20260902 LK Stade Bieterinformation (1-13).pdf

Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Landkreis Stade

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

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Landkreis Stade

Vergabe der Durchführung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes

im Gebiet des Landkreises Stade

– Bieterinformation –

Frage 1Gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung wird vor
Leistungsbeginn zwischen Aufgabenträger und Leistungserbringer ein
verbindlicher Zeitraum definiert, in dem die geltenden Pausenzeiten
gewährt werden. Gleichzeitig ist unter Ziffer 7 geregelt, dass die
Rettungsmittel jederzeit alarmiert werden können bzw. über
Funkmeldeempfänger und Diensthandy erreichbar sein müssen.
Wir bitten um Klarstellung, für welche Fahrzeugtypen (RTW, NKTW und
KTW) während der festgelegten Pausenzeiten weiterhin eine
Alarmierbarkeit und unverzügliche Einsatzbereitschaft bestehen
muss.
Antwort 1Eine Alarmierbarkeit und unverzügliche Einsatzbereitschaft während der
Pausenzeiten muss für RTW und NKTW bestehen.
Frage 2Wir bitten um Klarstellung, ob die für die Vor- und Nachbereitung der
Rettungsmittel und der jeweiligen Schichten erforderlichen Rüstzeiten
Bestandteil der in Ziffer 3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung
ausgewiesenen Vorhaltezeiten sind oder außerhalb dieser
Vorhaltezeiten liegen.
Insbesondere bitten wir um Mitteilung, ob die Rettungsmittel zu Beginn der
jeweils ausgewiesenen Vorhaltezeit bereits vollständig einsatzbereit und
besetzt sein müssen und ob nach Ende der Vorhaltezeit anfallende
Tätigkeiten, insbesondere Fahrzeugübergabe, Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft, Bestückung und sonstige Abschlussarbeiten,
außerhalb der ausgewiesenen Vorhaltezeit zu erbringen sind.
Antwort 2Die Fahrzeuge müssen während der ausgewiesenen Vorhaltezeit
einsatzbereit vorgehalten werden. Vor- und Nachbereitung zur (Wieder-)

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Herstellung der Einsatzbereitschaft und damit auch die sogenannten
„Rüstzeiten“ haben vor Beginn und nach Ende der Vorhaltezeiten bzw. bei
24-Stunden-Fahrzeugen vor und nach Ende der jeweiligen Schicht
stattzufinden.
Frage 3Unter Ziffer 4.3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung wird für die KTW in
Los 1 eine durchschnittliche Einsatzdauer von 97 Minuten angegeben.
Gleichzeitig werden werktags durchschnittlich 25 Einsätze pro Tag,
samstags 8,38 Einsätze und sonntags 8,0 Einsätze genannt.
Wir bitten um Klarstellung, ob sich die jeweils angegebenen
durchschnittlichen Einsatzzahlen auf die Gesamtheit aller in Los 1
vorgehaltenen KTW oder auf einzelne KTW beziehen.
Hintergrund der Frage ist insbesondere die sonntägliche Vorhaltung. Nach
Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung wird sonntags lediglich der KTW 2 von
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und damit für insgesamt 10 Stunden vorgehalten.
Bei durchschnittlich 8 Einsätzen und einer angegebenen durchschnittlichen
Einsatzdauer von 97 Minuten ergäbe sich rechnerisch ein Einsatzzeitbedarf
von rund 12,9 Stunden und damit ein Umfang oberhalb der ausgewiesenen
Vorhaltezeit.
Wir bitten daher um Konkretisierung und gegebenenfalls Korrektur der
Angaben zum durchschnittlichen Einsatzaufkommen für die KTW,
insbesondere für Samstage und Sonntage, sowie um Erläuterung, auf
welche KTW bzw. Vorhaltezeiträume sich die genannten Einsatzzahlen
beziehen.
Antwort 3Wie bereits in den Vergabeunterlagen beschrieben, erfolgt zum 01.07.2027
eine geänderte Fahrzeugvorhaltung. Die derzeit getroffenen Angaben zu
den Einsatzzahlen und der durchschnittlichen Einsatzdauer stellen daher
nur Richtwerte dar. Es ist jedoch von einer hohen Einsatzauslastung,
sowohl werktags als auch an den Wochenenden auszugehen. Die
Durchführung der Krankentransporte durch die KTW erfolgt jedoch nur
während der angegebenen Vorhaltezeit. Bei einem erhöhtem
Krankentransportaufkommen werden andere Rettungsmittel unterstützend
eingesetzt.

