. Die entsprechenden Betriebsanweisungen sind im Baustellenordner vor Ort vorzuhalten.
Asbest und asbesthaltige Materialien dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden, sofern nicht direkt hierfür beauftragt.
Besteht bei Abbrucharbeiten der Verdacht auf asbesthaltige Materialien, ist umgehend der AG zu ver- ständigen.
Der Einsatz von Geräten mit Röntgen-, Laser- und Isotopenstrahlung ist dem AG rechtzeitig anzuzei- gen. Der AN ist für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich und hat dieden Strah- lenschutzbeauftragten schriftlich zu benennen. Alle beteiligten Mitarbeitenden werden durch dieden Strahlendschutzbeauftragten belehrt. Der entsprechende und aktuelle Fachkundenachweis muss sich im Baustellenordner vor Ort befinden.
Bei Unfällen, Beinaheunfällen oder unsicheren Situationen ist unmittelbar der AG zu informieren.
2.7 Anmeldung und Einfuhr von Arbeitsgerät, Werkzeug, Stoffen und Gegenständen
Melden Sie sich immer vor Auftragsausführung bei der Eingangssicherung an. Ihre Eintragungen wer- den gemäß DSGVO vertraulich behandelt. Fremdfirmenmitarbeitende erhalten das Formular „Unter- weisung Besucher/-innen“, in dem sie den Abschnitt „Einfahrtschein“ ausfüllen und das von ihnen un- terschriebene Formular abgeben. Beifahrer*innen sind ebenfalls mit aufzuführen. Mit der Unterschrift vor der Einfahrt bestätigt der Fremdfirmenmitarbeitende, dass die Sicherheitsbelehrung gelesen und verstanden wurde. Das Formular enthält einen Lageplan zur Orientierung auf dem AZV Gelände.
Mitarbeitende (MA) des AZV meldet die Fremdfirma mit Namen und Firma 24 Stunden vor Besuchster- min bei der Eingangssicherung per E-Mail an. Alternativ kann der Fremdfirmenkalender verwendet wer- den. In der E-Mail muss die Information enthalten sein, auf welchen Parkplatz die Fremdfirma verwie- sen worden ist, damit die Eingangssicherung eine entsprechende Einweisung vornehmen / Hinweis geben kann. MA Eingangssicherung vermerkt die Nummern der Besucherausweise auf dem Formular. Der untere Teil des Formulars wird abgetrennt und dem Besuchenden mitgegeben. Anschließend mel- det der MA Eingangssicherung die Fremdfirma beim MA AZV an, alternativ, wenn der MA nicht erreich- bar ist: beim Empfang.
Fremdfirmen werden separat zusätzlich durch den AG unterwiesen und können je nach Einsatz ohne Begleitung auf dem Gelände sein. Der von der Eingangssicherung übergebene AZV-Ausweis ist sicht- bar zu tragen.
Arbeitsgerät, Werkzeug, Stoffe und Gegenstände (Materialien) dürfen grundsätzlich nur dann mitge- bracht werden, wenn sie zur Erledigung eines Werk-, Arbeits- oder Dienstvertrages mit dem AZV be- nötigt werden.
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Folgende gefährliche Stoffe sind unabhängig von Masse, Menge oder Volumen beim AG anzumelden:
Explosive, radioaktive, pyrophore (selbstentzündliche), giftige, infektiöse und CMR Stoffe und / oder Gemische (cancerogene [krebserzeugende], mutagene [erbgutverändernde] und reproduktionstoxi- sche [fortpflanzungsschädigende]).
Dies gilt auch für Materialien, deren Temperatur überwacht werden muss, unabhängig von ihrer Menge bzw. Aktivität und für andere gefährliche Stoffe bzw. Güter im Sinne des Chemikalienrechtes bzw. Transportrechtes, soweit Masse oder Volumen je Einzelbehälter 5 kg oder 5 Liter übersteigen oder die eingeführte Gesamtmenge 200 kg oder 200 Liter übersteigt.
Sind für den Umgang oder die Beförderung von Stoffen etwa nach Maßgabe des Atom-, Chemikalien, Sprengstoff oder Gefahrgutrechtes Genehmigungen erforderlich, so muss der AN die Nachweise vor- legen können.
2.8 Arbeitsumgebung (Sicherheitseinrichtungen)
Machen Sie sich vor Arbeitsbeginn mit Ihrer Arbeitsumgebung vertraut und klären Sie für den Notfall folgende Fragen:
• Wo sind Fluchttüren und Fluchtwege?
• Wo ist die Sammelstelle
• Wo sind Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Verbandkasten, Defibrillator oder Ersthelfende)?
• Wo sind Brandlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher oder Hydranten)?
• Wo kann ich einen Alarm absetzen (Einschlagmelder für Brandalarm oder Telefon)?
