VD_Formblatt_ 2_Bilanz_ueber_durchgefuehrte_Verwertung_u_Beseitigung.xlsx

Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen mit Mittelspannungs-Schaltanlage und Transformator

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Blatt 0 Hinweise

Unnamed: 0Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung
Hinweise zur Dokumentation der Entsorgung von Bauabfällen nach Gewerbeabfallverordnung
1.0Allgemeine Hinweise zur Dokumentation
Die Dokumentation ist elektronisch auszufüllen. Diese Datei enthält automatische Berechnungen und Verknüpfungen, um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Ausführliche Informationen zu den sich aus der
GewAbfV ergebenen Pflichten erhalten Sie in der  LAGA Mitteilung 34.
Für jede Bau- und Abbruchmaßnahme bzw. jede Baustelle ist eine Dokumentation zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Verbleib ALLER getrennt erfassten Fraktionen und Gemische muss nachgewiesen werden. Die Belege müssen den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der die Abfälle übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls (z.B. Recycling).
Die Dokumentationspflichten richten sich gleichermaßen an Abfallerzeuger und -besitzer. Vorrangig sind sie durch den frühesten Verursacher der Abfallentstehung zu erfüllen. Dies ist in der Regel der Bauherr. Dieser kann das bauausführende Unternehmen damit beauftragen. Die vollständige Dokumentation sollte dem Bauherren mit Stellung der Abschlussrechnung des Bauvorhabens vorliegen.
Die Unterlagen sind 3 Jahre nach Bauabschluss für eine etwaige Prüfung aufzubewahren.
Geringe Mengen nichtmineralische Restabfälle, die nicht unmittelbar durch die Bautätigkeit auf der Baustelle entstehen, wie z.B. Butterbrotpapier, Getränkeflaschen, Lebensmittelreste, müssen nicht getrennt erfasst und dokumentiert werden.
2.0Ausnahmenregelung für Baustellen mit weniger als 10 m³ Abfallanfall
Wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m³ nicht überschreitet, entfällt die Pflicht zur Dokumentation. Die Pflichten zur getrennten Sammlung und Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling bleiben aber bestehen.
Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmen erbringt und koordiniert federführend mehrere Gewerke. Wenn das Volumen der bei allen Gewerken anfallenden Abfälle 10 m³ überschreitet, muss dokumentiert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Generalunternehmer die Entsorgung für seine Subunternehmer durchführt oder im Falle der Entsorgung durch den Bauherren selbst.
3.0Getrenntsammlung und Recycling bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie Ausnahmen von der Getrenntsammlung
Die in Blatt 2 gelisteten Abfallfraktionen sind getrennt zu erfassen und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Liste ist abschließend. Weitere Fraktionen sind nicht zu dokumentieren.
Nur falls in seltenen Fällen, z.B. aufgrund einer Schadstoffbelastung, keine Wiederverwendung und kein Recycling  einer getrennt gesammelten Fraktion möglich ist, ist diese Fraktionen der sonstigen (energetischen) Verwertung oder der Beseitigung zuzuführen. Der Verbleib aller getrennt erfassten Fraktionen ist zu dokumentieren und über Praxisbelege nachzuweisen.
Innerhalb der getrennt erfassten Abfallfraktionen kann eine weitergehende getrennte Sammlung vorgenommen werden.
Von der Grundpflicht zur getrennten Erfassung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Für jede Abfallfraktion ist einzeln nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die getrennte Sammlung nicht durchführbar ist (Blatt 3 "Ausnahme Getrennthaltung").
Nur wenn die getrennte Sammlung nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise als Gemisch zu sammeln.
Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht.
Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung auch, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
Für die getrennte Sammlung sind ein Drittel höhere Kosten – im Vergleich zur gemischten Sammlung – wirtschaftlich zumutbar. Bei höhere Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung kann insbesondere bei einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Orientierungswert: < 1 m³) gegeben sein. Im Vorfeld sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzungen zu vermeiden.
Kosten einer nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen müssen unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch mögliche und zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus vermeidbar gewesen wären (z.B. Sortierkosten eines unterlassenen Ausbaus von Holzfußböden).
4.0Sammlung von Gemischen und Vorbehandlung sowie Ausnahmen aus der Vorbehandlung
Werden Abfälle ausnahmsweise als Gemisch gesammelt, so sind Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Von der Grundpflicht zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Wenn die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung des Gemisches nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Für die Zuführung von Gemischen in eine Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage sind Mehrkosten von 50 % – im Vergleich zu einer Entsorgung außerhalb einer Behandlungsanlage – wirtschaftlich zumutbar. Bei höheren Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
Entfällt die Pflicht zur Behandlung, sind die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Abs. 5 GewAbfV).
5.0Verpackungsabfälle
Bei Bauarbeiten anfallende Verpackungen (Gruppe 1501 der Anlage zur AVV) gelten, soweit sie nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und über Rücknahmesysteme entsorgt werden, als gewerblicher Siedlungsabfall nach § 3 Absatz 1 GewAbfV. Damit unterliegen sie den gleichen Anforderungen wie die Bau- und Abbruchabfälle. Die Dokumentation kann zusammen mit den Bau- und Abbruchabfällen in diesem Dokument erfolgen.

