06_ZVB Stand 03. Juli 2020 DE.pdf

Elektronenstrahlverdampfer

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 08:53 (Europe/Berlin)

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. in der Fassung vom 03.07.2020

3.2. Der/Die Vertragspartner*in trägt das Beschaffungsrisiko für

  1. Geltungsbereich, Form seine/ihre Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes ver- einbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 1.1.Die nachstehenden „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ (ZVB) 3.3. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweils beauftragenden Einrich- gelten für alle von den Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft tung der MPG oder ein von dieser in der Beauftragung genannter zur Förderung der Wissenschaften e.V. (im Folgenden „MPG“) als Ort der Leistungserfüllung. Abweichungen hiervon bedürfen der Käufer/Auftraggeber abzuschließenden Verträge über Leistungen, ausdrücklichen Vereinbarung. Der jeweilige Bestimmungsort ist insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträ- auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfül- ge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegli- lung (Bringschuld). cher Sachen. Hiervon ausgenommen sind Bauleistungen im Sinne 3.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- des § 1 VOB/A sowie Architekten- und Ingenieurverträge im Baube- schlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf reich. die MPG über. Bei Kaufverträgen erfolgen die Lieferungen und der 1.2. Die ZVB gelten nur, wenn der/die Verkäuferin/ Auftragneh- Gefahrübergang „Geliefert benannter Bestimmungsort“ (DAP) an merin (im Folgenden „Vertragspartnerin“) ein Unternehmer, eine den jeweiligen Bestimmungsort laut Bestellung gemäß Incoterms juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- 2020, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Die rechtliches Sondervermögen ist. entstandenen Zollabgaben, sowie die Kosten für die Zollabfertigung Die MPG ist eine gemeinnützige Organisation des privaten Rechts werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. in Form eines eingetragenen Vereins und betreibt Grundlagenfor- 3.5. Soweit eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart ist, ist diese schung in den Natur-, Bio-, Geistes- und Sozialwissenschaften im für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit im Falle werkvertragli- Dienste der Allgemeinheit. Die MPG ist nicht Kaufmann im Sinne cher Leistungen nicht anders vereinbart, ist bei Abnahme der ver- des § 1 HGB, sodass die Regelungen des HGB auf die MPG keine tragsgegenständlichen Leistungen ein von beiden Vertragsparteien Anwendung finden. zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Der/Die Ver- 1.3 Soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht, gel- tragspartnerin muss seine/ihre Leistung ausdrücklich anbieten, ten als Grundlage für die Vertragsdurchführung in nachfolgen- wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der MPG (z.B. Beistellung der Reihenfolge: von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit ver- • der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertrag einbart ist. bzw. der Wortlaut der Beauftragung (Auftrags- oder Zu- schlagsschreiben) einschließlich eventueller Vergabeunterla-
  2. Lieferzeiten und Ausführungsfristen, Verzug gen, ergänzender Vertragsbedingungen und Anlagen; • die nachstehenden ZVB der Max-Planck-Gesellschaft; 4.1. Die vertraglich vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene • die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist ist bindend. Wenn die Lieferzeit von Leistungen" (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertrags- bzw. Ausführungsfrist in der Bestellung nicht angegeben und auch schlusses gültigen Fassung; nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt diese zwei Wochen ab • die gesetzlichen Vorschriften. Vertragsschluss. 1.4. Diese ZVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste- 4.2. Unvorhergesehene Ereignisse, die zu einer voraussichtlichen hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerung führen, müssen der MPG Vertragspartnersin werden hierdurch ausgeschlossen. unverzüglich mitgeteilt werden. 1.5. Erklärungen und Anzeigen der Vertragsparteien in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Min- 5. Änderungen der Leistung derung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E- Eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistung kann nur Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weite- durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien vorgenommen re Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des werden. Dabei ist der/die Vertragspartnerin verpflichtet, auf etwai- Erklärenden bleiben unberührt. ge Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf sonstige Ver- 1.. Abweichungen von den ZVB sind nur wirksam, wenn sie aus- tragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, hinzuwei- drücklich als Abweichung bezeichnet und von der MPG schriftlich sen. bestätigt wurden. . Preise und Zahlungsbedingungen
  3. Vertragsschluss .1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise 2.1. Das Angebot des/der Vertragspartnersin ist kostenlos und verstehen sich als Nettopreise ohne gesetzliche Umsatzsteuer. schriftlich abzugeben. Es ist für die Dauer von 6 Monaten ab Ange- Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, schließt der Preis alle botsdatum bindend, soweit die MPG im Einzelfall nicht eine ander- Leistungen und Nebenleistungen des/der Vertragspartnersin (z.B. weitige Bindefrist ausdrücklich bestimmt hat. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten ein. 2.2. Die Bestellung durch die MPG gilt frühestens mit schriftlicher .2. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Auftragserteilung oder Zuschlagserteilung als verbindlich. vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer evtl. Ab- 2.3. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, hat der/die Ver- nahme) sowie Zugang einer Rechnung, die den Anforderungen des tragspartner*in die Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen § 14 UStG entspricht, zur Zahlung fällig. Grundsätzlich hat eine schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung vom In- Rechnungsstellung elektronisch an die jeweilige Rechnungs-Email- halt des Auftrages ab, so ist dies zu begründen und wird als neues Adresse der MPG-Einrichtung zu erfolgen. Jede E-Mail darf dabei Angebot gewertet. nur eine Rechnung, jedoch mehrere Rechnungsanlagen enthalten. .3. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn
  4. Leistungen und Lieferung der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank 3.1. Der/Die Vertragspartner*in ist ohne vorherige schriftliche Zu- eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteilig- stimmung der MPG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leis- ten Banken ist die MPG nicht verantwortlich. tung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. .4. Die MPG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zu- rückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder

