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Entleerung, Transport und Einleitung von Inhalten aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:06 (Europe/Berlin)

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Maßnahme

Abfuhr von Inhalten aus Kleinkläranlagen und

Sammelgruben beim

Abwasser-Zweckverband Südholstein

(nachfolgend: AZV)

Leistungsbeschreibung

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I. Allgemeines zum AZV

Der Abwasser-Zweckverband Südholstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Ge- bietshoheit und ist im Einzugsgebiet der schleswig-holsteinischen Flüsse Krückau, Pinnau und Wedeler Au für die Abwasserentsorgung zuständig ist.

Als Unternehmen der kommunalen Wasserwirtschaft nimmt der Abwasser-Zweckverband Südhol- stein eine wichtige Infrastrukturaufgabe wahr und sammelt, transportiert und reinigt das Abwasser von mehr als 480.000 Menschen sowie von Industrie und Gewerbe im Einzugsgebiet. Dieses um- fasst den Kreis Pinneberg, Teile der Kreise Steinburg und Segeberg sowie die nordwestlichen Stadtteile Hamburgs.

Mit rund 285 Mitarbeitenden betreibt der Abwasser-Zweckverband Südholstein das Klärwerk Het- lingen an der Unterelbe. Zusätzlich übernimmt der Zweckverband den Klärwerksbetrieb für weitere Anlagen in Südholstein: In der Stadt Glückstadt, der Gemeinde Lentföhrden und auf der zum Kreis Pinneberg gehörenden Insel Helgoland, sowie in den Gemeinden Langeln und Groß Offenseth- Aspern betreut der Abwasser-Zweckverband Südholstein die Ortskanalisationen und ist damit auch für die örtlichen Kläranlagen zuständig. Er trägt auch die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung der Ortsnetze vieler Gemeinden im Einzugsgebiet und berät Hauseigentümer in Sa- chen Grundstücksentwässerung und Dichtheitsprüfung. Des Weiteren kontrollieren die Mitarbei- tenden des Abwasser-Zweckverband Südholstein die Einleitung der Abwässer von Industrie und Gewerbe und übernehmen Aufgaben im Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung.

Das Qualitäts- und Umweltmanagement des AZV Südholstein garantiert Bürgern und Kommunen zudem, dass sich die hohe Qualität der Leistungen kontinuierlich noch weiter verbessert und die umweltrechtlichen Vorschriften genauestens eingehalten werden.

II. Lage des Klärwerks

Das Klärwerk Hetlingen liegt in der Haseldorfer Marsch direkt an der Elbe. Vor Ort in Hetlingen ist der Weg zum Klärwerk an der Hauptstraße ausgeschildert.

Hausdresse: AZV Südholstein Postadresse: AZV Südholstein Am Heuhafen 2 Postfach 1164 25491 Hetlingen 25487 Holm

III. Umfang und Art der auszuführenden Arbeiten

  1. ALLGEMEINES

Durch das schleswig-holsteinische Landeswassergesetz in seiner derzeit gültigen Fassung sind die Städte und Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflich- tet. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen (dezentrale Ab- wasserbeseitigung). Die Durchführung der Entleerung und des Transports zu festgelegten Einleit- stellen kann an Dritte vergeben werden.

Varianten der Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband und den Kommunen

Der AZV bietet seinen Verbandsmitgliedern sowie weiteren nicht dem Zweckverband angehörigen Gemeinden verschiedene Möglichkeiten der Abwicklung der Aufgabe der dezentralen Abwasser- beseitigung an:

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1.1 Übertragung der vollständigen Aufgabe der Abwasserbeseitigung inklusive der Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung (LOS 1)

Für folgende Kommunen ist der Zweckverband Träger der gesamten Aufgabe der Abwasserbesei- tigung nach den §§ 44 ff. Landeswassergesetz (LWG), somit auch für die dezentrale Abwasserbe- seitigung. Der AZV schreibt die zu erbringende Abfuhrleistung in den Kommunen mit entsprechen- dem Anlagenbestand aus, ist Auftraggeber und Ansprechpartner, führt die Aufgabe im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung durch:

 Gemeinde Borstel-Hohenraden  Stadt Glückstadt  Gemeinde Groß Offenseth-Aspern - Gebietskläranlage  Gemeinde Haselau  Gemeinde Haseldorf  Gemeinde Hasloh  Gemeinde Heist  Gemeinde Hetlingen  Gemeinde Kummerfeld  Gemeinde Moorrege  Gemeinde Neuendeich  Gemeinde Prisdorf  Gemeinde Tangstedt

