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Landkreis Stade – Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes Anlage 1: Leistungsbeschreibung
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LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Inhaltsverzeichnis
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Beschreibung des Rettungsdienstbereichs ...................................................... 2
-
Leistungsgegenstand .......................................................................................... 2
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Losaufteilung und Vorhaltezeiten der Rettungsmittel ...................................... 4
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Einsatzaufkommen und -dauer ........................................................................... 5
-
Durchführung Regelrettungsdienst .................................................................... 7
-
Erweiterter Rettungsdienst ............................................................................... 19
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Einsatzlenkung/ Alarmierung............................................................................ 20
-
Eintreffzeit und Ausrückdauer .......................................................................... 21
-
Einsatzdokumentation und Abrechnung ......................................................... 21
-
Auskünfte gegenüber Öffentlichkeit und Umgang mit Beschwerden ............ 22
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- Beschreibung des Rettungsdienstbereichs
Eine Beschreibung des Rettungsdienstbereichs und der insoweit zu beachtenden Besonderheiten kann dem Rettungsdienstbedarfsplan in Anlage 14 entnommen werden.
- Leistungsgegenstand
Mit diesem Auftrag wird die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis Stade gemäß Niedersächsischem Rettungsdienstgesetz in der aktuell gültigen Fassung vergeben. Die Leistung besteht aus Notfallrettung, Notfalltransporten, qualifiziertem Krankentransport sowie aus Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes.
Die Beauftragten handeln für den Träger des Rettungsdienstes und erbringen keine eigene, von ihnen im Außenverhältnis liquidierbare Leistung gegenüber den Personen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen.
2.1 Notfallrettung
Die Notfallrettung soll bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herstellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung befördern, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG.
Die notärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand der Vergabe.
2.2 Notfalltransport
Notfalltransporte sind bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen. Es ist die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRettDG.
2.3 Qualifizierter Krankentransport
Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sonstigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung
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eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NRettDG. Der qualifizierte Krankentransport wird vorrangig von Krankentransportwagen durchgeführt. In den Nachtstunden, an den Wochenenden und zur Spitzenabdeckung werden jedoch auch Notfallkrankenwagen und Rettungswagen mit der Durchführung von qualifizierten Krankentransporten beauftragt.
2.4 Erweiterter Rettungsdienst
Aufgabe des erweiterten Rettungsdienstes ist die Notfallrettung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG. Dies schließt die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignis) ein, soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird. Die Bewältigung eines Großschadensereignisses gehört damit zum Sicherstellungsauftrag des Rettungsdienstes (vgl. § 2 Abs. 2 NRettDG). Gegenständlich werden Teile der Transport-Komponenten auf den jeweiligen Auftragnehmer übertragen.
2.5 Rettungsmittel
Folgende Rettungsmittel sind Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens:
Rettungswagen (RTW):
RTW sind Rettungsmittel gemäß DIN EN 1789, Typ C und werden primär für die Notfallrettung eingesetzt. Insbesondere in den Nachtstunden, an den Wochenenden und zur Spitzenabdeckung werden Rettungswagen auch mit der Durchführung von Notfalltransporten und qualifizierten Krankentransporten beauftragt.
Notfallkrankenwagen (NKTW):
NKTW sind Rettungsmittel gemäß DIN EN 1789, Typ B und werden für Notfalltransporte eingesetzt.
Krankentransportwagen (KTW):
KTW sind Rettungsmittel gemäß DIN EN 1789, Typ A2 und werden ausschließlich für qualifizierte Krankentransporte eingesetzt.
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- Losaufteilung und Vorhaltezeiten der Rettungsmittel
Der Auftrag ist in folgende Lose mit den dargestellten Vorhaltezeiten der Rettungsmittel aufgeteilt:
• Los 1: Stade
Vorhaltung Regelrettungsdienst
| Fahrzeug | Montag – Freitag | Samstag | Sonntag | WoSt | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RTW | 8.00 bis 20.00 h* | 8.00 bis 20.00 h* | 8.00 bis 20.00 h* | 84 | ||||||||||
| NKTW | 7.00 bis 7.00 h* | 7.00 bis 7.00 h* | 7.00 bis 7.00 h | 168 | ||||||||||
| KTW 1 | 6.00 bis 16.00 h | 50 | ||||||||||||
| KTW 2 | 7.00 bis 17.00 h* | 7.00 bis 17.00 h* | 7.00 bis 17.00 h* | 70 | ||||||||||
| KTW 3 | 7.00 bis 17.00 h* | 9.00 bis 17.00 h* | 58 | |||||||||||
| KTW 4 | KTW 4 | 6.00 bis 13.00 h und 14.00 bis 20.00 h | 65 | |||||||||||
| KTW 5 | 8.00 bis 17.00 h | 45 | ||||||||||||
| KTW 6 | 10.00 bis 19.00 h | 45 |
(* Vorhaltung erfolgt auch an Wochenfeiertagen)
Vorhaltung erweiterten Rettungsdienstes
o 1 Transportkomponente (RTW) gemäß Eckpunktepapier
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• Los 2: Buxtehude
Vorhaltung Regelrettungsdienst
| Fahrzeug | Montag – Freitag | Samstag | Sonntag | WoSt | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RTW | 8.00 bis 20.00 h* | 8.00 bis 20.00 h* | 8.00 bis 20.00 h* | 84 | ||||||||||
| NKTW | 7.00 bis 7.00 h* | 7.00 bis 7.00 h* | 7.00 bis 7.00 h* | 168 |
(* Vorhaltung erfolgt auch an Wochenfeiertagen)
Vorhaltung erweiterten Rettungsdienstes
o 1 Transportkomponente (RTW) gemäß Eckpunktepapier
An den für Niedersachsen gesetzlich festgelegten Feiertagen erfolgt für die KTW – mit Ausnahme des KTW 2 und 3 in Los 1 – keine Vorhaltung.
