12836_3.11 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Stand 07.2022) .pdf

Durchführung eines Führungskräftefeedbacks für den Geschäftsbereich 1

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VHB-Bbg Formular 3.11 EU Stand: 07/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel

13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)1

Der Brandenburgische IT-Dienstleister nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr

ernst. Grundsätzlich bewahrt der Brandenburgische IT-Dienstleister Verschwiegenheit über die ihr

bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der Vergabe 171 20 – 12836 – Durchführung eines Führungskräftefeed-

back für den Geschäftsbereich 1 verarbeitet der Brandenburgische IT-Dienstleister Daten von

Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte der Brandenburgische IT-Dienstleister Sie nachstehend

gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verant-

wortlichen:

Stefan Pohl

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Brandenburgischer IT-Dienstleister

Datenschutzbeauftragter

Steinstraße 104-106

14480 Potsdam

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestal- tungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Be- lange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.

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3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge-

setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-

lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen bei

der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an

den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzu-

fragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6

Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-

gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit

diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-

verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen

die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-

setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintra-

gung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung berechtigt,

für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem

Gewerbezentralregister anzufordern.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-

setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragneh-

mer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können

im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO

verarbeitet werden.

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Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der

Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-

beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-

gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für

die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-

teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-

zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-

zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder

Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-

lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabestelle

die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens,

dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichti-

gung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-

form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur

Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen

Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem

Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zu-

schlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des

Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach

§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen

Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

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Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach der

Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine

Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentli-

chungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers,

zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle

nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten

der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Be-

schwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden

personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-

chen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-

burg bzw. § 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsord-

nung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen

Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden

(s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters

zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bie-

ters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht

ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

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  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-

ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-

ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch-

stabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Verga-

beverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen

eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Brandenburgischen IT-

Dienstleisters unter https://zit-bb.brandenburg.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Lan-

desbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.bran-

denburg.de entnehmen.

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