09 2026 B.2036.3 AVB_2023.pdf

Elektroarbeiten für die betriebserhaltende Sanierung eines Bettenhauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:10 (Europe/Berlin)

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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

DES

Anstalt des Öffentlichen Rechts, Albert-Einstein-Allee 29, 89081 Ulm

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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Bei diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AVB) handelt es sich um zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers i.S.v. § 21 Absatz 2 UVgO / § 29 Abs. 1 Satz 1 VgV. Sie gelten für Verträge mit Auftragnehmern über die Ausführung von Leistungen i.S.d. § 1 VgV.

(2) Aufträge werden grundsätzlich nur aufgrund der Regelung der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen, Teil B (VOL/B) in Verbindung mit den nachstehenden AVB sowie eventuell ergänzenden, besonderen und etwaigen technischen Vertragsbedingungen erteilt. Für die Lieferung von EDV-Anlagen finden die Besonderen Vertragsbedingungen (EVB-IT) Anwendung, soweit nicht anders vereinbart.

http://www.cio.bund.de/Web/DE/IT‐Beschaffung/EVB‐ITundBVB/Aktuelle_EVB‐ IT/aktuelle_evb_it_node.html

(3) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten als Bestandteil des Vertrages:

a) die Leistungsbeschreibung

b) etwaige besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers

c) etwaige ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers

d) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen

e) die technischen und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung und

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

g) der Verhaltenskodex gemäß § 6 Absatz 4 der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für Lieferanten des Auftraggebers.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in vorgenannter Reihenfolge.

(4) Die vorliegenden AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: Auftragnehmer). Die AVB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst

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herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber eine schriftliche Bestellung (Zuschlag). Rechtswirksam sind Bestellungen, Aufträge und deren Änderungen nur, wenn sie schriftlich durch die Abteilung Materialwirtschaft des Auftraggebers erteilt oder bestätigt werden. Der jeweilige Bedarf des Auftraggebers wird ausschließlich durch eine Bestellung durch die Abteilung Materialwirtschaft des Auftraggebers unter Angabe der entsprechenden Anlieferadresse abgerufen.

§ 3 Gesetzliche Anforderungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen und Standards zu entsprechen. Insbesondere sind das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), die Röntgenverordnung (RÖV), die Umweltbestimmungen, die Hygienevorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Technik zu beachten und – sofern nicht anders vereinbart – mit Bestandteil des Vertrages.

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§ 4 Änderung der Leistung / Mehr- oder Minderleistung (zu § 2 VOL/B)

(1) Wird bei Änderung der Leistung oder anderen Anordnungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich vor der Ausführung, möglichst der Höhe nach, schriftlich anzeigen.

(2) Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, ohne Änderung der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Auftrag festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zu 10 v.H. einverstanden zu sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Minderleistungen, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte wirksam gebunden sind.

(4) Sofern zwischen der Angebotsabgabe, der Auftragserteilung oder der geplanten Auslieferung wesentliche technische Weiterentwicklungen erfolgt sind, hat der Auftragnehmer diese unaufgefordert dem Auftraggeber anzuzeigen, damit ggf. über eine Änderung des Auftrages verhandelt werden kann.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer. Diesen Festpreisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils am Tage der Lieferung geltenden Höhe hinzugefügt.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau etc.) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung etc.) ein. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanweisungen, Prüfprotokolle, Pläne, Protokoll der elektrischen Sicherheitsmessung DGUV V3 bei elektrischen Geräten etc.) hat der Auftragnehmer unentgeltlich in dreifacher Ausfertigung mitzuliefern.

(3) Für Waren, die aus dem Zollausland bezogen werden, ist Zoll- und Abgabenbefreiung in Anspruch zu nehmen.

(4) Schulungsmaßnahmen und Einweisungen sind in vertraglich bestimmter Form und Umfang im Preis inbegriffen. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, hat der Auftragnehmer eine anfängliche Einweisung nach MPBetreibV unentgeltlich vorzunehmen.

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§ 6 Lieferung

(1) Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ulm zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) sowie der SAP-Material-Nr. des Auftraggebers (sofern in der Bestellung vorgegeben) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(3) Die Lieferungen haben Chargen- und MHD-rein zu erfolgen. Abweichungen sind nur palettenweise zulässig. In diesem Fall sind die verschiedenen Chargen / MHD als separate Lieferscheinpositionen aufzuführen. Sterilgüter werden nur mit einem Sterilverfallsdatum länger als sechs Monate ab dem Liefertermin akzeptiert.