Blatt 1 Baumaßnahme

Blatt 1: Angaben zur BaumaßnahmeUnnamed: 1Unnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6
Bitte machen Sie Angaben zur Baumaßnahme in den grau hinterlegten Feldern.
Je Baumaßnahme ist nur eine Dokumentation zu erstellen. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht erforderlich.
Dokumentation für den Zeitraum vom:bis:Bestätigung nach Abschluss der Dokumentation
Baumaßnahme
Straße, HausnummerPLZ, Ort
Bauherr
NameTel.-Nr.E-Mail
Datum, Unterschrift, Stempel Bauherr
Straße, HausnummerPLZ, Ort
Ansprechpartner Bauherr
NameTel.-Nr.E-Mail
Bauausführendes Unternehmen
NameTel.-Nr.E-Mail
Straße, HausnummerPLZ, OrtDatum, Unterschrift, Stempel Bauunternehmen
Feststellung der Dokumentationspflicht
bitte ankreuzen
Bei der Baumaßnahme fallen 10 m³ Bauabfall oder mehr an.*Wenn zutreffend: Das Aufkommen und der Verbleib der Bauabfälle ist zu dokumentieren. Bitte machen Sie Angaben auf den nachfolgenden Seiten.
Bei der Baumaßnahme fallen weniger als 10 m³ Bauabfall an.*Wenn zutreffend: Für die Baumaßnahme besteht keine Dokumentationspflicht. Bitte beschreiben Sie unten kurz welche Abfallfraktionen in welcher Menge angefallen sind. Nachweise sind nicht erforderlich. Die nachfolgenden Seiten müssen nicht ausgefüllt werden.
* Die Fraktionen AVV 1705 (Bodenaushub, Sand und Steine) sind nicht zu berücksichtigen, da diese Abfälle nicht über die GewAbfV erfasst werden.Beschreibung der geringfügig angefallenen Abfälle.

Blatt 2 getrennte Erfassung

Blatt 2: getrennte Erfassung - Anfall und EntsorgungUnnamed: 1Unnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6Unnamed: 7
Bitte machen Sie Ihre Eintragungen in den grau hinterlegten Zellen! Erläuternde Hinweise finden Sie auf Blatt 0 Ein Abweichen von der Pflicht zur Getrenntsammlung ist zu begründen. Bitte nutzen Sie Blatt 3                                                                                                                                                                                                                                             Erfolgt die Abgabe der Nachweise elektronisch, so sind die Nachweise mit  Anlage_2_Baustoff (z.B. Anlage_2_Beton) zu benennen.
0vom00:00:00bis00:00:00
Baumaßnahme
Getrennt zu sammelnde Fraktionen nach § 8 GewAbfV                                                                    Die Liste ist abschließend - Nachweise für weitere getrennt erfasste Bauabfälle sind nicht einzureichen. Auch gefährliche Abfälle sind hier nicht zu dokumentieren.Entsorgung der getrennt erfassten Fraktionen mit dem Vorrang der Wiederverwendung oder dem Recycling 1 - Nachweis des Verbleibs erforderlich! -
Vorbereitung zur WiederverwendungRecyclingsonstige Verwertung (energetisch/Verfüllung)BeseitigungName und Anschrift der Entsorgungsanlage
Abfallschlüsselnummer nach AVV[t][t][t][t]bitte angeben
170101Beton
170102Ziegel
170103Fliesen und Keramik
170201Holz Qualität A1
170201Holz Qualität A2
170201Holz Qualität A3
170202Glas
170203Kunststoff
170302Bitumengemische
170401Kupfer, Bronze, Messing
170402Aluminium
170403Blei
170404Zink
170405Eisen und Stahl
170406Zinn
170407gemischte Metalle (NE-Metall)
170411Kabel
170604Dämmmaterial (mineralisch)2
170604Dämmmaterial (organisch, z.B. EPS)
170802Baustoffe auf Gipsbasis (recyclingfähig, z.B. Gipskartonplatten)
170802Baustoffe auf Gipsbasis (NICHT recyclingfähig, z.B. Porenbeton, Estrich, Putz)
1 Falls Mengenangabe nicht verfügbar, bitte über Blatt 6 "Umrechnungshilfe" berechnen.     2 sog. "alte" Mineralwolle (gefährlicher Abfall) muss nicht dokumentiert werden