Die Vorhaltezeiten können sich sowohl vor der Leistungserbringung als auch während des Leistungszeitraums verändern.
Vor Leistungsbeginn wird zwischen dem Aufgabenträger und dem Leistungserbringer ein verbindlicher Zeitraum definiert, in dem die gemäß Arbeitsschutzgesetz geltenden Pausenzeiten gewährt werden. Ein Abweichen von den getroffenen Regelungen kann in Einzelfällen nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen.
- Einsatzaufkommen und -dauer
Die u. g. Zahlen basieren auf den Einsatzdatenauswertungen des Landkreises Stade und dienen ausschließlich als Richtwerte, da aufgrund der vorgenommenen Anpassung der Rettungsmittelvorhaltung und der erstmaligen Einführung der NKTW Veränderungen wahrscheinlich sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aus einsatztaktischen Gründen dazu kommen kann, dass die Vorhaltezeiten überschritten werden. Der Leistungserbringer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch derartige Einsätze von dem von ihm eingesetzten Personal ordnungsgemäß durchgeführt und zu Ende gebracht werden. Treten derartige Überschreitung häufiger und regelmäßig zur selben Zeit auf,
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wird der Aufgabenträger dies prüfen und ggf. Anpassungen an der Vorhaltung vornehmen.
4.1 RTW
Stade:
Die durchschnittliche Einsatzdauer im Bereich der Notfallrettung beträgt ca. 70 Minuten. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 30 km je Einsatz zurückgelegt. Werktags werden im Durchschnitt 4,23 Einsätze/Tag, an den Wochenenden 4,31 Einsätze/Tag durchgeführt. Das Einsatzaufkommen ist dabei werktags über die gesamte Schichtlänge gleichbleibend verteilt, an den Wochenenden ist das Einsatzaufkommen vormittags und abends tendenziell höher als nachmittags.
Zusätzlich zur Notfallrettung ist pro Tag die Durchführung von durchschnittlich 1,7 Einsätzen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes durch den RTW zu berücksichtigen. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 30 bis 40 km je Einsatz zurückgelegt.
Buxtehude:
Die durchschnittliche Einsatzdauer im Bereich der Notfallrettung beträgt ca. 96 Minuten. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 30 bis 40 km je Einsatz zurückgelegt. Werktags werden im Durchschnitt 3,48 Einsätze/Tag, an den Wochenenden 3,0 Einsätze/Tag durchgeführt. Das Einsatzaufkommen ist dabei werktags und an den Wochenenden über die gesamte Schichtlänge gleichbleibend verteilt.
Zusätzlich zur Notfallrettung ist pro Tag die Durchführung von durchschnittlich 1,27 Einsätzen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes durch den RTW zu berücksichtigen. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 30 bis 40 km je Einsatz zurückgelegt.
4.2 NKTW
Stade:
Die durchschnittliche Einsatzdauer im Bereich des Notfalltransports beträgt ca. 87 Minuten. Es werden im Durchschnitt 4 Einsätze/Tag durchgeführt und etwa 40 km je Einsatz zurückgelegt. Das Einsatzaufkommen ist dabei sowohl werktags als auch an den Wochenenden gleichbleibend.
Zusätzlich zum Notfalltransport ist pro Tag die Durchführung von durchschnittlich 5 Einsätzen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes durch den NKTW zu
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berücksichtigen. Die durchschnittliche Einsatzdauer beträgt 80 Minuten. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 60 km je Einsatz zurückgelegt.
Buxtehude:
Die durchschnittliche Einsatzdauer im Bereich des Notfalltransports beträgt ca. 88 Minuten. Es werden im Durchschnitt 4 Einsätze/Tag durchgeführt und dabei im Durchschnitt etwa 40 km je Einsatz zurückgelegt. Das Einsatzaufkommen ist werktags und an den Wochenenden gleichbleibend.
Zusätzlich zum Notfalltransport ist pro Tag die Durchführung von durchschnittlich 5 Einsätzen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes durch den NKTW zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Einsatzdauer beträgt 95 Minuten. Es werden dabei im Durchschnitt etwa 70 km je Einsatz zurückgelegt.