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Frage 4In der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Punkt 15.1
Zum Nachweis solle eine Erklärung des Kreditinstituts/Kreditversicherers
ausreichen. Vor Zuschlagserteilung soll eine Bürgschaftsurkunde
eingereicht werden. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die
Bürgschaftsurkunde beim Auftraggeber vorliegen?
Antwort 4Bei Angebotsabgabe ist lediglich als Nachweis „eine entsprechende
Erklärung des Kreditinstituts/Kreditversicherers vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass dieser/dieses bereit ist, im Zuschlagsfall und vor
Auftragserteilung eine den genannten Anforderungen entsprechende
selbstschuldnerische Bankbürgschaft einzugehen“.
Die eigentliche Bankbürgschaft muss spätestens zu Leistungsbeginn
ausgehändigt werden, siehe § 15 BV.
Frage 5Leistungsbeschreibung - Einsatzpersonal – RettH
Es ist der Rettungshelfer mit 4 Wochen RD Praktikum und 2 Wochen KH
Praktikum gefordert. Nach AVPO-RettSan ist aber auch ein verlängertes RD
Praktikum auf 6 Wochen möglich zur Qualifikationserlangung. Wird diese
Formulierung gestrichen oder sind Leistungserbringer gezwungen diese
Praktikumskonstellation vor Einstellung zu prüfen?
Antwort 5Es gelten die Vorgaben der AVPO-RettSan. Gleichwertige Ausbildungen
aus der Vergangenheit oder aus anderen Bundesländern werden jedoch
ebenfalls anerkannt.
Frage 6Leistungsbeschreibung – Erweiterter Rettungsdienst
In der Leistungsbeschreibung wird die Verfügbarkeit des Rettungsmittels in
der MANV-T Komponente mit 30 Minuten nach Alarmierung an einem
Sammelplatz gefordert. Der Sammelplatz ist nicht definiert und der Standort
des Rettungsmittel wird als "frei wählbar" formuliert. Wo befindet sich der
Sammelplatz oder ist der Sammelplatz gleichzusetzen mit dem Standort
des Rettungsmittels?
Antwort 6Sammelplatz ist die Rettungswache im jeweiligen Los. Die Fahrzeuge des
erweiterten Rettungsdienstes sind somit innerhalb von 30 Minuten nach

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Alarmierung einsatzbereit an der jeweiligen Rettungswache im Los
vorzuhalten.
Frage 7Wir bitten um Klarstellung, ob die Kosten der dreijährigen Berufsausbildung
zum Notfallsanitäter vollständig in den Angebotspreis einzukalkulieren sind
oder ob sie gesondert neben dem Angebotspreis abgerechnet werden.
Antwort 7Die Kosten sind – sofern vorhanden – vollständig in den Angebotspreis
einzukalkulieren. Eine gesonderte Abrechnung erfolgt nicht.
Frage 8Bieterfrage – Arbeitsmedizinische Vorsorge G 26.2 In Ziffer 5.1.5 der Leistungsbeschreibung wird für sämtliche im Rettungsdienst eingesetzten Personen vor Leistungsbeginn eine gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach den Grundsätzen G 42, G 25 und G 26.2 gefordert. Die Untersuchungen sollen spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Nach unserem Verständnis richtet sich die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten nach der ArbMedVV in Verbindung mit den hierzu geltenden arbeitsmedizinischen Regeln und ist insbesondere von der Art des tatsächlich eingesetzten Atemschutzgerätes abhängig. Für die im regulären Rettungsdienst eingesetzten partikelfiltrierenden Halbmasken erscheint uns eine generelle Verpflichtung zur Untersuchung nach G 26.2 für sämtliche eingesetzten Beschäftigten daher nicht erforderlich. Wir bitten den Auftraggeber vor diesem Hintergrund freundlich um Prüfung, ob an der Anforderung einer G 26.2 für sämtliche im Rettungsdienst eingesetzten Personen tatsächlich festgehalten werden muss. Sofern aus Sicht des Auftraggebers keine zwingende Notwendigkeit hierfür besteht, würden wir darum bitten, gerade auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, von dieser Anforderung abzusehen.
Antwort 8Die Anforderung bleibt weiterhin bestehen. Bereits jetzt besteht diese Anforderung für den überwiegenden Teil der Rettungsdienstmitarbeiter im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers.

