frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(ZVB)
Es gilt die VOB/B sofern und soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (insb. einschließlich Leistungs
verzeichnis und/oder sonstigen Anlagen), etwaigen Besonderen, Zusätzlichen Technischen, Allgemeinen
Technischen und/oder Allgemeinen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie diesen
Zusätzlichen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung ergibt. Bei Widersprüchen im Vertrag
gilt die Rangfolge des § 1 Abs. 2 VOB/B.
Zudem gelten sonstige, den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsverhandlungen beigefügte Vertrags
beding ungen der Landeshauptstadt Düsseldorf; sowie gegebenenfalls nach Ziffer 20 dieser ZVB die
Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NordrheinWestfalen zur Einhaltung des Tariftreue
und Vergabegesetztes NordrheinWestfalen.
Inhalt
1. zusätzliche bzw. geänderte Leistungen;
einschließlich Anordnungsrecht des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B) 2
2. Vergütung (zu § 2 VOB/B) 2
3. Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B) 3
4. Ausführung (zu § 4 VOB/B) 3
5. Werbung, Besichtigungen 6
6. Vollendung der Ausführung (zu § 5 Abs. 1 VOB/B) 6
7. Behinderungen (§ 6 VOB/B, § 642 BGB) 6
8. Kündigung (§ 8 VOB/B) 6
9. Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4 VOB/B), Antikorruptionsklausel 6
10. Haftung der Vertragsparteien (insb. zu § 10, § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 6, 7 VOB/B) 6
11. Vertragsstrafen (zu § 11 VOB/B; 3.2 BVB Tariftreue und Vergabesetz NRW) 7
12. Mängelansprüche (zu § 13 Abs. 5 VOB/B) 7
13. Abrechnung (zu § 14 VOB/B) 7
14. Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B) 7
15. Stundenlohn (zu § 2 Abs. 10, § 15 VOB/B) 8
16. Zahlungen (§ 16 VOB/B) 8
17. Sicherheitsleistungen, Bürgschaften (zu § 17 VOB/B) 8
18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) 9
19. Vertraulichkeitsvereinbarung 9
20. Geltung der BVB Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen 9
21. Sonstige Bestimmungen 9
Anhang zu Ziffer 20. 10
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- zusätzliche bzw. geänderte Leistungen; einschließlich Anordnungsrecht des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B)
1.1 Vom Auftraggeber begehrte Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen können jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien ver einbart werden. Dabei müssen sich die Parteien über den Umfang der Änderung sowie die hierfür vom Auftraggeber zu leistende Mehr oder Mindervergütung für alle von den Änderungen betroffenen Gewerke einigen. Insoweit gilt folgendes: • Voraussetzung für die Vergütung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dem Beginn mit der Ausführung der Leistung ankündigt, dass er hierfür eine zusätzliche Vergütung beansprucht. Dies gilt nicht, wenn der Auf tragnehmer die Ankündigung schuldlos versäumt hat oder wenn nach den Umständen des Einzelfalls für den Auftraggeber erkennbar ist, dass die geänderte oder zusätzliche Leistung nur gegen Vergütung erbracht werden wird. Hierfür ist der Auftragnehmer darlegungs und beweispflichtig. • Über den Umfang der Änderungen und über die infolge der Änderung zu leistende Mehr und Mindervergütung soll nach Möglichkeit vor Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen werden. Hierfür ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor der Ausführung ein Angebot einzureichen, in dem die Mehr und Minderkostenberechnungen für alle von den Änderungen betroffenen Gewerke enthalten sind (Nachtragsangebot). Die Mehr und Minderleistungen, die aus den Änderungen hervorgehen sind im Rahmen des Nachtragsangebots prüfbar aufzugliedern. • Führt eine geänderte oder zusätzliche Leistung zu einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, ein Angebot zu erstellen und die Änderung auszuführen, wenn die Erbringung der zusätzlichen oder geänderten Leistung für ihn zumut bar ist, § 650b Abs. 1 Satz 3 BGB gilt entsprechend. • Liegt die Planungsverantwortung für die Leistungen, die geändert oder zusätzlich erbracht werden sollen, beim Auftraggeber ist der Auftragnehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr oder Mindervergütung und zur Ausführung verpflichtet, wenn der Auftraggeber die für die zusätzliche/geänderte Leistung erforderliche Planung vorgenommen und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. • Wird ein Angebot beauftragt, sind mit der vereinbarten Vergütung alle davon beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung nötig werden. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt dasselbe für Mehrkosten wegen Ände rungen der Ausführungstermine. 1.2 Der Auftraggeber hat das Recht, Leistungsänderungen und die Erbringung zusätzlicher Leistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B in Textform einseitig anzuordnen, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer angemessenen Zeit über die vom Auftraggeber be gehrten Änderungen und deren Vergütung einigen und dadurch die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine gefährdet ist oder Gefahr in Verzuge ist oder, wenn sich der Auftragnehmer endgültig oder grundlos dem Einigungsbemühungen verweigert. Die unter Ziffer 1.1 genann ten Voraussetzungen gelten entsprechend.