(4) Soweit die Anlieferung auf Paletten erfolgt, sind ausschließlich EURO-Pool-Paletten nach UIC-Norm 435/2 zu verwenden.

§ 7 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – unabhängig vom Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt. (3) Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Sollte der Auftragnehmer ein Produkt nicht liefern bzw. eine Leistung nicht erbringen können, so gilt Folgendes:

a) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Rücksprache und Genehmigung durch diesen, ein gleich- oder höherwertiges Produkt zum gleichen Preis liefern. Dem ersatzweise gelieferten Produkt muss eine detaillierte Produktinformation beigefügt sein.

b) Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, ein Ersatzprodukt zu liefern, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen anderen Lieferanten mit der Leistung zu beauftragen. Alle verhältnismäßigen Kosten, welche dem Auftraggeber durch die Leistung des Dritten entstehen und die mit dem Auftragnehmer für das zu liefernde Produkt vertraglich vereinbarten Kosten übertreffen, sind vom Auftragnehmer zu tragen.

§ 8 Verpackung

(1) Die zu liefernden Gegenstände sind mit größter Sorgfalt zu verpacken. Die Packmittel müssen der Art und dem Gewicht der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechen. Für Sterilgüter ist außerdem die DIN 58953 zu beachten.

(2) Auf den Lager- und Versandpackungen ist der Inhalt (Art, Menge, Artikelnummer) anzugeben. Sämtliche Angaben auf den Verpackungen müssen uneingeschränkt in deutscher Sprache erfolgen. Die Kennzeichnung der Verpackung muss einen eindeutigen Bezug zum jeweiligen Lieferschein haben.

(3) Bei sterilen Gütern ist eine Kommissionierung bzw. die Verpackung nach den Bestellpositionen des dazugehörigen Auftrages vorzunehmen.

(4) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Verpackungen im Sinne der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung auf eigene Kosten – vom Ort der Übergabe der Leistung an den Empfänger – zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallent- sorgung zuzuführen, es sei denn, der jeweilige Empfänger der Leistung verlangt die Übergabe von gelieferten Warten in der Verpackung. Trägt der Auftraggeber die Kosten der Verpackung, so geht das Eigentum an den Packmitteln – soweit nicht anders vereinbart – mit Ablieferung auf ihn über.

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§ 9 Gefahrübergang und Abnahme (zu § 13 VOL/B)

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf uns über

a) bei Lieferungen mit Übergabe am Erfüllungsort

b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

Bei einer Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts im Übrigen entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(2) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die Leistung gilt als abgenommen

a) bei Lieferungen mit der vorbehaltslosen Schlusszahlung

b) bei Aufbauleistungen 10 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrags auf Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert.

(3) § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Eine Abnahme der Leistung durch schlüssiges oder konkludentes Handeln ist ausgeschlossen.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

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§ 10 (zu § 14 VOL/B) Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren frühestens 24 Monate nach erfolgter Ablieferung bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

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(6) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 11 (zu § 15 VOL/B)

Rechnungen

(1) Die prüffähigen Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit einem Doppel des gegengezeichneten Lieferscheins bzw. Leistungsnachweises unter Angabe der Bestell-Nr. sowie der SAP-Material-Nr. des Auftraggebers (soweit diese in der Bestellung vorgegeben ist) bei der

Universitätsklinikum Ulm B III 2 – Rechnungswesen und Drittmittel Albert- Einstein-Allee 29 89081 Ulm

schriftlich einzureichen. Soweit nicht anders vereinbart, wir der Rechnungsbetrag auf ein in der Rechnung angegebenes Konto gezahlt. Zahlungen vor Lieferung sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.

(2) Zahlungen werden grundsätzlich innerhalb von 20 Kalendertagen nach Abzug von 2 % Skonto oder aber innerhalb von 30 Tagen rein netto ab mangelfreier Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung erbracht.

(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich.

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§ 12 Aufrechnung / Zurückbehaltung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

(2) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Rechnungshöhe mit etwaigen bestehenden Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen.

