Rahmenvertrag 1906 Minendetektion_V1.docx

Drohnen mit Magnetometern zur Minen- und Kampfmitteldetektion samt Software und Dienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:09 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag über den Bezug eines Gesamtsystems zur UAV-gestützten Minendetektion

Aktenzeichen: 1906-CK-Minendetektion

  • nachfolgend „Rahmenvertrag“ genannt –

zwischen

BWI GmbH

Auf dem Steinbüchel 22

53340 Meckenheim

– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und

XXX

XXX

XXX

– nachfolgend „Auftragnehmer" genannt –

– Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeweils einzeln auch „Partei“ und gemeinsam auch „Parteien” genannt –

Inhalt

Inhalt 2

Präambel 5

1 Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen 6

2 Rahmenverträge/ Einzelaufträge/ Produktnachfolge 9

3 Bestellprozess/ Einzelauftrag 11

4 Lieferung, Bereitstellung 13

5 Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze 15

6 Informationspflichten des Auftragnehmers 15

7 Rechtseinräumung Arbeitsergebnisse und vorbestehende Werke 16

8 Rechtseinräumung Standardsoftware 19

9 Dokumentation 21

10 Open Source Software 21

11 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers 22

12 Vergütungen, Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsziele 22

13 Anwendung Preisrecht 25

14 Verpackungsmaterial 25

15 Abnahme 26

16 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) 27

17 Rechte des Auftraggebers bei qualitativen Leistungsstörungen (Leistungsstörungsrecht Dienstleistung) 27

18 Verzug 28

19 Höhere Gewalt 28

20 Business Continuity Management (BCM) 29

21 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Kaufgegenständen 32

22 Vertragsdurchführung durch Dritte 32

23 Vertraulichkeit, Geheimhaltung 34

24 Zulässige Informationsweitergabe 35

25 Informationssicherheit 36

26 Datenschutz 37

27 Verschlusssachen/ Sabotageschutz/ Militärische Sicherheit 37

28 Sondereinsatzfall 40

29 Verhaltenskodex 41

30 Lieferkettenmanagement 46

31 Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen, Zoll, Logistik, Auslandsdaten (Außenhandelsdaten) 49

32 Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte des Auftraggebers (Audits) 52

33 Schutzrechtsverletzungen 53

34 Ansprechpartner und Organisation der Leistungserbringung 54

35 Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen und Verzug 55

36 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung 56

37 Übertragung an Dritte, Änderung der Mehrheitsverhältnisse 59

38 Salvatorische Klausel 60

39 Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 60

40 Unterschriften 61

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Bund“ genannt) hat den Auftraggeber mit der Modernisierung und dem zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik beauftragt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des Einsatz-, Ausbildungs- und Dienstbetriebes der Bundeswehr bestimmt ist. Gesellschafter des Auftraggebers ist zu 100 % der Bund.

Mögliche Kunden des Auftraggebers sind die Bundeswehr sowie Behörden und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung, andere Bundesorgane und -institutionen sowie privatrechtlich organisierte Unternehmen des Bundes – vorausgesetzt, sie erfüllen gegenüber dem Bund die vergaberechtlichen Inhouse-Kriterien (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Endkunde“ genannt). Der Endkunde Bundeswehr bezeichnet das Bundesministerium für Verteidigung mit seinen nachgeordneten Dienststellen mit Liegenschaften im In- und Ausland. Die Bundeswehr besteht aus den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland (Art. 87a GG) sowie aus der Bundeswehrverwaltung und weiteren Organisationsbereichen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (Art. 87b GG) und aus dem Ministerium selbst.

Im Zuge der Weiterentwicklung und weiteren technischen Aktualisierungen ist vorgesehen, in die vom Auftraggeber aufgebauten und betriebenen IT-Systeme Technologien zu integrieren und diese für die Bereitstellung der an die einzelnen Nutzer gerichteten Services nutzbar zu machen.

Zu den Aufgaben des Auftraggebers gehört, die Bw bei der Beschaffung und Tests einer UAV-gestützten Minendetektion zu unterstützen. Der CIHBw möchte im Rahmen eines Innovationsvorhabens gemeinsam mit der Bw untersuchen, wie mit Hilfe von durch UAV beweglich gemachten Magnetometern die Kampfmittelaufklärung über alle Pioniertruppen hinweg beschleunigt, risikoärmer und effektiver gestaltet werden kann. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer hochqualitativen, verlässlichen Aufklärung von verlegten Minen im Rahmen von Minensperren und möglichst kurzer Zeitabläufe in der automatisierten Erkennung von Kampfmitteln auf Basis der Sensorergebnisse des Magnetometers.

Vor diesem spezifischen Hintergrund beabsichtigt der Auftraggeber, vom Auftragnehmer auf Basis dieses Rahmenvertrags Hard- und Software sowie Dienst- und Werkleistungen im Bereich der drohnenbasierten Minendetektion in Form von Einzelaufträgen zu erwerben. Die konkret durch den Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“ genannt) ergeben sich aus Ziffer 1 dieses Rahmenvertrages.

Die Vertragsleistungen werden grundsätzlich im Dienst- und Einsatzbetrieb des Endkunden sowie im Eigenbetrieb des Auftraggebers verwendet.

Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen

Dieser Rahmenvertrag legt die rechtlichen Regelungen für die Erbringung von Leistungen fest, welche der Auftraggeber durch Bestellvereinbarungen (nachfolgend „Einzelaufträge“ genannt) beim Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag beauftragt. Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und weiteren Anlagen bzw. Anhängen näher spezifizierten und in dem Preisblatt/ Leistungsverzeichnis (Anlage 2) im Einzelnen identifizierten und bepreisten Vertragsleistungen.

Art und Umfang der Vertragsleistungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen, den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, seinen Anlagen und Anhängen und hier insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

Die vereinbarten Vertragsleistungen umfassen:

die Erbringung von Werkleistungen

die Erbringung von Dienstleistungen

die dauerhafte Überlassung von Software (Kauf)

die Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen

  • die dauerhafte Überlassung von Hardware (Kauf)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Vertragsleistungen nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages und der jeweiligen Einzelaufträge über die Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages bereitzustellen.

Die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages vereinbarten Einzelaufträge sowie die in den Einzelaufträgen vereinbarten Vertragsleistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit.

Die nachfolgend bezeichneten Dokumente sind integrale Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Sie gelten in der nachfolgend aufgezeigten Reihen- und Rangfolge, wobei der Rahmenvertrag – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Rahmenvertrags – Vorrang vor seinen Anlagen und Anlagen wiederum Vorrang vor ihren Anhängen haben.

AnlageVertragsbestandteile
1Leistungsbeschreibung
2Preisblatt/ Leistungsverzeichnis
3Liste der Unterauftragnehmer
4Liste der Ansprechpartner des Auftraggebers und des Auftragnehmers
5VS-NfD Merkblatt (Anlage 4 zum GHB)
6Anforderungen an die Informationssicherheit
7Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung
8 a bis cEmpfehlung zur Korruptionsprävention Richtlinie zur Korruptionsprävention Umsetzung der Richtlinie zur Korruptionsprävention
9ZdV Annahme von Zuwendungen
10Auszug aus Nummer 33 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) vom 05. Juni 2023
11Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
12entfällt
13entfällt
14Open Source Software

Nachranging zu den in der vorstehenden Ziffer beschriebenen Bestandteilen dieses Rahmenvertrags gelten in der nach nachfolgend aufgezeigten Reihen- und Rangfolge:

die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung,

die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Regelungen des Rahmenvertrages, seiner Anlagen und Anhänge gelten im Falle eines Widerspruchs vorrangig zu den Einzelaufträgen, es sei denn, in den jeweiligen Einzelaufträgen ist eine Abweichung zum Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart und als Abweichung im Einzelauftrag ausgewiesen oder in diesem Rahmenvertrag ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelauftrag explizit vorgesehen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden – vorbehaltlich etwaiger anderslautender nachfolgender Bestimmungen dieses Rahmenvertrags – nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht im Rahmen des Abschlusses von Einzelaufträgen ausdrücklich widerspricht.

Die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren Az.: 1906-CK-Minendetektion mit seinem Teilnahmeantrag bzw. Angebot vorgelegten Nachweise, Erklärungen, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Versicherungen und Zertifizierungen sind – soweit im Rahmen der Eignung gefordert – über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages aufrecht zu erhalten und auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Ergänzend gelten etwaige Verhandlungsprotokolle der Parteien, sowie Antworten des Auftraggebers auf Bewerber- und Bieterfragen, aus denen sich Ergänzungen bzw. Klarstellungen am Rahmenvertrag, seinen Anlagen oder Anhängen ergeben, die nicht bereits während des Vergabeverfahrens eingearbeitet worden sind.

Soweit in diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen bzw. Anhängen bzw. in den sonstigen Vergabeunterlagen Mindestkriterien (ggf. auch „Mindestanforderungen“, „A-Kriterien“ oder „Ausschlusskriterien“ genannt und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als „Muss/Ist-Anforderung“ formuliert) zur Erfüllung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer aufgeführt sind, müssen diese vom Auftragnehmer zwingend erfüllt werden. Soweit in diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen bzw. Anhängen bzw. in den sonstigen Vergabeunterlagen Bewertungskriterien (ggf. auch „B-Kriterien“ oder „Auswahlkriterien“ genannt und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als „Kann/Soll-Anforderung“ formuliert) zur Erfüllung durch den Auftragnehmer aufgeführt sind, handelt es sich bei diesen – anders als bei den Mindestkriterien – um Anforderungen, die im Vergabeverfahren nicht zu einem Angebotsausschluss führen, sondern um Anforderungen, deren Erfüllung dem Auftragnehmer in der Angebotsbewertung einen Vorteil einbringen. Soweit der Auftragnehmer bei Abgabe seines Angebots angibt, dass er Bewertungskriterien erfüllt, muss er auch die im Rahmen der betreffenden Bewertungskriterien beschriebenen Anforderungen (ergänzend zu den Mindestanforderungen) im Rahmen seiner Leistungserbringung zwingend erfüllen.

Rahmenverträge/ Einzelaufträge/ Produktnachfolge

Im Rahmenvertrag werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die während der Vertragslaufzeit abgeschlossen werden können. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht nur, wenn im Rahmenvertrag und/oder seinen Anlagen für die jeweilige Vertragsleistung eine Mindestabnahmemenge angegeben ist und der Rahmenvertrag nicht vorzeitig im Sinne der Regelungen der Ziffer 36 dieses Rahmenvertrages beendet wurde. Vereinbarte Mindestabnahmemengen können während der Laufzeit des Rahmenvertrages über mehrere Bestellungen durch den Auftraggeber abgerufen werden und müssen demnach nicht durch eine Bestellung des Auftraggebers ausgelöst werden.

Ein Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die von diesem an den Auftragnehmer in Textform versandte Bestellung innerhalb von fünf (5) Kalendertagen mit einer inhaltlich übereinstimmenden Auftragsbestätigung in Textform annimmt (nachfolgend „Bestellannahmefrist“ genannt).

Sofern im Rahmenvertrag Mindestabnahmemengen vereinbart sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, jede Bestellung des Auftraggebers auf Basis des Rahmenvertrags im Umfang der Mindestabnahmemengen vorbehaltslos und unverändert anzunehmen. Soweit keine Mindestabnahmemengen vereinbart oder die vereinbarten Mindestabnahmemengen unter diesem Rahmenvertrag bereits ausgeschöpft sind, ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, eine Bestellung des Auftraggebers auf Basis des Rahmenvertrages abzulehnen, wenn diesem die Erfüllung der Vertragsleistungen aus der Bestellung des Auftraggebers unmöglich oder unter Abwägung mit dem Leistungsinteresse des Auftraggebers unzumutbar ist und er dem Auftraggeber die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit innerhalb der Bestellannahmefrist in Textform angezeigt und begründet hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im Einzelfall nachzuweisen. Zeigt der Auftragnehmer die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne nicht oder nicht rechtzeitig an, oder begründet er diese nicht bzw. nicht rechtzeitig, gilt die Bestellung mit Ende der Bestallannahmefrist als angenommen und der Einzelauftrag als zustande gekommen.

Weicht die Auftragsbestätigung von der betreffenden Bestellung ab, so ist der Auftraggeber an diese Abweichung nur gebunden, soweit er der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.