- Vergütung (zu § 2 VOB/B)
2.1 Leistungsumfang (zu § 2 Abs. 1 VOB/B) Zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören, soweit der Vertrag keine besonderen Rege lungen enthält, insbesondere: (1) das Beschaffen, Mieten und Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrtswege über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus, (2) die Verkehrssicherung (vgl. Ziffer 4.3), (3) das Heranbringen von Wasser, Gas und Strom zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, (4) das Liefern, Anfahren, Abladen und Lagern der Bau, Bauhilfs, Betriebsstoffe und Bauteile, (5) das Abladen, Befördern, Stapeln und Zwischenlagern der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle bzw. an den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen sowie die etwa notwendige Rückbeförderung, (6) das Vorhalten der Gerüste, Geräte, Schalung usw., (7) die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen, soweit das zur Erfüllung der vertraglichen Leis tungen erforderlich ist (vgl. Ziffer 4.3.3), (8) die nach den Allgemeinen Technischen Vorschriften (VOB Teil C) und den übrigen Vertragsbestandteilen vorgeschriebenen Güte und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen, (9) die Erfüllung von Auflagen und Verpflichtungen gegenüber Dritten bei der Benutzung öffentlicher und privater Wege, Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb und bei der Veränderung von Anlagen für Zwecke des Baubetriebes sowie die Regelung von Schäden, wel che Dritten durch den Baubetrieb des Auftragnehmers entstanden sind, (10) Aufwendungen infolge von Erschwernissen durch vorhandene Ver und Entsorgungseinrichtungen, soweit diese dem Auftragnehmer bekannt sind oder bei verständiger Würdigung der Vergabeunterlagen bekannt sein können, (11) Aufwendungen für eine etwa erforderliche, sich auf die angrenzenden Bauten beziehende Beweissicherung, (12) der Abschluss von Betriebshaftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung einschließlich Bauherrenrisiko im erforderlichen Um fang, letztere nur, soweit sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, (13) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der für die Baustelleneinrichtungen in Anspruch genommenen Flächen. (14) Kosten der Abfallentsorgung nach Ziffer 4.5 ZVB.
2.2 Vertragspreise (zu § 2 Abs. 1 und 2 VOB/B) 2.2.1 Die im Hauptangebot und im Nachtragsangeboten angebotenen Preise sind Festpreise, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. § 313 BGB und § 2 Abs. 3 VOB/B bleiben davon unberührt. Im Hinblick auf den Festpreischarakter einer etwaigen Pauschalvergütung bleibt § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 und 3 VOB/B unberührt. Müssen einzelne Leistungen nach dem Ermessen der Bauleitung früher oder später, also außer Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten, hergestellt werden, bleiben die Vertragspreise bestehen; Satz 2 gilt entsprechend. 2.2.2 Lohn und Gehaltsnebenkosten gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten. Dies gilt auch für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführ ten Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten. 2.2.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Urkalkulation bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben. Verlangt der Auftraggeber die Hinterlegung einer Urkalkulation, so muss aus dieser, soweit im Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist, mindestens schlüssig hervorgehen: ■ Verrechnungslohn bestehend aus: Mittellohn (einschließlich Lohnzulagen und Lohnerhöhungen, sofern keine Lohngleitklausel vereinbart ist), lohngebundene Kosten (einschließlich Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf Mittellohn), Lohnnebenkosten (einschließlich Auslösungen, Fahrgelder als Zuschlag auf Mittellohn), Zuschlägen auf den Kalkulationslohn ■ Ermittlung der Angebotssumme, bestehend aus: eigenen Lohnkosten (Verrechnungslohn x Gesamtstunden), Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten, Nachunternehmerleistungen ■ Aufgliederung der Einheits und Pauschalpreise: Mengeneinheit, Zeitansatz, Teilkosten einschließlich der Zuschläge aufgeteilt in Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen.
2.3 Anpassung der Vergütung 2.3.1 Für die Anpassung der Vergütung wegen geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen gelten abweichend von § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2 sowie Abs. 8 Nr. 2 VOB/B die Regelungen des § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend. § 650c Abs. 3 BGB bleibt unberührt. 2.3.2 Sind aufgrund geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen und/oder nach § 2 Abs. 3 VOB/B neue Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätes tens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 2.4 Eventualpositionen (Bedarfspositionen) und Alternativpositionen (Wahlpositionen) 2.4.1 Sind im Leistungsverzeichnis Eventual oder Alternativpositionen vorgesehen, sind diese aufschiebend bedingt beauftragt. Der Auftragneh mer ist verpflichtet, die Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung der Alternativposition trifft der Auftraggeber in der Regel bei Vertragsschluss. 2.4.2 Bei Nichtbeauftragung von Eventualpositionen schuldet der Auftraggeber nur die Zahlung der bisher erbrachten Leistungen. Mehrkosten oder Schadensersatzansprüche für entfallene Leistungen können nicht gefordert werden. Bei Alternativpositionen entfällt die Angebotsbin dung nach Entscheidung des Auftraggebers hinsichtlich der nicht beauftragten Position; Satz 2 gilt entsprechend.
2.5 Nicht bestellte Leistungen (zu § 2 Abs. 8 VOB/B) Neben den in § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B erwähnten Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben auch die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) unangetastet. Der Auftragnehmer kann sich jedoch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 2.6. Leistungssoll bei im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen Sofern und soweit der Auftragnehmer vor Vertragsschluss in einem Vergabeverfahren zu hiesigem Auftrag Erklärungen abgegeben hat, wel che der Auftraggeber als Zuschlagskriterien gewertet hat (z.B. Erklärungen über Organisation, Qualitäten, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Ausführungskonzepte, Erreichbarkeit, Terminziele), ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen bei der Ausführung des Auftrags verpflichtet. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärun gen ist geschuldeter Leistungssoll des Auftragnehmers. Sofern und soweit im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen über deren Inhalt stattgefunden haben, gelten die endverhandelten Erklärungen als geschuldeter Leistungssoll. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Einhaltung und Sicherstellung dieser geschuldeten Leistungen nachzuweisen. Sonstige Vertragserfüllungs, Gewährleistungs und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B)
3.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Abs. 1 und 3 VOB/B) 3.1.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Fristen für die Übergabe der Ausführungsunterlagen gem. § 3 Abs. 1 VOB/B vereinbart worden sind, hat der Auftragnehmer – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Ausführungsunterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, um die rechtzeitige Übergabe durch den Auftraggeber sicherzustellen. Die Ausführungsunterlagen sind durch den Auftragnehmer auf Vollständigkeit zu über prüfen. Der Auftragnehmer hat etwaige fehlende oder unvollständige Ausführungsunterlagen gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und erneut anzufordern. 3.1.2 Ersetzt der Auftraggeber die für die Ausführung übergebenen Unterlagen, so hat der Auftragnehmer die ersetzten Unterlagen als ungültig zu kennzeichnen. 3.1.3 Die Prüfpflicht des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B beginnt unverzüglich nach Übergabe der jeweiligen Ausführungsunterla gen. Der Hinweis auf Mängel im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B hat sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung, und zwar unabhängig vom Beginn der Leistung oder des entsprechenden Leistungsteils, zu erfolgen.