Blatt 3 Gemische Zusammensetzun

Blatt 3: Gemische - Zusammensetzung und Begründung der gemischten ErfassungUnnamed: 1Unnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6Unnamed: 7Unnamed: 8Unnamed: 9
Gemische dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen anfallen! Beschreiben Sie die Zusammensetzung der Gemische und begründen Sie ausführlich, warum die getrennte Erfassung der Baustoffe nicht möglich ist.
0vom00:00:00bis00:00:00
Baumaßnahme
Gemischte Fraktionen nach § 9 GewAbfVGemisch NICHT angefallenZusammensetzung des GemischesWarum ist das Gemisch angefallen?
Abfallschlüsselnummer nach AVVankreuzenWelche Baumaterialien wurden in dem Gemisch erfasst?                               - Die Zusammensetzung ist über ein Lichtbild zu belegen! -Warum war es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar die einzelnen Baustoffe getrennt zu erfassen?                                                     - Begründen Sie ausführlich für jeden einzelnen Baustoff! -
170107Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170904Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten

Blatt 4 Gemische Verbleib

Blatt 4: Gemische - Anfall und EntsorgungUnnamed: 1Unnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6Unnamed: 7Unnamed: 8Unnamed: 9Unnamed: 10Unnamed: 11
Ein Abweichen von der Pflicht der Zuführung zur Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen ist zu begründen. Bitte nutzen Sie Blatt 5! Erfolgt die Abgabe der Nachweise über den Verbleib elektronisch, so sind die Nachweise mit "Anlage_4_170107" etc. zu benennen.
0vom00:00:00bis00:00:00
Baumaßnahme
Zuführung BehandlungsanlageAusnahmetatbestand: keine Zuführung in Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage
- Nachweis des Verbleibs erforderlich! -- ausführliche Begründung über Blatt  5 erforderlich! -
SpalteGHIJK
Gemischte Fraktionen nach § 9 GewAbfVGemisch NICHT angefallenMasse1Aufbereitungs-anlage2Vorbehandlungs-anlage3Name und Adresse der Behandlungsanlagetechnisch nicht möglichwirtschaftlich nicht zumutbar
Abfallschlüsselnummer nach AVVankreuzen[t][t][t]bitte angebenankreuzenankreuzen
170107Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik-
170904Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten-
-
ggf. weitere
1 Falls Mengenangabe nicht verfügbar, bitte über Tabellenblatt 6 "Umrechnungshilfe" berechnen.
2 Bitte fügen Sie eine Bestätigung des Betreibers der Aufbereitungsanlage bei, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 9 Abs. 2 GewAbfV).
3 Bitte fügen Sie eine Bestätigung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage bei, dass die Anlage die Anforderungen an die technische Mindestausstattung sowie eine  Sortierquote von mindestens 85 % als Mittelwert im Kalenderjahr erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 GewAbfV).

Blatt 5 Ausnahme Vorbehandlung

Unnamed: 0Blatt 5: Gemische - Ausnahme von der VorbehandlungspflichtUnnamed: 2Unnamed: 3Unnamed: 4Unnamed: 5Unnamed: 6Unnamed: 7Unnamed: 8Unnamed: 9Unnamed: 10
Die Begründung muss für alle Gemische erfolgen, die in Blatt 4 in Spalte J oder K gekennzeichnet worden sind! Erfolgt die Abgabe der Belege elektronisch, so sind die Dokumente mit "Anlage_5_170107" etc. zu benennen.
0vom00:00:00bis00:00:00
Baumaßnahme
Schlüsselnummer nach AVVWarum wird das Gemisch keiner Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlage zugeführt ?                                                          Bitte fügen Sie entsprechend Belege bei (z.B. Lichtbilder vom Abfallgemisch, Angebote, Kostenbetrachtungen, Ablehnung der Annahme).Wie wurde das Gemisch entsorgt?                                                                                      - Nachweis des Verbleibs erforderlich! -
sonstige Verwertung (energ. oder Verfüllung)BeseitigungName und Adresse der Behandlungsanlage
[t][t]bitte angeben

Blatt 6 Umrechnungshilfe

Sollten Sie statt einer Mengenangabe nur Angaben über das Volumen einer Fraktion zur Verfügung haben, können Sie hier das Volumen über die Dichte (Umrechnungsfaktor) in die Masse umrechnen.Unnamed: 1Unnamed: 2
Volumen [m³]Umrechnungsfaktor  [t/m³]Masse [t]
Bitte entnehmen Sie den jeweiligen Umrechnungsfaktor aus unten angeführter Tabelle
0
0
0
AbfallartAbfallschlüsselnummerUmrechnungsfaktor
[t/m³]
Beton17 01 011.3
Ziegel17 01 021.3
Fliesen und Keramik17 01 031.3
Glas17 02 021.2
Kunststoff17 02 030.6
Metalle
Kupfer, Bronze, Messing17 04 012.67
Aluminium17 04 021.73
Blei17 04 032.9
Zink17 04 043.43
Eisen und Stahl17 04 052
Zinn17 04 062.67
gemischte Metalle17 04 07--
Kabel17 04 113.4
Holz17 02 010.5
Dämmmaterialien17 06 040,25 bis 1,40
Bitumengemische17 03 021.8
Baustoffe auf Gipsbasis17 08 020.34
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle17 09 040.6
Quelle: www.statistik.bayern.de/erhebungen/00067.php
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung