03.6_Mustervorlage_Tariftreueversprechen_Nachunternehmer_Verleiher.docx

Einrichtung und Betrieb einer digitalen Beteiligungsplattform

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 10:10 (Europe/Berlin)

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Anlage

Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

Tariftreueversprechen

  1. [Der Nachunternehmer/Verleiher] verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).
  2. Für den [Nachunternehmer/Verleiher] folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

Informationspflicht

  1. [Der Nachunternehmer/Verleiher] ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
  2. [Der Nachunternehmer/Verleiher] kann den hierfür zur Verfügung gestellten Vordruck [Anlage X] verwenden.

Kontrolle

  1. Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach Nummer 1, 2 und 4 wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
  2. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der [Nachunternehmer/Verleiher],
          • die Kontrolle zu dulden,
          • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
          • Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
          • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
          • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
          • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
  3. Der [Nachunternehmer/Verleiher] trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

Einsatz weiterer Nachunternehmer

  1. [Der Nachunternehmer/Verleiher] verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen.
  2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für [den Nachunternehmer/Verleiher] selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
  3. [Der Nachunternehmer/Verleiher] verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 3 Absatz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 3 Absatz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
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