3.2 Sicherung von Vermessungspunkten (zu § 3 Abs. 2 VOB/B) Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte, Höhenfestpunkte und Grenzpunkte verantwortlich. Diese Punkte dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers und ggf. unter Erfüllung der von ihm gemachten Auflagen beseitigt werden.
3.3 Standsicherheitsnachweis 3.3.1 Entspricht ein Standsicherheitsnachweis aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht den Anforderungen und muss er des halb ganz oder teilweise neu erstellt und geprüft werden, so trägt die Kosten hierfür der Auftragnehmer. 3.3.2 Für Baubehelfe, wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen und dgl., für die ein statischer Nachweis erforderlich ist, hat der Auftragnehmer vor der Ausführung den mit der Bauwerksstatik abgestimmten und geprüften Standsicherheitsnachweis zu liefern. Der Auftraggeber ist berech tigt, den Prüfingenieur zu bestimmen. Vor der Ausführung ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
3.4 Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen (zu § 3 Abs. 5 VOB/B) 3.4.1 Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungspflicht zu erstellen hat, sind dem Auftragge ber rechtzeitig vor Ausführung der betroffenen Leistung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Nicht vom Auftraggeber freigegebene Unterla gen dürfen vom Auftragnehmer der Ausführung nicht zugrunde gelegt werden. 3.4.2 Alle für die Ausführung relevanten Zeichnungen sind vom Auftragnehmer jederzeit auf der Baustelle zur Verfügung zu halten und dem Auf traggeber auf Verlangen vorzulegen. 3.4.3 Sicht und Freigabevermerke des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner eige nen Verantwortung.
3.5 Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6 VOB/B) Veröffentlichungen über das Bauwerk und die Bauausführung durch den Auftragnehmer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung des Auftragnehmers sind nur mit vorheriger Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Das gilt auch für die Veröffentlichung von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, für Lichtbild, Film, Rundfunk und Fernsehaufnahmen sowie für die Veröffentlichung von Informa tionen, die nur für einen beschränkten Kreis von Personen bestimmt sind.
- Ausführung (zu § 4 VOB/B)
4.1 Bauleitung des Auftragnehmers (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B) Der vom Auftragnehmer beauftragte Bauleiter und sein Vertreter sind dem Auftraggeber bekannt zu geben. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen während der üblichen Baustellenzeiten entweder auf der Baustelle zugegen oder ständig telefo nisch zu erreichen sein. Die Kontaktdaten (einschließlich Telefonnummer und EMailAdresse) sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Auftragsvergabe bekannt zu geben.
4.2 Unterrichtung des Auftraggebers, Bautagesbericht, Besprechungen (§ 4 Abs. 1 VOB/B) 4.2.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über alle wichtigen Maßnahmen, insbesondere über den Beginn wichtiger Teilarbeiten, rechtzeitig zu unterrichten. 4.2.2 Der Auftragnehmer hat für jeden Arbeitstag einen Bautagesbericht zu fertigen, wenn der Auftraggeber nicht darauf verzichtet. Sofern dem Auftragnehmer vom Auftraggeber hierfür ein Vordrucksatz zur Verfügung gestellt wurde, ist dieser vom Auftragnehmer zu verwenden. Der Bericht ist dem Auftraggeber in doppelter Ausfertigung bis zum Mittag des nächsten Arbeitstages zu übergeben, wenn nicht einvernehmlich längere Zeitabschnitte für die Übergabe bestimmt werden. 4.2.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers an Besprechungen teilzunehmen.
4.3 Verkehrssicherung, Schnee- und Eisbeseitigung (zu § 4 Abs. 2 und 5 VOB/B) 4.3.1 Der Auftragnehmer ist im Bereich der von ihm nach dem Vertrag auszuführenden Leistungen verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssiche rungspflicht des Auftragnehmers endet mit Vollendung der Ausführung (vgl. Ziffer 6), es sei denn, der Auftragnehmer hat die Baustelle und/ oder sonstige von ihm genutzte Wege und/oder Flächen in einem verkehrsunsicheren Zustand zurückgelassen. Etwaige Anweisungen des Auftraggebers sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten zu beachten. 4.3.2 Mängel an den der Verkehrssicherung dienenden Einrichtungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt der Auftrag nehmer dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung durch den Auftraggeber nicht nach, so kann der Auftraggeber diese Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen (lassen). Liegt Gefahr im Verzug vor, kann der Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen selbst oder durch einen Dritten durchführen lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht rechtzeitig zu erreichen ist, wenn dies der Vermei dung von Mängeln oder Bauverzögerungen dient.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 4.3.3 Der Auftragnehmer hat im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen Schnee und Eis zu beseitigen, soweit das zur Erfüllung der vertrag lichen Leistungen erforderlich ist.
4.4 Schutz der Umwelt 4.4.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigun gen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Nicht bestimmungsgemäße Arbeitsabläufe mit Auswirkungen auf die Umwelt sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. 4.4.2 Die Bauabläufe sind energieeffizient zu planen und in Hinblick auf die Umweltauswirkungen (z.B. Lärm, Dreck, Geruchsbelästigungen oder sonstige Emissionen) innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu optimieren. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Ein satz von Stromerzeugern im bebauten Stadtgebiet nicht zugelassen, wenn eine Versorgung aus dem bestehenden Netz oder Stromanschlüs se mit Baustromzählerkasten herstellbar ist. 4.4.3 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unver züglich schriftlich mitzuteilen. 4.4.4 Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung von Aufwuchs, insbesondere Bäumen und Sträuchern, sowie von landschaftlichen Beson derheiten, wie natürlichen Geländemulden und Tümpeln, Findlingsblöcken und dgl., verantwortlich, soweit ihre Beseitigung im Vertrag nicht vorgesehen ist. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers dürfen Aufwuchs, Findlingsblöcke und dgl. entfernt, Geländemulden und Tümpel zugeschüttet, Äste, Zweige und Wurzeln von Bäumen und Sträuchern zurückgeschnitten werden.
