20260814 LK Stade Anlage 2 Beauftragungsvertrag.pdf

Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Landkreis Stade

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Landkreis Stade – Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes Anlage 2: Beauftragungsvertrag

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Beau ftr ag u n g sv ertrag

zur Durchführung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes im Gebiet des Landkreises Stade nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)

Der Landkreis Stade

  • vertreten durch den Landrat - Am Sande 2 21682 Stade – nachstehend „Aufgabenträger“ genannt –

und

[Bieterbezeichnung und -anschrift]

– nachstehend „Beauftragter“ genannt –

schließen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 NRettDG folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung von Leistungen im Rettungsdienst:

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Präambel

Auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) kann der Träger des Rettungsdienstes Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 NRettDG und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG ganz oder teilweise beauftragen. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Aufgaben so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach dem NRettDG oder nach den aufgrund des NRettDG erlassenen Verordnungen tun müsste.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden

öffentlich-rechtlichen Vertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Aufgabenträger beauftragt den Beauftragten mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 NRettDG und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG. Der Beauftragte handelt für den Aufgabenträger und erbringt keine eigene, von ihm im Außenverhältnis liquidierbare Leistung gegenüber den Personen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen.

(2) Die Beauftragung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vertragsbestimmungen und der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen, insbesondere des NRettDG in seiner jeweils gültigen Fassung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) vom 31. Oktober 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354).

(3) Bestandteil der Beauftragung sind außerdem in nachgeordneter Rangfolge

a) die Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens vom […] (Bekanntmachungsnummer […]), insbesondere die Leistungsbeschreibung in der Form, welche die Leistungsbeschreibung durch etwaige ergänzende, präzisierende oder abändernde Bieterinformationen erhalten hat,

b) das Angebot des Beauftragten vom […] nebst allen etwaigen nachgeforderten bzw. nachgereichten Unterlagen.

c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

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§ 2 Leistungsumfang und grundsätzliche Leistungspflichten des Beauftragten

(1) Der Beauftragte erbringt die Leistungen der Notfallrettung, des Notfalltransportes [Los 1: ,des qualifizierten Krankentransportes] und Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 2 NRettDG in folgendem Umfang:

[gemäß Losbeschreibung]

(2) Er besetzt die genannten Rettungsmittel zu den nachstehend genannten Zeiten:

[Tabelle mit Vorhaltezeiten]

(3) Der Beauftragte erbringt die Leistung

Los 1: vom Standort des Auftraggebers im Ohle Ring 12, 21684 Stade. Er verpflichtet sich vor Leistungsbeginn einen vom Auftraggeber vorgegebenen Mietvertrag für diesen Standort abzuschließen.

Los 2: von jeweils folgendem Standort:

• RTW: [gemäß Angebot]

• NKTW: [gemäß Angebot].

(4) Der Beauftragte hat die ihm obliegenden Pflichten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens vom […] (Bekanntmachungsnummer […]) zu erfüllen. Die Einbindung von Nachunternehmern ist für die Leistungserfüllung durch den Beauftragten unzulässig.

(5) Der Beauftragte hat maßgebliche Änderungen seines Betriebs dem Aufgabenträger unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 3 Veränderung der Vorhaltung

(1) Der Aufgabenträger kann einseitig die Verteilung von Rettungsmitteln abändern, soweit dies aus Gründen der bedarfsgerechten Vorhaltungen erforderlich ist.

(2) Stundenverschiebungen am Anfang und/oder Ende einer Schicht zur besseren Bedarfsabdeckung, die lediglich zu Verschiebungen von einzelnen Vorhaltestunden führen, d. h. z. B. Beginn morgens eine Stunde eher, Ende abends eine Stunde eher, sind kostenneutral.

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(3) Der Aufgabenträger ist – unabhängig von der Erweiterung einzelner Fahrzeuge– grundsätzlich berechtigt, die Vorhaltung der Rettungsmittel bei veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Insbesondere gilt das für ein verändertes Einsatzaufkommen. Die Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung der durch die Anpassung der Vorhaltung entstehenden Mehr- und Minderkosten eine neue Vergütung. Basis für die neue Vergütung sind die vom Beauftragten angebotenen Preise in seinem Angebot.

§ 4 Durchführung Regelrettungsdienst

(1) Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 5 der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Beauftragte ist verpflichtet, bei der Durchführung des Regelrettungsdienstes im Umfang von 80 % der Personalstunden nur solches Personal einzusetzen, welches mindestens 19,0 Stunden pro Woche ausschließlich für Rettungsdienstleistungen des Beauftragten im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stade eingesetzt wird.

§ 5 Durchführung erweiterter Rettungsdienst

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung.