4.3 KTW (Los 1)
Stade:
Die durchschnittliche Einsatzdauer im Bereich des qualifizierten Krankentransports liegt bei 97 Minuten. Diese Zahl ist insbesondere auf die hohe Anzahl an Fahrten außerhalb des Rettungsdienstbereiches des Landkreises Stade zurückzuführen (Rücktransporte aus den Elbe Kliniken Stade-Buxtehude). Innerhalb des Landkreises Stade beträgt die durchschnittliche Einsatzdauer 83 Minuten. Es werden dabei im Durchschnitt 40 bis 50 km je Einsatz zurückgelegt. Werktags ist von durchschnittlich 25 Einsätzen/Tag, samstags 8,38 Einsätze und sonntags 8,0 Einsätze auszugehen. Das Einsatzaufkommen ist dabei gleichbleibend verteilt.
Hinweis: Aufgrund einer geänderten Vorhaltung im Bereich der Krankentransportwagen und der Einführung von zwei NKTW stellen die o. g. Angaben nur grobe Richtwerte dar.
Weitere Informationen sind dem Rettungsdienstbedarfsplan des Landkreises Stade (Stand: 01.04.2026) in Anlage 14 zu entnehmen.
- Durchführung Regelrettungsdienst
5.1 Personal
Der Leistungserbringer hat jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich und gesundheitlich geeignetes und zuverlässiges nichtärztliches Personal zu verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRettDG), sodass sichergestellt ist, dass die unter Ziff. 3 für die jeweiligen Rettungsmittel festgelegten Vorhaltezeiten und Einsatzarten vollständig abgedeckt werden.
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Die eingesetzten Personen haben zudem über die ausreichende soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung des Dienstes zu verfügen.
Das Personal muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- bzw. fortgebildet sein und entsprechend fortgebildet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 NRettDG).
• Notfallsanitäter (NotSan) ist eine Person, die berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ entsprechend dem Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der gültigen Fassung zu führen.
• Einsatzführer NKTW (EFü NKTW) ist eine Person, welche mindestens eine Ausbildung nach der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan) absolviert hat, eine zwölfmonatige Berufserfahrung und mehr als 100 Einsätze im Bereich der Notfallrettung nachweisen kann und darüber hinaus eine Zusatzausbildung nach Maßgabe des Landesausschuss Rettungsdienst Niedersachsen (LARD) abgeschlossen hat.
• Rettungssanitäter (RettSan) ist eine Person, die die qualifizierte Ausbildung als Rettungssanitäter auf der Grundlage der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan) vom 7. Dezember 1993 (Nieders. GVBl. S. 591) in der gültigen Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Funktion des Rettungssanitäters darf entsprechend dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.04.2014 (Nds. MBL. S 392) – 36.42-41068/02 auch durch Mitarbeiter wahrgenommen werden, die sich in der dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter befinden und die Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst sowie der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) erworben haben.
• Rettungshelfer (RettH) ist eine Person, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter, jedoch nicht den Abschluss-Lehrgang absolviert hat. D.h., es wurden sechs Wochen Schule, zwei Wochen Praktikum in einer Klinik sowie vier Wochen Praktikum im Rettungsdienst durchgeführt.
Sofern nach Leistungsbeginn neues Personal eingesetzt wird, ist die fachliche Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten für den betroffenen Beschäftigten unaufgefordert nachzuweisen.
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Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Durchführung des Regelrettungsdienstes im Umfang von 80 % der Personalstunden nur solches Personal einzusetzen, welches mindestens 19,0 Stunden pro Woche ausschließlich für Rettungsdienstleistungen im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stade eingesetzt wird.
Diese Vorgabe gilt nicht für den erweiterten Rettungsdienst gemäß Ziff. 6.
5.1.1 Polizeiliches Führungszeugnis
Der Leistungserbringer hat sich von sämtlichen Mitarbeitern, welche für die Leistungserbringung eingesetzt werden, vor Leistungsaufnahme ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen zu lassen. Sofern nach Leistungsaufnahme neue Mitarbeiter eingesetzt werden, hat sich der Leistungserbringer vor dem ersten Einsatz ebenfalls ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Enthält das jeweilige Führungszeugnis solche Eintragungen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters für die Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Rettungsdienst begründen, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Leistungserbringer zu verlangen, dass dieser den betreffenden Mitarbeiter nicht (mehr) im Rettungsdienst des Landkreises Stade einsetzt, sofern dieser auf Basis der Eintragung begründete Zweifel an der Eignung des betreffenden Mitarbeiters hat.
5.1.2 Besetzung des Krankentransportwagens (KTW)
Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen mindestens eine Person als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 NRettDG).
Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer erfolgreich durchlaufen haben.
5.1.3 Besetzung des Notfallkrankenwagen (NKTW)
Notfallkrankentransportwagen sind zwei Personen zu besetzen, von denen mindestens eine als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert ist, die oder der die notwendige Einsatzerfahrung (mindestens 100 Notfallrettungseinsätze) vorweist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 NRettDG). Diese Person hat zusätzlich die Qualifizierung von Einsatzführern auf Notfall-Krankentransportwagen gemäß der
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Empfehlung „Qualifikation von Einsatzführern auf N-KTW“ des Landesausschuss Rettungsdienst Niedersachsen (LARD) vorzuweisen (EFü NKTW).
Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben
5.1.4 Besetzung des Rettungswagens (RTW)
Rettungswagen sind ebenfalls mit zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ berechtigt sein (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 NRettDG).
Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren.
Auszubildende zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter können für den Zeitraum der Ausbildung nach den oben unter Ziff. 5.1 dargestellten Voraussetzungen Rettungssanitätern gleichgestellt werden. Die genannten Mindestvoraussetzungen für die Rettungsmittel bleiben hiervon unberührt.
5.1.5 Gesundheitliche Eignung
Die im Rettungsdienst eingesetzten Personen müssen gesundheitlich geeignet sein.
Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist durch eine ärztliche Untersuchung inkl. ärztliches Zeugnis vor Leistungsbeginn nachzuweisen. In dem ärztlichen Zeugnis ist auch zu bestätigen, dass die untersuchte Person nicht an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt oder dessen verdächtig ist, und dass sie keine Krankheitserreger ausscheidet.
Für die im Rettungsdienst eingesetzten Personen ist zudem vor Leistungsbeginn eine gültige, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach den folgenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
• G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“,
• G 25 „Eignung für Fahrtätigkeiten“
• G 26.2 „Atemschutzgeräteträger“
durchzuführen. Die Untersuchungen sind spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
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Sofern nach Leistungsbeginn neues Personal eingesetzt wird, ist die gesundheitliche Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten für den betroffenen Beschäftigten unaufgefordert nachzuweisen.
5.1.6 Ortskunde
Das Personal des Leistungserbringers hat über eine umfassende Ortskunde zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu verfügen. Insbesondere die für den Rettungsdienst wesentlichen Standorte der Krankenhäuser, Altenheime etc. haben bekannt zu sein. Der Aufgabenträger behält sich vor, diese Ortskunde bei den Beschäftigten regelmäßig zu überprüfen.
Es dürfen nur solche Beschäftigte eingesetzt werden, welche diese Voraussetzungen erfüllen.
5.1.7 Sprache
Sämtliche Beschäftigte müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Niveau eines C1-Sprachzertifikats mächtig sein. Bei Zweifeln an den Sprachkenntnissen einer oder eines Mitarbeitenden ist der Aufgabenträger berechtigt, ein C1-Sprachzertifikat in Bezug auf die oder den betroffenen Mitarbeitenden zu fordern. Die oder der Mitarbeitende darf solange nicht in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport eingesetzt werden, bis das Sprachzertifikat dem Aufgabenträger vorliegt.
5.1.8 Fahrerlaubnis und Fahrsicherheitstraining
Sämtliche Beschäftigte müssen über die nach jeweils geltendem Recht erforderliche Erlaubnis zum Führen der Einsatzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t zu verfügen (Führerscheinklasse C 1).
Hiervon sind Mitarbeiter, die ausschließlich auf KTW eingesetzt werden, ausgenommen. In diesem Fall ist ein für das jeweils eingesetzte Fahrzeug benötigter Führerschein ausreichend.
Ein regelmäßiges Fahrsicherheitstraining ist wünschenswert und vom Leistungserbringer selbst zu organisieren und bei einem mit einem Gütesiegel versehenen Unternehmen (ADAC, Dekra, etc.) durchzuführen. Nach erfolgreichem Abschluss ist von diesem Unternehmen ein Nachweis durch ein Zertifikat zu erteilen.
5.1.9 Sprechfunkberechtigung
Die in Notfallrettung, Notfalltransport und qualifiziertem Krankentransport eingesetzten Beschäftigten müssen über eine gültige BOS-Sprechfunkberechtigung
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verfügen, welche auch den Bedingungen des digitalen Sprechfunkverkehrs entspricht.
5.1.10 Schutzkleidung
Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten in ausreichender Zahl normgerechte Einsatzbekleidung unter Beachtung aktueller Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben beschafft und gegebenenfalls ersetzt wird. Er hat für die vorschriftsmäßige Reinigung der Einsatzbekleidung nach dem Hygienestandard für den Rettungsdienst zu sorgen.
5.1.11 Hygienefachkraft/Desinfektor
Je Los ist mindestens eine Person mit der Ausbildung zur staatlich geprüften Hygienefachkraft/Desinfektor sicherzustellen/nachzuweisen, dessen Erreichbarkeit im Bedarfsfall gegeben ist.
Des Weiteren ist ein Hygieneplan, der den Empfehlungen des LARD und gängigen Fachgesellschaften entspricht, vorzuhalten.
5.1.12 Personalliste
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem Aufgabenträger vierteljährlich, jeweils zum 1. des Quartals, erstmalig zum 01.07.2027, eine vollständige aktuelle Personalliste des vom Leistungserbringer für den Einsatz auf den Rettungsmitteln beabsichtigten Personals vorzulegen. Diese Liste muss zu jedem Beschäftigten folgende Angaben enthalten:
• Name, Vorname
• Qualifikation (hier sind jeweils Kopien der Nachweise beizufügen, jedoch nur einmalig)
• Eintrittsdatum beim Leistungserbringer
• Datum der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und deren Gültigkeitsdauer
• Datum der letzten Überprüfung des Bestehens der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Führen der rettungsdienstlichen Fahrzeuge des Leistungserbringers (mindestens halbjährlich muss eine Prüfung erfolgen)
• Angaben über eventuelle Zusatzqualifikationen (z. B.: Hygienefachkraft).