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Frage 9Bieterfrage – Tragestuhl/Treppenstuhl KTW In Anlage 15 werden für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen unterschiedliche Anforderungen an den mitzuführenden Trag- bzw. Treppenstuhl gestellt. Für den KTW wird ein Dlouhy Tragesessel ohne technische Unterstützung vorgegeben, während bei der höherwertigen Ausstattung des NKTW ein „Dlouhy Tragesessel Monorudder“ vorgesehen ist. Gerade im qualifizierten Krankentransport ist regelmäßig mit Patiententransporten über Treppen zu rechnen. Vor dem Hintergrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der körperlichen Entlastung der Beschäftigten stellt sich daher die Frage, ob auch für die KTW ein Tragesessel mit einer technischen Unterstützung für den Patiententransport über Treppen vorgesehen werden sollte. Wir bitten um Prüfung, ob die Anforderungen an die KTW entsprechend angepasst bzw. funktional dahingehend konkretisiert werden können, dass ein geeigneter treppengängiger Tragesessel mit technischer Unterstützung zur Reduzierung der körperlichen Belastung des Personals vorzuhalten ist.
Antwort 9Es wird dem Leistungserbringer freigestellt auch im KTW einen höherwertigen Tragestuhl mit technischer Unterstützung einzusetzen. Eine generelle Vorgabe wird jedoch nicht aufgenommen.
Frage 10Bieterfrage – Betriebs- und Nebenkosten Rettungswache Los 1 Gemäß Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung ist die Rettungswache im Los 1 vom Auftraggeber anzumieten. Die hierfür anfallenden Mietkosten können zusätzlich zum Angebotspreis in voller Höhe geltend gemacht werden. Gleichzeitig ist geregelt, dass der Leistungserbringer den Betrieb und die Unterhaltung seiner Flächen sicherzustellen hat. Für die Angebotskalkulation ist nicht eindeutig erkennbar, welche Betriebs- und Nebenkosten Bestandteil des Mietverhältnisses sein werden und welche Kosten vom Leistungserbringer innerhalb des Angebotspreises zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Heizung, Wasser und Abwasser sowie beispielsweise

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Reinigung, Abfallentsorgung, Winterdienst und Unterhaltung bzw. Pflege der Außenanlagen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf eine Stellenausschreibung des Landkreises Stade für eine Hausmeistertätigkeit verweisen. Dort werden als Bestandteil des Aufgabengebietes für die Rettungswachen ausdrücklich die „Unterhaltung und Pflege der Außenanlagen“ sowie die „Wahrnehmung des Winterdienstes“ genannt. Vor diesem Hintergrund ist für die Bieter nicht eindeutig erkennbar, welche Leistungen tatsächlich durch den Auftraggeber erbracht werden und welche dem Leistungserbringer obliegen. Wir bitten daher um eine abschließende Aufstellung, welche Betriebs- und Nebenkosten durch den Leistungserbringer zu tragen und im Angebotspreis zu kalkulieren sind, in welcher voraussichtlichen Höhe diese Kosten jeweils anfallen werden und welche Kosten bzw. Leistungen durch den Auftraggeber übernommen werden. Insbesondere bei verbrauchsabhängigen Kosten ist eine belastbare eigene Kalkulation anhand des zur Verfügung gestellten Grundrisses und einer Besichtigung des derzeitigen Bauzustandes nicht möglich. Sofern eine hinreichend belastbare Bezifferung der vom Leistungserbringer zu tragenden Betriebs- und Nebenkosten vor Angebotsabgabe nicht möglich ist, bitten wir um Prüfung, ob diese Kosten – entsprechend den Mietkosten – aus dem wertungsrelevanten Angebotspreis herausgenommen und nach tatsächlichem Anfall zusätzlich zum Angebotspreis erstattet werden können. Hierdurch würde für alle Bieter eine einheitliche und belastbare Kalkulationsgrundlage geschaffen.
Antwort 10Durch die Bieter sind folgende Kosten für die Rettungswache für das Los 1 im Preisblatt zu berücksichtigen: Reinigung der Innenflächen, Abfallentsorgung, Internet- und Telefonanschluss, Betriebskosten-, Inventar- und Glasbruchversicherung sowie eine eigene Schließanlage und Strom. Es wird darauf hingewiesen, dass die Heizung, Lüftung und Warmwasserversorgung vollständig über die Stromversorgung erfolgt und daher der Stromverbrauch höher ausfällt aus normal.