Nach Zustandekommen des Einzelauftrags hat der Auftragnehmer – soweit im Einzelauftrag oder in diesem Rahmenvertrag nichts Abweichendes geregelt ist – unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Vertragsleistungen zu beginnen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber das Ende eines Produktlebenszyklus einer Vertragsleistung (nachfolgend „End of Life“ oder „EOL“ genannt) mindestens sechs (6) Monate vorab in Textform mitzuteilen (nachfolgend „EOL-Meldung“ genannt). Die Verpflichtung des Auftragnehmers aus Ziffer 2.5 dieses Rahmenvertrages bleibt davon unberührt.

Mit der EOL-Meldung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitgleich ein mindestens ebenso leistungsfähiges und mindestens gleichwertiges Nachfolgeprodukt zu gleichen Konditionen und Preisen wie das zu ersetzende Produkt anzubieten und rechtzeitig, mindestens jedoch drei (3) Monate vor dem Auslauf des Produktlebenszyklus des Vorgängerproduktes dem Auftraggeber zur Abnahme zur Verfügung zu stellen.

In dem Angebot hat der Auftragnehmer zu versichern, dass das Nachfolgeprodukt den in der jeweiligen Produktbeschreibung enthaltenen Produktspezifikationen und den in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 1) vereinbarten Anforderungen an die Produkte vollumfänglich entspricht oder detailliert die Gründe darzulegen, warum und inwieweit das ggf. nicht der Fall ist. Soweit der Auftragnehmer in Bezug auf das zu ersetzende Produkt auf Grundlage des Rahmenvertrags Anpassungsleistungen für den Auftraggeber und/oder Endkunden erbracht hat (nachfolgend „Anpassungen“ genannt), hat der Auftragnehmer zudem zu versichern, dass das Nachfolgeprodukt entweder diese Anpassungen ebenfalls enthält bzw. die mit den Anpassungen umgesetzten Anforderungen des Auftraggebers und/oder des Endkunden in mindestens gleichwertiger Weise erfüllt oder – soweit dies nicht der Fall ist – dass diese Anpassungen auch mit dem Nachfolgeprodukt bestimmungsgemäß genutzt werden können.

Soweit in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder im Einzelauftrag nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber das Nachfolgeprodukt zu übernehmen, wenn es der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme des Nachfolgeproduktes ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet, wenn ihm die Übernahme nicht zuzumuten ist, z.B., weil das Nachfolgeprodukt wesentlich von den vertraglich vereinbarten Leistungsanforderungen abweicht oder in die Systemumgebung des Auftraggebers nicht integrierbar ist. Übernimmt der Auftraggeber das Nachfolgeprodukt aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist.

Entstehen dem Aufraggeber durch die Nutzung eines Nachfolgeproduktes höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will.

Die von den Parteien bereits abgeschlossenen Einzelaufträge bleiben von den Ziffern 2.6 bis 2.10 unberührt.

Bestellprozess/ Einzelauftrag

Bestellungen des Auftraggebers sollten grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:

Bestellreferenz des Auftraggebers

Bestelldatum

Bezeichnung(en) und Mengen der bestellten Lieferungen und Leistungen

Preis pro Bestellposition

Liefer- und/oder Leistungstermin(e)

Liefer- und/oder Leistungsort(e)

Ansprechpartner und Rechnungsadresse des Auftraggebers

Der Auftragnehmer hat den Eingang einer jeden Bestellung spätestens am Arbeitstag nach Eingang der Bestellung in Textform dem in der jeweiligen Bestellung benannten „im Einkauf“ verantwortlichen Ansprechpartner des Auftraggebers zusammen mit mindestens den folgenden Angaben zu bestätigen („Bestelleingangsbestätigung“):

die Bestellnummer des Auftraggebers

das Bestelldatum

Unter „Arbeitstag“ verstehen die Parteien die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage.

Die verbindliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers im Sinne der Ziffer 2.2 hat die folgenden Angaben aus der Bestellung zu bestätigen:

die Bestellnummer und das Bestelldatum des Auftraggebers

Bezeichnung und Menge pro Bestellposition

Preise pro Bestellposition der betreffenden Bestellung des Auftraggebers

Gesamtpreis

der/die Liefer- und/oder Leistungstermin(e)

der/die Liefer- und Leistungsort(e)

Ansprechpartner des Auftraggebers „vor Ort“, also am benannten Liefer-/ Leistungsort

Der Auftragnehmer kann eine Bestellung innerhalb der oben genannten Frist nur dann in Textform zurückweisen, wenn und soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages übereinstimmt. Ziffer 2.3 des Rahmenvertrages bleibt unberührt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, bis spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem Liefer-/ Leistungstermin den Liefer-/ Leistungsort zu ändern und/oder den Liefer-/ Leistungszeitpunkt nach hinten zu verschieben.

Lieferung, Bereitstellung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vertragsleistungen vollständig und funktionsfähig sowie nach dem Stand der Technik innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrags durchzuführen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag ist ein anderer Zeitraum bestimmt.

Zu vorzeitigen Lieferungen und/oder Leistungen sowie nicht vertraglich vereinbarten Teillieferungen/-leistungen ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag – nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

Soweit Vertragsleistungen vereinbarungsgemäß bei dem Auftraggeber bzw. den Endkunden vor Ort zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 4.2:

Der Auftragnehmer hat bei der Vertragserfüllung die üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers bzw. die üblichen Dienstzeiten der Endkunden zu berücksichtigen.

Soweit die Vertragsleistung in der Lieferung von Produkten an den Auftraggeber besteht, hat der Auftragnehmer jeder Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Mindestinhalten beizufügen:

Datum der Erstellung des Lieferscheins

SAP Bestellnummer des Auftraggebers

Positionsnummer des jeweiligen Produkts in der Bestellung des Auftraggebers

Bestell- und Lieferdatum

Produktbezeichnung (inkl. Seriennummer)

Hersteller

Bestellmenge und ggf. Verpackungseinheit (Packstücke)

Lieferort

Ggf. Ansprechpartner des Auftraggebers am Lieferort

Bei Software zusätzlich pro Positionsnummer:

Stock Keeping Unit (SKU)/Artikelnummer des Herstellers

Vertragstyp : Softwarekauf, Softwarepflege oder Softwaremiete

Vertragsbeginn: tt.mm.jjjj /Vertragsende: tt.mm.jjjj bei Softwaremiete und Softwarepflege

Soweit die Vertragsleistung in der Lieferung von Produkten an den Auftraggeber besteht, hat der Auftragnehmer die Produkte an Arbeitstagen zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (nachfolgend „Anlieferungszeitraum“ genannt) an die in der Bestellung aufgeführte Adresse zu liefern. Abweichungen zu den oben angegebenen Lieferzeiten können in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag geregelt werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die konkreten Liefertermine innerhalb des Anlieferungszeitraums rechtzeitig anzeigen.

Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu den Standorten des Auftraggebers bzw. Liegenschaften des Endkunden benötigt, hat dieser jeweils die Zutrittsanforderungen und ggf. Hausordnungen des Auftraggebers bzw. Endkunden zu beachten. Insbesondere hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Mitarbeiter des Auftragnehmers Zutritt zu einer Liegenschaft (Kaserne) des Endkunden Bundeswehr erhalten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der in der jeweils aktuellen Fassung der „Staatenliste“ im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz aufgeführt ist. Das Fertigen von Abbildungen, Fotos, Film- und Tonaufnahmen von und in Standorten des Auftraggebers sowie von und in Liegenschaften, Anlagen und Einrichtungen des Endkunden ist dem Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. Endkunden untersagt.

Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Vertragsleistungen nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erbringen kann, so hat er dies unter der Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags bleiben unberührt. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Vertragsleistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Ansprüche dar.

Künstliche Intelligenz-Systeme/-Modelle

Soweit die Vertragsleistungen des Auftragnehmers in der Bereitstellung eines KI-Systems oder KI-Modells im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 3. der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz in der jeweils gültigen Fassung („KI-Verordnung“ bzw. „KI-VO“) bestehen, gelten ergänzend zu den Regelungen der KI-Verordnung und unter Verwendung der Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:

Die nachfolgenden Regelungen finden unabhängig der Frage Anwendung, ob es sich bei der Vertragsleistung des Auftragnehmers um die Bereitstellung eines KI-Systems, eines KI-Modells, mit oder ohne allgemeinem Verwendungszweck handelt.

Der Auftragnehmer versichert, dass es sich bei der Vertragsleistung weder um ein Hochrisiko-KI-System handelt, noch dass das vertragsgegenständlichen KI-System für verbotene Praktiken im KI-Bereich gem. Art 5 KI-VO eingesetzt werden kann.

Soweit der Auftragnehmer Anbieter im Sinne der KI-VO ist, ist er verpflichtet die diesbezüglich ihm auferlegten Pflichten aus der KI-VO einzuhalten. Sofern der Auftragnehmer als Händler im Sinne der KI-VO fungiert, stellt er sicher, dass sämtliche Pflichten des Anbieters des jeweiligen KI-Systems oder des KI-Modells aus der KI-VO eingehalten werden.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistung für den Auftraggeber als Betreiber sowie dessen Nutzer jederzeit klar als KI-System oder KI-Modell erkennbar ist und KI-generierte Interaktionen sowie hierdurch erzeugte Inhalte eindeutig und dauerhaft als solche gekennzeichnet werden.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Vertragsleistungen Funktionen beinhalten, die eine automatische Aufzeichnung von Vorgängen und Ereignissen („Protokollierung“) während des Betriebs ermöglichen.

Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vertragsleistungen zur Nutzung bereitstellt oder überlässt, ist der Auftragnehmer zur Bereitstellung aller Informationen (zum Beispiel technische Dokumentation, Bedienungsanleitung) an den Auftraggeber verpflichtet, die für diesen erforderlich, um seine nach der KI-VO bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Soweit es sich um ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und inwieweit der Anbieter des KI-Systems die Nutzung für bestimmte Zwecke ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen hat.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von der Vertragsleistung bei zweckmäßiger Verwendung sowie bei erwartbarer Fehlanwendung keine Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte von Personen bestehen.

Auf Verlangen des Auftraggebers wirkt der Auftragnehmer an einer Bewertung des Auftraggebers hinsichtlich der Auswirkungen, die die Nutzung der Vertragsleistung auf die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte von Personen haben könnte, mit. Der Auftragnehmer gewährleistet hierbei, dass er alle erforderlichen Informationen - ggf. über den Anbieter - unverzüglich dem Auftraggeber bereitstellt.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass kein Training des vertragsgegenständlichen KI-Systems/-Modells oder anderer KI-Modelle oder KI-Systeme mit den Daten des Auftraggebers und Endkunden stattfindet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in diesem Rahmenvertrag oder dem jeweiligen Einzelauftrag vereinbart ist.

Soweit in diesem Rahmenvertrag oder einem Einzelauftrag unter diesem Rahmenvertrag vereinbart wird, dass Daten des Auftraggebers und/oder Endkunden verwendet werden, um die Vertragsleistung zu trainieren, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Trainingsdaten zu dokumentieren und nach Aufforderung des Auftraggebers an diesen unverzüglich herauszugeben. Die insoweit an den Auftragnehmer überlassenen Daten dürfen von diesem ausschließlich zum Training für die internen Zwecke des Auftraggebers und/oder Endkunden genutzt werden.

Soweit ein Schaden aufgrund eines, für den Auftraggeber nicht offensichtlichen, fehlerhaften Outputs der Vertragsleistung eintritt, wird vermutet, dass dieser Fehler aufgrund einer fehlerhaften Entwicklung, der Nichteinhaltung technischer oder rechtlicher Standards, fehlerhafter vom Auftragnehmer bereitgestellter Trainingsdaten oder fehlender Überwachung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer eingetreten ist, es sei denn der Auftragnehmer kann etwas anderes beweisen.

Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze

Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von 5.068.266,44 Euro netto innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von 1 (einem) Jahr Vertragslaufzeit zzgl. 3-maliger Verlängerungsoption um jeweils 1 (ein) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers und/oder Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50% bis zum 1,5-fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes/ der vorgenannten geschätzten Abrufmenge vorzunehmen (nachfolgend auch „Obergrenze“ genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von 7.602.399,66 Euro netto.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Abnahmevolumen, es sei denn, dass im Rahmenvertrag und/oder seinen Anlagen für die jeweilige Vertragsleistung eine Mindestabnahmemenge angegeben ist.

Informationspflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Endkunden auf dessen Verlangen im Hinblick auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Vertraulichkeit, Geheimschutz, Militärische Sicherheit, Korruptionsprävention und Datenschutz direkt zu informieren.