2.9 Abmeldung
Das unberechtigte Mitnehmen von Materialien aller Art, die nicht Eigentum des AN sind, sind unzuläs- sig. Auf ihren Wert, ihre Menge oder ihre Verwendbarkeit kommt es dabei nicht an.
Materialien, die gemäß 2.7 bei der Anmeldung anzumelden waren, sind bei der Eingangssicherung auch wieder abzumelden. MA AZV zeichnet den Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ und die Fremdfirma gibt beim Verlassen den Abschnitt „Rückgabe bei Ausfahrt“ und den Besucherausweis beim MA Ein- gangssicherung ab.
Achtung: nach Dienstschluss der Eingangssicherung muss die Fremdfirma vom MA AZV bei der Leit- warte abgemeldet werden (Vorgehensweise sh. 2 Besucherlenkung).
2.10 Entsorgung
Jeder AN hat seine Abfälle ordnungsgemäß zu trennen, von der Baustelle zu entfernen und in seinem eigenen Namen zu entsorgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.
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2.11 Materiallieferung und -lagerung
Materialien dürfen nur an Orten gelagert werden, die zuvor mit dem AG vereinbart wurden. Flure, Trep- penhäuser, Verbindungswege, Flucht- und Rettungswege dürfen nicht für die Lagerung von Materialien benutzt werden (auch nicht für kurze Zeiten).
Der Auftragnehmende haftet für sachgemäße Anlieferung, Lagerung und Sicherung aller von ihm be- nötigten Materialien und Lieferteile bis zum Gefahrenübergang an den Auftraggebenden. Anlieferungen sollen wie folgt gekennzeichnet werden: Projektname, Projektnummer, Ansprechpartner Lieferant, An- sprechpartner des AG.
Materialien und Lieferteile sind dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend anzuliefern. Die Anliefe- rungsart, der Anlieferungszeitpunkt und die Ablademöglichkeiten für Großteile sind mit der Projektlei- tung abzustimmen. Anlieferungen müssen grundsätzlich innerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen.
Sollten sie in begründeten Ausnahmefällen außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen, so ist der Empfänger mindestens 24 Stunden vor Eingang der Lieferung, jedoch innerhalb der normalen Arbeits- zeit, davon in Kenntnis zu setzen und die Zustimmung des AG einzuholen. Andernfalls kann die Anlie- ferung verweigert werden.
Werden wegen Nichtbeachtung vorstehender Auflagen / Zwischenlagerungen außerhalb der Baustelle erforderlich, so hat der AN die Kosten hierfür selbst zu tragen. Lieferungen, die den vertraglichen Ver- einbarungen (z. B. Verpackungsvorschriften) nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, um ein zügiges Be- und Entladen der Materialien und Lieferteile zu gewährleisten. Alle Verpackungsmaterialien von Liefergegenständen hat der Auftragnehmende kurzfristig abzufahren und ordnungsgemäß zu beseitigen.
2.12 Brandschutz und Explosionsschutz
Jeder Auftragnehmende hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat er ausreichende Maßnahmen für eine Brandbekämp- fung zu treffen.
Rauchen, Feuer, offenes Licht sind im Ex-Bereich grundsätzlich verboten. Die jeweils notwendigen individuellen Vorsichtsmaßnahmen sind mit dem AG abzustimmen. Im Umgang bei Feuerarbeiten Schweißen und Trennen ist grundsätzlich eine Erlaubnis einzuholen (sh. 2.14 Gefährliche Arbeiten - Erlaubnisschein).
Jede Art von offenem Feuer ist auf dem Betriebsgelände bzw. auf der Baustelle verboten. Der Einsatz brennbarer oder leicht entzündlicher Stoffe ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hat nach den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Jeder Auftragnehmende hat an den Außenwänden seiner Büro- und Teamunterkünfte - bei Werk- stoffcontainern innen und außen - eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern gemäß den gesetzli- chen Bestimmungen anzubringen und für die turnusmäßige Prüfung der Funktionstüchtigkeit dieser Feuerlöscher zu sorgen. Die entsprechenden Prüfnachweise müssen sich vor Ort befinden.
Feuerlöschgeräte dürfen nicht entfernt oder an andere Orte mitgenommen werden.
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Jeder Brand (auch Kleinbrand) sowie jede Explosion ist unter genauer Angabe der Lage und des Scha- dens sofort dem AG des AZV zu melden.
2.13 Wassergefährdende Stoffe
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer nicht verunreinigt werden. Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten wie z. B. Treibstoffen, Schmierstoffen, Bauchemikalien sind so zu lagern, dass Verluste leicht erkannt und zurückgehalten werden können.