§ 6 Einsatzlenkung/Alarmierung

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 7 der Leistungsbeschreibung.

§ 7 Eintreffzeiten und Ausrückzeiten

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 8 der Leistungsbeschreibung.

§ 8 Einsatzdokumentation und Abrechnung

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung.

§ 9 Auskünfte gegenüber Öffentlichkeit und Umgang mit Beschwerden

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 10 der Leistungsbeschreibung.

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§ 10 Qualitätsmanagementsystem

Der Beauftragte ist verpflichtet, das von ihm angebotene bzw. ein den Anforderungen aus Ziffer 13.3.3.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe entsprechendes Qualitätsmanagementsystem für den gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum Leistungsbeginn am 01.07.2027 inklusive des Zeitraums der Verlängerungsoptionen (bis 31.12.2033), aufrechtzuhalten.

§ 11 Vergütung

(1) Der Aufgabenträger vergütet die Leistungen zu den vom Beauftragten im Vergabeverfahren (Bekanntmachungsnummer […]) angebotenen Preisen im beauftragten Los. Die Zusammensetzung der Vergütung ergibt sich im Einzelnen aus dem Preisblatt der Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens (Bekanntmachungsnummer […]).

(2) Die genannten Beträge zahlt der Aufgabenträger je Beauftragungsjahr in 12 (bzw. im ersten Beauftragungsjahr in sechs) entsprechenden gleich hohen Teilraten zum Monatsanfang.

(3) Die pauschale Vergütung für die jeweiligen Rettungsmittel im erweiterten Rettungsdienst (vgl. Ziffer 6.3 der Leistungsbeschreibung) wird im Laufe des Jahres an den Beauftragten ausgezahlt.

(4) Für die Überstundenvergütung gelten die Vorgaben aus Ziff. 14.1 der Aufforderung zur Abgabe des Angebots. Der Beauftragte erhält den im Preisblatt automatisch generierten Überstundenpreis pro angefangene 15 Minuten pro Rettungsmittel vergütet.

(5) Ein Anspruch auf Vergütung etwaiger Überstunden im Sinne von Abs. 4 entsteht nur, wenn die Überstunden aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Aufgabenträgers entstanden sind und zu einer Überschreitung der regulären Dienstzeit von mehr als 30 Minuten führen. Der Beauftragte hat den Anfall und die Voraussetzungen für die Bezahlung der Überstunden in nachvollziehbarer Form zum 15. eines Monats für den jeweiligen Vormonat nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis nicht, nicht fristgemäß bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise, ist der Aufgabenträger berechtigt, die Vergütung der Überstunden zu verweigern.

(6) Der Beauftragte hat bei den Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern gemäß § 15 Abs. 4 NRettDG auf Verlangen des Aufgabenträgers teilzunehmen und diesen zu unterstützen. Dabei wird das Preisblatt bei den Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern offengelegt. Der Beauftragte hat zur Vorbereitung der

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Entgeltverhandlungen seine gemäß Preisblatt angebotenen Kosten des Rettungsdienstes gemäß der Richtlinie des Landesausschusses Rettungsdienst nach § 13 NRettDG für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten aufzuschlüsseln.

(7) Nach Abschluss des jeweiligen Jahres ist dem Aufgabenträger bis zum 31.03. eine Jahresabschlussrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten nach der Mustergliederung der Richtlinie für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (BAB) gemäß des Landesausschuss Rettungsdienst nach § 13 NRettDG vorzulegen.

(8) Ändert sich die Rettungsmittelvorhaltung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2, bzw. § 3 Abs. 3 und wird dadurch eine Änderung der Personalbedarfsberechnung erforderlich, ist die Vergütung anzupassen und neu zu vereinbaren. Maßstab ist hierbei – ausgehend von der ursprünglichen Personalbedarfsberechnung – die erforderliche Veränderung des Personalbestandes. Über die neue Vergütung schließen die Parteien eine Vereinbarung

(9) Leistet der Beauftragte die von ihm gemäß § 2 geschuldete Vorhaltung nicht in dem vereinbarten Umfang, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung entsprechend zu kürzen.