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mangelhaften Leistungen gegen den/die Vertragspartnerin zu- Arbeitsbedingungen unverzüglich einstellen zu lassen. Der/Die Ver- stehen. tragspartnerin hat hieraus resultierende Mehrkosten zu tragen. .5. Der/Die Vertragspartnerin hat ein Aufrechnungs- oder Zurück- Prüfpflichtige Arbeitsmittel oder Schutzausrüstung werden von der behaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbe- MPG nicht zur Verfügung gestellt. strittener Gegenforderungen. Der/Die Vertragspartnerin ist nicht be- Für Geräte und Maschinen, die den EU-Richtlinien zur Produktsi- rechtigt, Forderungen gegen die MPG aus diesem Vertrag an Dritte cherheit unterliegen, sind Konformitätserklärungen vorzulegen und abzutreten. CE-Kennzeichen an dem Gerät bzw. der Maschine anzubringen. Falls keine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, hat 7. Rücktritt, Kündigung der/die Vertragspartnerin die MPG unter Angabe von Gründen un- verzüglich und in jedem Fall vor Vertragsschluss darüber zu unter- Die MPG ist zum sofortigen Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung richten. insbesondere dann berechtigt, wenn gegen wesentliche Anweisun- gen der MPG, Exportbestimmungen oder Bestimmungen des Da- 9.3. Umweltschutz tenschutzes verstoßen wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Falls durch Leistungen des/der Vertragspartnersin Abwässer, Emissionen, feste oder flüssige Abfälle entstehen, hat der/die Ver- . Mangelhafte Leistung tragspartnerin sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigung des Betriebsgeländes, der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der .1. Die Rechte der MPG bei Sach- und Rechtsmängeln und bei MPG und der Umgebung eintreten. Die Einleitung von Abwasser ist sonstigen Pflichtverletzungen durch den/die Vertragspartnerin nur nach vorheriger Absprache mit der MPG und verantwortlicher richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Prüfung der Zulässigkeit durch den/die Vertragspartnerin erlaubt. Dementsprechend haftet der/die Vertragspartnerin insbesondere Abfälle hat der/die Vertragspartnerin fachgerecht zu verwerten dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaf- und zu entsorgen. fenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die jeweiligen Produktbeschreibungen, die Bestandteil des Vertrags 9.4. Verpackung und Transportsicherheit geworden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Pro- Eingesetzte Verpackungsmaterialien müssen mit einer Firmenbe- duktbeschreibung vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin, zeichnung oder dem Entsorgungssystem gekennzeichnet sein. von der MPG oder vom Hersteller stammt. Es sind vorzugsweise umweltfreundliche, wiederverwertbare Ver- .2. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der MPG Män- packungen oder Mehrwegverpackungen zu verwenden. gelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Es gelten die jeweils aktuellen Rücknahmeverpflichtungen für Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Transportverpackungen. .3. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Als gefährliche Güter gekennzeichnete Materialien müssen einer Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem berechtigten Person der MPG persönlich übergeben werden und Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an dürfen nicht in allgemein zugänglichen Bereichen gelagert oder ab- eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch auf gestellt werden. Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- 9.5. Sonstige Anforderungen gen trägt der/die Vertragspartnerin auch dann, wenn sich heraus- Der/Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, die Kernarbeitsnormen stellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. der International Labor Organization (ILO) zu beachten. .4. Kommt der/die Vertragspartnerin seiner/ihrer Verpflichtung Der/Die Vertragspartnerin gewährleistet, dass die Identität sei- zur Nacherfüllung innerhalb einer von der MPG gesetzten, angemes- ner/ihrer Beschäftigten in begründeten, rechtlich zulässigen Fällen senen Frist nicht nach, so kann die MPG den Mangel selbst beseiti- überprüft werden kann. gen bzw. beseitigen lassen und vom/ Vertragspartner/von der Ver- tragspartnerin Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. 10. Verjährung einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den/die Vertragspartnerin fehlgeschlagen oder für die MPG Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der nach den gesetzlichen Vorschriften. Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen 11. Haftung wird die MPG den/die Vertragspartnerin unverzüglich, nach Mög- Soweit sich aus diesen ZVB einschließlich der nachfolgenden Best- lichkeit schon bei Auftreten des Mangels, unterrichten. immungen nichts anderes ergibt, haftet die MPG bei einer Verlet- zung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den 9. Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz gesetzlichen Vorschriften. 11.1. Auf Schadensersatz haftet die MPG – gleich aus welchem 9.1. Betriebsgelände, Gebäude, technische Einrichtungen Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz Der/Die Vertragspartnerin kann Verkehrswege, Betriebsflächen und grober Fahrlässigkeit. und technische Einrichtungen der MPG auf eigene Gefahr benut- 11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die MPG vorbehaltlich ei- zen. Dabei hat er/sie jegliche Verkehrssicherungspflichten, Brand- nes milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften schutz- und Umweltschutzanforderungen einzuhalten. Die Nutzung (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur technischer Einrichtungen der MPG ist nur nach vorheriger Abspra- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder che und Festlegung ggf. erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen ge- der Gesundheit; stattet. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ord- 9.2. Arbeits- und Gesundheitsschutz nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- Der/Die Vertragspartnerin hat durch geeignete Maßnahmen si- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig cherzustellen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen si- vertraut und vertrauen darf). cher und gesundheitsgerecht ausgeführt werden. 11.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - Die MPG ist berechtigt, die Tätigkeiten im Falle einer durch den/die beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, Vertragspartnerin begründeten Gefahr für Leib oder Leben oder gesetzlichen Vertreterinnen, Angestellten und sonstigen Erfül- Gefahr von massiven Störungen bis zur Gewährleistung sicherer lungsgehilfeninnen der MPG.