Die Auffangvorrichtungen müssen gut zugänglich auf einem ebenen, standfesten Standort aufgestellt werden. Das Abfüllen und Auftanken haben auf einem dichten Platz zu erfolgen. Geeignetes Bindemit- tel ist in ausreichender Menge auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Gebrauchtes Bindemittel ist separat zu entsorgen.
An fachbetriebspflichtigen Anlagen nach Wasserhaushaltsgesetz dürfen nur zugelassene Fachbetriebe Instandsetzungsarbeiten und Innenreinigungen durchführen.
2.14 Gefährliche Arbeiten – Erlaubnisschein
Um bei Arbeiten mit erhöhten Gefährdungen die Durchführung der notwendigen Sicherheitsmaßnah- men und die erforderliche Aufsicht zu gewährleisten, ist das eingeführte Erlaubnisscheinverfahren ein- zuhalten.
Vor Beginn von Schweiß- und Schneidarbeiten sowie verwandten Verfahren und vor der Durchführung gefährlicher Arbeiten ist über die Projektleitung bzw. dem AG eine Erlaubnis einzuholen. Dies gilt ins- besondere für folgende Nachweise:
AA31-02-15 „Umgang mit der Erlaubnis für Feuerarbeiten“ sowie der zugehörige Erlaubnisschein F31- 02-08 „Erlaubnis für feuergefährliche Arbeiten“.
Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich untersagt.
Für das Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen gilt zusätzlich die Ar- beitsanweisung AA31-02-05 „Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertech- nischen Anlagen“ sowie der zugehörige Erlaubnisschein F31-02-09 „Einsteigen in abwassertechnische Anlagen bei besonderen Gefährdungen und in Behältern“.
Für Begehungen als auch Arbeiten auf Dachflächen sowie für die Tätigkeiten an Fassaden und Fassa- deneinbauten (z. B. Reparaturen an Fenstern, Außenjalousien oder die Glas- und Fensterreinigung), ist eine Einweisung und das Ausstellen eines Erlaubnisscheines erforderlich (siehe Anhang 5).
2.15 Schäden und Schadensmeldung
Die von Ihnen verursachten Schäden sind unverzüglich dem AG des AZV oder der Eingangssicherung anzuzeigen.
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 12 von 25 |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
- Verhalten im Gefahrenfall
3.1 Verhalten bei Unfällen und im Brandfall
Grundsätzliche Verhaltensregeln sind in dem Flyer „Sofortmaßnahmen“ nachzulesen. Den Anweisun- gen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten. Die Zugänglichkeit von Feuerwehreinrichtungen und Ret- tungswegen muss jederzeit und unmittelbar gewährleistet sein.
3.2 Unfallmeldung und Unfalluntersuchung
Unfälle bei der Auftragsdurchführung sind – unabhängig von behördlichen Bestimmungen – unver- züglich dem Auftraggeber mündlich, telefonisch oder per Mail zu melden. Nach jedem Unfall hat der Auftragnehmende, in Abstimmung mit dem Auftraggebenden, eine Unfalluntersuchung mit Ursa- chenermittlung und Festlegung geeigneter Maßnahmen durchzuführen.
- Notruf / Rufnummern
• Feuerwehr / Rettungsleitstelle 112 • Kläranlage Hetlingen (HET) / Leitwarte 04103 – 964 240 (extern) oder -240 (intern) • Kläranlage Lentföhrden (LEN) 04124 – 6085 0 • Kläranlage Glückstadt (GLU) 04124 – 6085 0
- Arbeitsschutzmaßnahmen
5.1 Allgemein
Den Anweisungen des Auftraggebenden (die Projektleitung, Koordinatorin nach DGUV Vorschrift 1 oder dieder Auftragsverantwortliche in dessen Bereich die Fremdfirma eingesetzt wird) ist grundsätz- lich Folge zu leisten. Verstöße gegen Regelungen bzw. der vertraglichen Vereinbarungen können zur Beendigung von Vertragsverhältnissen mit den AN sowie Minderungen von vereinbarten Leistungsver- gütungen durch den AZV Südholstein führen.
Beachten Sie Ihre erstellte Gefährdungsbeurteilung: Informieren Sie sich vor Tätigkeitsbeginn über Brand- und Explosionsgefahren, Kontakt zu Gefahrstoffen, mechanische, elektrische und andere Ge- fährdungen.
5.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei durchzuführenden Arbeiten ist die dafür notwendige und einwandfreie PSA zu benutzen (z.B. Ar- beitssicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Gehörschutz oder Schutz- masken usw.). Die Schutzausrüstung darf keine Defekte aufweisen, muss einsatzbereit und sauber sein.
Arbeiten mit Absturzgefahr dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechende Absturzsicherungen oder Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
5.3 Arbeitsmittel
Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für die vorgesehene Aufgabe geeignet sind.
