VHB_214_BVB_Trennwände.pdf

Elementierte Trennwände, Spinde und Sitzbänke für Nationaltheater

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:31 (Europe/Berlin)

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Vergabenummer NTM-01-10.052-VE3.067a

Baumaßnahme Spielhaus am Goetheplatz Generalsanierung

Leistung Elementierte Trennwände, Spinde & Sitzbänke

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 25.11.2026 spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) × am 01.10.2027 innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

× Aufschlüsselung der Ausführungsfristen: Sanitärtrennwände u. Waschtischblenden BT 01: 25.11.26 - 08.01.27 BT 02: 11.01.27 - 19.02.27 BT 04: 22.02.27 - 06.04.27 BT 06: 07.04.27 - 04.06.27 BT 11: 14.06.27 - 09.07.27 BT 13: 12.07.27 - 20.08.27 BT 14: 23.08.27 - 01.10.27 BT II: 13.08.27 - 26.08.27 BT IV: 09.12.26 - 15.12.26

Spinde BT 14: 23.08.27 - 01.10.27

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer)

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............ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ............ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und der Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B------- verlängert.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für -die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ -die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ -vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 Pandemie / Kriegshandlungen in der Ukraine

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Pandemien und die Kriegshandlungen in der Ukraine (Ukraine-Krise) wirken sich auf Lieferketten und Beschaffungsmöglichkeiten aus. Nach Ansicht der Parteien ist es nicht ausgeschlossen, dass Pandemien und/oder die Ukraine Krise die Parteien auch in Zukunft daran hindern kann, ihre jeweiligen Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus diesem Vertragsverhältnis zu erfüllen. Zum Zwecke der Rechtsklarheit für einen solchen Fall, regeln die Parteien bereits jetzt deren Auswirkungen: Da Pandemien und die Ukraine Krise im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwar bereits bekannt, allerdings nicht endgültig eingedämmt bzw. einschätzbar sind, gelten Störungen der Leistungsfähigkeit der Parteien, die durch Pandemien oder die Ukraine Krise nach Vertragsschluss unvorhersehbar erstmalig auftreten, weiterhin als ein Ereignis höherer Gewalt, wenn sie von den Parteien auch durch vernünftigerweise gebotene Sorgfaltsvorkehrungen zur Abwendung der Behinderungen (wie Pandemiepläne, Hygienevorkehrungen, Sicherheitsabstand etc.) nicht abgewendet werden können. Glaubt sich eine Partei in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung wegen einer Störung durch höhere Gewalt behindert, so wird sie die andere Partei über die von ihr angenommene Störung und deren Auswirkungen auf die eigene Leistungsfähigkeit konkret und unverzüglich in Textform informieren und informiert halten. Unterlässt die Partei die Anzeige, so hat sie nur dann Anspruch aus Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und die im Einzelnen hindernden Umstände bekannt waren. § 6 Abs. 1 VOB/B gilt insoweit für die Parteien entsprechend. Der AN hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Leistungen wiederaufzunehmen und den AG darüber in Textform zu benachrichtigen. § 6 Abs. 3 VOB/B gilt insoweit entsprechend. Eine Störung durch höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer führt für die hierdurch in ihrer Leistungsfähigkeit gestörte Partei, in Anlehnung an § 6 Abs. 4 VOB/B, zu einer Verlängerung der betroffenen Vertragsfristen bzw. Verschiebung der Mitwirkungsobliegenheit/ Mitwirkungspflicht; die Verlängerung/Verschiebung berechnet sich nach der Dauer der durch die Störung ausgelösten Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungen und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Die Parteien sind sich einig, dass eine Störung durch höhere Gewalt ein für die in ihrer Leistungsfähigkeit gestörte Partei unverschuldetes und nicht in ihre Risikosphäre fallendes Ereignis darstellt, mit der Folge, dass aus der sich hieraus ergebenden Verlängerung der Ausführungsfrist bzw. Verschiebung der Mitwirkungsobliegenheit keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche für die jeweils andere Partei entstehen.

10.2 Umlagen Bei Abschlagsrechnungen und bei der Schlussrechnung erfolgt ein pauschaler Abzug für die Umlagen -Bauwasser in Höhe von 0,3 % -Baustrom in Höhe von 0,7 % -Bauheizung in Höhe von 0,1 % -Abtransport und Entsorgung Abfall in Höhe von 0,1 %

sofern der AN diese Leistungen in Anspruch genommen hat, bezogen auf die jeweilige Nettoabrechnungssumme.

Der AG hält eine Bauleistungsversicherung (siehe Allgemeine Bedingungen für dieBauleistungsversicherung - ABN 2008 / Selbstbeteiligung 5000 Euro) vor, in die der AN einbezogen ist. Bei Abschlagszahlungen und bei der Schlusszahlung erfolgt ein Abzug für die Bauleistungsversicherung in Höhe von 0,7 % bezogen auf die jeweilige Nettoabrechnungssumme.

10.3 Weitere gewerkspezifische Regelungen

10.3.1 Während der Bauzeit hat der AN einen fachlich geeigneten Projektleiter zu stellen, der dem AG und der Bauleitung namhaft zu machen ist. Eine Bauleitererklärung ist vor Beginn der Ausführung zu übergeben.

10.3.2 Soweit der AG bei dem AN eine Urkalkulation abruft, hat diese die folgenden Angaben zu enthalten:

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•die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistungen, •etwaige Kosten für die Planung, spezifiziert nach Gewerken mit Angabe des jeweils kalkuliertenStundenaufwandes, •im Einzelnen spezifizierte Baustellengemeinkosten (gegliedert nach Baustelleneinrichtungs-,Abbau- und Baustellenvorhaltungskosten), •die allgemeinen Geschäftskosten und •Gewinn sowie - falls projektspezifisch kalkuliert - Wagnis. Außerdem müssen die Kalkulationen Angaben über den Mittellohn einschließlich Lohnzulagenenthalten. Der Zuschlag für AGK sowie für Wagnis und Gewinn ist anzugeben. Die BGK sind nur in denjeweiligen Baustelleneinrichtungs-Positionen zu kalkulieren und nicht über einen Zuschlag. Der AGdarf die hinterlegte Kalkulation für die Prüfung von dem AN geltend gemachter Ansprüche aufgeänderte oderzusätzliche Leistungen oder Entschädigung gem. § 642 BGB oder Schadensersatz gem.§6 Abs. 6 VOB/B öffnen. Dem AN wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung anwesend zu sein.

10.4 Firmen- und Logistikhandbuch Das Firmenhandbuch und das Logistikhandbuch sind Vertragsbestandteil.

10.5 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG).

10.6 ILO-Kernarbeitsnormen ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----

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