§ 12 Personalkosten-Preisgleitklausel

(1) Der Beauftragte ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung – gemäß seinem Angebot vom […] – bei einer Steigerung der Personalkosten unter folgenden Voraussetzungen und nach folgenden Maßgaben zu verlangen (Personalkosten- Preisgleitklausel):

a) Die Anpassung betrifft Personalkosten, die ab dem 01.01.2029 anfallen,

b) der Beauftragte ist im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Beauftragungsvertrages tarifgebunden oder hat einen Tarifvertrag (bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften) vollständig in seine Arbeitsverträge eingebunden,

c) die Steigerung der Personalkosten geht auf Erhöhungen des Arbeitsentgeltes oder eine Verringerung der tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit der gemäß dem Angebot zur Leistungserbringung eingesetzten und tarifgebundenen Mitarbeiter zurück. Die tatsächliche Leistung des erhöhten Entgelts an die bzw. die Verringerung der Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter ist dem Aufgabenträger nachzuweisen; der

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Aufgabenträger hat insoweit ein Prüfungs- und Einsichtsrecht insbesondere in die Lohnbuchhaltung des Beauftragten,

d) die geltend gemachte Entgelterhöhung darf bei Haustarifverträgen die Steigerungsrate nach dem jeweils letzten Tarifabschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht überschreiten und

e) die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt für das vorangegangene Jahr schriftlich bis spätestens bis zum 01.03. des Folgejahres.

(2) Über die jeweils neue Vergütung schließen die Parteien eine Vereinbarung.

(3) Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer tarifvertraglichen Vergütung beim Beauftragten erst nach Abschluss des gegenständlichen Beauftragungsvertrages eintritt, sodass bei der Angebotskalkulation folglich auch keine tarifvertragliche Vergütung zugrunde gelegt wurde, besteht der Nachforderungsanspruch nicht bereits bei Eingehen der tarifvertraglichen Bindung. Ein Anspruch entsteht in diesem Fall erst dann, wenn sich eine Steigerung der Personalkosten aufgrund von Änderungen der tarifvertraglich geschuldeten Löhne ergibt und auch in diesem Fall nur, wenn die oben genannten aufgeführten Anforderungen – mit Ausnahme der Ziff. 2.) – kumulativ erfüllt sind.

§ 13 Kontroll- und Weisungsrecht

(1) Der Aufgabenträger ist berechtigt, ständig die Einrichtungen, das Personal und alle sonstigen Sachmittel, die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, bezüglich der Ordnungsmäßigkeit und des Leistungsvermögens zu überprüfen. Der Aufgabenträger hat zu diesem Zwecke jederzeit ein umfassendes Zutritts-, Kontroll- und Weisungsrecht. Die jeweils gültigen Dienstanweisungen des Aufgabenträgers sind umzusetzen.

(2) Der Beauftragte hat eine umfassende unverzügliche Informationspflicht in allen dienstlich relevanten Sachverhalten.

(3) Der Beauftragte hat auf Anforderung des Aufgabenträgers unverzüglich das diensthabende Personal zu benennen, sofern der Aufgabenträger diese Information aus dienstlichen Gründen benötigt.

(4) Der Aufgabenträger ist, unbeschadet spezieller Weisungsregelungen, berechtigt, dem Beauftragten Weisungen zu erteilen, sofern dies zur Sicherstellung einer einheitlichen und gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich notwendig ist.

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§ 14 Umsatzsteuer

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Leistungen gemäß § 4 Nr. 17 lit. b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerbefreit sind. Sollten die zuständigen Finanzbehörden zu einer anderen Auffassung bezüglich der Umsatzsteuer kommen, ist der Beauftragte berechtigt, die erhobene Umsatzsteuer beim Aufgabenträger einzufordern.

§ 15 Bürgschaft

Der Beauftragte ist verpflichtet, eine den Anforderungen gemäß Ziff. 15.1 Aufforderung zur Abgabe eines Angebots entsprechende selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von [nach Los] zugunsten des Auftraggebers für Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, spätestens ab Leistungsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit, abzuschließen. Die Bürgschaftsurkunde ist dem Auftraggeber spätestens zu Leistungsbeginn auszuhändigen. Eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt nach Beendigung des gegenständlichen Vertrags.

§ 16 Haftung

(1) Der Beauftragte ist dem Aufgabenträger zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet (sowohl Fremdschäden als auch Eigenschäden), insbesondere Amtshaftungsansprüchen, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes durch den Beauftragten entstehen und vom Beauftragten zu vertreten sind. Die Haftungsprivilegierung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt hierbei nicht.

(2) Der Beauftragte unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR für Personenschäden und 3 Mio. EUR für Sachschäden bei einer zweifachen Maximierung pro Versicherungsfall und Jahr ab Vertragsbeginn und hat diese über den gesamten Vertragszeitraum (inkl. Verlängerungsoption) aufrechtzuerhalten.

(3) Der Beauftragte hat grundsätzlich die Sachbearbeitung und die Anspruchsabwehr mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Und er wird den Schadensfall unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Versicherung nach Absatz 2 melden und eine Deckungszusage beantragen.