Eine Erweiterung der vorzulegenden Unterlagen behält sich der Aufgabenträger vor.
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Bei Personalwechsel hat der Leistungserbringer diese Angaben unaufgefordert vor dem ersten Einsatz des jeweiligen Beschäftigten dem Aufgabenträger vorzulegen. Der Aufgabenträger behält sich eine unangekündigte, stichprobenartige Überprüfung während der Leistungserbringung vor.
5.1.13 Regelmäßige Fortbildungen in der Notfallrettung, dem Notfalltransport und im qualifizierten Krankentransport
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des in der Notfallrettung, dem Notfalltransport und im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Personals zu sorgen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 NRettDG).
Die Fortbildung muss den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden. Der Mindestumfang der rettungsdienstlichen Fortbildung beträgt 30 Stunden im Kalenderjahr für jeden Beschäftigten im Rettungsdienst. Die ÄLRD kann jederzeit Fortbildungsinhalte zur Pflicht für alle im Rettungsdienst Beschäftigten bestimmen. Sie kann Art und Umfang sowie entsprechende Überprüfungsmodi festlegen. Die ÄLRD ist in allen medizinischen Fragen kontroll- und weisungsbefugt.
Weiterhin hat der Leistungserbringer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten in den SOP (Standard Operating Procedure) des Landkreises Stade unterwiesen sind und diese anwenden können. Die SOP werden rechtzeitig vor Leistungsbeginn den Beauftragten zur Verfügung gestellt. Die ÄLRD behält sich eine stichpunktartige Kontrolle vor.
Die Fortbildungen/ Unterweisungen sind vom Leistungserbringer eigenständig zu organisieren. Die zuständige ÄLRD kann hierzu entsprechende Vorgaben im Laufe des Beauftragungszeitraums machen.
Der Leistungserbringer hat zum Nachweis der Fortbildung der in der Notfallrettung, dem Notfalltransport und im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Beschäftigten erstmalig zu Leistungsbeginn, danach bis zum 31.12. eines Jahres entsprechende Nachweise vorzulegen.
Der Aufgabenträger weist darauf hin, dass die Zeit für Fortbildungen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist.
5.2 Fahrzeuge
Es kommen Rettungswagen (RTW), Notfallkrankenwagen (NKTW) und im Los 1 auch Krankentransportwagen (KTW) zum Einsatz.
Die Rettungsmittel sind vom Leistungserbringer zu beschaffen und im Bedarfsfall rechtzeitig zu ersetzen.
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Der Leistungserbringer ist weiterhin für die ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Fahrzeuge, die Veranlassung turnusmäßiger Durchsichten (einschließlich HU/AU) und erforderlicher Reparaturen verantwortlich.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Anforderungen:
5.2.1 Anforderungen an Einsatzfahrzeuge
Die Fahrzeuge haben jederzeit in technisch einwandfreiem Zustand zu sein und grundsätzlich den nachfolgenden Anforderungen
• DIN EN-Norm 1789 (RTW müssen dem Typ C, NKTW dem Typ B und KTW dem Typ A2 jeweils nach EN 1789 entsprechen),
• den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen,
• den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
• dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
• den Anforderungen des Aufgabenträgers
zu entsprechen.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes sind seitens des Leistungserbringers bei der Farbgebung und Beschriftung der eingesetzten Rettungsmittel die Vorgaben des Auftraggebers zwingend zu beachten. Dies gilt ausschließlich für neu im Rettungsdienstbereich Stade beschaffte Fahrzeuge.
Diese Vorgaben werden rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung gestellt. Die Kosten in Höhe von ca. 9.000,00 € pro Neufahrzeug sind bereits in der Kalkulation zu berücksichtigen. Sofern Bestandsfahrzeuge ersetzt werden, sind diese ebenfalls entsprechend der Vorgaben umzusetzen.
5.2.2 Kilometerleistung
Der Leistungserbringer darf nur solche Fahrzeuge einsetzen, deren Gesamtkilometerleistung nicht mehr als 250.000 km beträgt und die nicht älter als sechs (6) Jahre sind
5.2.3 Fahrzeugausstattung
Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge sind entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik vorzuhalten. Dabei sind insbesondere EN bzw. DIN-Vorschriften
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und dazu ergangene Ausführungsbestimmungen zu beachten. Bei Neufahrzeugen hat das Radio die Funktion „Android-Auto“ zu unterstützen.
Die digitalen Fahrzeug- und Handfunkgeräte (MRT und HRT) mit aktiver Kfz- Halterung und externem Kartenleser zur Teilnahme am BOS-Digitalfunk, die Funkmeldeempfänger für die Alarmierung sowie ein dienstliches Mobiltelefon, das Navigationsgerät und die Tablets inkl. aktiver und passiver Halterung für die mobile Einsatzdokumentation (inkl. zusätzlich notwendige Transportverweigerungsprotokolle und Abrufportalkarten) werden seitens des Aufgabenträgers für den Leistungszeitraum zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Für die genaue Standortbestimmung der Rettungsmittel wird das GPS- Signal des Einsatzfahrzeuges durch die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle des Landkreises Stade verwendet. Der Leistungserbringer hat die Übermittlung des GPS- Signals der von ihm besetzten Rettungsmittel zu ermöglichen. Hierzu sind die erforderlichen kollektivarbeitsrechtlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung zu schaffen.