4.5 Abfallentsorgung 4.5.1 Es gelten die gesetzlichen Vorgaben, insb. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Gewerbeabfallverordnung und die Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf (https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/1/19/19102.html). Danach hat eine Verwertung von Abfällen Vorrang vor der Beseitigung. Nicht gefährliche Bau und Abbruchabfälle sowie alle anderen verwertbaren Materialien sind, soweit möglich, der Verwertung zuzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der anfallenden Abfälle verwertbar ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Getrennthaltung der Abfälle Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung werden anfallende Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 4.5.2 Schadstoffhaltige Abfälle, die nach dem Anhang 1 zur Abfallentsorgungssatzung (Abfallartenkatalog) dem Sonderabfallzwischenlager EDR zuzuführen sind, sind dort bis zu einer Menge von 50 t pro Abfallart, erzeuger und Jahr anzudienen. Alle anderen Abfälle zur Beseitigung (Ausnahme: Bauschutt, mineralische Baustoffe und Erdaushub) sind entsprechend den Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung der AWISTA GmbH zu überlassen. Entsorgung und Transport werden grundsätzlich seitens des Auftraggebers veranlasst, sofern in den Ausschreibungs unterlagen keine anderslautenden Regelungen getroffen werden. 4.5.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten Art und Menge zu erwartender Abfälle anzuzeigen. Abfälle, die durch den Auftraggeber zu entsorgen sind, müssen vom Auftragnehmer sortenrein in vom Auftraggeber bereitgestellte Container verladen werden. Die Kosten des Ladevorgangs sowie ggf. für das Verschließen des Containers mittels Ketten oder Vorhängeschloss sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Transport, Beseitigungs und Verwertungskosten werden vom Auftraggeber direkt übernommen und sind nicht in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine anderslautenden Regelungen getroffen wer den. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich, dass gefüllte Container zur Abholung bereit sind oder wenn neue Container benötigt werden. 4.5.4 Beim Umgang mit schadstoffbelasteten Materialien und Stoffen sind die Sicherheitsvorschriften, z. B. gemäß TRGS 519 (Asbest) oder TRGS 521 (Mineralfasern) zu beachten. Entstehende Kosten für persönliche Schutzausrüstung, Folien oder Bigbags etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern diese nicht im Leistungsverzeichnis einzeln ausgewiesen sind.
4.6 Schutz, Änderung und Beseitigung von Anlagen 4.6.1 Im Bereich von unterirdischen Leitungen, Kabeln, Rohren, Kanälen, Drainagen u.ä. ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese durch die Arbeiten nicht beschädigt werden. 4.6.2 Der Auftragnehmer muss sich, sofern er Tiefbauarbeiten zu erbringen hat und sein Betrieb auf die Erbringung derartiger Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 4 VOB/B eingerichtet ist, im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Der Auftragnehmer hat sich hierzu insb. rechtzeitig vor Beginn seiner Bauleistung in schriftlicher Form bei den jeweiligen Versorgungsträgern Kenntnis über die Lage der Ver und Entsorgungsleitungen zu verschaffen. Die von den zuständigen Unternehmen und Verwaltungen zum Schutz ihrer Ver und Entsorgungseinrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten. 4.6.3 Der Auftragnehmer hat sich darüber hinaus vor Ausführung über die genaue Lage von sonstigen Leitungen, Kabeln, Drainagen, Kanälen, Rohren u.ä. Aufschluss zu verschaffen. Die Anweisungen des jeweiligen Eigentümers sind zu beachten. 4.6.4 Bei Bedarf sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Lage von Kabeln, Leitungen, Rohren u.ä. mit Such und/oder Kontrollgrabungen festzustellen und zu dokumentieren. Der Bedarf ist insbesondere gegeben, wenn der Auftragnehmer von den zuständigen Versorgungsträgern/Stellen/Eigentümern Pläne erhält, die „unverbindliche“ Angaben bzw. „unverbindliche“ Maßzahlen hinsichtlich Lage und/oder Verlegungstiefe enthalten und/oder darauf hingewiesen wird, dass mit Abweichungen gerechnet werden müsse. Die Planung und Durchführung obliegt – trotz Abstimmung mit dem Auftraggeber – dem Auftragnehmer als verantwortliches Fachunternehmen, sofern des sen Betrieb auf die Erbringung von Tiefbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 4 VOB/B eingerichtet ist. Die vertraglichen Regelungen über die Vergütung von zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen bleiben unberührt. 4.6.5 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden. 4.6.6 Anlagen wie Leitungen, Einfriedungen und dgl. dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten beseitigt oder geändert werden. 4.6.7 Flächen unter Brücken dürfen nicht für Baustelleneinrichtungen genutzt werden. 4.6.8 Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen und die nächste Polizeidienststelle sowie der Auftraggeber zu benachrichtigen. Die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden.
