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* Von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft bzw. allen Sub-/Nachunternehmen auszufüllen
| Beteiligung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) | |
| Handelt es sich bei dem Bieter/Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft um ein Kleinstunternehmen, ein kleines Unternehmen oder ein mittleres Unternehmen[1]? | [ ] Ja [ ] Nein |
Eigenerklärungen Öffentliche Ausschreibung
1. Erklärung über Steuern, Sozialabgaben, Schwerbehindertengesetz und Straftaten
Ich/wir versichere/versichern, dass ich/wir
a) den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind.
• Steuer- Nr.:
• Finanzamt:
- Ust-ID
- Handelsregister und Nr.
b) mit einer fälligen Zahlung von Steuern, von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht im Rückstand bin/sind.
c) bisher meinen/unseren Verpflichtungen aus dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbehinderter ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind.
d) keine schwere Verfehlung u. a. der nachstehenden Art begangen habe/ haben:
Vollendete oder versuchte Bestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.
(Erlass v. 9.9.97 B I 2 - O 1082-102/21 BM f. Raumordnung, Bauwesen, Städtebau, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt - GMBL - Nr. 34 v. 19.11.1997 Seite 563)
2. Gesetzestreue
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachte/n und einhalte/n.
3. Erklärung zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz–MiLoG)
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, den gesetzlich geforderten Mindestlohn im Sinne der §§ 1 und 2 MiLoG in der jeweiligen aktuellen gesetzlich geforderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen und keine Nachunternehmen einzusetzen, welche den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen.
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir keinen Verstoß im Sinne des § 19 in Verbindung mit § 21 MiLoG begangen habe/n und begehen werde/n.
4. Erklärung zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz–SchwarzArbG) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung
Mir/Uns ist bekannt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 31 (1) UVgO bzw. § 6 (2) Nr. 7 VOB/A in Frage gestellt wird, wenn der Bewerber/Bieter bzw. das vertretungsberechtigte Organ oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter des Bewerbers/Bieters nach dem SchwarzArbG mit einer Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt worden ist.
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 und gemeinsame Regelung für den Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschäftigung von Arbeitskräften wegen
- Unzuverlässigkeit im Sinne des § 31 (1) UVgO bzw. § 6 (2) Nr. 7 VOB/A
- nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 123 (4) Nr.1 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 8 VOB/A.
- temporäre Auftragssperre
vom 22. März 1994:
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2004, Seiten 1842 ff.) in Verbindung mit der oben genannten „Gemeinsamen Regelung zum Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“ der Bundesministerien BMBau, BMWi, BMI, BMVg, BMV und BMPT sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers bis zu einer Dauer von zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Ziffer II.1. dieser „Gemeinsamen Regelung“ entsprechend haben die Vergabestellen vom Bewerber um einen öffentlichen Auftrag nach der UVgO bzw. VOB eine Eigenerklärung zu verlangen.
Hinweise:
Bei unzutreffenden Eigenerklärungen besteht die Möglichkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Wettbewerb im Sinne des § 31 (1) UVgO bzw. § 16 (1) 2. und 3. VOB/A. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage dieser Erklärung kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.
Mir/Uns ist bekannt, dass gemäß der „Gemeinsamen Regelung“ vermutet wird, dass die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 123 (1) Nr.10 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 7 VOB/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch, §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
Ich/Wir versichere/n, dass solche Strafen oder Bußen während der letzten zwei Jahre gegen mich/uns nicht verhängt worden sind.
5. Erklärung zu Steuerabzug für Bauleistungen (Abschnitt VII. Einkommensteuergesetz-EStG)
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Steuerabzug eingeführt. Danach haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Ich/Wir erkläre/n, dass mir/uns auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde, die bis zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung gültig ist.
6. Insolvenzverfahren-Eigenerklärung im Sinne des § 124 (1) Nr.2 und Nr.3 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 VOB/A
Ich/Wir erkläre/n, dass über das Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde [§ 124 (1) Nr.2 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 5 VOB/A], sich die Firma nicht in Liquidation befindet [§ 124 (1) Nr.2 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 6 VOB/A], keine nachweislich schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellt [§ 124 (1) Nr.3 GWB bzw. § 6 (2) Nr. 7 VOB/A].
7. Berufshaftpflicht
[ ] Ich/Wir erkläre/n, dass bei Vertragsabschluss für die Laufzeit des Vertrages eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden abschlossen und der Nachweis unaufgefordert vorgelegt wird. Bestätigungen in anderen als deutscher Sprache sind in Übersetzung vorzulegen. Ich/Wir garantieren die Richtigkeit der Übersetzung.
[ ] Ich bin Selbstversicherer. Eine entsprechende Haftpflicht kann ich nicht abschließen und daher auch nicht vorweisen. Einen Nachweis hierüber habe ich dem Angebot beigefügt.