1.2 Übertragung der Teilaufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung (LOS 1)

Folgende Kommunen übertragen dem AZV gemäß § 46 LWG in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Verbandssatzung die Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung per öffentlich-rechtlichen Ver- trag. Der AZV schreibt die zu erbringende Abfuhrleistung aus, ist Auftraggeber und Ansprechpart- ner, führt die Aufgabe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch:

 Amt Rantzau (Gemeinde Bullenkuhlen, Gemeinde Groß Offenseth-Aspern, Gemeinde Heede, Gemeinde Langeln, Gemeinde Bevern, Gemeinde Ellerhoop, Gemeinde Hemdin- gen)  Amt Elmshorn-Land (Gemeinde Seestermühe, Gemeinde Seester, Gemeinde Raa-Besen- bek, Gemeinde Kölln-Reisiek, Gemeinde Klein Offenseth-Sparrieshoop, Gemeinde Klein Nordende)  Gemeinde Appen  Gemeinde Henstedt-Ulzburg  Stadt Kaltenkirchen  Stadt Schenefeld  Stadt Wedel

1.3 Übertragung der vollständigen Aufgabe der Abwasserbeseitigung inklusive der Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung (LOS 2)

Für die Gemeinde Groß Offentseth-Aspern ist der Zweckverband Träger der gesamten Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den §§ 44 ff. Landeswassergesetz (LWG). In der Kommune wird die Abwasserreinigung mittels einer kleinen Kläranlage durchgeführt. Der AZV schreibt die zu erbrin- gende Abfuhrleistung des Schlammes aus dieser kleinen Kläranlage aus, ist Auftraggeber und An- sprechpartner, führt die Aufgabe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch:

 Gemeinde Groß Offenseth-Aspern - Gebietskläranlage

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1.4 Durchführung der Ausschreibung (LOS 3-6)

Die Beauftragung des AZV mit der Durchführung der Ausschreibung erfolgt entsprechend § 3 Abs. 8 der Verbandssatzung durch einen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem AZV. Der AZV schreibt die zu erbringende Abfuhrleistung aus, den Vertrag mit dem im Vergabeverfahren ausge- wählten Abfuhrunternehmen schließt die Stadt/Gemeinde im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung:

 Gemeinde Bullenkuhlen, Gebietskläranlage  Gemeinde Holm  Gemeinde Rellingen  Stadt Tornesch

Die Anlagenbestände werden entsprechend der vorstehenden Varianten der Aufgabenverteilung in verschiedenen Losen berücksichtigt. Je nach Variante hat der Auftragnehmer eventuell mit mehre- ren Ansprechpartnern zu rechnen.

  1. BEGRIFFLICHKEITEN

Kleinkläranlagen (KKA)

Kleinkläranlagen sind Grundstücksabwasseranlagen, die dazu bestimmt sind, das auf dem Grund- stück anfallende Abwasser so zu reinigen, dass es einem Vorfluter (Graben) oder im Boden versi- ckert werden kann. Der Begriff Kleinkläranlage wird vereinfachend für technisch belüftete und unbelüftete Nachbehand- lungsanlagen, sowie nicht nachgerüstete Altanlagen verwendet. Der in der Anlage zurückbleibende Schlamm ist entweder nach Herstellervorgabe, nach Feststellung im Wartungsbericht durch einen Fachkundigen, nach Vorgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft oder nach Bedarf abzufahren.

In der Regel sind Mehrkammerabsetzgruben mindestens alle zwei Jahre vollständig zu entleeren, nachgerüstete Mehrkammerausfaulgruben sind mindestens alle zwei Jahre zu entschlammen. Nicht nachgerüstete Altanlagen (Mehrkammerabsetz- und -ausfaulgruben) sind nach Bedarf, mindestens jährlich, zu entleeren bzw. zu entschlammen. Die bedarfsorientierte Schlammentnahme der Vorklä- rung ist für alle Nachreinigungssysteme zulässig, sofern eine Bauartzulassung dem nicht entgegen- steht. Im Übrigen hat die Entleerung bzw. Entschlammung aller Anlagen gemäß der am 18.03.2008 mit Erlass V 442-5240.542 des Landes Schleswig-Holstein eingeführten DIN 4261-1 zu erfolgen.

Gebietskläranlagen, kleine Kläranlagen (KKA)

Kleine Kläranlagen oder Gebietskläranlagen sind dezentrale Anlagen mit einem Anschlussgrad zwi- schen 50 und 500 Personen. Sie entsprechen in ihrer Ausführung und Arbeitsweise den Kleinklär- anlagen, verarbeiten das Abwasser jedoch in größerer Menge. Sie werden in aller Regel von kom- munaler Seite betrieben und befinden sich auf öffentlich zugänglichem Grund.

Sammelgruben (SG)

Sammelgruben sind abflusslose Anlagen, in denen das auf dem Grundstück anfallende Abwasser gesammelt wird. Sammelgruben werden in einem festen Rhythmus, nach Vorgabe der abwasser- beseitigungspflichtigen Körperschaft oder nach Vorgabe des Betreibers abgefahren. In seltenen Ausnahmefällen kann die regelmäßige Abfuhr durch eine Bedarfsabfuhr ersetzt sein. Die Anlagen sind in der Regel komplett zu entleeren.

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Regelabfuhr

Anlagen werden in einem bestimmten Rhythmus entleert, der der Belastung der Anlage entspricht. Dieser vorgegebene Rhythmus ist mit der Regelabfuhr zur Vermeidung von Abwasseraustritt einzu- halten. Im Leistungsverzeichnis sind diese regelmäßigen Anfahrten als Position zu kalkulieren.

Bedarfsabfuhr

Anlagen mit Bedarfsabfuhr werden nicht nach einem bestimmten Rhythmus, sondern bei Bedarf, z. B. bei Erreichen der Speichermengen, am Ende einer Saison oder nach Vorgabe eines Fachkundi- gen entleert. Für diese Anlagen ist im Leistungsverzeichnis die entsprechende Bedarfsabfuhr zu kalkulieren (kein Notfall).

Notabfuhr

Notabfuhren sind außerplanmäßige Entleerungen von Sammelgruben und außerplanmäßige Ent- schlammungen von Kleinkläranlagen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die einen sofortigen Einsatz, auch an Sonn- und Feiertagen, erforderlich machen. Die Kosten für die Notabfuhr sind im Leistungsverzeichnis als Zuschlagsposition zur Aufwandspauschale des jeweiligen Anlagentyps un- ter dem Punkt "Notabfuhr" zu berücksichtigen.

Fehlfahrt

Sammelgruben und Kleinkläranlagen sollen für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Abfuhrter- mins (angekündigt durch Auftragnehmer bzw. bei Notabfuhr umgehend) ungehindert zugänglich sein. Ist die Zugänglichkeit durch den Grundstückseigentümer so weit behindert, dass eine schad- lose Abholung nicht möglich ist, fällt dies unter Fehlfahrt. Fehlfahrten werden mit der kalkulierten Aufwandspauschale des jeweiligen Anlagentyps vergütet, sind aber als „Fehlfahrt“ zu kennzeichnen.

  1. ABFUHR

Die Grundstücke mit zu entsorgenden Grundstücksabwasseranlagen werden von den Abwasserbe- seitigungspflichtigen erfasst und dem Auftragnehmer über den AZV bekannt gegeben. Korrespon- denz zu Änderung der Stammdaten und notwendigen Bedarfsabfuhren im laufenden Geschäft er- folgt in den oben beschriebenen Fällen 1.1 -1.3 zwischen Auftragnehmer und AZV, im Fall 1.4 mit den entsprechenden Kommunen.

Für alle Anlagentypen gilt: Die in den Losen des Leistungsverzeichnisses angegebenen Daten, wie z. B. die Anzahl der vorhandenen Anlagen und Abfuhrrhythmen beruhen auf derzeit aktuellen An- gaben der Städte und Gemeinden sowie für die Anlagen in der Aufgabenträgerschaft des AZV auf dem eigenen Katasterbestand. Die Mengenangaben in den beigefügten Tabellen beruhen auf Er- fahrungswerten aus Abfuhren der letzten Jahre und können nur als Richtwerte angesehen werden.

Die Leerung von Anlagen kann regelmäßig oder nach Bedarf erfolgen (Vgl. 2). Der Anlagenbestand sowie die angegebenen Abfuhrrhythmen unterliegen regelmäßigen Änderungen (Änderungen des Abwasseranfalls, Umbauten, Hinzukommen oder Wegfall von Anlagen). Dadurch kann sich die An- zahl der Anlagen und Entleerungen ändern.

Durch Vereinbarung oder nach Abstimmung mit dem AZV kann Korrespondenz zwischen Auftrag- nehmer und Anlagenbetreiber notwendig werden (Terminabsprachen, Klärung von örtlichen Gege- benheiten).

Es muss eine zuverlässige Rückmeldung des Aufragnehmers über vereinbarte Abfuhrtermine ge- währleistet werden. Bei Anfrage bzw. Auftragserteilung für eine Abfuhr muss eine Rückmeldung

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bzw. Bestätigung kurzfristig, spätestens am nächsten Werktag an den Anforderer (Ansprechpartner) erfolgen.

Die kurzfristige Abfuhr einer SG muss zwingend innerhalb von einer Woche ermöglicht werden. Bereits geplante Abfuhren anderer Anlagen dürfen von einer kurzfristigen Abfuhr einer SG nicht beeinträchtigt werden in Form von Entleerungsausfällen oder Terminverschiebungen.

Die Abfuhr einer KKA muss innerhalb des im Wartungsbericht vorgegebenen Zeitraums -durchge- führt werden, kurzfristige Abfuhren innerhalb von vier Wochen. Der Betreiber / Anwohner ist recht- zeitig im Voraus schriftlich über den geplanten Abfuhrtermin zu benachrichtigen.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen kann ein unmittelbarer Einsatz notwendig sein (Notabfuhr). Dafür muss eine Bereitschaft des Auftragnehmers jederzeit (24/7) erreichbar sein. Der Grund für eine Notabfuhr muss im Abfuhrtagebuch vermerkt werden. Bereits geplante Abfuhren dürfen von einer Notabfuhr nicht in Form von Entleerungsausfällen oder Terminverschiebungen be- einträchtigt werden

Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen in ihren Ortssatzungen sicher, dass die Grundstücks- abwasseranlagen zugänglich sind und der Transportweg sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Der Abfuhrunternehmer hat die Größe seiner Fahrzeuge den örtlichen Gegebenheiten und Straßenverhältnissen anzupassen. Entsprechende Genehmigungen für das Befahren von gewichts- beschränkten Straßen und Fahrgenehmigungen an Sonn- und Feiertagen sind auf Kosten des Auf- tragnehmers bei den jeweiligen Kreisen bzw. Städten zu beantragen.

Der Nutzer bzw. eine von ihm beauftragte Person sollte während der Entleerung bzw. der Ent- schlammung anwesend sein. Trifft der Auftragnehmer keine befugte Person an und ist die Anlage zugänglich, kann die Abfuhr trotzdem vorgenommen werden.

Für die Abfuhr darf ausschließlich fachkundiges Personal eingesetzt werden. Das eingesetzte Per- sonal muss die einzelnen Kammern mit den ggf. unterschiedlichen Funktionseinheiten, z. B. Vor- und Nachklärungen, sowie die unterschiedlichen Verfahrenstechniken, z. B. Tauchkörper und Bele- bungsstufen, in den üblichen Anlagen erkennen können.

Werden bei der Abfuhr offensichtliche, erhebliche Mängel an den Anlagen, die einen nicht ordnungs- gemäßen Betrieb der Anlagen erwarten lassen oder eine Gefahr für Personen oder die Umwelt, z. B. Undichtigkeiten, festgestellt, sind der Nutzer und der Auftraggeber darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

Verweigert der Anlagenbesitzer die Abfuhr bzw. ist ersichtlich, dass die Anlage bereits teilweise oder ganz entleert wurde oder ist die Anlage wider Erwarten nicht zuganglich (Fehlfahrt), ist der Auftrag- geber hierüber umgehend zu unterrichten.

  1. ABFUHRFAHRZEUGE

Der Auftragnehmer hat Fahrzeuge dem Auftragsvolumen entsprechend in ausreichender Anzahl und Größe vorzuhalten. Die Fahrzeuge müssen sich bei jedem Einsatz in einem technisch einwand- freien und verkehrssicheren Zustand befinden.

Der Fahrzeugführer muss die Spül- und Saugvorgänge mit einer entsprechenden Bedieneinheit an der Anlage steuern können, um die Arbeiten jederzeit unter Kontrolle zu behalten. Alternativ sind die Fahrzeuge mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer/Geräteführer zu besetzen.

Die Fahrzeuge müssen mit Vakuumpumpen ausgestattet sein, die eine für die im Auftragsvolumen enthaltenen Anlagen ausreichende Saugleistung aufweisen. Außerdem benötigen die Fahrzeuge eine Spülfunktion, um vertorfte Schlammschichten durchbrechen und Anlagen spülen zu können.

