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Entleerung, Transport und Einleitung von Inhalten aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben

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Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensi-

cherheit in Auftragsverhältnissen

nach

Art. 28 Abs. 3 DSGVO

§ 38 Abs. 5 LDSG (JI-RL)

Zwischen

Abwasser-Zweckverband Südholstein Am Heuhafen 2 25491 Hetlingen

  • Verantwortlicher -

und

Firma

  • Auftragsverarbeiter -

wird folgender Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen:

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Inhalt

I. Begriffsbestimmungen II. Gegenstand, Ort und Dauer der Vereinbarung, Allgemeines

  1. Gegenstand des Auftrags (Definition der Aufgaben und der damit verbundenen Verarbeitung) 1.1 Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung: 1.2 Art der Daten 1.3 Kreis der Betroffenen
  2. Dauer des Auftrags
  3. Kündigung in besonderen Fällen III. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen
  4. Verantwortung für die Datenverwendung
  5. Vertragsänderungen
  6. Weisungen
  7. Weisungsbefugte
  8. Kontrollrecht zur Einhaltung der TOMs
  9. Informationspflicht
  10. Verpflichtung zur Vertraulichkeit IV. Pflichten des Auftragsverarbeiters
  11. Allgemein
  12. Kontrollpflichten
  13. Verfahrensverzeichnis
  14. Protokolle gemäß § 52 LDSG
  15. Kennzeichnung der Datenträger
  16. Sorgfalt der Datenhaltung
  17. Gesetzesverstöße und Folgen
  18. Kontrollrechte
  19. Verbleib von Unterlagen / Ergebnissen / Datenträgern
  20. Unterauftragsverhältnisse
  21. Ort der Verarbeitung
  22. Sicherheit
  23. Datenschutzbeauftragter
  24. Datengeheimnis
  25. Kenntnis der datenschutzrechtlichen Vorschriften
  26. Auskünfte und behördliche Herausgabeverlangen V. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
  27. Ressourcen
  28. Verbindlichkeit
  29. Grundsätze der Datenverarbeitung
  30. Weiterentwicklung und Schriftform
  31. Informationspflicht zu Sicherheitsmaßnahmen
  32. Informationspflicht zu Verletzungen des Datenschutzrechts VI. Vergütung VII. Haftung
  33. Schadenshaftung gegenüber dem Verantwortlichen
  34. Schadensersatz gegenüber betroffenen Personen VIII. Sonstiges
  35. Umgang mit Eigentum in besonderen Fällen
  36. Nebenabreden
  37. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts IX. Wirksamkeit der Vereinbarung

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I. Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-

Grundverordnung – DSGVO), nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 Datenschutz-Richtlinie

Justiz und Inneres – DSRL-JI) sowie die Begriffsbestimmungen des Schleswig-Holsteinischen

Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom

02.05.2018.

II. Gegenstand, Ort und Dauer der Vereinbarung, Allgemeines

  1. Gegenstand des Auftrags (Definition der Aufgaben und der damit verbundenen Ver-

arbeitung)

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen

mit dem Zweck „Abfuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben beim

Abwasser-Zweckverband Südholstein (nachfolgend: AZV)“

1.1 Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung:

Der Auftragsverarbeiter führt die folgenden Aufgaben für den Verantwortlichen durch:  Leerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen nach Vorgabe durch den AZV  Abrechnung der durchgeführten Leistung gegenüber dem AZV

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem zu Grunde liegenden Auftrag für die Maßnahme „Ab-

fuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben“ gemäß der Ausschreibung, der auch

die Grundlage für diese Vereinbarung darstellt.

1.2 Art der Daten

Im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeitet der Auftragsverarbeiter folgende Kategorien perso-

nenbezogener Daten:  Kundendaten (Name, Anschrift, Kontaktdaten Anlagenbetreiber oder Eigentümer)  Anlagendaten (Standortadresse, Größe und Art der Anlage)  Abfuhrdaten (Abfuhrrhythmus, Anfahrbarkeit, Schlauchlänge, Datum der Abfuhren, abge-

holte Menge)

1.3 Kreis der Betroffenen

Die Datenverarbeitung bezieht sich auf die Daten folgender Kategorien betroffener Personen:  Grundeigentümer / Betreiber von Kleinkläranlagen und Sammelgruben

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  1. Dauer des Auftrags

Der Vertrag ☒ beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028.

  1. Kündigung in besonderen Fällen

Der Verantwortliche kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein

schwerwiegender Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Datenschutzvorschriften oder die

Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragsverarbeiter eine Weisung des Verantwort-

lichen nicht ausführen kann oder will oder der Auftragsverarbeiter die Kontrollrechte des Verant-

wortlichen vertragswidrig verweigert.

III. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen

  1. Verantwortung für die Datenverwendung

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte des Be-

troffenen ist allein der Verantwortliche verantwortlich.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwi-

schen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter abzustimmen und schriftlich festzulegen. Die

Sachverhalte in Nr.II.1. dieses Vertrages sind entsprechend klarzustellen.

Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich.

  1. Weisungen

Der Verantwortliche hat das Recht, Weisungen zur Verarbeitung von Daten gegenüber dem Auf-

tragsverarbeiter allgemein und im Einzelfall zu erteilen. Mündliche Weisungen des Verantwortli-

chen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.

Falls nachträgliche Weisungen die unter Nr. II.1. dieses Vertrages getroffenen Festlegungen än-

dern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Festlegung

erfolgt.

Die Bestätigung der mündlichen Weisungen in Textform werden von Verantwortlichem und Auf-

tragsverarbeiter jeweils zusammen mit der Vereinbarung so aufbewahrt, dass alle maßgeblichen

Regelungen jederzeit verfügbar sind.

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  1. Weisungsbefugte

Weisungsbefugte Personen des Verantwortlichen sind:

  1. Heike Weißmann, Geschäftsbereichsleitung Techn. Kundenservice und Partnermanagement,

Tel. 04103 964 150

  1. Thorsten Helmich, Sachgebietsleitung Technischer Kundenservice, Tel. 04103 964 155

  2. Carina Peters, Assistenz, Techn. Kundenservice und Partnermanagement Tel. 04103 964 163

  3. Martina Landschulze, Technischer Kundenservice, Tel. 04103 964 171

Weisungsempfänger beim Auftragsverarbeiter sind:

  1. Name, Position, Telefon

  2. Name, Position, Telefon

  3. Name, Position, Telefon

Weisungsbefugte Personen des Verantwortlichen sind:

  1. Name, Position, Telefon

Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners ist dem Ver-

tragspartner unverzüglich in Textform ein Nachfolger bzw. ein Vertreter mitzuteilen.

  1. Kontrollrecht zur Einhaltung der TOMs

Der Verantwortliche ist berechtigt, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig

von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen

Maßnahmen (siehe Nr. IV.) zu überzeugen.

  1. Informationspflicht

Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unre-

gelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

  1. Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kennt-

nisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters

vertraulich zu behandeln.

Version A/0; Stand 16.10.18 5

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IV. Pflichten des Auftragsverarbeiters

  1. Allgemein

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der in

diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Verant-

wortlichen und bietet hinreichende Garantien, dass geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen

der DSGVO und des LDSG erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewähr-

leistet. Er hat personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren, wenn der

Verantwortliche dies in den getroffenen Vereinbarungen oder einer Weisung allgemein oder im

Einzelfall verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenste-

hen.

Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei der Erfüllung der ihm in Art. 32

bis 36 DSGVO oder in Abschnitt 3 des LDSG auferlegten Pflichten zu unterstützen. Diese betref-

fen:  die Sicherheit der Datenverarbeitung,  die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichts-

behörde,  die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

betroffenen Person,  die Datenschutzfolgenabschätzung und  die Pflicht zur vorherigen Konsultation.

Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine an-

deren, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des

Verantwortlichen nicht erstellt; mit Zustimmung des Verantwortlichen erstellte Kopien und Dupli-

kate werden nur für Zwecke des Verantwortlichen verwendet.

Der Auftragsverarbeiter und die mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten des

Auftragsverarbeiters üben keine weiteren Tätigkeiten aus, die zu einem Interessenkonflikt zwi-

schen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichem führen oder führen könnten.

  1. Kontrollpflichten

Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Verantwort-

lichen insbesondere folgende Kontrollen in seinem Bereich durchzuführen:  keine besonderen Kontrollen über die normale Sorgfaltspflicht hinaus

Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.

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  1. Verfahrensverzeichnis

Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des

Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung im Sinne des Art. 30 Abs. 2

DSGVO / § 46 Abs. 2 LDSG zu führen und dem Verantwortlichen vorzulegen.

An der Erstellung des Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen gemäß

Art. 30 Abs. 1 DSGVO / § 46 Abs. 1 LDSG hat der Auftragsverarbeiter mitzuwirken. Er hat die

erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen zuzuleiten.