Der Auftragnehmer wird die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Vorarbeiten, Unterlagen und Daten, soweit in diesem Rahmenvertrag oder dem jeweiligen Einzelauftrag nicht eine andere Frist festgelegt ist, unverzüglich prüfen. Erkennt der Auftragnehmer eine Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Tatsachen oder Umstände zu informieren, die Einfluss auf seine Eignung haben könnten – insbesondere, wenn hierdurch die im Vergabeverfahren eingereichten Eignungsnachweise unrichtig geworden sind.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich alle für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Gläubiger des Auftragnehmers die Zwangsvollstreckung in die Geschäftsanteile des Auftragnehmers oder von mit ihm verbundenen Unternehmen betreibt. Beabsichtigt der Auftragnehmer die Stellung eines Vergleichs- oder Insolvenzantrages, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, sein Unternehmen aufzugeben oder wenn eine nicht vorübergehende Zahlungseinstellung absehbar wird.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede Änderung in der Bezeichnung seiner Firma unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen und dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich eine entsprechende, zum Nachweis geeignete Dokumentation (insbesondere Handelsregisterauszug) zur Verfügung zu stellen.

Rechtseinräumung Arbeitsergebnisse und vorbestehende Werke

Soweit es sich nicht um Open Source Software i.S.d. Ziffer 11 diese Rahmenvertrages handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen. Im Falle von Open Source Software gelten die Rechtseinräumungsregelungen der jeweils einschlägigen Open Source Software Lizenzbedingungen, soweit diese jeweils zwingend anzuwenden und einzuhalten sind. Soweit diese nicht zwingend anzuwenden und einzuhalten sind, gelten vorrangig ebenfalls die nachfolgenden Regelungen. Ziffer 11 des Rahmenvertrages bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle geistigen Eigentumsrechte, die an den auf Grundlage dieses Rahmenvertrages speziell für den Auftraggeber erstellten schutzfähigen Werken oder sonstigen schutzfähigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse” genannt) entstehen, mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an den Auftraggeber zu übertragen. Diese übertragenen Rechte stehen dem Auftraggeber ausschließlich, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, unwiderruflich und unkündbar zu und sind unterlizenzierbar und übertragbar.

Der Auftragnehmer hat zudem bei Arbeitsergebnissen in Form von Software (z.B. Individualsoftware oder angepasste (customizierte) Standardsoftware) dem Auftraggeber nach erfolgter Abnahme der Software deren Quellcode in strukturierter und pflegefähiger Form inklusive einer den Quellcode ausführlich beschreibenden und erläuternden Programmdokumentation in deutscher oder englischer Sprache sowie der Nennung der Namen und Versionen der Entwicklungswerkzeuge bereitzustellen, wobei die Bereitstellung entweder auf einem marktüblichen Datenträger an die von dem Auftraggeber angegebene Lieferadresse oder durch eine Bereitstellung zum Abruf über das Internet (Download) erfolgt.

Sofern eine Übertragung von Rechten nach Ziffer 8.1 dieses Rahmenvertrages aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ausschließliche, unwiderrufliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst insbesondere auch das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur Ausstellung, zur Bearbeitung oder anderen Umgestaltungen und zur öffentlichen Wiedergabe. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, umfasst die Rechtseinräumung insbesondere folgende Rechte:

die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung des Arbeitsergebnisses, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, insbesondere anlässlich des Ladens, Anzeigens, Ablaufen Lassens, Übertragens oder Speicherns des Arbeitsergebnisses

die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen des Arbeitsergebnisses, einschließlich des Rechts, die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen

das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Arbeitsergebnisses in jeder Form zu verbreiten, einschließlich des Rechts, das Arbeitsergebnis zu vermieten

das Recht, das Arbeitsergebnis drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist

das Recht, das Arbeitsergebnis automatisiert durch andere Software bzw. Roboter sowie in jeder beliebigen Hard- und Software- und Systemumgebung, auch zusammen mit anderer Software, zu nutzen

das Nutzungs-/ Zugriffsrecht durch bzw. für IT-Dienstleister (z.B. Service Provider, Host Provider), die von dem Auftraggeber oder dem Endkunden beauftragt sind oder werden, um das Arbeitsergebnis für den Auftraggeber und/oder den Endkunden zu hosten, zu betreiben, zu verwalten oder sonstige outgesourcte Services zu erbringen (z.B. Rechenzentrums-Outsourcing, Nutzungsbereitstellung des Arbeitsergebnisses in Form des Application-Service-Providing-Modells (ASP), Cloud-Computing)

Soweit der Auftragnehmer speziell für den Auftraggeber Ergebnisse erstellt, die nicht schutz-fähig sind (u.a. Ergebnisse, die als „Output“ beim Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) entste-hen, soweit diese nicht schutzfähig sind), verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung vollständig dem Auftraggeber zur alleinigen Nutzung zu überlas-sen, d.h., der Auftragnehmer ist nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform berechtigt, die Ergebnisse selbst zu nutzen und/oder zu verwerten oder Dritten zur Nutzung und/oder Verwertung zu überlassen. Die Regelungen der Ziffer 8.3 sowie der Ziffern 7.6 ff. gelten entsprechend auch für nicht schutzfähige Ergebnisse im Sinne dieser Ziffer.

Soweit die Vertragsleistung in der Überlassung vorbestehender, d.h. vom Auftragnehmer oder von einem Dritten (z.B. Softwarehersteller) außerhalb dieses Rahmenvertrages erstellter schutzfähiger Werke und/oder sonstiger schutzfähiger Entwicklungsergebnisse besteht bzw. diese umfasst (nachfolgend „vorbestehende Werke“ genannt), insbesondere Standardsoftware, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sowie dem Endkunden an diesen vorbestehenden Werken ein einfaches, unwiderrufliches, übertragbares und inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die vorbestehenden Werke bestimmungsgemäß im Sinne des Vertragszwecks (vgl. insbesondere Anlage 1) zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Nutzungs-/Zugriffsrecht durch Dritte, die vom Auftraggeber oder dem Endkunden zur Erbringung von Leistungen eingesetzt werden, allerdings ausschließlich, soweit der Auftraggeber oder der Endkunde selbst zur Nutzung berechtigt ist.

Im Falle von Standardsoftware als vorbestehendes Werk gelten für die Rechtseinräumung an der Standardsoftware sowie an der hierauf bezogenen Dokumentation vorrangig die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 9 dieses Rahmenvertrags.

Nutzungs- und Verwertungsrechte, die dem Auftraggeber auf Grundlage dieses Rahmenvertrages eingeräumt werden, sind Bestandteil der im Rahmen dieses Rahmenvertrages zu zahlenden Vergütung und werden von den Parteien als angemessen angesehen.

Die Rechtseinräumung i.S.d. Ziffer 8 umfasst ausdrücklich auch die Nutzungsrechte für bisher unbekannte Nutzungsarten mit der Maßgabe, dass das in diesen Fällen bestehende gesetzliche Widerrufsrecht des geistigen Eigentümers/ Urhebers unberührt bleibt.

Die in dieser Ziffer 8 dem Auftraggeber und dem Endkunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte gelten auch für

      1. etwaige durch den Auftragnehmer zur Nutzung bereitgestellten neue Releases, Updates und Upgrades bereitgestellter Software sowie

die Programmdokumentation im Sinne der vorstehenden Ziffer 8.2 dieses Rahmenvertrags sowie die Dokumentation im Sinne der nachfolgenden Ziffer 10 dieses Rahmenvertrags.

Sollte der Rahmenvertrag und/oder ein Einzelauftrag vorzeitig gekündigt werden, steht dem Auftraggeber und dem Endkunden das Recht zu, die bereits bis dahin entwickelten Arbeitsergebnisse bzw. vorbestehenden Werke im Sinne dieser Ziffer 8 weiterhin zu nutzen und zu verwerten.

Soweit die Vertragsleistungen Rechte Dritte enthalten, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer 8 vereinbart, an den Auftraggeber übertragen bzw. diesem und dem Endkunden eingeräumt werden. Bei Einzelaufträgen finden urheberrechtliche Nutzungsrechteregelungen in den Bestimmungen des Auftragnehmers und/oder des Herstellers nur insoweit Anwendung, als dass diese den Bestimmungen und dem Vertragszweck dieses Rahmenvertrags (einschließlich seiner Anlagen und Anhänge) und des jeweiligen Einzelauftrags nicht entgegenstehen und überdies für den Auftraggeber bzw. Endkunden zumutbar sind bzw. diesen nicht unangemessen einschränken.

Rechtseinräumung Standardsoftware

Soweit es sich nicht um Open Source Software i.S.d. Ziffer 11 diese Rahmenvertrages handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen. Im Falle von Open Source Software gelten die Rechtseinräumungsregelungen der jeweils einschlägigen Open Source Software Lizenzbedingungen, soweit diese jeweils zwingend anzuwenden und einzuhalten sind. Soweit diese nicht zwingend anzuwenden und einzuhalten sind, gelten vorrangig ebenfalls die nachfolgenden Regelungen. Ziffer 11 des Rahmenvertrages bleibt unberührt.

Soweit die Vertragsleistungen konkrete Nutzungsrechtsregelungen des Auftragnehmers bzw. eines Dritten (z.B. Hersteller) enthalten, finden diese nur insoweit Anwendung, als dass diese den Bestimmungen und dem Vertragszweck dieses Rahmenvertrags (einschließlich seiner Anlagen und Anhänge) und des jeweiligen Einzelauftrags nicht entgegenstehen.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sowie dem Endkunden an der auf Basis dieses Rahmenvertrages zur Verfügung zu stellenden Standardsoftware (nachfolgend „Software“ genannt) ein einfaches, bereits mit der jeweils vereinbarten Vergütung abgegoltenes, unwiderrufliches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares Recht ein, die Software bestimmungsgemäß im Sinne des Vertragszwecks zu nutzen. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers beinhaltet insbesondere auch das Recht, die Software auch für Zwecke des Endkunden zu nutzen.

Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die nachfolgenden Rechte:

die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung der Software, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, insbesondere anlässlich des Ladens, Anzeigens, Ablaufen Lassens, Übertragens oder Speicherns der Software

das Recht, die Software automatisiert durch andere Software bzw. Roboter, insbesondere auch KI-gestützt automatisiert, sowie in jeder beliebigen Hard- und Software- und Systemumgebung, auch zusammen mit anderer Software, zu nutzen

das Nutzungs-/Zugriffsrecht durch bzw. für IT-Dienstleister (z.B. Service Provider, Host Provider), die von dem Auftraggeber oder dem Endkunden beauftragt sind oder werden, um die Software für den Auftraggeber und/oder den Endkunden zu hosten, zu betreiben, zu verwalten oder sonstige outgesourcte Services zu erbringen (z.B. Rechenzentrums-Outsourcing, Nutzungsbereitstellung der Software in Form des Application-Service-Providing-Modells (ASP), Cloud-Computing)

Die in dieser Ziffer 9 dem Auftraggeber und dem Endkunden eingeräumten Nutzungsrechte gelten auch für

      1. etwaige durch den Auftragnehmer zur Nutzung bereitgestellten neue Releases, Updates und Upgrades bereitgestellter Software sowie

die Dokumentation im Sinne der nachfolgenden Ziffer 10 dieses Rahmenvertrags

Die Rechtseinräumung i.S.d. Ziffer umfasst ausdrücklich auch die Nutzungsrechte für bisher unbekannte Nutzungsarten mit der Maßgabe, dass das in diesen Fällen bestehende gesetzliche Widerrufsrecht des geistigen Eigentümers/ Urhebers unberührt bleibt.

Dokumentation

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen angemessene Handbücher, Bedienerhilfen und sonstige Dokumentation (nachfolgend „Dokumentation“ genannt) zur Verfügung, welche es dem Nutzer der Vertragsleistungen ermöglicht, die Vertragsleistungen bestimmungsgemäß zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Dokumentation nach Wahl des Auftraggebers entweder in deutscher oder in englischer Sprache in elektronischer, ausdruckbarer Form auf einem handelsüblichen Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl an der Dokumentation als auch an den zur Verfügung gestellten Vertragsleistungen im Umfang und nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) eigene Kennzeichnungen anzubringen.

Open Source Software

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen ausschließlich die in Anlage 14 aufgeführte „Open Source Software“ eingesetzt wird. "Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, die von dem bzw. den Rechteinhaber(n) beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung und/oder Verbreitung auf der Grundlage einer Lizenz oder anderen vertraglichen Regelung überlassen wird (z.B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser GPL (LGPL), BSD License, Apache License, MIT License). Enthalten die Vertragsleistungen des Auftragnehmers Open Source Software, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens Folgendes zu liefern:

Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung dieses Source Codes verlangen

Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes

Etwaige darüberhinausgehende Pflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den jeweiligen Open Source Software-Lizenzbestimmungen.

Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Verwendung der in der Anlage 14 aufgeführten Open Source Software weder die Vertragsleistungen des Auftragnehmers, insbesondere in Form von Produkten und Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Vertragserbringung durch den Auftragnehmer entstehen, noch andere Produkte etc., die der Auftraggeber bzw. Endkunde im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragsleistungen des Auftragnehmers einsetzt bzw. nutzt, einem sog. „Copyleft-Effekt“ unterliegen. Copyleft-Effekt bezeichnet hierbei jede vertragliche Regelung einer Open Source Lizenz, welche als Rechtsfolge anordnet, dass die jeweilige Open Source Lizenz der verwendeten Open Source Software-Komponente auch auf weiteren Code angewendet werden muss. Als „Copyleft-Effekt“ wird der Eintritt dieser Rechtsfolge bezeichnet.

Zudem versichert der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber die Open Source Produkte als Teil der Vertragsleistungen im Sinne des Vertragszweckes nutzen, bearbeiten und einsetzen darf.

Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

Dem Auftraggeber obliegt die Erbringung der im jeweiligen Einzelauftrag und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten und die Bereitstellung der dort ggf. vereinbarten Beistellung(en).

Vergütungen, Tätigkeitserfassung, Rechnungsstellung und -begleichung

Vergütung

Die vom Auftraggeber für die Vertragsleistungen jeweils zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den Einzelaufträgen und setzt sich zusammen aus den im Preisblatt/ Leistungsverzeichnis (Anlage 2) enthaltenen Preisen (abzüglich ggf. vereinbarter Rabatte/Skonto), den dort aufgeführten Pauschalen/ Festpreisen und den ggf. für bestimmte Vertragsleistungen vereinbarten Vergütungen nach Aufwand. Die vereinbarten Preise, Vergütungen und Pauschalen sind in Euro angegeben und enthalten jeweils auch die Transport-, Transportversicherungs- und Verpackungskosten sowie alle für die Leistungserbringung notwendigen Nebenkosten inkl. etwaiger gesetzlicher Abgaben, Steuern, Zölle, Urheberrechtsabgaben etc., soweit in den betreffenden Einzelaufträgen nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Alle Preise, Vergütungen und Pauschalen verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Nebenkosten bei Dienstleistungen (Zuschläge, Reisekosten, Spesen etc.) sowie Reisezeiten werden – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag – nicht gesondert vergütet.

Tätigkeitserfassung

Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, hat der Auftragnehmer die für die Erbringung der Vertragsleistungen aufgewendeten Zeiten auf Basis einer der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweisen zu erfassen. Dabei bestimmt der Auftraggeber die konkret anzuwendende Vorgehensweise und teilt diese dem Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung mit:

  • Vorgehensweise 1 und 2: Leistungserfassung auf Kalenderwochen- oder Kalendermonatsbasis in einem elektronischen Leistungserfassungssystem des Auftraggebers:

Der Auftragnehmer erfasst die erbrachten Leistungen in einem elektronischen Leistungserfassungssystem des Auftraggebers (nachfolgend auch „System“ genannt), wobei die Erfassung nach Wahl des Auftraggebers entweder auf Kalenderwochen- oder Kalendermonatsbasis im hierfür jeweils vorgesehenen System zu erfolgen hat.

Bei einer kalendermonatsbasierten Leistungserfassung erfasst der Auftragnehmer spätestens am letzten Leistungstag eines jeden Kalendermonats im hierfür vorgesehenen System die im jeweiligen Kalendermonat erbrachten Leistungen in Stunden je Tag und ordnet diese einem vom Auftraggeber definierten Ordnungskriterium (i.d.R. PSP-Element) zu.

Bei einer kalenderwochenbasierten Leistungserfassung erfasst der Auftragnehmer spätestens jeweils freitags und – sofern dieser nicht auf einen Freitag fällt – am letzten Leistungstag eines jeden Kalendermonats im hierfür vorgesehenen System die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Leistungen in Stunden je Tag und ordnet diese einem vom Auftraggeber definierten Ordnungskriterium (i.d.R. Arbeitspaket oder Tätigkeit) zu.

Der Auftraggeber gibt den von dem Auftragnehmer erstellten Tätigkeitsbeleg im Fall einer beanstandungsfrei erfolgten Prüfung im jeweiligen vorgesehenen System so frei, dass der Auftragnehmer im jeweiligen vorgesehenen System einen freigegebenen Tätigkeitsbeleg herunterladen kann. Dieser Tätigkeitsbeleg muss bei einer kalendermonatsbasierten Leistungserfassung vom Auftraggeber unterzeichnet werden.

  • Vorgehensweise 3: Leistungserfassung auf Kalendermonatsbasis in Dokumentenform:

Der Auftragnehmer erstellt einen Tätigkeitsbeleg mit mindestens folgenden Angaben je Tag der Tätigkeit:

  • Name des konkreten Leistungserbringers (sofern vorhanden bzw. sofern Vertragsleistungen nicht unmittelbar von dem Auftragnehmer erbracht werden)
  • Art der Tätigkeit
  • Beginn der Tätigkeit
  • Ende der Tätigkeit

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Tätigkeitsbeleg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, auf den er sich bezieht, zur Prüfung zu übermitteln. Der Tätigkeitsbeleg wird von dem Auftraggeber im Fall einer beanstandungsfreien Prüfung unterzeichnet.

Sofern die Leistungserfassung in einem elektronischen Leistungserfassungssystem des Auftraggebers zu erfolgen hat, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Zugriffe auf das jeweilige System sowie Informationen zur dessen Bedienung (Nutzeranleitung) unverzüglich nach Leistungsbeginn zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die gewählte Vorgehensweise zur Zeiterfassung (Zeiterfassung im System auf Kalenderwochenbasis oder Zeiterfassung im System auf Kalendermonatsbasis oder Zeiterfassung auf Kalendermonatsbasis in Dokumentenform) bei Bedarf mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier (4) Wochen mit Wirkung zu Beginn eines Kalendermonats durch entsprechende Mitteilung an den Auftragnehmer zu ändern, d.h. die gewählte Vorgehensweise durch eine der anderen, vorstehend beschriebenen Vorgehensweisen zu ersetzen. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung des Zugriffs auf das System sowie die Überlassung der Nutzeranleitung unverzüglich nach Mitteilung über den Wechsel der Vorgehensweise erfolgt.

Der Auftragnehmer hat die abzurechnenden Vertragsleistungen kalendermonatlich nachträglich auf Basis des vom Auftraggeber gemäß den vorstehenden Bestimmungen freigegebenen und/oder unterzeichneten Tätigkeitsbeleges in Rechnung zu stellen.

Die Freigabe und/oder das Unterzeichnen des Tätigkeitsbeleges durch den Auftraggeber gemäß vorstehender Bestimmungen stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers im Hinblick auf die Vertragsgemäßheit der jeweiligen Vertragsleistung noch eine Bestätigung des Auftraggebers dahingehend dar, dass die auf dem jeweiligen Tätigkeitsbeleg dokumentierten Zeiten bzw. Tätigkeiten den vertraglichen Vereinbarungen zu den täglich bzw. wöchentlich maximal abrechenbaren Zeiten entsprechen und daher auch tatsächlich abgerechnet werden können.Reisekosten werden auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattet. Die Erstattung von Transport- und/oder Hotelkosten erfolgt gegen Vorlage des Originalbelegs. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich die geplanten Reisekosten im Vorfeld vom Auftraggeber schriftlich freigeben zu lassen.

Rechnungstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn die jeweilige Vertragsleistung vollständig geliefert bzw. erbracht wurde oder sofern die jeweilige Vertragsleistung einer Abnahme bedarf, nachdem diese Abnahme vollumfänglich erfolgt ist.

In einer ordnungsgemäßen Rechnung

      1. ist die SAP Bestellnummer der entsprechenden Bestellung anzugeben und
      2. sind die einzelnen Bestellpositionen aufzuführen.

Darüber hinaus muss eine Rechnung die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthalten. Solange die vorgenannten Angaben fehlen, gilt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

Sofern bei den vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, hat der Auftragnehmer die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer auszustellen. Ferner hat der Auftragnehmer auf der jeweiligen Rechnung den Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der jeweils gültigen Fassung verpflichtend aufzunehmen.

Die Softwarepflege- und Supportleistungen werden jährlich im Voraus für das jeweils im Einzelauftrag vereinbarte Vertragsjahr in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt im Übrigen, wenn die jeweilige Vertragsleistung vollständig geliefert bzw. erbracht wurde oder sofern die jeweilige Vertragsleistung einer Abnahme bedarf, nachdem diese Abnahme vollumfänglich erfolgt ist.

Der Auftraggeber ist eine Inhouse-Gesellschaft des Bundes und unterliegt somit dem Geltungsbereich der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes.

Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, seine Rechnungen in elektronischer Form auszustellen und ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (nachfolgend „OZG-RE-Plattform“ genannt), welche über die nachfolgend angegebene Webadresse erreichbar ist, an den Auftraggeber zu übermitteln.

Rechnungen sind an die unten genannte Rechnungsanschrift des Auftraggebers zu adressieren. Die Nutzung der OZG-RE-Plattform setzt eine einmalige, kostenfreie und selbstständige Registrierung durch den Auftragnehmer voraus. Im Anschluss an die Registrierung werden die Zugangsdaten versendet.

Damit jede elektronische Rechnung über die OZG-RE-Plattform automatisiert an den eigentlichen Rechnungsempfänger weitergeleitet werden kann, ist eine sog. Leitweg-ID notwendig. Die nachstehende Leitweg-ID des Auftraggebers ist daher von dem Aufragnehmer in seine(n) Rechnung(en) aufzunehmen. Weitere Informationen zum Verfahren der elektronischen Rechnungsstellung, einschließlich einer Kontaktadresse des Auftraggebers für etwaige Rückfragen in diesem Zusammenhang, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

RechnungsanschriftBWI GmbH Buchhaltung Am Borsigturm 12 13507 Berlin
OZG-RE Plattformhttps://xrechnung-bdr.de/
Leitweg ID des Auftraggebers992-80159-61
Leitfaden Rechnungsstellerhttps://www.e-rechnung-bund.de/wp-content/uploads/2023/04/Bedienhilfe-OZG-RE-Weboberflaeche.pdf
Support bei technischen Fragen zur OZG-RE Plattformsendersupport-xrechnung@bdr.de +4930 25984436
Erreichbarkeit der OZG-RE-Plattformwerktags Montag – Freitag, 08:00 – 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage)
Kontakt des Auftraggebers für Rückfragenprojekt-erechnung@bwi.de
Weiterführende Linkshttps://www.e-rechnung-bund.de/faq-e-rechnung/faq-ozg-re/ https://www.e-rechnung-bund.de/mediathek/tutorials/ozg-re/

Die Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang der Rechnung, eine ordnungsgemäße Rechnung und Lieferung vorausgesetzt. Bei einer Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungseingang, ist dieser zu einem Abzug von drei (3) Prozent Skonto berechtigt.

Eine fehlende Rechnungsbegleichung aufgrund strittiger Rechnungspositionen berechtigt den Auftragnehmer nicht, etwaige gemäß diesem Rahmenvertrag bzw. gemäß den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträgen zu erbringende Vertragsleistungen zurückzubehalten.

Anwendung Preisrecht

Alle vereinbarten Preise unterliegen der Anwendung der VO PR Nr. 30/53 in der jeweils geltenden Fassung. Wenn und soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich ist, gelten an Stelle der(s) vereinbarten Preise(s) Selbstkostenpreis(e).

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt die VO PR Nr. 30/53 auf Verlangen des Auftraggebers auch für mittelbare Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 VO PR Nr. 30/53, sofern der tatsächliche Wert eines jeden Einzelauftrages, der mittelbare Leistungen zum Gegenstand hat, mindestens 50.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung aller optionalen Leistungsanteile beträgt.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.

Verpackungsmaterial

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sofern der Auftraggeber keine anderweitigen Regulierungen zur sach- und fachgerechten Verwertung von Verpackungsmaterial mit Dritten (z.B. Lieferanten des Auftraggebers) getroffen hat, hat der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte Verwertung zu sorgen.

Abnahme

Soweit der Auftragnehmer einzelauftraglich zur Lieferung eines Werkes i.S.d. § 631 BGB als Vertragsleistung verpflichtet ist, vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen:

Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber, sobald die Vertragsleistung fertiggestellt und zur Abnahme bereit ist. Eine Abnahme durch den Auftraggeber setzt eine erfolgreiche Abnahmeprüfung voraus.

