2.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung_vervollständigt_Stand_0625.pdf

Einführung und Migration einer hochschulweiten E-Mail- und Groupware-Plattform

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VHB-Bbg Formular 2.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13

und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-

grundverordnung (DSGVO)

Die Universität Potsdam nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich

bewahrt die Universität Potsdam Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung

bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren verarbeitet die Universität Potsdam Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Universität Potsdam Sie nachstehend gemäß Artikel 13

DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Verantwortlichen:

Universität Potsdam

vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Oliver Günther, Ph.D.

Am Neuen Palais 10

14469 Potsdam

Telefon: +49 331 977-0

buero.praesident@uni-potsdam.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Universität Potsdam

Dr. Marek Kneis,

Am Neuen Palais 10

14469 Potsdam, Haus 8, Raum 1.52

Telefon +49 331 977-124409

datenschutz@uni-potsdam.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens gem. der beiliegenden Angebotsanfrage

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3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-

haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-

lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten

Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wett-

bewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespei-

chert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei

öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wertgren-

ze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter

vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzu-

fragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6

Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-

gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit diese

nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-

verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die

angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-

setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung

aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbe-

werbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätz-ten

Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufragen, ob

im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt wer-den soll,

gespeichert sind.

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Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle verpflichtet,

die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten

Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-nehmer sowie

Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall

steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei

der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der

Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-

Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat

er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung

der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im Land

Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten

zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach

§ 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten

Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen

wurden (Auftragssperre).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g. In

formationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den

Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über

die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis

beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei

Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die

Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-

tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten

Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des

erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten

Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

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Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der

Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer

Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so

vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem

Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des

beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren

Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg sowie

ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht

(mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer- den

(s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen. Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters

ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein

überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

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  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten

nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten

bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe

c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen

Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung

Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg,

§§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Universität Potsdam unter

https://www.uni-potsdam.de/de/index.html sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbe-

auftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter

https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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