Anl 8 ZAV_09_2025.pdf

Durchführung einer Managementakademie 2027–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:57 (Europe/Berlin)

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BAuA-742364-wa Anl 8

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Präambel:

Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen (ZAV) im Sinne des § 1 VOL/B sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträge sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten für Miet- und Leasingverträge entsprechend.

Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin werden nicht Vertragsbestandteil.

  1. Art und Umfang der Leistungen

(1) Der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung der Auftraggeberin schriftlich zu bestätigen. Kommt der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin mit der Bestätigung in Verzug, so kann die Auftraggeberin nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

(2) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen wurden.

(3) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anderes angegeben ist.

(4) Der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf ihre Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  1. Änderungen der Leistung

(1) Beansprucht der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss sie dies der Auftraggeberin unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.

(2) Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

  1. Ausführungsunterlagen

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Ausführung der Leistung

(1) Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer gem. § 4 Abs. 2 VOL/B den Zutritt zu gewähren.

(2) Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihr und ihren Beschäftigten gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie für die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück der Auftraggeberin befinden.

(3) Für Sachschäden haftet die Auftraggeberin lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden.

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin verpflichten sich, das Lieferketten- sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu risikospezifischen bestimmten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umwelt- bezogener Pflichten zu beenden und an seine jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner weiterzugeben sowie die jeweiligen Zulieferfirmen zur Einhaltung des LkSG aufzufordern.

  1. Lösung des Vertrags durch die Auftraggeberin

Die Auftraggeberin kann insbesondere auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,

• wenn der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 VOL/B zuwiderhandelt

• wenn der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.

• wenn der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung der Auftraggeberin Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen der Auftraggeberin unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen angeboten, versprochen oder gewährt werden.

• wenn schwerwiegende Verletzung menschenrechts- oder umwelt- bezogener Belange festgestellt werden und innerhalb der im gemeinsam

erarbeiteten Abhilfekonzepts gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen werden kann und die Parteien trotz gemeinsamen Bemühens keine anderweitige Abhilfe schaffen können, gem. § 7 Abs. 3 LkSG.

  1. Abnahme

Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort die Dienststelle der Auftraggeberin in Dortmund. Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. Die Abnahme ist zu protokollieren. Hierfür ist das von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden (siehe www.baua.de/beschaffung). Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über

• bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,

• bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

  1. Mängelansprüche und Verjährung

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

  1. Rechnung und Zahlung

(1) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

(2) Die Rechnung muss die Bestellnummer der Auftraggeberin enthalten. Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

(3) Rechnung sind zwingend nach den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de/ elektronisch einzureichen.

Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Die Leitweg-ID der BAuA lautet: 991-14154-78.

Weiterführende Informationen sind unter www.e-rechnung-bund.de zu finden.

§ 15 VOL/B bleibt unberührt.

(4) Der/Die Auftragnehmer/Auftragnehmerin hat über Leistungen nach Stunden- verrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Diese müssen • das Datum, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, • die Art der Leistung • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten.

(5) Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin.

(6) Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigte Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.

(7) Im Falle der Überzahlung hat der/die Auftragnehmer/Auftragnehmerin den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens zu erstatten. Es kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen werden.

  1. Abtretung

(1) Forderungen des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin gegen die Auftraggeberin können ohne Zustimmung der Auftraggeberin nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt.

(2) Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin gegen sie wirksam.

(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

  1. Sonstiges

(1) Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt mit Ausnahme der Regelungen zum Internationalen Privatrecht ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Dortmund.

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