803-MKKD Baustellenordnung_200818.pdf

Einbaumöbel für kommunale Einrichtungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 08:55 (Europe/Berlin)

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Baustellenordnung für die Baustelle

Stadt Ingolstadt MKKD Museum für Konkrete Kunst und Design A. Allgemeines *Lage der Baustelle *Anschriften und Rufnummern *Koordination und Überwachung von Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz *Berichterstattung *Personal *Arbeitszeit *Weitervergabe von Arbeiten B. Arbeitsstätten *Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr *Unterkünfte und soziale Anlagen *Winterfeste Arbeits- plätze *Sanitätsraum *Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung *Funksprechverkehr *Ordnung, Sauberkeit und Hygiene *Rauschmittelmissbrauch

C. Arbeitssicherheit *Allgemeines *Unterweisung *Arbeitsmedizinische Vorsorge *Erdarbeiten *Baumaschinen und Geräte *Montagearbeiten *Gerüste *Gefahrstoffe *Persönliche Schutzausrüstung *Abbrucharbeiten

D. Brand- und Explosionsschutz *Allgemeines *Brandfall

E. Umweltschutz *Abfall *Lärm *Gewässerschutz

F. Sicherung der Baustelle *Fotografieren *Besucher

A. Allgemeines

  1. Lage der Baustelle Zur Baustelle gehören außer dem Baugrundstück die vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Flächen und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können.

  2. Anschriften und Rufnummern Bauherr Stadt Ingolstadt, Spitalstraße 3, 85049 Ingolstadt Herr Wolfgang Pröbstle Tel.: +49 841 305 2160, Email: wolfgang.proebstle@ingolstadt.de Frau Birte Linnenschmidt Tel.: +49 841 305 2168, Email: birte.linnenschmidt@ingolstadt.de Projektmanagement Meixner+Partner Projektentwicklung Projektsteuerung GmbH Gögginger Straße 93, 86199 Augsburg Herr Max Meixner Tel.: +49 821 50105-0, Email: info@meixner-partner.de Bauleitung: FCP Frisch, Chiari & Partner ZT GmbH Marxergasse 1b, 1030 Wien Herr Martin Fross Tel.: +43 190 191-9000, Email: mkkd@fcp.at SiGeKoordinatorin Antje Zehm, Dipl. Ing. (FH) Architektin Tel.: 09143-6055932, Mob.: +49 160 7519656 Email: antje.zehm@t-online.de Gewerbeaufsichtsamt 089-2176-1 Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt Berufsgenossenschaften 089-12179-0 Bau Berufsgenossenschaft Klinikum Ingolstadt Krumenauer Str. 25 85049 Ingolstadt 0841-880-0 Notruf/Feuerwehr 112 Polizei 110

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  1. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SIGE- PLAN und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgese- hen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SIGEPLANS, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseiti- gung verpflichtet. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Die Verantwortlichkeit des Auftrag- nehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unbe- rührt.

  2. Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materialliefe- rungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Melde- pflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  3. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Ar- beitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deut- schen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.

  4. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7.00 bis 17.00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitge- setzes bleiben unberührt.

  5. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenord- nung an Subunternehmer weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbei- ten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) nachzukommen.

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B. Arbeitsstätten

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vor- zunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit dem Koordi- nator abzustimmen. Die Einfahrt auf die Baustelle erfolgt über die Roßmühlstraße. Er darf die Baustel- le nur durch diesen gekennzeichneten Zugang betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Private Personenkraftwagen können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abge- stellt werden. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Koordinator zu vereinbaren. Rück- wärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feu- erwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Mit Schwertransporten ist vor Böschungskanten ein Sicherheitsabstand von 2m einzuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort so- wie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertrans- porte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. In der Baum- schutzzone dürfen keine Materialien gelagert werden. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

  2. Unterkünfte und soziale Anlagen Der Bauherr stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten für die Einrich- tung der nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toilet- ten und sonstigen Einrichtungen zur Verfügung. Der Bauherr behält sich vor, diese Sozialanlagen selbst einzurichten. Der Bauherr lässt im Bedarfsfall eine Kantine oder einen Verkaufsstand zu.

  3. Winterfeste Arbeitsplätze Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten, vergibt der Bauherr gesondert. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Forderungen der Winterbau- verordnung einzuhalten.

  4. Erste Hilfe Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A1, 3. Abschnitt) hat der Auftragnehmer zu erfüllen.

  5. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Hauptverteilung und Un- terverteilung sind Sache des Auftragnehmers und mit dem Koordinator abzusprechen. Der Bauherr veranlasst auch die Allgemeinbeleuchtung. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.

  6. Funksprechverkehr Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der Baustellenleitung zu melden und die Nutzungsberechtigung hierfür ist einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

  7. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären An- lagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Unter- künfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vor- gehalten und betrieben werden.

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  1. Rauschmittelmissbrauch Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

C. Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen gemäß § 5 ArbSchutzG dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Ge- gebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustel- le. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Ar- beit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Si- cherheitsfachkräfte mitzuteilen.

  2. Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Be- dingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen.

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädi- genden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

  4. Erdarbeiten Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung.

  5. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungs- bedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbe- scheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Perso- nen dürfen sich dort nicht aufhalten.

  6. Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen so- wie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen.

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  1. Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüs- te nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

  2. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.

9.Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Insbesondere in der Gießereihalle ist der Schutzhelm zu tragen. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erfor- derlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftrag- nehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwar- nung von der Baustelle gewiesen werden.

  1. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Si- cherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

D. Brand- und Explosionsschutz

  1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosions- schutzmaßnahmen selbst erfüllen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidar- beiten durchgeführt, ist eine vorherige Anmeldung bei der Bauleitung oder beim Koordinator unter An- gabe der vorgesehenen Löscheinrichtungen notwendig. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

  2. Brandfall Für den Brandfall gilt der Alarmplan. Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind der Bauleitung nach dem Löschen zu mel- den.

E. Umweltschutz

  1. Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfäl- len ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, die- ses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten.

  2. Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind dem Koordinator zu melden.

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  1. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftrag- geber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

F. Sicherung der Baustelle

  1. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Ent- sprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.

  2. Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung einzuholen. Unbefugten ist der Aufenthalt auf der Baustelle generell verboten.

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