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  1. Haftung für Verletzung von Schutzrechten waige aufgrund der Pflichtverletzung entstehende Schäden zu er- setzen. 12.1. Der/Die Vertragspartner*in steht dafür ein, dass der Ver- tragsgegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urhe-

  2. Exportkontrolle berrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei wird die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm/ihr gegenüber Der/Die Vertragspartnerin informiert die MPG über die exportkon- Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht trollrechtlichen Beschränkungen, sowie entsprechende Produkt- werden. klassifizierung, einschließlich zollrelevanten Angaben spätestens 12.2. In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Angaben können auf den jeweili- Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der/die Ver- gen Handelsrechnungen und Lieferscheinen ausgewiesen werden. tragspartnerin nach seiner/ihrer Wahl und auf seine/ihre Kosten den Der/Die Vertragspartnerin ist insbesondere für die korrekte Anga- Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine be folgender Daten verantwortlich: Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber • KN-Code (Kombinierte Normenklatur) in der jeweils zum Zeit- weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder der punkt der Anfrage gültigen Fassung; MPG durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht ver- • Export Control Classification Number (ECCN) in der jeweils schaffen. Gelingt dem/der Vertragspartnerin dies innerhalb eines zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen Fassung; angemessenen Zeitraums nicht, ist die MPG berechtigt, von dem Ver- • Klassifizierung gemäß deutscher Ausfuhrliste (Anlage zur Au- trag zurückzutreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung ange- ßenwirtschaftsverordnung) in der jeweils zum Zeitpunkt der messen zu mindern. Anfrage gültigen Fassung; Soweit der Vertragsgegenstand Rechte Dritter verletzt, stellt der/die • Listenposition gemäß dem Anhang des Kriegswaffenkontroll- Vertragspartnerin die MPG vollumfänglich von allen Ansprüchen Drit- gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen ter einschließlich damit einhergehender Ansprüche auf Ersatz von Fassung; Rechtsverfolgungskosten frei, die durch die Verletzung begründet wer- • Klassifizierung gemäß der in der Europäischen Union gültigen den. Dual-use-Verordnung in der jeweils zum Zeitpunkt der Anfrage 12.3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Vertragspartner/von der gültigen Fassung Vertragspartnerin gelieferte Produkte anderer Hersteller wird • Beschränkungen nach dem Chemiewaffenübereinkommen der/die Vertragspartnerin nach seiner/ihrer Wahl seine Ansprüche und den anwendbaren nationalen Umsetzungsrechtsakten in gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung der MPG gel- der jeweils zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen Fassung; tend machen oder an diese abtreten. Ansprüche gegen den/die • Beschränkungen nach dem Rotterdamer Übereinkommen Vertragspartner*in bestehen nur, wenn die gerichtliche Durchset- (PIC-Übereinkommen) in der jeweils zum Zeitpunkt der Anfra- zung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller ge gültigen Fassung sowie und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund ei- • zu beachtende Beschränkungen gemäß Embargo- ner Insolvenz, aussichtslos ist. Vorschriften.