Hinweisschilder und Symbole an Maschinen und Geräte sind zu beachten.
Bedienungs- und Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln sind zu beachten.
Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden. Die Prüfungsintervalle sind an der auf dem Arbeitsmittel angebrachten Plakette zu erkennen.
5.4 Arbeiten an vorhandenen Anlagen
Öffnen Sie niemals Anlagen oder Anlagenteile ohne eine entsprechende Freigabe und Absicherung. Vergewissern Sie sich, dass die Anlagen drucklos und entleert sind. Sichern Sie die Anlage gegen das Zuführen der Medien.
Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur nach Absprache mit der jeweiligen betriebsverantwortlichen Person (z. B. Elektrofachkraft) und entsprechender Absicherung durchzuführen. Auf die entsprechende Freischaltung ist zu achten. Vergewissern Sie sich, dass die Anlagen spannungsfrei und gegen wieder Einschalten gesichert sind.
5.5 Schweißen, Brennen, Löten und funkenerzeugende Arbeiten
Ausführungen von Schweiß-, Brenn-, Löt- und funkenerzeugenden Arbeiten (z. B. Trennen und Schlei- fen) sind über das Erlaubnisscheinverfahren geregelt (siehe 2.14).
Vor der Nutzung von Trennschleifern sind Alternativen zu prüfen!
5.6 Stemm-, Bohr- und Schleifarbeiten
Es ist ausschließlich nur staubarmes Arbeiten erlaubt. Reinigen durch Kehrarbeiten ist nicht zulässig. Bei Stemm-, Bohr- und Schleifarbeiten in den Gebäudeteilen können sog. Mischstäube entstehen, die den als krebserzeugend eingestuften Quarzfeinstaub enthalten können. Das Freisetzen dieser Misch- stäube in die Umgebungsluft ist nicht zulässig. Die hierfür zu benutzenden Absaugsysteme dürfen nur mit entsprechend zugelassenen Filtersystemen betrieben werden.
• Gebäudeteile, die vor 1993 errichtet worden sind, können ggf. asbesthaltige Baustoffe enthalten. Ab- bruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) sind in diesen Gebäudeteilen aus- schließlich nur gemäß der TRGS 519 (Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) durchzuführen. ASI-Arbeiten geringen Umfangs müssen von mindestens einem Sachkundigen geleitet und beaufsichtigt werden (Sachkunde gemäß TRGS 519 Nummer 2.7 Anlage 4C). Die Arbeitsbereiche sind entsprechend zu kennzeichnen.
- Einsatz von Gefahrstoffen
Gefahrstoffe dürfen nur unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung sowie des zugehörigen Techni- schen Regelwerks und unter Beachtung der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt werden.
Die Rangfolge von Schutzmaßnahmen ist gemäß STOP-Prinzip einzuhalten. Demnach ist dem STOP- Prinzip folgend- vorrangig das Substitutionsgebot anzuwenden. (Arbeitsstoffe und Verfahren mit gerin- gerer Gefährdung sind den Arbeitsstoffen und Verfahren mit höherer Gefährdung vorzuziehen).
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Weiter haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nur zulässig, wenn alle erforderlichen Notfallmaßnahmen für Betriebs- störungen, Unfälle und Notfälle getroffen worden sind. Gefahrstoffe und deren Mengen sind vor Aus- führung der Arbeiten der Projektleitung, dem Koordinator bzw. Ihrer auftragsverantwortlichen Person anzuzeigen. Es dürfen nur angemeldete und zuvor genehmigte Gefahrstoffe eingesetzt werden.
Die Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind unter Einhaltung aller Schutzmaßnah- men zu beachten und die Sicherheitsdatenblätter sind bereitzuhalten.
✓ Die erforderliche PSA ist zu benutzen. ✓ Nur geeignete und gekennzeichnete Behälter benutzen. ✓ Nur Gefahrstoffmengen (Tagesverbrauchsmengen) im Arbeitsbereich bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.
- Verwendung von Hebebändern und Rundschlingen
Anschlagmittel sind so auszuwählen, dass sie für den bevorstehenden Transport von ihrer Art, Länge und Befestigungsmethode an der Last geeignet sind, diese ohne ungewollte Bewegungen sicher auf- zunehmen.
Viele Vorteile sprechen für den Einsatz von textilen Anschlagmitteln, z. B. hohe Tragfähigkeit bei ge- ringem Eigengewicht, keine Stromleitfähigkeit, Tragfähigkeit auf einem Blick durch Farbcodierung.
Die beim AZV eingesetzten Rundschlingen und Hebebänder gelten als Anschlagmittel und müssen fachgerecht verwendet werden. Fachgerecht bedeutet hier, dass nur ausgebildete Anschläger die Tä- tigkeit ausführen dürfen.