4.7 Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren 4.7.1 Die vom AN verwendeten Baustoffe und Bauteile müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere etwaigen europäischen oder deutschen Gütebestimmungen, entsprechen, sofern sich aus dem Vertrag keine anderweitige Gütevereinbarung ergibt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. 4.7.2 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistung Materialien zu verarbeiten, deren spätere Verwendung sich durch Langlebigkeit, Re paraturfreundlichkeit oder Verwertbarkeit und Energieeffizienz auszeichnet oder die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind. Beabsichtigt der Auftragnehmer Produkte bzw. Materialien zu verwenden, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, so hat er den Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung der Leistung über die Verwendungsabsicht und den Grund für die Verwendung anderer Produkte bzw. Materialien in Kenntnis zu setzen, sodass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, nach billigem Ermessen eine Entscheidung über die Verwendung dieser Produkte bzw. Materialien treffen zu können, ohne dass eine Verzögerung bzw. Behinderung der Baumaßnahme eintritt. 4.7.3 Bei der Ausführung der Leistung sind grundsätzlich schadstoff und emissionsarme, geruchlich neutrale Materialien zu verwenden. Soweit sich aus dem Vertrag keine abweichende Regelung ergibt, dürfen für die Behandlung und Beschichtung von Oberflächen nur solche Stoffe in Klebern, Farben und Lacken angewendet werden, die den Anforderungen des RALUmweltzeichens („Umweltengel“) oder gleichwertigen Spezifikationen genügen.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 4.7.4 Soweit aus dem Vertrag keine abweichenden Regelungen hervorgehen, darf der Auftragnehmer folgende Produkte bzw. Materialien nicht verwenden: ■ PVC, sofern andere technisch geeignete Materialien am Markt erhältlich sind. Im Rahmen von kleineren Ausbesserungsarbeiten bzw. Ergänzungen, z.B. bei vorhandenen Bodenbelägen und Kabeln aus PVC, kann nach Absprache mit dem Auftraggeber PVC verwendet werden. ■ Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW), ■ Polychlorierte Naphthaline, Chlorparaffine oder Chloroprenkautschuk, ■ Holz aus Primärwäldern (beispielsweise Tropenholz, Holz aus subtropischen und borealen Urwäldern) ohne FSCSiegel (bzw. gleichwertige Siegel). Auch FSC (oder gleichwertig) gesiegeltes Holz aus Primärwäldern darf nur dann verwendet werden, wenn die Verwendung anderer Materialien mit erheblichen technischen oder ökologischen Nachteilen verbunden wäre. Ziffer 4.6.2 Satz 2 gilt entsprechend. 4.7.5 Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sind unter Angabe der benötigten Mengen und der Anlieferungstermine rechtzeitig abzurufen. Vom Auftraggeber bereitgestellte Baustoffe und Bauteile hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Nach berechtigtem Verlangen hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffe/Bauteile zu versichern. 4.7.6 Durch Mehrverbrauch von Baustoffen entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit er diesen zu vertreten hat. 4.7.7 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 4.7.8 Bei Kauf von Geräten, die unter das Elektro und Elektronikgerätegesetz fallen, sind nur Geräte von registrierten Herstellern erlaubt.
4.8 Kündigung (§ 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) Eine Kündigung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kann nur auf wesentliche Mängel gestützt werden (§ 640 Abs. 1 BGB entsprechend). Wesentlich in diesem Sinne ist ein Mangel auch dann, wenn die nicht fristgemäße Beseitigung des Man gels nicht une rhebliche Behinderungen bzw. nicht unerhebliche Unterbrechungen/Verzögerungen des Bauablaufs hervorruft bzw. hervorzu rufen droht und dies mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für den Auftraggeber verbunden ist. Die Kündigung bedarf zudem stets eines berechtigten Interesses des Auftraggebers an der fristgerechten Beseitigung der vertragswidrigen bzw. m angelhaften Leistung. Ein solches ist gegeben, wenn durch das Verhalten des Auftragnehmers die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert ist, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beider seitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 648a Abs. 1 BGB entsprechend). Weitere Gewährleistungs und Kündigungsrechte des Auftragg ebers, insbesondere solche gemäß § 648a BGB und § 314 BGB bleiben unangetastet. Auf Ziffer 8 wird hingewiesen.
4.9 Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) 4.9.1 Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklich schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Art und Umfang der Leistung sowie Name, Anschrift, Vertretungsverhältnisse und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunter nehmers in Textform bekannt zu geben. 4.9.2 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtli chen Voraussetzungen erfüllen sowie insb. die Vorgaben des TVgG NRW hinsichtlich der Tarif und Mindestlöhne beachten. Entsprechendes gilt von Verleihern von Arbeitskräften. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten – bezogen auf das jeweilige Fachgebiet – die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien entsprechend wie für den Auftragnehmer. 4.9.3 Der Auftraggeber wird die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B insb. nur erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Nachunternehmer ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Mindestlöhnen erfüllen. Darüber hinaus hat der Auftragneh mer auf Verlangen des Auftraggebers diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es dem Auftraggeber im Einzelfall ermöglichen, die Eignung der Nachunternehmen zu überprüfen. 4.9.4 Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentli chen Auftrag handelt. 4.9.5 Beauftragte Nachunternehmen haben die übertragenen Leistungen ebenfalls grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftrag nehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben. Die Ziffern 4.7.1 bis 4.7.4 sowie § 4 Abs. 8 VOB/B gelten entspre chend.