Soweit der Auftraggeber eine gemeinsame Abnahmeprüfung mit dem Auftragnehmer wünscht, kontaktiert dieser den Auftragnehmer nach Erhalt der Benachrichtigung über die Fertigstellung der Vertragsleistung entsprechend dem Einzelauftrag, um mit diesem einen Termin für eine gemeinsame Abnahmeprüfung für die Vertragsleistung zu vereinbaren. Dieser sollte nicht später als zehn (10) Tage nach Benachrichtigung über die Fertigstellung der abzunehmenden Vertragsleistung stattfinden.

Während der Abnahmeprüfung prüft der Auftraggeber – auf Veranlassung des Auftraggebers mit Unterstützung des Auftragnehmers –, ob die Vertragsleistung alle Abnahmekriterien und Ziele erfüllt, wie sie im Einzelauftrag vereinbart wurden und erstellt – ggf. gemeinsam mit dem Auftragnehmer – einen Abnahmebericht. Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren.

Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung wird der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistung unverzüglich in Textform bestätigen. Sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach erfolgreicher Abnahmeprüfung bestätigt, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit dem Auftraggeber in Textform eine einwöchige Nachfrist zur Abgabe der Abnahmeerklärung zu setzen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der Nachfrist in Textform detailliert Gründe für eine Abnahmeverweigerung darlegen, gilt die Vertragsleistung als abgenommen.

Soweit die Parteien während der Abnahmeprüfung Mängel und/oder Abweichungen von den Abnahmekriterien feststellen, wird der Auftragnehmer diese unverzüglich beseitigen und – soweit es sich nicht um unwesentliche Mängel handelt – eine erneute Abnahmeprüfung initiieren. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung)

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über etwaige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung informieren, soweit Mängel (bei werkvertraglichen Vertragsleistungen) nicht ohnehin bereits im Abnahmebericht vermerkt worden sind. Der Auftragnehmer wird Mängel unverzüglich beheben.

Im Übrigen gelten – vorbehaltlich der vorrangig geltenden Regelungen der Ziffer 34 bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter – die gesetzlichen Bestimmungen.

Rechte des Auftraggebers bei qualitativen Leistungsstörungen (Leistungsstörungsrecht Dienstleistung)

Werden die Vertragsleistungen vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die jeweilige Vertragsleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über nicht vertragsgemäß erbrachte Vertragsleistungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung informieren und diese ausführlich beschreiben.

Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb angemessener Frist nicht oder weigert sich der Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, den Einzelauftrag und/oder Rahmenvertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Die Vergütung entfällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertragsleistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Verzug

Erbringt der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, gerät der Aufragnehmer ohne separate Nachfristsetzung durch den Auftraggeber mit sofortiger Wirkung in Verzug, es sei denn, dass die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich wie folgt bemisst:

Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswerts des Einzelauftrags, mit dessen Leistungen der Auftragnehmer in Verzug ist, zu verlangen. Sofern der Auftragnehmer nur mit einem Teil der Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags in Verzug ist, berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil des Auftragswertes.

Mit Auftragswert im Sinne dieser Ziffer ist die Netto-Gesamtvergütung, welche die Parteien für die Erbringung der jeweiligen Vertragsleistungen jeweils vereinbart haben, gemeint. Weicht der Auftragswert von der tatsächlichen Abrechnungssumme, etwa z.B. durch eine nachträgliche Absenkung des Abrechnungsvolumens, ab, tritt an die Stelle des Auftragswerts der jeweils endgültig entstandene Vergütungsanspruch.

Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe je Einzelauftrag nicht mehr als 5% des Auftragswerts des jeweiligen Einzelauftrags betragen („Maximalvertragsstrafe“). § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass die verwirkte Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet wird.

Im Falle der Überschreitung der in Anhang 1 der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) vereinbarten Service Level-Zeiten gelten die dort aufgeführten Vertragsstrafen vorrangig zu der vorstehenden Ziffer 19.1 des Rahmenvertrages mit der Maßgabe, dass die Höhe der Vertragsstrafen unter dem jeweiligen Einzelauftrag insgesamt die Maximalvertragsstrafe nicht überschreiten darf.

Höhere Gewalt

In Fällen von Ereignissen höherer Gewalt sind die Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von den jeweils betroffenen Leistungs- und Gegenleistungspflichten befreit, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende, unvorhersehbare Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Ein Ereignis höherer Gewalt führt nicht schon für sich genommen zur Entbindung von der Leistungspflicht, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Leistungshemmnisse und Leistungsbeschränkungen auch bei Aufbietung aller möglichen und (wirtschaftlich) zumutbaren Mittel nicht in der Weise behoben und/oder beschränkt werden können, dass die Leistungspflicht doch vertragsgemäß erfüllt werden kann.

Die vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt in Textform anzeigen. Sie hat dabei das eingetretene Ereignis näher zu beschreiben und anzugeben, welche vertraglichen konkreten Leistungspflichten infolge des Ereignisses nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt werden können.

Die Parteien werden angemessene Vorkehrungen treffen, um Auswirkungen von Ereignissen höherer Gewalt auf die Fähigkeit zur Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Pflichten zu verhindern oder soweit wie möglich zu beschränken. Dazu gehören im Falle des Auftragnehmers als vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei u.a. die in der nachfolgenden Ziffer 21 beschriebenen Business Continuity Management Maßnahmen (nachfolgend auch „BCM-Maßnahmen“ genannt). Der Auftragnehmer wird nach Aufforderung dem Auftraggeber die im Einzelnen ergriffenen BCM-Maßnahmen darlegen und nachweisen.

Business Continuity Management (BCM)

BCM-Konzepte

Der Auftragnehmer unterhält während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge geeignete BCM-Konzepte auf Basis von DIN EN ISO 22301 oder gleichwertig, um insbesondere die fehlerfreie und zeitgerechte Erbringung von Vertragsleistungen, ggf. unter Einbindung der hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmer, sicherzustellen. Die BCM-Konzepte sehen geeignete und effektive Maßnahmen vor, die den laufenden Betrieb und die Fortsetzung von Vertragsleistungen, nach Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt oder anderen gleichwertigen Störungen oder sonstigen Betriebsunterbrechungen, die die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer beeinträchtigen, (nachfolgend insgesamt „BCM-Vorfall“ genannt) gewährleisten und das Ausmaß möglicher Auswirkungen und Schäden für den Auftraggeber reduzieren. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung und Verfügbarkeit von Alternativlösungen sowie die Bereitstellung von Ansprechpartnern und Kommunikationskanälen.

Der Auftragnehmer hat das BCM-Konzept regelmäßigen, mindestens jährlichen Tests zu unterziehen, um sicherzustellen, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge effektiv und geeignet sind. Die Durchführung der jährlichen Tests sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer jährlich zu bestätigen. In Abhängigkeit der jeweiligen Testergebnisse wird der Auftragnehmer sein BCM-Konzept anpassen.

Die jeweiligen BCM-Konzepte können im Rahmen von Audits (vgl. Ziffer 33) vom Auftraggeber eingesehen werden.

Der Auftragnehmer unterrichtet im Falle eines BCM-Vorfalls die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers (vgl. Anlage 4 (Ansprechpartner)) unverzüglich über den vorliegenden BCM-Vorfall und stellt diesen gleichzeitig die konkrete Alternativlösung zur Fortsetzung der Vertragsleistungen bzw. zur Schadensbegrenzung auf Basis des jeweiligen BCM-Konzepts vor. Die Vorstellung beinhaltet auch die Darstellung etwaiger Abweichungen der Alternativlösung von den ursprünglichen vereinbarten Vertragsleistungen sowie ggf. verbleibender Leistungsrisiken für den Auftraggeber. Handelt es sich bei dem BCM-Vorfall um ein Ereignis höherer Gewalt i.S.d. Ziffer 20 ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, die einzelnen Kostenparameter darzustellen, die durch Inkraftsetzung der Alternativlösung entstehen.

Mit Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die konkrete, dem Auftraggeber zuvor vorgestellte Alternativlösung unverzüglich in Kraft setzen und die Vertragsleistungen fortsetzen, wobei der Auftragnehmer eine umfassende, laufende Kommunikation mit dem Auftraggeber über den jeweiligen Status gewährleistet.

Die Kosten, die durch die Inkraftsetzung der Alternativlösung im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt beim Auftragnehmer entstehen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten, sofern (1) diese nicht die im Sinne der Ziffer 21.1.4 zuvor dargestellten Kosten übersteigen, (2) diese der Höhe nach angemessen sind, (3) die Kosten im Einzelnen durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden und (4) die Vertragsleistungen tatsächlich wieder im Wesentlichen hergestellt und störungsfrei laufen.

Der Auftragnehmer darf bei Eintreten eines BCM-Vorfalls, welcher in seinen Verantwortungs- bzw. Verschuldensbereich fällt (kein Ereignis höherer Gewalt), dagegen weder für die Erbringung der Vertragsleistungen im Einklang mit den BCM-Konzepten noch für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem BCM-Vorfall eine zusätzliche Vergütung verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit durch den Auftragnehmer verschuldeten BCM-Vorfällen bleiben unberührt.

Notbeschaffungsrecht und Kündigung

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Auftraggeber auf eine kontinuierliche und mängelfreie Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer, insbesondere zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Endkunden, angewiesen ist.

Sofern keine Alternativlösung gemäß Ziffer 21.1 (BCM-Konzept) zur Fortsetzung der Vertragsleistungen zur Verfügung steht, eine solche nicht für den konkreten Fall des BCM-Vorfalls geeignet ist oder vom Auftragnehmer nicht (rechtzeitig) ergriffen wird, hat der Auftraggeber das Recht, mit einer Ankündigungsfrist von 30 Kalendertagen, die jeweils betroffenen Vertragsleistungen ersatzweise über einen Dritten zu beziehen (nachfolgend „Notbeschaffung“ oder „Notbeschaffungsrecht“ genannt). Die Alternativlösung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn der mit den ursprünglich vereinbarten Vertragsleistungen bezweckte Leistungserfolg beim Auftraggeber nicht eintritt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kosten der Notbeschaffung in angemessenem Umfang zu tragen, soweit den Auftragnehmer ein Verschulden für den BCM-Vorfall oder das Nichtvorhandensein einer rechtzeitigen und geeigneten Alternativlösung trifft. Das Notbeschaffungsrecht des Auftraggebers im Sinne dieser Ziffer endet, sobald der BCM-Vorfall endet und der Auftragnehmer dem Auftraggeber infolgedessen die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen wieder anbietet.

Sofern der BCM-Vorfall länger als 6 Wochen andauert, keine Alternativlösung (BCM-Konzept) zur Fortsetzung der Vertragsleistungen zur Verfügung steht, eine solche nicht für den konkreten Fall des BCM-Vorfalls geeignet ist oder vom Auftragnehmer nicht (rechtzeitig) ergriffen wird, ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den Rahmenvertrag und die jeweils betroffenen Einzelaufträge ganz oder teilweise mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.

Das Recht jeder Partei im Falle eines länger andauernden BCM-Vorfalls den Rahmenvertrag und die jeweils betroffenen Einzelaufträge aus wichtigem Grund zu kündigen sowie weitergehende sonstige gesetzliche Ansprüche bei Eintreten eines BCM-Vorfalls bleiben unberührt.

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Kaufgegenständen

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. offensichtliche Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar werden. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügeobliegenheit des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Unbeschadet der Untersuchungsobliegenheit gilt eine Rüge des Auftraggebers (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn diese innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung erfolgt.

Vertragsdurchführung durch Dritte

Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform einschalten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, mittelständische Unternehmen als Unterauftragnehmer einzusetzen. Als Unterauftragnehmer sind – in Abgrenzung zu Zulieferern – nur solche Dritte anzusehen, die einen wesentlichen Leistungsteil erbringen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Zustimmung zum Einsatz eines Unterauftragnehmers zu verweigern, wenn dieser nicht zur (Teil-)Erfüllung der Vertragsleistungen geeignet ist, der Endkunde ihn aus einem wichtigen Grund ablehnt oder der Auftraggeber vorgeschrieben hat, dass bestimmte (kritische) Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werden müssen.

Für Unterauftragnehmer, die bereits im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens in der Anlage 3 (Liste der Unterauftragnehmer) als solche benannt und vom Auftraggeber mit positivem Ergebnis geprüft wurden, gilt die Zustimmung als erteilt. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform ausgetauscht werden. Im Falle einer Eignungsleihe im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit muss der benannte Dritte zwingend für die entsprechenden Leistungsteile eingesetzt werden.

Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer in den entsprechenden Unterauftragnehmerverträgen zu verpflichten, alle Regelungen des Rahmenvertrages sowie des jeweiligen Einzelauftrags in Bezug auf die von ihnen zu erbringenden Vertragsleistungen einzuhalten, insbesondere auch in Bezug auf die Vorschriften zur Behandlung von Verschlusssachen, zum Sabotageschutz, zur militärischen Sicherheit, zur Entsorgung und zum Export, zur Informationssicherheit, zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz sowie zum Verhaltenskodex. Eine Weitergabe von wesentlichen Teilen des Unterauftrags an Nachunternehmen des Unterauftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.

Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer vor Abschluss der jeweiligen Unterauftragnehmerverträge zudem darüber zu informieren, dass der Auftraggeber die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 verlangt (vgl. Ziffer 14).

Nimmt der Auftragnehmer die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne einer Eignungsleihe in Anspruch, haften der Auftragnehmer und der Unterauftragnehmer für die Auftragsausführung dem Umfang der Eignungsleihe entsprechend gemeinsam.

Auf Verlangen des Auftraggebers bzw. des Endkunden wird der Auftragnehmer die entsprechenden Bestimmungen seines mit dem Unterauftragnehmer abgeschlossenen Vertrags offenlegen, soweit dies zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer erforderlich ist.

Vertraulichkeit, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer hat die Existenz und den Inhalt dieses Rahmenvertrages sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge sowie alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen erlangten Informationen des Auftraggebers bzw. des Endkunden über rechtliche, betriebliche, geschäftliche, technische oder wissenschaftliche Angelegenheiten und sonstige Informationen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 bzw. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnisgesetz), die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „vertrauliche Informationen“ genannt). Dies gilt unabhängig davon, ob die vertraulichen Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Unerheblich ist zudem, auf welche Weise und in welcher Form sie zur Kenntnis gelangt sind.

Die in dieser Ziffer vorstehend begründete Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen,

      1. die bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren

die nach Offenlegung durch Veröffentlichung oder auf andere Weise, ausgenommen durch Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags, öffentlich bekannt werden

die dem Auftragnehmer von einem Dritten bekannt gegeben worden sind, ohne dass dies auf einer Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags beruht

zu deren Bekanntgabe an Dritte der Auftragnehmer gesetzlich, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen, ihm eine Einschätzung über die Zurückweisungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen bzw. alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Begrenzung der Offenlegung vorzunehmen hat

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers und des Endkunden – auch über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages bzw. des Einzelauftrags hinaus – zeitlich unbegrenzt verpflichtet. Er darf sie ausschließlich zum Zweck der Auftragsausführung einsetzen und auch nur zu diesem Zweck Aufzeichnungen darüber erstellen. Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen sind gegen unberechtigte Kenntnisnahme zu sichern. Die Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und die zum Zweck der Auftragsausführung von den Informationen Kenntnis erhalten müssen. Bei Verlust vertraulicher Informationen ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen.

Nach entsprechender Aufforderung hat der Auftragnehmer alle Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen an den Auftraggeber bzw. Endkunden nach Wahl des Auftraggebers herauszugeben bzw. zu vernichten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.

Der Auftragnehmer ist zudem zur Verschwiegenheit über fremde, zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB verpflichtet, die ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt werden (z.B. in IT-Systemen der Bundeswehrkrankenhäuser gespeicherte Patientendaten). Seine Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht. Gleiches gilt für das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht. Ein Verstoß gegen das Verpflichtungserfordernis ist ebenso wie das Offenbaren von Privatgeheimnissen strafbar gemäß § 203 Abs. 4 StGB.

Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund weiterer vertraglicher und gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Für Presseerklärungen und für jede andere öffentlich zugängliche Verlautbarung (z. B. Werbung oder die Angabe als Referenzprojekt) durch den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, ist beim Auftraggeber eine vorherige Erlaubnis in Textform einzuholen. Der Auftraggeber kann diese Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Zulässige Informationsweitergabe

Der Auftragnehmer stimmt einer Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren zu diesem Rahmenvertrag, den Vertragsinhalten sowie Unterlagen zur Vertragsdurchführung an den Deutschen Bundestag im Rahmen seines Informations- und Auskunftsrechts gegenüber der Bundesregierung sowie an sonstige Verfassungsorgane im Rahmen der Ausübung ihrer Prüfungs- und Kontrollrechte zu.

Soweit in diesem Zusammenhang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betroffen sind, weist der Auftraggeber bei der Übermittlung von Informationen i.S.d. Ziffer 25.1 ausdrücklich darauf hin, dass die empfangende Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer beachtet werden.

Der Auftragnehmer wird in gleicher Weise die Zustimmung seiner Unterauftragnehmer einholen.

Informationssicherheit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung der IT-Sicherheit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, sowie den IT-Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers bzw. des Endkunden Folge zu leisten. Darüber hinaus sind die „Anforderungen an die Informationssicherheit der BWI“ (Anlage 6) während der Laufzeit des Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge einzuhalten.

Soweit im Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen oder im Einzelauftrag weitere Anforderungen und/oder Regeln der Informationssicherheit enthalten sind, wird der Auftragnehmer diese Anforderungen und Regeln nach Maßgabe der dort vorgegebenen Festlegungen während der Laufzeit des Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge einhalten.

Datenschutz

Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten, insbesondere die Datenschutzvorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Verschlusssachen/ Sabotageschutz/ Militärische Sicherheit

Verschlusssachen (nachfolgend „VS“ genannt) sind alle im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den gesamten Leistungszeitraum sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Rahmenvertrages bzw. Einzelauftrages den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangten Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.

Für den Fall, dass er bei der Leistungserbringung Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (nachfolgend „VS-NfD“ genannt) erhält oder er VS-NfD be- oder verarbeitet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, das VS-NfD-Merkblatt nebst Anlage in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung strikt zu befolgen und einen Ansprechpartner und ggf. einen Vertreter zu benennen (Anlagen 5). Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass alle eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiter von Unterauftragnehmern, die VS-NfD zur Kenntnis erhalten könnten, dieses VS-NfD-Merkblatt erhalten und beachten werden sowie den Erhalt dokumentieren.

Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Endkunden. In Bezug auf VS mit dem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an im Vergabeverfahren angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Forderungen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als auch den Forderungen des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und des Geheimschutzes nachzukommen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber oder der Endkunde den Einsatz von sicherheitsüberprüftem Personal fordert, weil davon auszugehen ist, dass die Leistungserbringung an sicherheitsempfindlichen Stellen zu erfolgen hat (Sabotageschutz) und/oder Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ oder höher besteht (Geheimschutz), hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass für diese Leistungsanteile nur entsprechend sicherheits- oder sabotageüberprüftes Personal eingesetzt wird.

Soweit vom Auftraggeber oder seinem Endkunden gefordert, hat der Auftragnehmer an der Geheimschutzbetreuung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für eine Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung bzw. die Aufrechterhaltung der Geheimschutzbetreuung notwendig sind. Die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches („Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ – nachfolgend „GHB“ genannt) sind vom Auftragnehmer zu beachten und alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB zu treffen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die aus Geheimschutzgründen erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen zu veranlassen. Das vom BMWE herausgegebene GHB in der jeweils gültigen Fassung wird insoweit Vertragsbestandteil. Das GHB kann unter https://bmwk-sicherheitsforum.de/ghb/start/ eingesehen werden. Sollte das GHB nicht abrufbar sein, hat der Auftragnehmer dies über den Auftraggeber zu erfragen.

Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWE, besteht dazu auch kein Anlass oder die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung wird durch das BMWE abgelehnt, so werden die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die zuständige Stelle des Endkunden durchgeführt.

Liegt eine sicherheitsempfindliche Stelle in militärischen Sicherheitsbereichen, führt die zuständige Stelle beim Endkunden die Sicherheitsüberprüfungen im Sabotageschutz selbst durch.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  • die VS-Einstufungsliste zu beachten,
  • dafür Sorge zu tragen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend sicherheitsüberprüftes Personal und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt, und
  • den Auftraggeber bzw. im Falle der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWE unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS-Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzungen nicht ausreichen oder Zweifel darüber bestehen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich der Unterauftragnehmer, sofern diese Unteraufträge des Geheimschutzes bedürfen, VS-Unteraufträge an ausländische Unterauftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Endkunden zu erteilen und die zu vereinbarenden Sicherheitsbestimmungen mit dem Auftraggeber bzw. Endkunden abzustimmen. Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen dem Bund und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftraggeber bzw. Endkunden.

Das Personal des Auftragnehmers darf militärische Bereiche (Anlagen, Einrichtungen und Schiffe) des Endkunden Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung beim Verantwortlichen, im Allgemeinen dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Stelle, betreten. Nach entsprechender Aufforderung hinterlegt der Auftragnehmer eine Namensliste des eingesetzten Personals (mit Angaben zu Name, Vorname, Geb.-Datum, Geb.-Ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- oder Personalausweis-Nr., Ausstellungsdatum, Ausstellungsort, Wohnanschrift, Arbeitgeber) bei dem verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Liegenschaft und gibt die verantwortlichen Aufsichtspersonen des Auftragnehmers namentlich bekannt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das von ihm eingesetzte Personal vor einer Leistungserbringung innerhalb eines militärischen Bereiches im erforderlichen Umfang über die allgemeinen und speziellen Vorschriften zur Wahrung der militärischen Sicherheit zu informieren.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Forderungen des BMWE, des Auftraggebers und/oder seines Endkunden hinsichtlich der Sicherheit und des Geheimschutzes bei der Leistungserbringung nachzukommen und auf deren Verlangen bei Vorliegen zwingender Gründe bestimmte Personen von der Vertragsdurchführung fernzuhalten.

Abweichungen von den Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches oder des VS-NfD-Merkblattes bedürfen ebenso wie die Weitergabe von Verschlusssachen der Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Endkunden.

Nach Beendigung der VS-Arbeiten oder nach entsprechender Aufforderung hat der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen VS-Dokumente und VS-Datenträger dem Auftraggeber bzw. seinem Endkunden zu übergeben oder mit dessen Zustimmung zu vernichten.

Sondereinsatzfall

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Endkunde Bundeswehr durch das Bundesministerium für Verteidigung in bestimmten Fällen den Sondereinsatzfall, insbesondere zur Landes- und Bündnisverteidigung bei einem Krisenfall, einem Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115 a GG oder einem Bündnisfall im Sinne des Art. 80 a GG erklären kann. In diesem Fall stehen dem Endkunden Bundeswehr auch gegenüber dem Auftraggeber Weisungs-, Zutritts- und Eingriffsrechte zu, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können. So können der Endkunde Bundeswehr bzw. der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, die Vertragsleistungen, insbesondere seine Kapazitäten entsprechend dem konkreten Bedarf des Endkunden Bundeswehr im Rahmen seiner personellen und technischen Möglichkeiten anzupassen. Zu den Maßnahmen, die der Auftraggeber bzw. der Endkunde Bundeswehr in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer ergreifen können, gehören – soweit jeweils im Einzelfall erforderlich, angemessen und verhältnismäßig – neben Leistungserweiterungsrechten u.a. Maßnahmen zur Leistungsbeschleunigung und zur Herausgabe von Gegenständen sowie Leistungsabbrüche und besondere Berichtspflichten. Zur Vorsorge für Leistungsänderungen und -erweiterungen im vorgenannten Sinne werden die Parteien, soweit erforderlich, entsprechende Planungs- und Realisierungsleistungen vereinbaren. Der Auftragnehmer hat jeweils Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Bezug auf seine sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungsänderungen/bzw. -erweiterungen ergebenden Mehraufwänden. Aus der Erklärung des Sondereinsatzfalls resultierende etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind unverzüglich nach Beendigung des Sondereinsatzfalles gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringung der jeweiligen Vertragsleistung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen anwendbaren Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Arbeitnehmer“ genannt) oder der Menschenrechte beteiligen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zudem die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) und die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ("Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" – AEntG) einzuhalten, sofern für ihn einschlägig. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers oder eines seiner Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des MiLoG gegen den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen unter diesem Rahmenvertrag finden insofern keine Anwendung.

Der Auftragnehmer wird Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz übernehmen, insbesondere wird er, sofern Leistungen an Standorten des Auftraggebers oder Liegenschaften eines Endkunden des Auftraggebers erbracht werden, die ihm bekanntgemachten Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzmerkblätter) einhalten.

Der Auftraggeber erwartet von dem Auftragnehmer die Einhaltung seiner folgenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben bei der Erbringung sämtlicher Vertrags-leistungen für den Auftraggeber (nachfolgend „menschenrechtliche und umweltbezogene Erwartungen“ genannt).

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit für den Auftragnehmer muss freiwillig und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Arbeitnehmer müssen jederzeit das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden.