  1. Protokolle gemäß § 52 LDSG

Soweit der Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des LDSG tätig wird,

protokolliert er bei der Auftragsverarbeitung gemäß § 52 Abs. 1 LDSG die folgenden Verarbei-

tungsvorgänge:

  1. Erhebung,

  2. Veränderung,

  3. Abfrage,

  4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,

  5. Kombination und

  6. Löschung.

Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das

Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die

personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der

Daten festzustellen.

Die Protokolle stellt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen zur Verfügung. Bei ihm verblie-

bene Kopien der Protokolle löscht der Auftragsverarbeiter nach dokumentierter Weisung des Ver-

antwortlichen und spätestens bei Eintritt des in § 52 Abs. 4 LDSG geregelten Zeitpunkts.

  1. Kennzeichnung der Datenträger

Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt wer-

den, werden vom Auftragsverarbeiter besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden

Kontrolle durch den Verantwortlichen. Eingang und Ausgang von Datenträgern werden dokumen-

tiert.

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  1. Sorgfalt der Datenhaltung

Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbe-

zogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu,

dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.

  1. Gesetzesverstöße und Folgen

Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen,

wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vor-

schriften verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden

Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen bestä-

tigt oder geändert wird.

  1. Kontrollrechte

Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche berechtigt ist,

nach Terminvereinbarung die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und Datensi-

cherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen in angemessenem und erforderlichen Umfang

zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die

gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Sicherheitskontrollen

vor Ort.

Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstüt-

zend mitwirkt.

  1. Verbleib von Unterlagen / Ergebnissen / Datenträgern

Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz

gelangten Unterlagen, erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse und Datenträger, die

im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, ☒ dem Verantwortlichen auszuhändigen

oder ☒ wie folgt datenschutzrechtlich zu löschen bzw. zu vernichten:

Unterlage/Daten müssen nach Abschluss der Arbeiten datenschutzkonform gelöscht werden, z.

B. durch unwiderrufliches Löschen sämtlicher Dateien und einer Datenträgerentsorgung durch

zertifizierte Fachfirmen.

Test- und Ausschussmaterial sowie Datensicherungskopien sind nach Abschluss der vertragli-

chen Arbeiten

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☒ wie folgt datenschutzrechtlich zu löschen bzw. zu vernichten:

Unterlage/Daten müssen nach Abschluss der Arbeiten datenschutzkonform gelöscht werden, z.

B. durch unwiderrufliches Löschen sämtlicher Dateien und einer Datenträgerentsorgung durch

zertifizierte Fachfirmen.

Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Verantwortlichen mit Datumsangabe schriftlich zu bestä-

tigen.

  1. Unterauftragsverhältnisse

Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist nur

mit schriftlicher Zustimmung des Verantwortlichen zugelassen. Die Zustimmung kann nur erteilt

werden, wenn der Auftragsverarbeiter Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des

Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er

den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen

technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne der vereinbarten technischen und or-

ganisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählt.

Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwi-

schen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. Ins-

besondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, angemessene Kontrollen selbst und direkt

vor Ort auch bei Subunternehmern durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu

lassen.

Der Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) regelmäßig

wie folgt zu überprüfen:

Nennung des Subunternehmers mit Kontakt oder

Kein Subunternehmer beauftragt.

  1. Ort der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt.

Jede Verlagerung in einen anderen Unionsstaat oder in ein Drittland bedarf der vorherigen Zu-

stimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen

des Kapitel V der DSGVO oder §§ 54 - 57 LDSG erfüllt sind.

Falls ein Subunternehmer beauftragt werden soll, gelten diese Anforderungen zusätzlich zu den

Bestimmungen in Nr. IV.10.

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  1. Sicherheit

Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu

den angewandten Verfahren sind mit dem Verantwortlichen abzustimmen.

  1. Datenschutzbeauftragter

☒ Beim Auftragsverarbeiter ist als betrieblicher Beauftragte(r) für den Datenschutz bestellt:

Name, Firma, Datenschutzbeauftragter, Telefon, E-Mail

Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich in Textform

mitzuteilen.

  1. Datengeheimnis

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personen-

bezogenen Daten des Verantwortlichen das Datengeheimnis zu wahren.

Er verpflichtet sich insbesondere, folgende Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Verant-

wortlichen obliegen:

Keine besonderen Geheimschutzregeln über das normale Datengeheimnis hinaus.

  1. Kenntnis der datenschutzrechtlichen Vorschriften

Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschrif-

ten der DSGVO und des LDSG bekannt sind und er über das notwendige Fachwissen für die

Datenverarbeitung verfügt. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm auch folgende daten-

schutzrechtliche Vorschriften bekannt sind:

Kein bereichsspezifischer Datenschutz.

Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten

Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Daten-

schutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet.

Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der hier angegebenen datenschutzrechtlichen

Vorschriften in seinem Betrieb.

  1. Auskünfte und behördliche Herausgabeverlangen

Sofern der Auftragsverarbeiter eine Anfrage von einer betroffenen Person erhält, setzt er den

Verantwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis und die betroffene Person über die Weiterlei-

tung an den Verantwortlichen. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsver-

hältnis an Dritte oder an betroffene Personen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger in

Textform übermittelter Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen, soweit

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nicht die Erteilung von Auskünften ausdrücklicher Gegenstand der Auftragsverarbeitung gemäß

Nr. II.1. ist.

Sofern der Auftragsverarbeiter eine behördliche Aufforderung erhält, die ihm vom Verantwortli-

chen überlassenen Daten herauszugeben, so hat er den Verantwortlichen unverzüglich darüber

in Kenntnis zu setzen. Weiterhin ist es ihm untersagt, eine Herausgabe der Daten an eine Be-

hörde vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter hat die anfragende Behörde unter Mitteilung des

Auftragsverhältnisses an den Verantwortlichen zu verweisen.

V. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Angelehnt an die GDD Praxishilfe für Auftragsdatenverarbeitungsverträge nach Art. 28

DSGVO ist die Beschreibung der verwendeten Hardware und Software nicht erforderlich.

  1. Grundsätze der Datenverarbeitung

Der Auftragsverarbeiter beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und ge-

währleistet die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherungsmaß-

nahmen. Der Auftragsverarbeiter hat technische und organisatorische Maßnahmen in einer Art

und Weise zu treffen, die es dem Verantwortlichen ermöglichen, die in Art. 12 bis 23 DSGVO und

§§ 31- 37 LDSG geregelten Betroffenenrechte, insbesondere  das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbei-

tung,  Datenübertragbarkeit und  Widerspruch

innerhalb der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen und er gewährleistet, die nach

Art. 25 DSGVO und § 40 LDSG gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu

ergreifen.

  1. Weiterentwicklung und Schriftform

Die Datensicherheitsmaßnahmen beim Auftragsverarbeiter müssen im Laufe des Auftragsver-

hältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesent-

liche Änderungen sind vom Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen schriftlich zu vereinba-

ren. Nr. III.2. ist zu beachten.

  1. Informationspflicht zu Sicherheitsmaßnahmen

Soweit die beim Auftragsverarbeiter getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des

Verantwortlichen nicht genügen, benachrichtigt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen un-

verzüglich.

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  1. Informationspflicht zu Verletzungen des Datenschutzrechts

Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen und Verstöße des

Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Best-

immungen oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Daten-

schutzrechtsverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Informationspflichten des Verant-

wortlichen nach Art. 34 DSGVO und nach § 42 LDSG. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den

Verantwortlichen bei seinen Pflichten nach Art. 34 DSGVO und § 42 LDSG zu unterstützen.

VI. Vergütung

Die Vergütung des Auftrags richtet sich nach dem zu Grunde liegenden Auftrag für die Maßnahme

„Abfuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben“ gemäß der Ausschreibung.

VII. Haftung

  1. Schadenshaftung gegenüber dem Verantwortlichen

Der Auftragsverarbeiter haftet dem Verantwortlichen für Schäden, die der Auftragsverarbeiter,

seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten bei der Erbringung

der vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.

  1. Schadensersatz gegenüber betroffenen Personen

Für den Ersatz von Schäden, die eine betroffene Person wegen einer nach der DSGVO, dem

LDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenver-

arbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, haftet der Verantwortliche gegenüber

der betroffenen Person. Soweit der Verantwortliche zum Schadensersatz gegenüber der betroffe-

nen Person verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragsverarbeiter vorbehalten.

VIII. Sonstiges

  1. Umgang mit Eigentum in besonderen Fällen

Sollte das Eigentum des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter

(etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder

durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen

unverzüglich zu verständigen.

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Auf Anforderung des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der

Durchsetzung seines Anspruchs auf Herausgabe des Eigentums zu unterstützen.

  1. Nebenabreden

Für Nebenabreden zu diesem Vertrag ist die Schriftform erforderlich.

  1. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Verant-

wortlichen verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

IX. Wirksamkeit der Vereinbarung

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der

Vereinbarung im Übrigen nicht.

Hetlingen, Ort,


Verantwortlicher Auftragsverarbeiter

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