Weiter sind Anschlagmittel unmittelbar vor Verwendung einer Sichtprüfung zu unterziehen und gem. DGUV regelmäßig zu prüfen. Die Prüfung der Rundschlingen, wie in der DGUV-I 209-061 gezeigt, gilt nur als solche, wenn der Vorgang dokumentiert und eine Einzelerfassung jedes Anschlagmittels zurück verfolgbar ist.
Eine Lagerhaltung, auch über einen längeren Zeitraum, ist erforderlich und möglich. Aus diesem Grund werden die Chemiefaserschlingen erst vor der tatsächlichen Erstverwendung mit dem aktuellen Datum (Erstverwendungsmonat und -jahr) gekennzeichnet. Eine Verwendung dieser gekennzeichneten An- schlagmittel ist nach entsprechender Sichtprüfung vor jeder Nutzung durch den Anschläger möglich. Die sogenannte Ablegereife (Entsorgung) ist dann erreicht, wenn die Prägung ein Jahr alt ist oder be- reits vor Ablauf dieser Zeit die Sichtprüfung Mängel an den Rundschlingen zeigt (DGUV-I 209-061).
Anschlagmittel ohne Erstverwendungsprägung dürfen nicht verwendet werden. Hebebänder und Rund- schlingen dürfen niemals über ihre Tragfähigkeit hinaus und unsachgemäß belastet werden.
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Verweise VR31-03 Umweltschutz (zu UM, AS, RM)
Vorgabedokumente: Mitgeltende Unter-
Mlaigtgene ltende Unter-
| Dok.-Nr. | Titel |
|---|---|
| AA31-02-05 | Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen |
| AA31-02-15 | Umgang mit der Erlaubnis für Feuerarbeiten |
Nachweisdokumente:
| Dok.-Nr. | Titel |
|---|---|
| F31-02-11 | SiGeKo Formblätter |
| F31-02-08 | Erlaubnisschein „Erlaubnis für feuergefährliche Arbeiten“ |
| F31-02-09 | Erlaubnisschein „Einsteigen in abwassertechni- sche Anlagen bei besonderen Gefährdungen und in Behältern“ |
| F31-02-23 | Unterweisung Besucher/-innen |
| F31-06-03 | Datenschutz-Steckbrief |
Begriffe und Ab- kürzungen
| Begriff/Abkürzung | Erläuterung |
|---|---|
| siehe | Abkürzungsverzeichnis AZV Südholstein |
| ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz |
| BaustellV | Baustellenverordnung |
| BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
| SiGeKo | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator |
Freigegeben: Christine Mesek
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| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Anhang 1 Fremdfirmenerklärung (doppelseitig)
Einsatzort: ☐ Kläranlage Hetlingen ☐ Kläranlage Glückstadt ☐ Kläranlage Lentföhrden ☐ Kläranlage Helgoland ☐ Kanal (Haltungen/Schächte) ☐ Regenrückhaltebecken ☐ Pumpwerk ☐ ÜGST ☐ Weiteres
Anschrift:
Auftragnehmer:
Auftrag:
Hinweise des Auftraggebenden:
Für Arbeiten an Projekten, Wartungs- Instandhaltungs oder Reparaturarbeiten, Bau-, Montage oder Rückbau- arbeiten und / oder gem. der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 §6 ist für den AZV
Herr/ Frau/ Person
zur Projektleitung / Koordinator/-in oder auftragsverantwortliche Person bestellt, um durch Abstimmung der Arbeitsabläufe gegenseitige Beeinträchtigungen und Gefährdungen zwischen AZV-Beschäftigten und Fremd- firmenmitarbeitenden zu vermeiden. Die Projektleitung / Koordinator/-in oder auftragsverantwortliche Person ist Ansprechpartner*in und im oben bezeichneten Vorhaben gegenüber dem Auftragnehmenden weisungsbe- fugt.
Beschreibung des Vorhabens:
Spezielle Gegebenheiten auf der Baustelle:
| Hinweis auf mögliche gefährliche Arbeiten am Einsatzort: | |
|---|---|
| ☐ Arbeiten auf dem Dach | ☐ Arbeiten an Elektroanlagen |
| ☐ Arbeiten auf Gerüsten | Feuergefährliche Arbeiten / Schweißen / ☐ Brennen (Heißarbeiten) |
| ☐ Arbeiten in Kanälen | Arbeiten in abwassertechnischen Anla- ☐ gen (Biostoffe) |
| Arbeiten in explosionsgefährde- ☐ ten Bereichen | ☐ Verwendung von Gefahrstoffen |
| ☐ Erdbau | ☐ Staubarbeiten (Bohrstaub) |
| Sonstige Arbeiten mit möglichen Gefährdungen: ☐ |
Hinweis: Bei Schweiß-, Brenn- oder Staubarbeiten in der Nähe von Rauch- und/oder Gasmeldern sind die Brandabschnitte, nur für die Arbeitszeit, frei zuschalten und Brandposten (AZV- Beschäftigten) zu stellen.