Seitens des Leistungserbringers sind auf den Fahrzeugen die Ausstattungsgegenstände und Medikamente gemäß Anlage 15 zur Leistungsbeschreibung vorzuhaltenden.
Der Aufgabenträger behält sich vor, die o. g. Ausrüstung bei entsprechendem Bedarf im Beauftragungszeitraum anzupassen.
Der Leistungserbringer ist für den medizinisch und technisch einwandfreien Zustand der eigenen und überlassenen Fahrzeugausstattung verantwortlich.
5.2.4 Ausfall
Der Ausfall eines Rettungsmittels ist sofort der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle des Aufgabenträgers zu melden. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Aufgabenträger unverzüglich ein einsatzbereites Reserverettungsmittel, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Stunden, zu besetzen.
5.2.5 Reinigung
Der Leistungserbringer hat für eine Außen- und Innenreinigung und Desinfektion der Rettungsmittel mindestens einmal pro Woche (RTW und NKTW max. 2 Stunden, KTW max. 1 Stunde) und nach Bedarf zu sorgen. Die Reinigung/Desinfektion erfolgt innerhalb der Vorhaltezeiten nach vorheriger Abstimmung mit der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
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5.3 Standorte
Die Rettungswache in dem Los 1 wird dem Leistungserbringer mit Mobiliar in der Straße Ohle Ring 12, 21684 Stade, zur Verfügung gestellt. Diese Rettungswache befindet sich derzeit im Neubau und ist so konzipiert, dass zwei Leistungserbringer in zwei räumlich getrennten Bereichen die Rettungswache nutzen können. Ein Grundriss mit der entsprechenden Aufteilung ist der Anlage 12 zu entnehmen.
Der Standort ist zu Leistungsbeginn von dem Aufgabenträger anzumieten. Ein entsprechender Mietvertrag wird rechtzeitig vor Leistungsbeginn vom Auftraggeber erstellt und ist zwingend abzuschließen. Die hierbei fällige Miete kann dann zusätzlich zum angebotenen Preis gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden (vgl. Ziffer 12.1 der Angebotsaufforderung).
Der Leistungserbringer stellt den Betrieb und die Unterhaltung seiner Flächen sicher. Dabei sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (hinsichtlich Arbeitsschutzes und -sicherheit, Hygiene usw.) unter Berücksichtigung der vorgegebenen Flächen sicherzustellen.
Der Leistungserbringer muss im Los 2 über einen oder mehrere geeignete Standorte verfügen.
Der Standort muss sich
• für den RTW in dem in der Anlage 13 dargestellten Bereich und
• für den NKTW innerhalb des Stadtgebietes Buxtehude
befinden.
Die gesamte Leistung im Los 2 kann auch nur von einem Standort erbracht werden, der sich dann aber innerhalb des Bereichs der Anlage 13 befinden muss.
Bei der Einrichtung und Unterhaltung dieses Standortes/dieser Standorte sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, VDI-, VDE-Normen, DIN-Vorschriften (insbesondere DIN 13049 Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlage), die besonderen Hygienevorschriften für den Rettungsdienst und die Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes einzuhalten.
Folgende Anforderungen hat ein Standort (jeweils) zu erfüllen:
• Ausreichende Gebäudegröße mit ausreichend, witterungsgeschützten und abschließbaren Stellflächen (Garagen oder Fahrzeughallen) in unmittelbarer Nähe zu den sonstigen Betriebsräumen für sämtliche vorzuhaltenden Rettungsmittel;
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• 230-Volt-Spannungsversorgung mit eigenem FI-Schalter für die Rettungsmittel;
• Vorkehrungen zur Sicherstellung des unverzüglichen betriebswarmen Einsatzes der Rettungsmittel während der vorgesehenen Betriebs- und Vorhaltezeiten;
• Desinfektionsraum mit desinfektionsmittelbeständiger Doppelspüle, Warm- und Kaltwasserversorgung, ausreichender Beleuchtung der Arbeitsflächen, Be- und Entlüftung über Fenster bzw. Ventilatoren;
• Lagerraum mit mindestens 18°C Innentemperatur, einem Medikamentenkühlschrank zur Lagerung von Medikamenten und Verbrauchsmaterial, und zur vorschriftsmäßigen Lagerung von medizinischem Sauerstoff;
• geeigneter Tresor zur Lagerung von BTM;
• ausreichend Aufenthaltsräume, Spinde sowie Wasch- und Duschmöglichkeiten für die Beschäftigten, darüber hinaus sind die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu beachten (ArbStättVO);
• es ist ein Telefon- und Internetanschluss sowie ein Rechner vorzuhalten;
Der Standort/die Standorte sind vor der Inbetriebnahme jeweils einem Vertreter des Aufgabenträgers vorzustellen und durch diesen abnehmen zu lassen. Erteilte Auflagen sind vor der Inbetriebnahme zu erfüllen.