8. Antikorruptionsklauseln
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Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die bei der ausschreibenden Stelle/Behörde mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung oder Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gilt auch für Unterauftragnehmer.
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Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 1 zuwider, hat er der ausschreibenden Stelle/Behörde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v. H. des (nach Zuwiderhandlung) vereinbarten Vertragspreises zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu weiteren Aufträgen oder zu Unteraufträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe auch alle weiteren Aufträge und Unteraufträge innerhalb von fünf Jahren einzurechnen.
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Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben Aufträge außer Betracht,
- bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, den Auftrag oder die Aufträge unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang hat die ausschreibende Stelle/Behörde dem Auftragnehmer auf Verlangen alle zur Beweisführung erforderlichen Unterlagen und Informationen aus ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen.
- die nach bekannt werden der Zuwiderhandlung erteilt werden.
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Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann ein unzulässiger Vorteil im Sinne von Absatz 1 sein. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, vor der Vereinbarung jeder Nebentätigkeit, einschließlich Gutachtertätigkeit, mit einem Mitarbeiter der ausschreibenden Stelle/Behörde, sich von diesem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seiner Dienststelle vorlegen zu lassen. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter, der vor nicht länger als fünf Jahren ausgeschieden ist, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm dieser hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausschreibenden Stelle/Behörde vorgelegt hat. Bei Mitarbeitern, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbescheinigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.
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Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 4 ist eine Vertragsstrafe zu zahlen, die entsprechend Absatz 2 und 3 festgesetzt wird.
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Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass die ausschreibende Stelle/Behörde Begünstigte des Vertragsstrafenversprechens ist.
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Die §§ 339 - 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auf die Vertragsstrafen nach den Absätzen 2 und 5 keine Anwendung.
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Das Recht der ausschreibenden Stelle / Behörde zur Kündigung und zum Rücktritt bleibt unberührt.
9. Datenschutz und Verschwiegenheit
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, das Bundesdatenschutzgesetz - (BDSG, in der Fassung vom 25.05.2018 i.V.m. der DSGVO)", sowie alle sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu beachten.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, über alle während oder im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Vertrag bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählen auch Details bzw. Konditionen der jeweiligen Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auch auf die Kunden oder potenzielle Kunden des Auftraggebers.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns weiter, alle bei mir/uns beschäftigten Personen sowie alle von mir/uns sonst zur Leistungserbringung eingesetzten dritten Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass den entsprechenden Verpflichtungen nachgekommen wird.
10. Schutzerklärung Scientology
Ich/Wir erkläre/n sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise während der Leistungserbringung verbreiten.
Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
11. Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit
Hiermit erkläre/n wir/ich, dass wir/ich technisch, wirtschaftlich und personell in der Lage sind/bin, die ausgeschriebene Leistung, auf die ein Angebot abgegeben wird, zu erbringen.
12. Eigenerklärung „wahrheitsgemäße Aussagen“
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir im Vergabeverfahren keine vorsätzlich oder fahrlässig unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben habe/n.
13. Erklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Ich/Wir erkläre/n, mich/uns nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die von mir/uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen so hergestellt werden, dass die Menschenrechte und die Umwelt geachtet werden und die grundlegende Würde der Beschäftigten geschützt wird, gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.[2]
Ich/Wir erkläre/n, die kommunizierten Risiken und Erwartungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr.1-11 und Abs. 3 LkSG bzgl. menschen- und umweltrechtlicher Belange im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren an meine/unsere jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner weiterzugeben und die jeweiligen Liefernden zur Einhaltung des LkSG aufzufordern, § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG.
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir in den letzten 3 Jahren bei keinem rechtskräftig festgestellten Verstoß nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 S.1 LkSG belegt worden bin/sind.
Ich/Wir erkläre/n, mich/uns zu verpflichten der Auftraggeberin regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, in angemessener Weise über die Umsetzung des LkSG zu informieren und in diesem Zusammenhang insbesondere alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um zu prüfen, ob die kommunizierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber meinen/unseren Liefernden gem. § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG angemessen und effektiv durchgesetzt werden.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Abgabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
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Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Diese Angabe wird nur für statistische Zwecke verlangt.
Kleinstunternehmen: Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder
Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt.
Kleine Unternehmen: Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder
Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Mittlere Unternehmen: Unternehmen, bei denen es sich weder um Kleinstunternehmen noch um kleine Unternehmen handelt,
die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro nicht übersteigt und/oder deren
Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteigt.
Beachte: Maßgeblich ist das Unternehmen als Rechtssubjekt (GmbH, e. V. etc.). Ihre Angabe darf sich nicht nur auf einzelne
Niederlassungen oder Standorte (Unternehmensteile) ohne rechtliche Selbständigkeit beziehen. ↑
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Ab dem 1. Januar 2023 erstreckt sich der Anwendungsbereich des LkSG auf Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt dies für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ↑