Landeshauptstadt Düsseldorf Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen Übersicht Vertragsbestandteile Zentrale Vergabestelle 07/2026
Übersicht Vertragsbestandteile
Im Falle des Zuschlags wird Vertragsbestandteil:
Soweit den Vergabeunterlagen beigefügt:
Leistungsbeschreibung, einschließlich aller Bestandteile (insb. etwaiges Leistungsverzeichnis, Pläne, Skizzen und sonstige Anlagen)
Vertragsdokumente, einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen, z.B. etwaiger Besonderer- ,Zusätzlicher-, Allgemeiner-, Ergänzender Vertragsbedingungen und etwaiger allgemeiner Technischer Vertragsbedingungen
Soweit sich aus der Leistungsbeschreibung, Vertragsdokumenten oder sonstigen Vergabeunterlagen ergibt, dass weitere Unterlagen zum Bestandteil des Vertrages werden sollen (z.B. im Rahmen einer detaillierten Auflistung von Vertragsbestandteilen in einem Vertragsdokument, einschließlich eines Dokuments, welches zu Beginn des Vergabeverfahrens noch als „Entwurf“ betitelt ist und entsprechend des erfolgreichen Angebots finalisiert wird), so werden auch diese mit Zuschlag Vertragsbestandteil und sind somit ebenfalls bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wird im Falle des Zuschlags Vertragsbestandteil:
Bei Bauleistungen im Sinne der VOB/A: VOB/B und VOB/C
Etwaige Erklärungen des Bieters über den Nachunternehmereinsatz, insbesondere nach Formular ZV 4; Eigenerklärung der Bieter bzgl. der Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023
Sofern die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen einer Antwort auf etwaige Bieterfragen ausdrücklich eine Anpassung der Vertragsinhalte erklärt, gilt insoweit der letztgeänderte Inhalt als maßgeblich. Unterbleibt eine entsprechend eindeutige Kennzeichnung der Landeshauptstadt Düsseldorf als Vertragsänderung, gilt der ursprünglich bekannt gegebene Inhalt fort.
Für den Fall, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf während des Vergabeverfahrens Updates oder neue Fassungen / Versionen der Vergabeunterlagen veröffentlicht, sind im Falle des Zuschlags die jeweils aktuellsten Vergabeunterlagen maßgeblich.
Angebot des Bieters (Auf § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A, § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A-EU, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV und die entsprechende Anwendung bei
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Konzessionsvergaben nach KonzVgV, etwaigen Vergaben nach SektVO oder unterschwelligen Vergaben – sofern und soweit sich jeweils aus den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich Gegenteiliges ergibt – wird hingewiesen.)
Sofern Verhandlungsverfahren, Verhandlungsvergaben, Freihändige Vergaben oder sonstige Verfahren nach § 75 GO NRW, mit Verhandlungen, durchgeführt werden, in deren Rahmen es zu Verhandlungen kommt, gilt das jeweils letztverhandelte Ergebnis insoweit als maßgeblich zur Bestimmung des Vertragsinhalts.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgenannte Inhalte auch dann Vertragsbestandteil werden, sollten Sie im Angebotsschreiben des Bieters nicht nochmals als Vertragsbestandteile aufgeführt werden.
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