Der Standort muss/die Standorte müssen an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen und darf nicht an Spielstraßen / verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1 der StVO) gelegen sein. Ausrückverzögerungen durch Hindernisse etc. müssen ausgeschlossen sein.
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, spätestens zu Leistungsbeginn den Standort/ die Standorte im Los 2 vorzuhalten und über den gesamten Beauftragungszeitraum zur Verfügung zu halten.
Eine Festlegung auf den in der Anlage 13 dargestellten Bereich ist aus einsatztaktischen Gründen zwingend erforderlich. Nur hierdurch ist eine ordnungsgemäße Sicherstellung nach dem Rettungsdienstbedarfsplan möglich.
Berechtigten Vertretern des Auftraggebers muss jederzeit Zutritt zum Fahrzeug-, Technik- und Lagerbereich ohne Voranmeldung gewährt werden, damit dieser die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NRettDG überprüfen kann.
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Darüber hinaus muss/müssen der/die Standort/e über eine ausreichende Notstromversorgung verfügen, um den Einsatzbetrieb für mindestens 24 Stunden aufrechterhalten zu können.
5.4 Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
Der Leistungserbringer hat dem Aufgabenträger mindestens eine verantwortliche Person als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die folgenden Bereiche der Leistungserbringung zu benennen:
• Geschäftsführung/Buchhaltung
• Leitung der Rettungswachen (Qualifikation: mindestens Rettungssanitäter);
• Qualitätsmanagement
• Fahrzeugtechnik/-sicherheit
• Hygiene/Desinfektion
• Medizinprodukte
• Medikamente/medizinisches Verbrauchsmaterial
• Fortbildung
Diese Person hat während der gesamten Vertragslaufzeit in allen kaufmännischen und rechtlichen, insbesondere den Beauftragungsvertrag betreffenden Fragen, vertretungsberechtigt zu sein.
Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners muss während der Geschäftszeiten sichergestellt sein. Weiterhin muss die Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner innerhalb von vier Stunden für Ortstermine persönlich zur Verfügung stehen.
Die Verhandlungssprache zwischen Leistungserbringer und Aufgabenträger ist deutsch.
Darüber hinaus ist der Leistungserbringer verpflichtet, durch geeignete Mitarbeiter im Umfang von durchschnittlich zwei (2) Stunden pro Monat an Arbeitsgruppen des Aufgabenträgers mitzuwirken (so z. B. an Wachenleiter-, Hygiene-, Fortbildungsbesprechungen etc.).
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- Erweiterter Rettungsdienst
Folgende Maßgaben hat der Beauftragte für den erweiterten Rettungsdienst zu erfüllen:
6.1 Leistungsumfang
Folgende Leistungen hat der Beauftragte für den erweiterten Rettungsdienst zu erbringen:
Je Los ist jeweils ein Fahrzeug (RTW) als Teileinheit für die MANV-T (Transport) - Einheit gemäß den Empfehlungen des Landesausschuss „Rettungsdienst“ nach § 13 NRettDG zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignisse) („Eckpunktepapier“) zu stellen.
6.2 Einsatzhäufigkeit
Es kommt durchschnittlich zu einem Einsatz der MANV-T-Komponente pro Jahr.
6.3 Vergütung
Für die Vorhaltung zur Bewältigung von Großschadensereignissen entsprechend dem Eckpunktepapier steht nach der Richtlinie des Landesausschusses Rettungsdienst nach § 13 NRettDG für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten eine pauschale Geldmenge zur Verfügung. Diese beträgt pro Los und pro Jahr 3.000,00 EUR.
Darüber hinaus erhält der Beauftragte für jeden Einsatz eines RTW im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes eine Einsatzpauschale von 200 EUR.
6.4 Standorte und Stellplätze
Die Standorte für die Vorhaltung der MANV-Einheiten müssen sich innerhalb des Gebietes des Landkreises Stade befinden. Ein konkreter Standort wird nicht vorgegeben, es muss aber die Vorgabe gemäß Ziff. 6.7 eingehalten werden können. An dem jeweiligen Standort muss eine abschließbare und witterungsgeschützte Unterstellmöglichkeit für das Fahrzeug gegeben sein.
6.5 Fahrzeuge
Für die Fahrzeuge gelten die Vorgaben aus Ziff. 5.2.1 und Ziff. 5.2.3 für den Regelrettungsdienst entsprechend.
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Abweichend von Ziff. 5.2.2 darf der Leistungserbringer für den erweiterten Rettungsdienst auch solche Fahrzeuge einsetzen, deren Gesamtkilometerleistung nicht mehr als 350.000 km beträgt und die nicht älter als zehn (10) Jahre sind.
6.6 Personalanforderungen
Die Fahrzeuge sind mit mindestens einem Notfallsanitäter (NotSan) zu besetzen. Als Fahrer muss mindestens ein Rettungssanitäter (RettSan) eingesetzt werden.