4.10 Verpflichtungen zur Einhaltung von Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen, Vertragsstrafen 4.10.1 Zur Erfüllung seiner aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B resultierenden Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestim mungen, verpflichtet sich der Auftragnehmer insbesondere die geltenden Bestimmungen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheits schutz, der Arbeitsverhältnisse und Mindestentlohnung (insbesondere die Bestimmungen gemäß des Mindestlohngesetz [MiLoG] und des ArbeitnehmerEntsendegesetz [AEntG]), der Bekämpfung von Schwarzarbeit (insbesondere die Bestimmungen aus dem Schwarzarbeitsbe kämpfungsgesetz [SchwarzArbG]), den Verzicht auf ausbeuterische Kinderarbeit, die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetze, die Betriebssicher heit, Arbeitsstätten und Baustellenverordnung, das Bundesimmissionsschutz und Wasserhaushaltsgesetz, die Landesbauordnung, sowie die Regelungen des TVgG NRW und des Arbeitnehmerentsendegesetzes einzuhalten. Beabsichtigt der Auftragnehmer Nachunternehmer zu beauftragen, so hat er diese bei Anforderung eines Angebots auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hinzuweisen. Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Verpflichtungen aus vorgenannten Rege lungen wesentlich verstößt. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) sind grundsätzlich wesentlich in diesem Sinne. Dies gilt nicht, sofern es sich um „Sachmängel“ handelt; insoweit gelten die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag, bzw. dem Gesetz. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsregelungen bleiben unberührt. Auf die Regelungen gemäß § 21 SchwArbG, § 21 AEntG und §§ 123 f. GWB zum Ausschluss an einem späteren Wettbewerb wegen Missach tung der sich aus den Bestimmungen ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG, § 14 AEntG und § 28e Abs. 3a bis f SGB IV frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die dem Auftraggeber wegen der Geltend machung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsan waltskosten gemäß RVG für eine etwaige erforderliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme. Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich nach. Hierbei wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine anonymisierte Personaleinsatzliste zur Verfügung stellen (übersenden oder übergeben), aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der je weils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen ist. Ebenfalls wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine entsprechende Aufstel lung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, mithelfende Familienangehörige, etc) zur Verfügung stellen (übersenden oder übergeben). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten keine Einsicht zu gewähren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich zur Einhaltung des MiLoG verpflichten. Wenn der Auftragnehmer nachweislich die Pflicht zur Einhaltung des MiLoG, SchwarzArG oder AEntG verletzt, ist er verpflichtet, dem Auf traggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt mindestens 1 v. H. bis maximal 5 v.H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich). Die konkrete Höhe bestimmt der AG innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung nach billigem Ermessen, § 315 BGB entsprechend. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 11.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 4.10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung von Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer gelten den rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, die zur Leistungserfüllung erforderlichen gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Handwerksrolleneintragung gemäß § 1 Handwerksordnung) spätestens zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erfüllen. Arbeitserlaubnispflichtige Arbeitnehmer des Auftragnehmers müssen über die erforderliche Arbeitserlaub nis spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme verfügen. Auftragnehmer aus dem Ausland haben ihre Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, nur solchen Unterauftragnehmern Leistungen zu übertragen, die die gleiche Verpflichtung ihm gegenüber schriftlich eingegangen sind. Die Verpflich tungserklärungen der Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. 4.10.3 Auftragnehmer und Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Maßgeblich sind die Vorschrif ten des Landes, in dem der Auftragnehmer oder sein Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmer und Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.
- Werbung, Besichtigungen
5.1 Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger, ausdrücklich schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. 5.2 Eine Besichtigung der Baustelle durch Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zugelassen werden.
-
Vollendung der Ausführung (zu § 5 Abs. 1 VOB/B) Zur Vollendung der Ausführung gehört auch die Räumung der Baustelle und die Wiederherstellung aller überlassenen Flächen und Zufahrts wege, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Wiederherstellungspflicht des Auftragnehmers umfasst nicht die Beseitigung von Schäden, welche außerhalb seiner Verantwortungssphäre entstanden sind. Sämtliche dem Auftragnehmer bekannt gewordenen Beschä digungen sind von ihm unverzüglich an den Auftraggeber zu melden.
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Behinderungen (§ 6 VOB/B, § 642 BGB)
7.1 Behinderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Wegfall der Behinderung und die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.3 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftrag geber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeglichen Schadensersatz-, bzw. Entschädigungsanspruch wegen Behinderung für zurückliegende Zeiträu me innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend beim Auftraggeber schriftlich geltend zu machen (Beispiel: Behinderungsschäden oder Entschädigungsansprüche aus März müssen spätestens zum 30. Juni in Rechnung gestellt sein). Teilt der Auftragnehmer in dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Schadensersatz, bzw. Entschädigungsansprüche in der Lage war, so verlängert sich die Frist, gerechnet ab dem Ablaufdatum um 2 weitere Monate. Die Begründung bedarf der Schriftform. Nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Frist sind Ansprüche des Auftragnehmers auf Behinderungsschadensersatz bzw. sonstige Entschädigungsansprüche endgültig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihm aus dem vertragsgemäß angezeigtem Sachverhalt nachträglich weitere vom Auftraggeber zu vertretende Schäden oder nach § 642 BGB entschädigungsfähige Positionen entstanden sind, welche er zum Zeitpunkt der oben genannten Fristen nicht darlegen konnte.
- Kündigung (§ 8 VOB/B)
8.1 Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B kann sich eine Teilkündigung aus wichtigem Grund auf einen abgrenzbaren Teil des geschul deten Werks beziehen, § 648a Abs. 2 BGB. 8.2 § 648 BGB findet hinsichtlich der freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B ergänzend Anwendung. 8.3 Auf Ziffer 4.8 wird hingewiesen.
- Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4 VOB/B), Antikorruptionsklausel
9.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gemäß § 648a BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündi gen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) nachweislich eine den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betreffende Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im ge schäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts und Betriebsgeheim nissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 9.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nummer 8.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich; Ziffer 11.3 gilt entspre chend) verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser niedriger als die Pauschale ist. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 9.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nummer 9.1 b) oder Nummer 9.1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich) verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt Ziffer 11. 9.4 Die Nummern 9.1 b) und 9.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Ziffer 8 der Verwaltungs vorschriften zu § 59 Landesbeamtengesetzes/§ 42 Beamtenstatusgesetz vom 10. November 2009 handelt. 9.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Haftung der Vertragsparteien (insb. zu § 10, § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 6, 7 VOB/B)
10.1 Der Auftragnehmer hat, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Leistung eine ausreichende Haftpflicht versicherung abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. 10.2 Ansprüche Dritter wegen eines im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Schadens sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10.3 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen und/oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 10.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen im Zusammenhang mit der Leistung durch Dritte gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit die Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflich tungen aus diesem Vertrag herrühren. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer die Nicht und/oder Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haftung gegenüber dem Auftraggeber in Haftpflichtfällen umfassen auch Folgeschäden. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. 10.5 Sofern nach einer Regelung des Vertrages, einschließlich aller Vertragsbestandteil, einschließlich Regelungen der VOB/B, als Tatbestands merkmal das Verschulden, Vertretenmüssen oder das NichtVertretenmüssen des Auftraggebers oder Auftragnehmers vorausgesetzt ist, ist das Verschulden / Vertretenmüssen / NichtVertretenmüssen gemäß § 276 BGB gemeint. Dies gilt zum Beispiel für § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B, § 6 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2, VOB/B. Ziffer 10.5 Satz 1 gilt nur dann nicht, wenn sich aus der jeweiligen Klausel ausdrücklich eine strengere oder mildere Haftung ergibt.