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Die Leitwarte auf der Kläranlage Hetlingen bzw. die*der Betriebsverantwortliche muss über die Freischaltung informiert werden.
☐ Eine Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmenden ist durchgeführt und dem Auftrag- gebenden überlassen worden. Geeignete Maßnahmen zur wirksamen Abwehr vorliegender Ge- fährdungen werden rechtzeitig eingeleitet. Die zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Vorsorgen sind nachgewiesen.
☐ Eine Einweisung des Auftragnehmenden durch dieden Projektleiterin bezüglich der speziellen Gegebenheiten und möglicher Gefährdungen seitens des AZV ist erfolgt. Dieses Fremdfirmenerklärung ist gültig in Verbindung mit der „Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher“.
| Folgende Formulare und Arbeitsanweisungen des AZV Südholstein finden Anwendung auf der Baustelle und sind zu beachten und sind Anlage dieses Dokuments: | |
|---|---|
| Allgemein (immer geltend) ☐ AA31-02-14 Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher ☐ Tool Sofortmaßnahmen bei Feuer, Unfällen und Umweltschäden ☐ ohne Ex-Zonenplan für die Betriebsstätte | |
| Zusätzliche Dokumente: | |
| Bei feuergefährlichen Heißarbeiten ☐ ohne Erlaubnisschein „Erlaubnis für feuergefährliche Arbeiten“ | |
| Bei Arbeiten im Straßenbereich ☐ AA31-02-09 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen | |
| Beim Betreten von abwassertechnischen Anlagen ☐ AA31-02-05 Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ☐ ohne Erlaubnisschein „Einsteigen in abwassertechnische Anlagen bei besonderen Gefährdungen und in Behäl- tern“ ☐ ohne Betriebsanweisung für Biostoffe | |
| Handelt es sich um eine SiGeKo-Baustelle? ☐ ja ☐ nein | |
| Herr/Frau/Person wurde als SiGeKo-Koordinator*in für die Baustelle benannt. | Liegt ein Baustellenordner vor? ☐ ja ☐ nein |
| Weitere: ☐ |
Ort, Datum, Unterschrift Auftraggebender Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmender
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
|---|---|---|
| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 18 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
|---|---|---|
| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Anhang 2 Fremdfirmenerklärung Subunternehmung (doppelseitig)
| Anschrift des Subunternehmen 1 | Verantwortlich vor Ort | ||
|---|---|---|---|
| Firma: | Name: | ||
| Funktion: | |||
| Vertreten durch: | |||
| PLZ/Ort | |||
| Telefon: | Telefon: |
| Anschrift des Subunternehmen 2 | Verantwortlich vor Ort | ||
|---|---|---|---|
| Firma: | Name: | ||
| Funktion: | |||
| Vertreten durch: | |||
| PLZ/Ort | |||
| Telefon: | Telefon: |
| Anschrift des Subunternehmen 3 | Verantwortlich vor Ort | ||
|---|---|---|---|
| Firma: | Name: | ||
| Funktion: | |||
| Vertreten durch: | |||
| PLZ/Ort | |||
| Telefon: | Telefon: |
| Anschrift des Subunternehmen 4 | Verantwortlich vor Ort | ||
|---|---|---|---|
| Firma: | Name: | ||
| Funktion: | |||
| Vertreten durch: | |||
| PLZ/Ort | |||
| Telefon: | Telefon: |
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
|---|---|---|
| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 19 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Angaben des Auftragnehmenden: Seitens des Auftragnehmenden wurde
Herr/Frau/Person
als Arbeitsverantwortliche*r auf der Baustelle bestellt.