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Es sind für jedes Fahrzeug ausreichende Schlauchlängen vorzuhalten ggf. mitzuführen.

  1. ENTLEERUNGEN

Je nach Größe des eingesetzten Fahrzeuges können für die Entleerung / Entschlammung einer Kleinkläranlage oder Sammelgrube mehrere An- und Abfahrten erforderlich werden. Die einzelnen abgefahrenen Mengen müssen zu einer Gesamtmenge zusammengefasst werden. Vergütet wird nur eine Aufwandspauschale und die dazugehörige gesamte zu der Einleitstelle transportierte Schlamm- bzw. Abwassermenge der jeweiligen Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube. Mehrfachan- fahrten sind in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses mit einzuberechnen.

Jegliche Nebenarbeiten, wie die Leitungsverlegung in der jeweils erforderlichen Länge von der An- lage bis zum Fahrzeug, sowie das Öffnen und Schließen der Anlagenabdeckungen - auch im Winter bei Frost -, das Lösen des abgesetzten Schlammes, die Beseitigung von Verschmutzungen, der Transport und die Einleitung in die vorgegebenen Einleitstellen sind in den Einheitspreis mit einzu- berechnen.

Dem Anlagenbetreiber ist ein geeigneter Entleerungsnachweis mit der Angabe des Namens, der Grubennummer, abgefahrenen Menge und Abfuhrdatum auszuhändigen oder per Posteinwurf zu hinterlegen.

Bei Fehlversuchen oder Leerfahrten ist der Grund im Abfuhrtagebuch zu vermerken und der Auf- traggeber sowie der Anlagenbetreiber zu benachrichtigen.

  1. EINLEITUNGEN

Für die ausgeschriebenen Abfuhrgebiete

 ist für Schlämme aus KKA eine Einleitstelle auf dem Gelände der Kläranlage in Hetlingen vorgesehen.  sind für Abwasser und Abwasser/-Schlammgemische eine Einleitstelle auf dem Gelände der Kläranlage in Hetlingen sowie drei weitere im Verbandsgebiet vorgesehen. Sie sind mit ent- sprechenden Anschlussstutzen versehen.

Die Einleitstellen sind sauber zu halten und nach der Nutzung vom Auftragnehmer zu reinigen. Ein- leitungen an anderen als an angegebenen Stellen sind nicht erlaubt.

Es darf nur Schlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben eingeleitet werden, die für die Abfuhr dieses Auftrages vorgesehen sind. Die Nutzung der Einleitstellen erfolgt kostenfrei. Schlämme und Flüssigkeiten anderer Herkunft dürfen nicht eingeleitet werden.

Abwässer und Schlämme, die offensichtlich mit Stoffen verunreinigt sind, die nicht in öffentliche Anlagen eingeleitet werden dürfen, dürfen nicht abgesaugt bzw. abgefahren werden. Der Auftrag- nehmer hat den AZV sofort davon zu unterrichten.

6.1 Lage der Einleitstellen (s. Karte):

 Klärwerk Hetlingen: Die Einleitstelle befindet sich auf dem Betriebsgelände des AZV Süd- holstein, Am Heuhafen 2 in 25491 Hetlingen.  Pinneberg: Die Einleitstelle befindet sich in der Müßentwiete und ist über eine abschließbare Toranlage zugänglich. Die Einleitung erfolgt über eine Perrot-Kupplung DN 100.

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 Henstedt-Ulzburg: Die Einleitstelle befindet sich auf dem ehemaligen Bauhof der Gemeinde Henstedt-Ulzburg in der Hamburger Straße 60 und ist über eine Toranlage der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zugänglich. Die Einleitung erfolgt über eine Perrot-Kupplung DN 100.  Elmshorn: Die Einleitstelle befindet sich auf dem Betriebsgrundstück der Stadtentwässerung Elmshorn, Kruck 1, 25335 Elmshorn und ist über eine Toranlage der Stadtentwässerung Elmshorn zugänglich. Die Einleitung erfolgt über eine Perrot-Kupplung DN 100.

Die Einleitungen in Hetlingen, Henstedt-Ulzburg und Elmshorn erfolgen über eine Messeinrichtung. Die hierfür benötigten Zugangscodes (Karte) und Schlüssel werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust einer Karte bzw. Schlüssels wird dem Auftragnehmer ein Wiederbe- schaffungswert von 20,00 Euro in Rechnung gestellt.

