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Generalsanierung Stand 02.11.2020 NTM-01-10.052-VE3.067a
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestent- geltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejeni- gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewäh- ren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betref- fende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffä- higen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollzie- hen;
(3) für Leistungen,
• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils gel- tenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbe- reich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßenge- bundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben
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des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unter- nehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeits- nehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Ver- pflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auf- traggeber auf Verlangen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unterneh- men und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Ver- träge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
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(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vor- gaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunterneh- men vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtun- gen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auf- tragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Ver- stößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auf- tragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunterneh- men begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Be- auftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe be- antragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündi- gung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
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kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.