  3. Referenznennung und Marken-/Logonutzung 1. Datenschutz

Eine Referenznennung der MPG zu kommerziellen Zwecken Die Vertragsparteien sind zur Einhaltung der datenschutzrechtli- des/der Vertragspartnersin (bspw. digital auf Websites oder in chen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverord- Printform auf Geschäftskorrespondenz, Werbeflyern oder Anzeigen nung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ver- des/der Vertragspartnersin) ist nicht gestattet. Ausnahmsweise pflichtet. zulässig ist eine Referenznennung der MPG im Rahmen der Teil- Verarbeitet der/die Vertragspartnerin für die MPG personenbezo- nahme des Vertragspartners/der Vertragspartnerin an einem öf- gene Daten im Auftrag, schließen die Vertragsparteien einen Ver- fentlichen Vergabeverfahren, worüber die MPG vorab zu informie- trag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO (sog. AVV). Bei ren ist. gemeinsamer Verantwortlichkeit schließen die Vertragsparteien ei- Die Nutzung des als Marke eingetragenen Logos der MPG (Miner- ne zusätzliche Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO ab. va) durch den/die Vertragspartnerin ist nicht zulässig. 17. Vertraulichkeit 14. Verpflichtung zur Integrität 17.1. Der/Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, die von der MPG 14.1. Der/Die Vertragspartnerin darf sich nicht durch auftrags- offenbarten Informationen vertraulich zu behandeln und sie oder schädigende Eigen- oder Drittinteressen beeinflussen lassen. Ins- Teile davon nicht an Dritte weiterzugeben. besondere darf der/die Vertragspartnerin keine Interessen seiner 17.2. “Vertrauliche Informationen” sind alle finanziellen, techni- Lieferanten und/oder dritter Unternehmer vertreten, die den Inte- schen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäfts- ressen der MPG zuwiderlaufen. Als Interessensvertretung im Sinne und Forschungstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsfüh- dieser Regelung wird auch die Beteiligung an Lieferantenfirmen o- rung betreffenden oder sonstigen Informationen im Zusammen- der beauftragten Unternehmen (z.B. gesellschaftsrechtlich) ver- hang mit der MPG. standen. Der/Die Vertragspartnerin darf den Beschäftigten der Es sind auch mündliche Informationen umfasst. MPG und ihren sonstigen Auftragnehmern, welche mit dem Vertrag Eine vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die befasst sind, keine Vorteile in Form von Geschenken, Bewirtungen Tatsache, dass Vertrauliche Informationen dem/der Vertrags- oder Einladungen anbieten oder gewähren. partnerin zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der In- 14.2. Der/Die Vertragspartnerin verpflichtet seine Beschäftigten, halt dieser Vereinbarung sowie sämtliche sonstige den Abschluss Subunternehmer und Vertreter keine Bestechungsgelder, unzuläs- oder die Durchführung des Vorhabens betreffende Informationen. sigen Spenden oder sonstigen Vorteile gegenüber Kunden oder 17.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung sonstigen Dritten zu gewähren, anzubieten oder von diesen anzu- entfallen für solche Inhalte, die dem/der Vertragspartnerin oder nehmen. Der/Die Vertragspartnerin hat etwaige Interessenkonflik- der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch die MPG bekannt oder te oder Sachverhalte gegenüber der MPG unverzüglich anzuzeigen allgemein zugänglich waren. Die Beweislast trägt der/die Vertrags- und alle damit zusammenhängenden Informationen offenzulegen. partnerin. Verstößt der/die Vertragspartnerin gegen die ihm auferlegten Pflichten, berechtigt dies die MPG zum sofortigen Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung. Der/Die Vertragspartner*in hat der MPG et-

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  1. Schlussbestimmungen

1.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG). 1.2. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sofern von diesen ZVB Fassungen in anderen Sprachen als deutsch vorliegen, ist einzig die deutsche Fassung verbindlich. 1.3. Soweit der Vertrag oder diese ZVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ZVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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