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§ 17 Zusätzliche Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

(1) Auf diesen Vertrag finden die besonderen Vorgaben des NTVergG für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Anwendung.

(2) Allgemeines Kontrollrecht des Aufgabenträgers:

Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 NTVergG ein allgemeines Recht des Aufgabenträgers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Beauftragte die von ihm im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllt.

(3) Kontrollrechte des Aufgabenträgers und Vertragspflichten des Beauftragten im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts:

Der Beauftragte ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Aufgabenträgers Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung der Zahlungspflicht des Mindestentgelts gemäß § 4 NTVergG zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Beauftragte die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Aufgabenträger jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts nach dem NTVergG zu überprüfen, ist der Aufgabenträger berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

(4) Der Beauftragte ist verpflichtet, die sich aus dem NTVergG ergebenden Rechte des Auftraggebers sowie sich ergebende Pflichten für ihn sowie für etwaige Verleihunternehmer gegenüber den etwaigen Verleihunternehmer vertraglich sicherzustellen.

(5) Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Beauftragten in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Beauftragten vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde.

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(6) Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Aufgabenträger eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o. g. Unterlagen setzen.

(7) Der Beauftragte ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Aufgabenträger hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Aufgabenträger nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Beauftragten zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

(8) Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Beauftragten gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts gemäß den Vorgaben des NTVergG und die unter Abs. 3 dargestellten Pflichten eine Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto – basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe seitens des Beauftragten besteht auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein Verleihunternehmen begangen wird und der Beauftragte den Verstoß kannte oder kennen musste.

(9) Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts nach dem NTVergG und Abs. 3 dieser Regelung, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

(10) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Aufgabenträger auf Antrag des Beauftragten auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

(11) Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus der Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts gemäß den Vorgaben des NTVergG und in Abs. 3 dieser Regelung genannten Vertragspflichten durch den Beauftragten oder Verleihunternehmen das Recht des Aufgabenträgers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

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(12) Den Parteien ist bekannt, dass der Aufgabenträger in dem Fall, dass der Beauftragte mindestens grob fahrlässig oder mehrfach und wiederholt gegen die auf Grundlage der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Vertragspflichten verstößt, den Beauftragten für die Dauer von bis zu drei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen hat.

(13) Dem Beauftragten ist weiter bekannt, dass der Aufgabenträger die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.

§ 18 Beihilferechtskonformität

Der Beauftragte hat die Beihilferechtskonformität der von ihm angebotenen Vergütung in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Aufgabenträger haftet nicht für Schäden des Beauftragten, die diesem aus einem möglichen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 AEUV, insbesondere aus einer damit ggf. verbundenen Beihilferückforderung, entstehen.

§ 19 Schlechtleistung

Erbringt der Beauftragte die Leistung nicht in der vertraglich vereinbarten Qualität bzw. nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang und entsteht dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden, ist der Beauftragte zum Ersatz des Schadens gemäß den §§ 280 ff. BGB verpflichtet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die vom Beauftragten nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages geschuldete Vorhaltung der Rettungsmittel ganz oder teilweise nicht erbracht wird und der Auftraggeber die Sicherstellung des Rettungsdienstes durch Rückgriff auf andere Leistungserbringer bzw. eigene Mittel gewährleisten muss und ihr hierdurch Mehrkosten entstehen. Der Auftraggeber ist unabhängig von der Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung dazu berechtigt, die Vergütung des Beauftragten im Umfang der Schlechtleistung zu kürzen. Das Recht zur außerordentlichen Teil- bzw. Kündigung des Beauftragungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

§ 20 Vertragsstrafen

(1) Die Parteien vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Beauftragten gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 EUR.

(2) Die Parteien vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Beauftragten gegen die unter § 7 dargestellten Eintreffzeiten und Ausrückzeiten eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR.

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(3) Die Parteien vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß bei fehlender Dokumentation eines Einsatzes eine Vertragsstrafe von 200 EUR.

(4) Die Parteien vereinbaren für jede Schicht, in der ein Rettungsmittel länger als zwei Stunden am Stück nicht einsatzbereit ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR.

(5) Die Parteien vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß, bei dem es innerhalb einer zu leistenden Schicht zum Einsatz eines Rettungsmittels kommt, dessen personelle Besetzung, Fahrzeugart, Zustand oder Sachmittelausstattung nicht den in Ziff. 5.1, 5.2.1, 6.5 und 6.6 der Leistungsbeschreibung bzw. den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Anforderungen genügt, eine Vertragsstrafe von 500 EUR.