Es darf keine Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Auftragnehmer ist aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach darf das Alter der Arbeitnehmer nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen: Unter 18 Jahren dürfen sie nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Die geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen zum Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden eingehalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Arbeitnehmer regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Arbeitnehmern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Das Vorenthalten eines angemessenen Lohns oder Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts in Textform erhalten.

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Arbeitnehmer begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

Der Auftragnehmer führt keine schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauch herbei, welche die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder die Gesundheit einer Person schädigt.

Die widerrechtliche Zwangsräumung und der widerrechtliche Entzug von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, ist verboten.

Die Beauftragung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte ist untersagt, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle bei dem Einsatz des Sicherheitsunternehmens das Verbot von Folter missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.

Der Auftragnehmer wird auch über die vorgenannten Verbote hinaus nichts tun oder pflichtwidrig unterlassen, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine der geschützten Rechtsposition zu beeinträchtigen, und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Der Auftragnehmer hält die jeweils anwendbaren Umweltschutzgesetze und Umweltverordnungen ein. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen vorliegen und auf aktuellem Stand gehalten und in seinem Unternehmen befolgt werden.

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, seine CO2-Bilanz zu senken, um dadurch zur Erreichung der Klimaziele der Klimakonferenz von Paris beizutragen.

Der Auftragnehmer wird gefährliche Stoffe und Chemikalien kennzeichnen und die sichere Handhabung, Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Entsorgung gewährleisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Produktsicherheitsanordnungen einzuhalten.

Der Auftragnehmer stellt keine mit Quecksilber versetzten Produkte her, verwendet kein Quecksilber sowie keine Quecksilberverbindungen und behandelt Quecksilberabfälle gemäß dem Minamata-Übereinkommen. Ferner produziert und verwendet der Auftragnehmer keine Chemikalien, handhabt die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen umweltgerecht nach dem POPs-Übereinkommen. Zudem befolgt der Auftragnehmer insbesondere das Verbot der Ausfuhr, Verbringung und Entsorgung gefährlicher Abfälle nach dem Baseler Übereinkommen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie das ökologische Gleichgewicht zu erhalten, schädliche Umweltbelastungen nach Möglichkeit zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern und natürliche Ressourcen zu schonen. Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer sämtliche geltenden lokalen und internationalen anerkannten Umweltstandards und Gesetze selbst anerkennt und einhält.

Der Auftragnehmer nimmt seine ökologische Verantwortung über die gesamte Lieferkette wahr und setzt diese sowohl hinsichtlich seiner Produkte und Dienstleistungen als auch hinsichtlich der von ihm verwendeten Verpackungen um.

Liefert der Auftragnehmer Vertragsprodukte, die Anteile enthalten, die aufgrund von internationalen und/oder nationalen Gesetzen, EU-Verordnungen und/oder EU-Richtlinien stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen, hat der Auftragnehmer diese Stoffe durch ein von den Parteien vereinbartes, angemessenes Format spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung entsprechend zu deklarieren. Das Vorstehende gilt nur für die jeweils aktuellen Gesetze, EU-Richtlinien und/oder EU-Verordnungen, die am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Auftraggebers oder am vereinbarten Liefer- und Leistungsort Anwendung finden.

Im Fall der Leistungserbringung für den Endkunden Bundeswehr finden die folgenden Dokumente Anwendung: „Empfehlung zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8a), „Richtlinie zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8b), „Umsetzung der Richtlinie zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8c),sowie die „Zentrale Dienstvorschrift zur Annahme von Zuwendungen“ (Anlage 9). Darüber hinaus gilt die Antikorruptionsklausel „Auszug aus Nummer 33 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) vom 05. Juni 2023“ (Anlage 10). Auf die dort enthaltene Vertragsstrafenregelung wird ausdrücklich hingewiesen.

Berät oder unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber oder den Endkunden vor Einleitung oder bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens, hat er die „Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung“ (Anlage 7) abzugeben. Der Auftragnehmer wird auch das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal entsprechend verpflichten. Unterauftragnehmer haben sich ebenfalls zur Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten.

Sofern aufgrund der dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben die Möglichkeit des Geheimnisbruchs oder der Verwirklichung der in Anlage 11 sonst genannten Vorschriften denkbar ist, erklärt der Auftragnehmer zudem seine Bereitschaft, sich auf Verlangen des Auftraggebers oder seines Endkunden auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gemäß Anlage 11 verpflichten zu lassen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal sich mit der Verpflichtung einverstanden erklärt, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzesbuches führt. Dies gilt insbesondere für zur Leistungserbringung eingesetzte Personen, denen im Rahmen des Zugangs zu einem IT-System (z.B. bei der Softwarepflege) strafrechtlich geschützte Geheimnisse bekannt werden bzw. die auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die Art der vertraglichen Leistung (z.B. Unterstützungs- oder Beratungsleistungen) objektiv Einfluss nehmen können. Der nach dieser Ziffer 30.7 zu verpflichtende Personenkreis kann im Einzelfall durch den Auftraggeber zu benennende Personen umfassen, die folgende oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen:

Angehörige der Geschäftsführung

Abteilungsleitungen

Projektleitungen

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die sich nicht nur vorübergehend in der Dienststelle eines Endkunden aufhalten (z.B. im Rahmen von Unterstützungsleistungen bei IT-Projekten)

Geschäfts-/ Betriebsinhaber (etwa Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige), deren Mitwirkung bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann

Personal, das mit Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für den Auftraggeber befasst ist

alle sonstigen Personen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Möglichkeit des Einblicks oder einer Einflussnahme auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung haben

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers den betroffenen Personenkreis namentlich unter Angabe des Aufgabenbereiches/ der Funktion zu benennen und Personalveränderungen (Neueinstellungen, Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis etc.) zur Weitergabe an die zuständige Stelle des Endkunden mitzuteilen.

Lieferkettenmanagement

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nach dem Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, zur Umsetzung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in seinen weltweiten Lieferketten verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich kostenfrei alle beim Auftragnehmer vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Berichtspflicht im Rahmen der Berichterstellung gemäß dem LkSG benötigt.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber ausdrücklich zu, seiner Verantwortung zur Wahrung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt in den Lieferketten des Auftraggebers nachzukommen. Dazu verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dass er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber stets die im Verhaltenskodex (Ziffer 30 des Rahmenvertrages) aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers einhält und den Auftraggeber unverzüglich informiert, sofern er ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im Sinne des § 2 LkSG im Zusammenhang mit einer Vertragsleistung bei sich und/oder einem seiner Unterauftragnehmer festgestellt hat.

Die nachfolgenden Ziffern 31.4 bis 31.6 des Rahmenvertrages finden im Verhältnis der Parteien nur Anwendung, wenn der Auftraggeber im Rahmen seiner Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im Sinne des § 2 LkSG im Zusammenhang mit einer Vertragsleistung des Auftragnehmers festgestellt hat.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine unmittelbaren Zulieferer, welche in Verbindung mit ihren vertraglichen Leistungen für den Auftragnehmer mittelbar Vertragsleistungen für den Auftraggeber erbringen, zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers gemäß Ziffer 30 des Rahmenvertrages. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen unmittelbaren Zulieferern sicherstellen, dass diese in gleichem Umfang wie der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers an deren Zulieferer adressieren und diese Pflicht entlang der Lieferkette weitergeben.

Die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer kann risikobasiert im Rahmen von Audits nach Maßgabe der Ziffer 33 vom Auftraggeber überprüft werden.

Der Auftragnehmer führt bei seinen Arbeitnehmern und bei seinen unmittelbaren Lieferanten Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vorgenannten vertraglichen Zusicherungen durch. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht in angemessener Weise nach, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Schulungen und Weiterbildungen bei dem Auftragnehmer auf dessen Kosten selbst durchzuführen oder durch einen externen Dienstleister durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber oder dem beauftragten Dritten in diesen Fällen in angemessenem Umfang die Durchführung der Schulungen ermöglichen. Er verpflichtet sich, bei der Umsetzung angemessen mitzuwirken.

Verletzt der Auftragnehmer die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen im Sinne der Ziffer 30 des Rahmenvertrages, wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber in Textform eine angemessene Frist gesetzt, um die Verletzung zu beenden oder – falls dies dem Auftragnehmer nicht möglich ist – durch angemessene Maßnahmen zu minimieren und das Verhalten in Einklang mit den Regelungen der Ziffer 30 des Rahmenvertrages zu bringen (nachfolgend „Abhilfe“ genannt). Ist eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzuzeigen und gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Konzept inklusive Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die wirksame Abhilfe und die Umsetzung des Konzepts notwendig sind.

Hält der Auftragnehmer die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers nicht ein und verletzt eine in Ziffer 30 des Rahmenvertrages aufgeführte geschützte Rechtsposition oder umweltbezogene Pflicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer während der Bemühungen zur Risikominimierung bzw. -beendigung gemäß Ziffer 31.7 unter Einstellung der Vergütung an den Auftragnehmer solange auszusetzen.

Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, diesen Rahmenvertrag und die jeweils hiervon betroffenen Einzelaufträge nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen der Ziffer 37 des Rahmenvertrages ganz oder teilweise aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn (i) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht vom Auftraggeber als schwerwiegend bewertet wird, (ii) die Umsetzung der gemäß Ziffer 31.7 erforderlichen Abhilfemaßnahmen nach Ablauf der hierfür festgelegten Frist nicht oder nicht vollständig erfolgt ist und (iii) keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine besonders schwerwiegende Verletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen oder der Umwelt aufgrund der Verletzung ein erheblicher Schaden droht.

Andere oder weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Rechte bleiben unberührt.

Liegen dem Auftraggeber tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung menschenrechtlicher und/oder umweltbezogener Erwartungen des Auftraggebers bei einem mittelbaren Zulieferer des Auftraggebers möglich erscheinen lassen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber dabei zu unterstützen, gegenüber diesem mittelbaren Zulieferer angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern.

Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen, Zoll, Logistik, Auslandsdaten (Außenhandelsdaten)

Die Ausfuhr von Lieferungen und Leistungen kann gemäß Ausfuhrbestimmungen des Bundes und/oder der Europäischen Union (EU) und/oder anderer Staaten, insbesondere der USA, einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer wird alle für die Durchführung des Rahmenvertrages bzw. der unter diesem abgeschlossenen Einzelaufträge erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einhalten und alle erforderlichen Genehmigungen der zuständigen in- und ausländischen Behörden für die vertraglichen Lieferungen und Leistungen rechtzeitig und auf seine Kosten beantragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der EU, der USA und anderer relevanter Staaten, einzuhalten. Des Weiteren benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen deutsch- oder englischsprachigen Ansprechpartner für etwaige Rückfragen in diesem Zusammenhang.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach erster Anforderung durch den Auftraggeber die für die Einhaltung der jeweiligen Exportkontrollvorschriften notwendigen Angaben für jedes Produkt in Textform mitzuteilen. Dabei hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Angaben in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer hierfür ein Tool zur Datenerfassung bereitstellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieses zu nutzen.

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im vorgenannten Sinne bereitzustellenden Angaben bzw. die vom Auftragnehmer vorzunehmenden Tätigkeiten umfassen dabei insbesondere:

  • die statistische Warennummer (Zolltarifnummern nach TARIC, 10-Stellig nummerisch),
  • die Produktmaße in folgender Form:
    • Größe/Abmessung des Produktes in mm (B x T x H) – ohne Verpackung
    • Größe/Abmessung des Produktes in mm (B x T x H) – mit Verpackung,
  • das Netto-Gewicht (Eigengewicht des Produktes) pro Einheit,
  • das Brutto-Gewicht (d.h. Nettogewicht zzgl. Verpackung) pro Einheit,
  • den statistischen Warenwert,
  • die handelsübliche Produktbezeichnung für den internationalen Warenverkehr,
  • die Gefahrenstoffbezeichnung,
  • die Gefahrstoffnummer (nach CLP-Verordnung),
  • die Bereitstellung und Vorlage von erforderlichen oder vom Auftraggeber angefragten Zertifikaten / Konformitätsnachweisen (z.B. CE-Norm, FCC, etc.) je Produktmodellreihe.