Grundsätzliche Fragen zum Arbeitsschutz:
-
Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten auf der Baustelle liegen vor und sind Grundlage von Schutz- maßnahmen und Unterweisungen. ☐ ja ☐ nein
-
Die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen für die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeitenden sind erfolgt. ☐ ja ☐ nein
-
Die jährlichen Sicherheitsunterweisungen für die Tätigkeiten auf der Baustelle und den Umgang mit Gerä- ten und Gefahrstoffen für die eingesetzten Mitarbeitenden sind erfolgt. Die notwendigen Betriebsanweisun- gen liegen vor. ☐ ja ☐ nein
-
Spezielle Unterweisungen und Einweisung der Beschäftigten auf der Baustelle: ☐ sind erfolgt ☐ erfolgen auf der Baustelle der*des Arbeitsverantwortlichen ☐ nicht notwendig weil: ______________________________________________________
-
Die Verhaltensregeln bei Unfall sind den Beschäftigten bekannt und die „Erste Hilfe“ ist sichergestellt ☐ ja ☐ nein
Fragen zur Ausrüstung: 7. Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist vorhanden und wird mitgebracht ☐ ja ☐ nein besteht aus für die Tätigkeit und Stoffe geeignete/n: ☐ Schutzhelm ☐ Schutzschuhe ☐ Gehörschutz ☐ Schutzbrille ☐ Warnkleidung ☐ Atemschutz ☐ Staubschutz ☐ Schutzhandschuhe ☐ andere
-
Sichtprüfungen an Geräten Maschinen und der Ausrüstungen werden vor der Benutzung durch die Be- schäftigten vorgenommen. Regelmäßige Prüfungen der elektrotechnischen Geräte sowie der Arbeitsmittel werden vorgenommen und dokumentiert. ☐ ja ☐ nein
-
Die bestimmungsgemäße Verwendung von Geräten und Ausrüstungen durch die Mitarbeitenden auf der Baustelle sind durch regelmäßige Unterweisungen und Kontrollen gewährleistet. ☐ ja ☐ nein
Mit den Angaben des auf Seite 1 und 2 sowie den dazugehörigen Anlagen ist eine Einweisung des Auftrag- nehmenden durch die Projektleitung / Koordinator*-in / auftragsverantwortliche Person bezüglich der speziel- len Gegebenheiten und möglicher Gefährdungen seitens des AZV Südholstein erfolgt.
Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmenden
Bitte schicken Sie diese Seite des Formulars ausgefüllt zurück an den Auftraggebenden.
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 20 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Anhang 3 Einweisung vor Ort und Arbeitsfreigabe (doppelseitig)
| Fremdfirma: | Eingewiesene/r (Verantwortlich Fremdfirma): | Einweisung durch (Auftragsverantwortlich): | |
|---|---|---|---|
| Einsatzort (Arbeitsbereich): | Auftrag (durchzuführende Arbeiten): |
| Thema der Einweisung | Notizen zum Inhalt | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Brandschutz | |||||
| Alarmplan, Rettungswege, Sammelstelle | |||||
| Gefahren im Arbeitsbereich oder durch Tätig- | |||||
| keiten | |||||
| Absturz ➔ Rückhaltesystem / PSAgA) | Arbeiten in abwassertechnischen Anla- gen (Biostoffe) | ||||
| Feuergefährliche Arbeiten (Heiß- arbeiten) ➔ Erlaubnisschein | Schwebende Lasten | ||||
| Arbeiten in explosionsgefährde- ten Bereichen ➔ Erlaubnisschein | Heiße Anlagenteile | ||||
| Arbeiten in engen Räumen ➔ Erlaubnisschein | Körperströme / Lichtbogen | ||||
| Erdarbeiten / Aufgrabung | Quetschgefahr | ||||
| Lärm / Vibration | Fahrzeugverkehr | ||||
| Rutschgefahr | Gefahr durch Einsatz von Gefahrstoff | ||||
| Besondere Gefahren und nicht oben genannt |
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 21 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
| Auswirkungen der durchzuführenden Arbei- | |
|---|---|
| ten auf den laufenden Betrieb | |
| Rechtsgrundlagen, → behördliche Auflagen, | |
| betriebliche Richtlinien und Regelungen | |
| Tätigkeiten weiterer Firmen im Arbeitsbe- | |
| reich, ggf. weitere Gefahren | |
| Übergebene Dokumente: | |
| Besondere Hinweise: |
Durch meine Unterschrift erkläre ich, dass ich in die oben genannten Themen eingewiesen wurde. Den Inhalt der Einweisung habe ich verstanden. Die aufgelisteten Dokumente habe ich erhalten. Ich verpflichte mich, die erhaltenen Informationen an meine mir zugeteilten eigenen Beschäftig- ten und an die Subunternehmen in einer Unterweisung weiterzugeben.
| Ersteinweisung vor Ort erhalten: | Ersteinweisung vor Ort durchgeführt: |
|---|---|
| Datum / Uhrzeit / Unterschrift | Datum / Uhrzeit / Unterschrift |
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
|---|---|---|
| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 22 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Anhang 4 Bestellung Koordinator*in gem. der DGUV Vorschrift 1 §6
Hiermit wird Herr / Frau / Person
als Koordinator*in für
bestellt.
Der / Die Koordinator/in hat die Aufgabe, die Arbeiten der im Betrieb tätig werdenden Beschäftigten von Fremdfirmen mit des AZV Südholstein abzustimmen, um eine gegenseitige Personen-, Produkt- oder Anlagengefährdung zu vermeiden. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit den betroffenen Betreibern unserer Geschäftsbereiche zusammen.