(6) Die Parteien vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß, bei dem gegen die Vorgaben von § 9 (Öffentlichkeitsarbeit und Beschwerden) dieses Vertrags verstoßen wird, eine Vertragsstrafe von 250 EUR.

(7) Bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage dieser Regelung wie auch auf Grundlage von § 17 dieses Vertrags darf die Summe der Vertragsstrafen insgesamt nach diesem Vertrag 5 vom Hundert des Gesamtauftragswerts nicht überschreiten.

(8) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Aufgabenträger auf Antrag des Beauftragten auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

§ 21 Abtretung

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Beauftragten wird ausgeschlossen.

§ 22 Dauer und Kündigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird für den Zeitraum vom 01.07.2027 bis 31.12.2031 (4,5 Jahre) geschlossen. Der Aufgabenträger hat darüber hinaus die Option zur zweimaligen Verlängerung der Beauftragung um jeweils ein weiteres Jahr (bis längstens 31.12.2033). Hierzu hat er spätestens jeweils sechs Wochen vor Vertragsende schriftlich die Ausübung der Verlängerungsoption zu erklären.

(2) Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen kündigen. Der Aufgabenträger hat insbesondere dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn

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a) die wirtschaftliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs des Beauftragten nicht mehr gewährleistet ist;

b) Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Beauftragten oder der zur Führung des Betriebs bestellten Personen begründen können. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Beauftragten ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  • die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,

  • den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Beauftragten nach dem NRettDG oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach diesem Vertrag obliegen;

c) der Beauftragte die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Betrieb ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen des Aufgabenträgers hat der Beauftragte den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen;

d) die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

e) die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Notfallrettung, des Notfalltransports, des qualifizierten Krankentransports und des erweiterten Rettungsdienstes gestellten sonstigen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

f) Anweisungen der Leitstelle nach § 6 dieses Vertrages oder Weisungen des Aufgabenträgers nach § 13 dieses Vertrages nicht befolgt werden;

g) Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit oder Umgang mit Beschwerden entgegen der Regelung nach § 9 dieses Vertrages erfolgen.

h) der Beauftragte wiederholt die Ausrückdauer für Notfallrettung, Notfalltransport und qualifiziertem Krankentransport oder die Eintreffzeit für den erweiterten Rettungsdienst nicht einhält.

(3) Der Aufgabenträger kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch nur in Bezug auf einzelne Vertrags-/Leistungsteile (bspw. Vorhaltestunden, Rettungsmittel, Rettungswachen) des Vertrages im Wege einer außerordentlichen Teilkündigung ausüben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Beauftragte die nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages geschuldeten Vorhaltezeiten wegen Personalmangels nicht in dem vereinbarten Umfang sicherstellt bzw. nicht mehr sicherstellen kann.

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(4) Die außerordentliche (Teil-)Kündigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beauftragte zuvor durch schriftliche Abmahnung auf die Verstöße hingewiesen wurde und das vertragswidrige Verhalten gleichwohl nicht unterlässt.

(5) Wird die außerordentliche Teil- bzw. Kündigung des Beauftragungsvertrages durch ein vertragswidriges Verhalten des Beauftragten veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Teil- bzw. Aufhebung des Beauftragungsvertrags entstehenden Schadens verpflichtet. Das Recht zur Geltendmachung von Vertragsstrafen nach § 18 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.

(6) Auf das gemäß § 17 Abs. 11 bestehende außerordentliche Kündigungsrecht wegen Verstößen gegen die sich aus der Erklärung zum NTVergG des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens ergebenden Verpflichtungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(7) Auf das gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrags bestehende Kündigungsrecht bei Scheitern einer Anpassungsvereinbarung wird hingewiesen.

(8) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (NVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung über den öffentlich- rechtlichen Vertrag unberührt.

§ 23 Vertragsanpassung

(1) Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere das NRettDG), wird der Vertrag an die neue Rechtslage angepasst, wenn ohne Anpassung die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.

(2) Nimmt eine Vertragspartei ein Angebot zum Abschluss der Anpassungsvereinbarung der anderen Vertragspartei nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach dessen Abgabe an, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorlagen, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zu kündigen. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung gemäß § 22 dieses Vertrages bleibt davon unberührt.

(3) Werden durch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.

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§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann auch nicht durch eine mündliche Vereinbarung beseitigt werden.

(3) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit bzw. Auslegung dieses Vertrages sowie Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Aufgabenträgers zuständigen Stelle.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den Zweck und Sinn der weggefallenen Bestimmung in größtmöglichem Maße ermöglicht. Dies gilt auch für Lücken dieses Vertrages.

Stade, [Datum]

Für den Landkreis Stade Für den Beauftragten

Der Landrat

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