6.7 Einsatzbereitschaft
Die Fahrzeuge sind nach Alarmierung binnen 30 Minuten an einem Sammelplatz nach Vorgabe der Leitstelle einsatzbereit vorzuhalten.
6.8 Personalliste
Der Leistungserbringer hat auch für den erweiterten Rettungsdienst eine Personalliste gemäß den Vorgaben aus Ziff.5.1.12 zu den dort genannten Daten an den Aufgabenträger zu übermitteln.
6.9 Alarmierung
Zur Alarmierung der Fahrzeuge des erweiterten Rettungsdienstes wird der Rettungsdienstleiter oder ein sonstiger Ansprechpartner des jeweiligen Beauftragten alarmiert. Hierzu hat der Rettungsdienstleiter oder ein von ihm benannter Vertreter eine Alarmierbarkeit sicherzustellen. Der Beauftragte hat sodann in eigener Organisationshoheit sicherzustellen, dass die betreffenden Fahrzeuge besetzt werden und das dafür vorgesehene Personal alarmiert wird.
- Einsatzlenkung/ Alarmierung
Die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle des Landkreises Stade disponiert sämtliche Rettungsmittel im zu versorgenden Verantwortungsbereich nach einsatztaktischen Gesichtspunkten, gestuft nach medizinischer Dringlichkeit. Der Leistungserbringer hat deshalb den einsatztaktischen Anweisungen der Leitstelle unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt auch, wenn hierdurch etwaige Überstunden entstehen.
Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass die Rettungsmittel jederzeit alarmiert werden können bzw. über den Funkmeldeempfänger und das Diensthandy erreichbar sind.
Alle Leistungserbringer des bodengebundenen Rettungsdienstes erhalten die Einsatzaufträge für die Notfallrettung, den Notfalltransport, den qualifizierten
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Krankentransport und den erweiterten Rettungsdienst ausschließlich von der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle. Dem Leistungserbringer ist es untersagt, eigenständig rettungsdienstliche Leistungen zu akquirieren und anzunehmen, die nicht über die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle disponiert werden. Fernfahrten werden ebenfalls ausschließlich über die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle disponiert.
- Eintreffzeit und Ausrückdauer
Der Leistungserbringer hat die Einhaltung der Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO- RettD für den von ihm beeinflussbaren Zeitbestandteil „Ausrückdauer“ zu gewährleisten.
Aus diesem Grund hat die Ausrückdauer in der Notfallrettung und im Notfalltransport grundsätzlich maximal eine (1) Minute zu betragen.
Bei Einsätzen im qualifizierten Krankentransport hat die Ausrückdauer grundsätzlich maximal drei (3) Minuten zu betragen.
Für den erweiterten Rettungsdienst gelten die Vorgaben nach Ziff. 6.7.
Der Aufgabenträger behält sich ausdrücklich eine regelmäßige, unangemeldete Kontrolle der Ausrückdauer vor.
- Einsatzdokumentation und Abrechnung
Der Leistungserbringer hat den Betriebsablauf im Bereich der Notfallrettung, des Notfalltransportes und des qualifizierten Krankentransportes umfassend zu dokumentieren. Alle Einsätze sind lückenlos zu dokumentieren und alle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Abrechnung der Einsätze benötigt werden. Dies gilt sowohl für Einsätze, die unter Mitwirkung eines (Not-)Arztes durchgeführt werden, als auch für solche Einsätze, die ohne (Not-) Arzt erbracht werden.
Es ist hierfür die durch den Aufgabenträger zur Verfügung gestellte mobile Datenerfassung zu nutzen. Hierfür werden die notwendigen Tablets und ein weiterer Rechner für die Rettungswache für den Leistungszeitraum zur Verfügung gestellt. Der hierfür erforderliche Internetanschluss wird seitens des Aufgabenträgers gestellt. Auch zu diesem Zweck hat der Leistungserbringer sicherzustellen, dass dem Auftraggeber ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den jeweiligen Wachräumen eingeräumt wird.
Die Verordnungen der Krankenbeförderungen sind mindestens zweimal pro Woche bei der Abrechnungsstelle Rettungsdienst einzureichen.
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Sofern Einsätze wegen Verschuldens des Leistungserbringers oder seiner Mitarbeiter nicht abgerechnet werden können, behält sich der Auftraggeber Schadensersatzansprüche vor.
- Auskünfte gegenüber Öffentlichkeit und Umgang mit Beschwerden
Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen und bezogen auf die Organisation sowie die Abläufe im Rettungsdienst) dürfen vom Leistungserbringer nur nach vorheriger Absprache mit dem Aufgabenträger erfolgen. Dies betrifft auch Beschwerden. Daher sind alle Beschwerden, die sich auf Einsätze des Rettungsdienstes beziehen, auf- bzw. entgegenzunehmen und unverzüglich an den Aufgabenträger weiterzuleiten. Alternativ können die Beschwerdeführer auch direkt an den Aufgabenträger verwiesen werden. Die Beschwerden werden in der Regel durch den Aufgabenträger beantwortet. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen des Beschwerdemanagements entsprechend der Vorgaben des Aufgabenträgers mitzuarbeiten.