- Vertragsstrafen (zu § 11 VOB/B; 3.2 BVB Tariftreue- und Vergabesetz NRW)
11.1 Alle das hiesige Vertragsverhältnis betreffende Vertragsstrafen dürfen insgesamt 5 v.H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrechnungssumme maßgeblich) nicht überschreiten. 11.2 Sofern sich die Vertragsstrafe nach der „Auftragssumme“ bemisst (einschließlich Ziffer 3.2 BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW), ist stets die tatsächliche Abrechnungssumme (netto) gemeint. 11.3 Kann der Auftraggeber nach den Regelungen des Vertrages vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe zu einem Zeitpunkt ver langen, in dem die tatsächliche, jeweils maßgebliche Abrechnungssumme noch nicht feststeht, ist er bis zum Feststehen der maßgeblichen tatsächlichen Abrechnungssumme zur Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe insoweit jeweils berechtigt, die Auftragssumme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Zuschlags (netto) vorläufig anzusetzen. Im Übrigen bleiben vorgenannte Regelungen unangetastet, insbesondere ist die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe, bzw. die Vertragsstrafe insgesamt entsprechend auf 5 v. H. der Auftragssumme begrenzt. Unterschreitet die tatsächliche Abrechnungssumme die zunächst angesetzte Auftragssumme, ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige gezahlte Vertragsstrafen sodann an den Auftragnehmer zurückzuzahlen, sofern und soweit die gezahlten Vertragsstrafen 5 v. H. der tatsächlichen Abrechnungssumme überschreiten. 11.4 Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) bleibt neben einer Vertragsstrafe unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet. Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.
- Mängelansprüche (zu § 13 Abs. 5 VOB/B)
Das Entstehen der Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung ist nicht vom Einhalten einer Formvorschrift durch den Auftraggeber beim Verlangen zur Mängelbeseitigung abhängig. Für die Wahrung der Mängelansprüche des Auftraggebers im von § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B vorgesehenen weiteren Zeitraum genügt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 in Textform (§ 126b BGB), insb. per EMail; die Einhaltung der Schriftform (§ 126 BGB) ist nicht erforderlich.
- Abrechnung (zu § 14 VOB/B)
13.1 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 13.2 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragneh mer. 13.3 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Kom ma anzugeben. 13.4 Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf gemeinsame Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nur unzureichend an der gemeinsamen Aufmessung, kann der Auftraggeber das Aufmaß einseitig aufstellen. Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweispflicht, wenn und soweit er dieses Aufmaß inhaltlich beanstandet.
- Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B)
14.1 Anträge und Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags, Teilschluss oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 In jeder Rechnung ist die Bezeichnung der Baumaßnahme aufzuführen. 14.3 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. verkürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Teilschlussrechnungen müssen den Anforderungen einer Schlussrechnung genügen. 14.4 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbeitrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt des Bewir kens der Leistung gilt. 14.5 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in zeitlicher Reihenfolge unter Angabe der lfd. Nummer anzugeben. 14.6 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Schlussrechnung oder einer aufzustellenden Teilschlussrechnung das Bautagebuch beizufügen. Gleiches gilt hinsichtlich Revisionszeichnungen. Die Fälligkeit einer ohne Bautagebuch bzw. Revisionszeichnungen eingereichten (Teil) Schlussrechnung bleibt unberührt, sofern die Rechnung auch ohne diese Unterlagen prüffähig ist. 14.7 Soll ein in sich abgeschlossener Teil einer Leistung abgerechnet werden, so ist darüber eine Teilschlussrechnung aufzustellen, § 16 Abs. 4 VOB/B. Entsprechendes gilt für die Abrechnung einer Leistung, deren Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen ist (§ 6 Abs. 5 VOB/B). Hat der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung aufzustellen, so findet § 14 Abs. 3 und 4 VOB/B entsprechende Anwendung. 14.8 Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber mit der Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheini gung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG des für den Auftragnehmer zuständigen Finanzamtes vorzulegen ist. Wird die Freistellungsbescheini gung nicht mit der Rechnung eingereicht, wird gemäß § 48 EStG 15 % des Rechnungsbetrages einschließlich MwSt. nicht an den Auftrag nehmer ausgezahlt, sondern an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbe scheinigung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 15. Stundenlohn (zu § 2 Abs. 10, § 15 VOB/B)
15.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B – das Datum, Uhrzeit des Arbeitsbeginns und der Arbeitsbeendigung – die Bezeichnung der Baustelle, – die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs, Lohn oder Gehaltsgruppe, – die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, – die Art der Leistung und deren Umfang, – die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr, Nacht, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Ver rechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und – die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 15.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen. 15.3 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, den tatsächlichen Lohnaufwand anhand von Lohnlisten nachzuwei sen. 15.4 Die Unterschrift des Auftraggebers oder eines bevollmächtigten Vertreters gilt nicht als Rechnungsanerkennung; die Bescheinigung des Auftraggebers oder seines bevollmächtigten Vertreters begründet keine selbstständige Verbindlichkeit unabhängig vom Bestehen eines Schuldgrundes. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Durch seine Unterschrift (oder die des bevollmächtigten Vertreters) bestätigt der Auftraggeber nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Ihm ist gleichwohl ein späte rer Gegenbeweis gestattet. Einwendungen gegen den Rechtsgrund der Vergütungspflicht oder die Angemessenheit der geleisteten Stunden werden durch die Unterschrift nicht ausgeschlossen.