6.2 Unzugänglichkeit der Einleitstelle

Im Falle einer Unzugänglichkeit der Einleitstelle, z.B. durch Bauarbeiten, ist erst nach telefonischer Rücksprache und nur in Ausnahmefällen die Einleitung in eine alternative Einleitstelle oder einem vorgegebenen Kontrollschacht vorzunehmen.

  1. ABRECHNUNGSGRUNDLAGE

Der Abfuhrunternehmer hat ein Abfuhrtagebuch zu führen. Die Daten sind dem AZV in der ersten Woche des Folgemonats für den kompletten Vormonat in digitaler Form zu übermitteln. Die Über- mittlung der Daten muss im Textformat „txt“ oder Content Sealed Format „csv“ erfolgen. Das Ab- fuhrtagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Anlagennummer Name des Abfuhrunternehmers Fahrzeug-Nummer Datum der Abfuhr Anlagenstandort Name des Betreibers Art der Anlage Abfuhr-Menge Notabfuhr ja/nein Fehlfahrt ja/nein Bemerkungen

Die aus jeder einzelnen KKA und SG entnommene Menge Schlamm-, Schlamm-Abwassergemisch bzw. Abwasser ist durch geeignete Vorrichtungen am Fahrzeug auf 0,5 m³ genau zu erfassen. Sie muss mit den Einleitmengen die Anlagen des AZV übereinstimmen. Die Fahrzeuge müssen mit geeigneten Messgeräten, Schaugläsern, Schaukästen u. ä. ausgerüstet sein. Die Angaben werden in Stichproben oder durch Messeinrichtungen an den Einleitstellen überprüft.

Nach Übermittlung der Daten erfolgt durch den AZV eine Kontrolle. Der AZV fordert Korrekturen bei fehlerhaften oder unplausiblen Angaben an. Abschließend erteilt der AZV die Freigabe zur Rechnungstellung durch den Auftragnehmer.

  1. ABRECHNUNG

Die Abfuhren in den LOS 1 aufgeführten Kommunen werden mit dem AZV mit der Rechnungsan- schrift „AZV Südholstein, ON 215“ abgerechnet. Es wird jährlich eine eigene Bestellnummer verge- ben, die im Betreff anzugeben ist.

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Die Abfuhr in LOS 2 aufgeführten Anlage wird mit dem AZV mit der Rechnungsanschrift „AZV Süd- holstein, ON 224“ abgerechnet. Es wird auch hier jährlich eine eigene Bestellnummer vergeben, die im Betreff anzugeben ist. Die Abfuhr der in den Losen 3-6 beschriebenen Anlagen muss mit dem Auftraggeber des jeweiligen Loses abgerechnet werden.

  1. VERGÜTUNG

Die Vergütung bei der Entleerung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben erfolgt nach einer Auf- wandspauschale in Verbindung mit der tatsächlich in m³ abgefahrenen Schlamm- bzw. Abwasser- menge gemäß den Einheitspreisen. Fehlfahrten werden ebenfalls nach einer Aufwandspauschale vergütet. Notabfuhren werden durch eine Zuschlagsposition zur Aufwandspauschale und ebenfalls in Verbin- dung mit der tatsächlich in m³ abgefahrenen Schlamm- bzw. Abwassermenge gemäß den Einheits- preisen vergütet.

  1. ABFUHRÜBERWACHUNG

Die Aufsicht über die Abfuhr und deren Kontrolle liegt für die Kommunen der Lose 1 und 2 in den Händen des AZV und wird von dessen Beauftragten wahrgenommen.

In den Kommunen der Lose 3-6 übernimmt das zuständige Amt bzw. die zuständige Kommune die Abfuhrüberwachung.

Die Beauftragten des AZV Südholstein sowie der weiteren Kommunen haben jederzeit das Recht, sich von der ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Durchführung der Abfuhr zu überzeugen. Dem Auftraggeber sind alle Auskünfte sofort und umfassend zu erteilen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einschlägige Rechts- und Arbeitsschutzvorschriften sowie auf- sichtsbehördliche Auflagen für die Abfuhr aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben einzuhalten.

  1. DATENSCHUTZ

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Abwicklung der Abfuhr zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden müssen, ist der Abschluss eines separaten Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) notwendig. Daten, die während der Auftragslaufzeit ausgetauscht werden, müssen zwingend verschlüsselt übertragen werden.

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