(3) Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen, der die Vertragsleistungen abzunehmen hat. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs das volle uneingeschränkte Eigentum an dem geleisteten bzw. gelieferten Gegenstand zu verschaffen. Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Auftragnehmer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

§ 14 Persönlichkeit der Leistung und Nachunternehmer

(1) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Nachunternehmer sind daher dem Auftraggeber mit entsprechenden Referenzen vorab persönlich vorzustellen.

(2) Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Nachunternehmer einzusetzen, haben diese als seine Erfüllungsgehilfen zu gelten.

Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Austausch einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verlangen. Der Austausch von Mitarbeitern durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.

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(3) Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass ein von ihm beauftragter Nachunternehmer auf die für den Auftraggeber geltenden Bestimmungen und Gesetze hingewiesen und verpflichtet wird. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

§ 15 Geheimhaltung / Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm durch den Auftraggeber mitgeteilten oder durch seine Tätigkeit bekannt werdenden Patientendaten, Betriebs- und Geschäftsinterna auch nach Erfüllung des Auftrages / Beendigung dieses Vertrages geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben. Alle Daten dürfen nur im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden. Er wird seine eingesetzten Mitarbeiter diesbezüglich verpflichten. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und / oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

§ 16 Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B)

(1) Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung seiner Leistungspflichten kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v.H. der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach S. 1 auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist.

(2) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben unberührt. Hiervon wiederum bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der Überschreitung von Ausführungsfristen unberührt; die Vertragsstrafen nach diesem Absatz 2 werden jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

(3) Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.

(4) Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt erst, wenn die jeweilige Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet wird.

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§ 17 (zu § 14 VOL/B) Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 18 Kündigung oder Rücktritt (zu § 8 Nr. 2 VOL/B)

(1) Grundsätzlich bedürfen Vertragskündigungen der Schriftform.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

(3) Beide Parteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt z. B. insbesondere:

  1. eine wesentliche Verletzung von Vertragspflichten im Sinne des § 314 BGB

  2. Umstrukturierungsmaßnahmen auf Auftraggeberseite, wie z.B. Zusammenlegung, Schließung, Verkauf oder Ausgliederung einzelner Bereiche

  3. die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder Vergleichbares

  4. wenn sich der Auftragnehmer an Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt oder sich beteiligt hat

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§ 19 Haftung für weitere Schäden

(1) Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen und auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Vorschriften und Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Soweit der Auftraggeber Personal einsetzt, das im Rahmen von Tätigkeiten mit Blut und Körperflüssigkeiten in Kontakt kommen kann bzw. in besonders gefahrgeneigten Bereichen arbeitet, muss insbesondere sichergestellt sein, dass das eingesetzte Personal vom Auftragnehmer entsprechend der einschlägigen Bestimmungen untersucht wurde und die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden. (3) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet.

(4) Die Haftung für Schäden, die infolge einer Mangelhaftigkeit der Leistung an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache selbst sowie am weiteren Vermögen des Auftraggebers entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 20 Informationspflicht

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über alle wesentlichen Umstände schriftlich zu informieren, die zu einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Gefährdung der vereinbarten Leistungserbringung zu führen drohen.

Dies gilt insbesondere:

• für Chargenrückrufe • bei Änderungen im Sortiment • bei Änderungen von Artikel-Nummern • bei Änderungen von Abpackungs- und Abgabeeinheiten,

Stand: September 2023 Seite 13 / 15

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• bei Änderungen oder Widerruf des Konformitätsbewertungsverfahrens von Bauartzulassungen etc. • bei Auftauchen neuer sicherheitsrelevanter Erkenntnisse • im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers • bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer

(3) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber nur über diejenigen Produkte, die an den Auftraggeber geliefert werden. Die schriftliche Information an den Auftraggeber hat sämtliche relevante Daten der bezogenen Artikel, wie z. B. genaue Produktbezeichnung und Artikel-Nummer zu enthalten. Bei einem Chargenrückruf ist zudem der Zeitraum der Lieferung anzugeben. Die Informationen erhält der Auftraggeber nach Möglichkeit vor der tatsächlichen Auslieferung.

§ 21 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ulm. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

§ 22 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind und den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht widersprechen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen beinhalten, führt dies im Regelfall gemäß § 42 Abs. 1 Nr.4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren .

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§ 23 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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