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Alle weiteren Kosten werden über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet und werden, wie die Mietkosten, in tatsächlicher Höhe gesondert erstattet.
Frage 11Bieterfrage – Kalkulation und Abrechnung der Kraftstoffkosten Die Kraftstoffkosten stellen über den ausgeschriebenen Leistungszeitraum eine erhebliche, zugleich jedoch nur eingeschränkt durch den Leistungserbringer beeinflussbare Kostenposition dar. Sowohl die zukünftige Entwicklung der Kraftstoffpreise als auch die tatsächlich anfallende Fahrleistung lassen sich über die Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoptionen nicht belastbar prognostizieren. Die in den Vergabeunterlagen angegebenen Einsatz- und Kilometerleistungen werden ausdrücklich lediglich als Richtwerte bzw. teilweise als grobe Richtwerte bezeichnet. Gleichzeitig können erhebliche Veränderungen der Einsatzstruktur und der tatsächlichen Kilometerleistung während des Beauftragungszeitraums eintreten. Eine vollständige Einpreisung dieses Risikos in den Angebotspreis führt zwangsläufig entweder zu erheblichen Risikozuschlägen oder zu einem für den Leistungserbringer langfristig nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko. Wir bitten daher um Prüfung, ob für die Kraftstoffkosten eine einheitliche Kalkulationsgrundlage durch den Auftraggeber vorgegeben und mit einer geeigneten Preisgleit- bzw. Preisanpassungsregelung für die Vertragslaufzeit verbunden werden kann. Alternativ bitten wir um Prüfung, ob Kraftstoffkosten aus dem wertungsrelevanten Angebotspreis herausgenommen und auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Fahrleistung bzw. der nachgewiesenen tatsächlichen Kraftstoffkosten gesondert abgerechnet werden können. Eine solche Regelung würde Preisrisiken auf beiden Seiten reduzieren, Risikozuschläge vermeiden und für alle Bieter eine vergleichbare Kalkulationsgrundlage schaffen.

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Antwort 11Die Kraftstoffkosten sind durch die Bieter anhand der genannten Parameter zu ermitteln. Eine Vorgabe einer einheitlichen Kalkulationsgrundlage bzw. einer Preisgleitklausel erfolgt nicht.
Frage 12Bieterfrage – Preisgleitklausel bei tarifvertraglichen Änderungen Die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Möglichkeit einer Preisanpassung bei tarifvertraglichen Änderungen begrüßen wir ausdrücklich. Eine solche Regelung trägt dazu bei, sowohl unnötige Risikoaufschläge bei der Angebotskalkulation als auch wirtschaftliche Risiken für den Leistungserbringer zu vermeiden und schafft damit eine sachgerechte Grundlage für beide Vertragsparteien und letztlich auch für die Kostenträger. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, warum die entsprechende Preisanpassungsmöglichkeit erst ab dem 01.01.2029 vorgesehen ist. Dieser Zeitpunkt liegt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mehr als zwei Jahre in der Zukunft und damit in einem Zeitraum, für den tarifvertragliche Entwicklungen regelmäßig noch nicht verlässlich vorhersehbar bzw. abschließend vereinbart sind. Insbesondere die Tarifentwicklungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass längerfristige Prognosen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Auch gesamtwirtschaftliche (starke Inflation) und geopolitische Entwicklungen können mittelbar erheblichen Einfluss auf Tarifabschlüsse nehmen. Eine belastbare Kalkulation der ab 2028 eintretenden tariflichen Veränderungen ist daher aus heutiger Sicht nur eingeschränkt möglich und würde entsprechende Risikozuschläge erforderlich machen. Wir bitten daher um Prüfung, ob die vorgesehene Preisanpassungsmöglichkeit für tarifvertragliche Änderungen bereits ab dem 01.01.2028 Anwendung finden kann. Eine solche Regelung würde das Kalkulationsrisiko für alle Beteiligten reduzieren, unnötige Risikoaufschläge vermeiden und aus unserer Sicht zu einer wirtschaftlicheren und zugleich faireren Preisgestaltung auch im Interesse der Kostenträger beitragen.

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Antwort 12Eine Anpassung erfolgt nicht.
Frage 13Die Mietkosten und Nebenkosten im Los 1 werden nachträglich beziffert. Müssen Kosten für Versicherungen o.ä. in der Kalkulation durch den Leistungserbringer kalkuliert werden?
Antwort 13Siehe hierzu Antwort auf Frage 10.
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