Zu den Aufgaben gehört insbesondere: • Unterweisung der Beschäftigten von Fremdfirmen über betriebsspezifische Gefahren und zu beachtende Vorschriften sowie den Einsatz erforderlicher Schutzeinrichtungen. • Regelungen für eine gemeinsame Benutzung von Arbeitsgeräten oder Transporteinrichtungen • Kontrolle auf Einhaltung vereinbarter Arbeitsbedingungen während der Ausführung • Abschlusskontrolle / Abnahme bei Arbeitsende
Zur Durchführung der Aufgaben erhält der / die Koordinator/in Weisungsbefugnis gegenüber den Mit- arbeitern der Fremdfirmen. Dies befreit die Führungskräfte der Fremdfirmen jedoch nicht von deren Verantwortung für ihre Beschäftigten. Sofern die Weisungsbefugnis im Einzelfall nicht ausreicht, um gegenseitige Gefährdungen zu ver- meiden, ist unverzüglich die zuständige Führungskraft und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu in- formieren. Erforderlichenfalls sind bis zur endgültigen Regelung vorläufige Maßnahmen zu treffen.
Ort / Datum
Auftragnehmer Auftragsverantwortliche/r des AZV
Verpflichtete/r Koordinator/in
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 23 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| AA31-02-14 | ||
| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Anhang 5 Erlaubnisschein für Dach- und Fassadenarbeiten (doppelseitig)
(z. B. Dachbegehungen, Dacharbeiten, Reparaturen an Fenstern, Außenjalousien oder Glas/Fensterreinigung)
| Ausführung der Arbeiten (Firma/Abteilung, Name) | |
|---|---|
| Arbeitsort/-stelle (Gebäude, Raum) | |
| Beginn und Ende der Arbeiten | vom: bis: |
| Arbeitsauftrag Art der Arbeiten Achtung bei Feuer/Heißarbeiten ist zusätzlich ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten auszustel- len! | Begehung/Besichtigung Reparatur/Arbeiten Reinigung/Revision Glas/Fensterreinigung Fassade Dachfläche Fenster Glasflächen Lichtkuppeln Sekuranten Steighilfen Blitzschutz Dachbepflanzung Solar/Fotovoltaik Attika Dachrinne/Ablauf Sonstiges:....................................................... |
| Gefährdungen durch Absturz und herabfallenden Teile Achtung Gefährdungen gegen Dritte berücksichtigen z. B. durch herabfal- lende Teile! | Rutsch/Stolpergefährdung Innenhof vorhanden nicht belastbare Lichtkuppeln nicht belastbare Glasflächen nicht belastbare Dachflächen nicht belastbare Attika Absturzgefahr an Dachkanten Fotovoltaik (elektr. Spannung) Eis/Schnee/Laub bedeckte nicht belastbare Flächen möglich Sonstiges: ................................................................................................. |
| Vorgesehene Zugänge/Auf- u. Aus- stiege/Anlegestellen Achtung Fensterausgänge gegen Ver- schließen sowie Zugänge usw. gegen Dritte absichern und Kennzeichnen! | Treppenhaus Fenster Büro Außenliegend Innenliegend Anleitern Sonstiges: ................................................................................................. |
| Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten | Eine Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt. Der Auftragnehmende hat seine Beschäftigten unterwiesen. PSAgA wird nicht benötigt, da Gefahrenbereiche nicht betreten werden. Die beauftragten Personen verfügen über die vorgeschriebene PSA (z. B.: Ar- beitsschutzkleidung, rutschfeste Arbeitsschutzschuhe, UV-Schutz usw.). Die beauftragten Personen verfügen über eine geprüfte persönliche Schutz- ausrüstung gegen Absturz (PSAgA) und sind auf deren sichere Verwendung vom Auftragnehmer unterwiesen worden. Die vorhandenen Sekuranten zum Anschlagen der PSAgA sind zum sicheren Arbeiten ausreichend und werden vom Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten verwendet. Mobile Sekuranten sind erforderlich, werden vom Auftragnehmer installiert und zur Durchführung der Arbeiten verwendet. Sonstiges: .............................................................................................. |
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 24 von 25 |
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| Kapitel | Arbeitsanweisung Betriebsordnung für Fremdfirmen und Besucher | |
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| Zugehöriger Prozess: VR31-02 Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Erlaubnis Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unterschriften müssen vor Ar- Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. beitsbeginn eingeholt werden!
Bevollmächtigte der ausführenden Firma:
Datum/Unterschrift: .....................................................................................
Vertreter des Hauses (AZV Südholstein): Datum/Unterschrift:
………….......i.A.............................................................
| Erstellt: Anne-K. Hein | Geprüft: Boris Aicher | Freigegeben: Christine Mesek |
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| Version: C/0 | Ausgabedatum: 22.09.2025 | Seite 25 von 25 |