- Zahlungen (§ 16 VOB/B)
16.1 Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 16.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Über zahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 16.3 Ein ordnungsgemäßes Aufmaß ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung, wenn die Parteien keinen Pauschalvertrag vereinbart haben. Sofern bei Pauschalverträgen eine Änderung des Leistungsumfangs zu einer Vergütungsänderung führt, ist ein ordnungsgemäßes Aufmaß ebenfalls Voraussetzung für die Schlusszahlung, wenn die Änderung nach der Parteivereinbarung nicht ebenfalls durch einen Pau schalbetrag abgegolten werden soll. 16.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 16.5 Für Vorauszahlungen ist vom Auftragnehmer als Sicherheit in gleicher Höhe eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Die Vorauszahlung wird auf die nächstfälligen Zahlungen für durchgeführte und nachgewiesene Leistungen angerechnet.
- Sicherheitsleistungen, Bürgschaften (zu § 17 VOB/B)
17.1 Die Höhe der vom Auftragnehmer geschuldeten Sicherheit für die Vertragserfüllung bzw. Mängelansprüche richtet sich nach den Besonderen Vertragsbedingungen. 17.2 Leistet der Auftragnehmer Sicherheit durch Bürgschaft, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für – die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ – die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ – für vereinbarte Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs/Vorauszah lungsbürgschaft“ Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: – ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. – Auf die Einreden der Anfechtbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Verein barungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
17.3 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung ist spätestens innerhalb von achtzehn Werktagen nach Zuschlagserteilung/Vertragsabschluss zu leisten. Die Kosten dafür werden nicht besonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin / des Schuldners bestehen. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Auftragsschreibens) nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 17.4 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung. Dies umfasst insbesondere die mangelfreie und fristgerechte Ausführung der Leistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme, vertragsge mäße Abrechnung sowie der Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung, Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz einschließ lich Ersatz von Mangelfolgeschäden, und kündigungsbedingter Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Verzuges des Auftragnehmers, Ansprüche aus einer vereinbarten Vertragsstrafe, Ansprüche aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28e Abs. 3a bis f StGB IV, Kostenerstattung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B und der Freistellungsansprüche gemäß § 10 Abs. 6 VOB/B. 17.5 Der Auftragnehmer hat die Mängelansprüchesicherheit nach der Abnahme zu leisten. Die Kosten dafür werden nicht besonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin / des Schuldners bestehen. Stellt der Auftragnehmer nach Abnahme keine Mängelansprüchesicherheit, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragsnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, die Auszah lung des Einbehalts für die Mängelansprüchesicherheit Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelansprüchesicherheit zu verlangen. 17.6 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche wegen nicht vertragsgerechter Leistungen, die dem Auftraggeber nach der Abnahme zustehen, einschließlich der Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme, auf Minderung und auf Schadensersatz. 17.7 Eine nicht verwertete Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Ist der Auftraggeber dazu berechtigt, einen Teil der Vertragserfüllungssicherheit zurückzubehalten, ist die Vertragserfüllungssicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften.
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frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )ttalB 8( 714 gL 17.8 Die Mängelansprüchesicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel¬ansprüche zurückgegeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. Ist der Auftraggeber dazu berechtigt, einen Teil der Mängelansprüchesicherheit zurückzubehalten, ist die Mängelansprüchesicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften. 17.9 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 17.10 Die Urkunde für die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhand lungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen oder außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
- Vertraulichkeitsvereinbarung
Der Auftragnehmer hat alle das Vertragsobjekt betreffenden Informationen (auch solche aus BIMModellen), als auch sonstige nicht allge mein bekannte Informationen über den Auftraggeber vertraulich zu behandeln, nur zum Zwecke der vertragsgemäßen Leistungserbringung zu verwenden und Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Diese Informationen dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wider rufen. Der Auftragnehmer hat in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um unbefugten den Zugriff auf die Daten/Informationen zum Auftraggeber und zum Vertragsobjekt zu verwehren. Sollten gleichwohl Dritte auf die Daten zugegriffen haben oder dies nicht ausgeschlossen werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Dieser Absatz gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer hat auch seine etwaigen Erfüllungsgehilfen ausdrücklich über die Verschwiegenheitsverpflichtung zu belehren und jeweils entsprechend zu verpflichten. Es wird klargestellt, dass auch Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz und Sub-, bzw. Nachunternehmer „Dritte“ im Sinne des Vertrages sind.
- Geltung der BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
20.1 Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NordrheinWestfalen zur Einhaltung des Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen (BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW; siehe Anhang), wenn der Auftragswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 25.000 Euro (netto) übersteigt oder die Parteien anderweitig deren Geltung vereinbart haben oder der AG die Geltung vor Vertragsschluss, zum Beispiel durch entsprechende Mitteilung im Rahmen eines Vergabeverfahrens (etwa durch gesondertes Beifügen der BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW zu den Vergabeunterlagen) bekannt gegeben hat.
20.2 Die sich aus Ziffer 3 der BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW ergebende Vertragsstrafenregelung unterliegt den Eingrenzung, bzw. Klarstellungen gemäß Ziffer 11 dieser ZVB.
- Sonstige Bestimmungen
21.1 Abwehrklauseln
Für den Vertrag gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Anders lautende Bedingungen werden nicht akzeptiert; dies auch dann nicht, wenn ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widersprochen wird.
21.2 Rechtserhebliche Erklärungen
Die Änderung oder Ergänzung des Vertrages sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm im Zusammenhang stehen den rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
21.3 Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer darf Forderungen aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten.
21.4 Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jegliche Änderungen der gesellschaftrechtlichen (Beteiligungs-)Verhältnisse (insb. Gesellschaftsform, Gesellschafter, Übernahme durch einen Dritten, Fusionen) unverzüglich mitzuteilen.
21.5 Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstand ist Düsseldorf.
21.6 Unwirksame Vertragsbestimmungen
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Es gelten sodann insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
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