Mit jeder Lieferung eines Produktes hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zudem die folgenden Daten bereitzustellen bzw. die folgenden Tätigkeiten vorzunehmen:

  • AL-Nummer (Ausfuhrlisten-Nummer) / Dual Use Nummer,
  • bei US-Produkten: ECCN (Export Control Classification Number),
  • bei US-Produkten mit Verschlüsselungstechnologie Beantwortung weiterer Fragen des Auftraggebers, insbesondere zur Anwendbarkeit von Lizenzausnahmen,
  • bei US-Produkten, sofern diese vom BIS (Bureau of Industry and Security) klassifiziert sind: CCAT Nummer (Commodity Classification Automated Tracking System Number),
  • die statistische Warennummer (Zolltarifnummern nach TARIC, 10-Stellig nummerisch),
  • Seriennummer,
  • Angaben zum Ursprungsland, in dem die letzte wesentliche Be-/Verarbeitung des Produkts stattgefunden hat, sowie die Zurverfügungstellung der Ursprungszeugnisse,
  • Angaben zur Verpackung (Anzahl Verpackungsstücke, Verpackungsart (z.B. Karton, Tüte))
  • soweit vorhanden: MAC-Adresse (Media-Access-Control-Adresse),

Der Auftragnehmer füllt zudem den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Außenhandelsdaten aus und sendet diesen ausgefüllt und unterschrieben in Textform an den Auftraggeber an die von ihm benannte Adresse zurück.

Soweit das vom Auftragnehmer zu liefernde Produkt kryptographische Funktionen beinhaltet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach erster Anforderung durch den Auftraggeber zusätzlich alle für den Export relevante Informationen und Dokumentationen zu diesen kryptographischen Komponenten zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitstellung umfasst insbesondere detaillierte Angaben zu:

  • der Art der verwendeten kryptographischen Algorithmen (z.B. symmetrisch, asymmetrisch),
  • dem Verwendungszweck der im Produkt enthaltenen Verschlüsselungstechnologie (z.B. Mailverschlüsselung, Authentifizierung, Datenverschlüsselung),
  • zu der verwendeten Schlüssellänge in Bit (z.B. 4096-Bit).

Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang in Textform, dass sämtliche kryptographischen Komponenten in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Regelungen zu Kryptographie und Exportkontrolle hergestellt und vertrieben werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überdies die Anmeldenachweise inkl. Aktennummer für etwaige lokale Anmeldungen oder Zulassungen der zuständigen Behörden (zum Beispiel ANSSI in Frankreich) zu übergeben, soweit diese für den Export und/oder den Import in Zusammenhang mit den Auslandsaktivitäten des Auftraggebers benötigt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Änderung an den Produkten und/oder bei einer Änderung der gesetzlichen Exportbestimmungen den Auftraggeber darüber unverzüglich in Textform zu informieren und die Exportdaten entsprechend zu aktualisieren.

Schäden, die dem Auftraggeber durch fehlerhafte oder unterlassene Angaben im vorstehenden Sinne entstehen, trägt der Auftragnehmer im Umfang der Haftungsregelungen dieses Rahmenvertrages.

Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte des Auftraggebers (Audits)

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber dem Endkunden mitteilt, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung herangezogen wird. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass auf Verlangen des Endkunden diesem diejenigen Auszüge aus diesem Rahmenvertrag und/oder Einzelauftrag übergeben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen des Leistungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden überprüfen zu können.

Der Auftraggeber ist bei konkretem Anlass berechtigt, die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer nach angemessener Vorankündigung in dessen Geschäftsräumen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen.

Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die für den Nachweis der Einhaltung der Vertragspflichten relevanten Unterlagen und Dokumente einzusehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber dabei in zumutbarem Umfang unterstützen und ihm die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen.

Im Fall einer Eignungsleihe wird der Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer ein entsprechendes Einsichts-, Prüf- und Kontrollrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbaren.

Weitergehende einzelauftragliche Auditrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Schutzrechtsverletzungen

Sofern die Vertragsleistungen Schutzrechte Dritter verletzen, so wird der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, oder für den Auftraggeber und den Endkunden das erforderliche, vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen. Ist die vorgenannte Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, den jeweils betroffenen Einzelauftrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Die Vergütung entfällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertragsleistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber und dem Endkunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit diesen aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber und der Endkunde haben in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

Soweit der Auftraggeber bzw. der Endkunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die vorstehend unter dieser Ziffer dargestellten Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

Andere oder weitergehende Rechte, die dem Auftraggeber und/oder Endkunden aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter aus diesem Rahmenvertrag bzw. gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegen den Auftragnehmer zustehen, bleiben unberührt.

Ansprechpartner und Organisation der Leistungserbringung

Die verantwortlichen Ansprechpartner der Parteien sind in der Liste der Ansprechpartner (Anlage 4) dieses Rahmenvertrages hinterlegt.

Ein Austausch der Ansprechpartner ist für beide Parteien jederzeit möglich, ist aber der jeweils anderen Partei rechtzeitig vorher in Textform bekanntzugeben. Der Wechsel eines oder mehrerer Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen zuvor in Textform bekanntzugeben. Sofern in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) Qualifikationen für bestimmte Funktionen gefordert sind, ist Voraussetzung für den Austausch, dass der neue Ansprechpartner ebenfalls über diese Qualifikationen verfügt.

Die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen, insbesondere deren Auswahl und Einteilung eigenen Personals, obliegt dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Ausschließlich dem Auftragnehmer steht auch das Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern zu. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer von Unterauftragnehmern.

Unbeschadet Ziffer 35.3 verpflichtet sich der Auftragnehmer jedoch, ausschließlich solche Mitarbeiter zum Einsatz zu bringen, welche entsprechend qualifiziert und autorisiert sind, um sämtliche notwendigen Aufgaben während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge durchführen zu können. Die vom Auftragnehmer vorgesehenen Mitarbeiter müssen zudem die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend beherrschen, soweit die von ihnen erbrachten Vertragsleistungen die Kommunikation mit dem Auftraggeber oder Endkunden umfassen bzw. dies nicht auszuschließen ist. Im Übrigen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, gleich- oder höherwertigeren Ersatz für einen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verlangen, sofern dem Auftraggeber die Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter nicht zugemutet werden kann. Der Auftragnehmer kann ein solches Ersuchen des Auftraggebers nicht unbillig verweigern. Die Mehraufwendungen, die infolge des Wechsels des Mitarbeiters entstehen, insbesondere durch die Notwendigkeit einer erneuten Einarbeitung und Arbeitsübergabe, trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen mit größter Sorgfalt und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, dem Stand der Technik sowie nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Er sichert zu, alle notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu besitzen sowie qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen, um die Vertragsleistungen uneingeschränkt erfüllen zu können.

Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen und Verzug

Die Parteien haften für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder den hierunter jeweils abgeschlossenen Einzelaufträgen dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Datenschutzrechtsverletzungen sowie der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

Soweit Ziffer 36.1 dieses Vertrages keine Anwendung findet, haftet der Auftraggeber im Falle der Verletzung einer „Kardinalpflicht“ nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Kardinalpflichten sind diejenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer deshalb vertraut und vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung einer jeden Partei insgesamt beschränkt auf den geschätzten Auftragswert in Höhe von 5.068.266,44 € (in Worten: fünf Millionen achtundsechzigtausendzweihundertsechsundsechzig Euro vierundvierzig) Euro. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Dieser Rahmenvertrag tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem dem Auftragnehmer ein auf das Angebot des Auftragnehmers Bezug nehmendes Zuschlagsschreiben des Auftraggebers zugeht. Es bedarf somit zur Wirksamkeit des Rahmenvertrages keiner Unterzeichnung des Rahmenvertrages durch die Parteien. Der Rahmenvertrag wird – vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 37 – für eine feste Laufzeit von 1 (einem) Jahr abgeschlossen (nachfolgend „Grundlaufzeit“ genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum zweiten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung 3-malig in Textform um jeweils ein (1) Jahr zu verlängern (nachfolgend „Optionszeitraum“ genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum. Die vorgenannte Option zur Verlängerung des Rahmenvertrages kann durch den Auftraggeber sowohl einzeln als auch kumuliert erklärt werden.

Der Auftraggeber ist jederzeit und unabhängig der Tatsache, ob Mindestabnahmemengen i.S.d. Ziffer 2 des Rahmenvertrages vereinbart und bereits vollständig abgerufen wurden, berechtigt, den Rahmenvertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende eines Jahres ganz oder teilweise zu kündigen.

Dieser Rahmenvertrag kann von beiden Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos gekündigt werden.

Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder den Einzelaufträgen trotz einer vom Auftraggeber in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist – sofern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin hierauf verzichtet werden kann - nicht vertragskonform erfüllt und dem Auftraggeber die Fortsetzung des Rahmenvertrages bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Rahmenvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. Soweit eine Fristsetzung nach der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt, tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt neben den in diesem Rahmenvertrag im Übrigen genannten Gründen insbesondere auch dann vor, wenn

  • ein Insolvenzverfahren oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall umgehend in Textform hierüber zu informieren hat oder

wenn wesentliche Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften wiederholt missachtet wurden oder

beim Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt oder

beim Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB eintritt, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverwalter bestellt wird oder

sich die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren eingereichten Eignungsnachweise nachweisbar als unrichtig erweisen bzw. unrichtig werden oder

eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte oder

die Obergrenze gemäß Ziffer 5.1 vor dem Ende der Vertragslaufzeit erreicht ist oder

die Erfüllung der Sicherheitsinteressen und Sicherheitsanforderungen des Endkunden gefährdet ist, weil sich eine natürliche und/oder juristische Person am Unternehmen des Auftragnehmers oder dessen Rechtsnachfolger zu mehr als 25% beteiligt oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss ausübt, die nachweisbar

Bestrebungen betreibt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder

Bestrebungen betreibt, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder

sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ausübt oder

Bestrebungen betreibt, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind

Die Beendigung des Rahmenvertrages – gleich aus welchem Grund – berührt nicht Verpflichtungen aus Vorschriften dieses Rahmenvertrags, die nach ihrem Sinn und Zweck die Laufzeit dieses Vertrags überdauern sollen, soweit das die Verpflichtung auslösende oder begründende Ereignis während der Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages stattgefunden hat oder stattfindet.

Während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages abgeschlossene Einzelaufträge bleiben – vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 37.9 – von einer Beendigung des Rahmenvertrags unberührt. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für den jeweiligen Einzelauftrag fort.

Die als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Einzelaufträge gelten für die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Laufzeit. Soweit im jeweiligen Einzelauftrag keine Vereinbarung zur Laufzeit getroffen wird, gilt Folgendes: Der jeweilige Einzelauftrag wird für eine Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen und kann von dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 2 Monaten ordentlich gekündigt werden. Das Recht der Parteien, den Einzelauftrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Vorstehende Ziffern 37.4 und 37.5 dieses Rahmenvertrags gelten entsprechend auch für eine außerordentliche Kündigung eines Einzelauftrags. Andere oder weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

Eine außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags erfasst nur dann auch die unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Einzelaufträge, soweit der zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags berechtigende wichtige Grund der jeweiligen Partei auch die Fortsetzung der Einzelaufträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Einzelauftrags unter Berücksichtigung aller Umstande des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar macht und Einzelaufträge ausdrücklich in der Kündigungserklärung erwähnt sind.

Die Kündigung dieses Rahmenvertrags sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge bedarf der Schriftform.

Der Auftraggeber kann im Falle der Beendigung eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Einzelauftrags unabhängig des Beendigungsgrundes die Fortführung der Vertragsleistungen für einen angemessenen Übergangszeitraum vom Auftragnehmer verlangen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und des jeweiligen Einzelauftrags für den Übergangszeitraum, einschließlich der Regelungen zur Vergütung, fort.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers ferner angemessene Unterstützungsleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um einen reibungslosen und erfolgreichen Übergang der Vertragsleistungen auf den Auftraggeber oder einen neuen Anbieter zu ermöglichen und somit eine Kontinuität der Leistungserbringung sicherzustellen. Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und des jeweiligen Einzelauftrags gelten für solche Unterstützungsleistungen fort. Soweit die Übergabe der Vertragsleistungen auf den Auftraggeber bzw. einen neuen Anbieter nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für die Unterstützungsleistungen gemäß der im Preisblatt/ Leistungsverzeichnis (Anlage 2) angegebenen Tagessätze zu verlangen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Daten, Dokumente, Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, die Bestandteil der Vertragsleistungen sind oder vom Auftraggeber bzw. dem Endkunden zur Erbringung der Vertragsleistungen bereitgestellt worden sind, an den Auftraggeber bzw. den Endkunden unverzüglich mit Beendigung der Vertragsleistungen gleich aus welchem Beendigungsgrund auf einem marküblichen Datenträger herauszugeben bzw. unwiderruflich und datenschutzkonform auf Anforderung des Auftraggebers bzw. des Endkunden zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.

Übertragung an Dritte, Änderung der Mehrheitsverhältnisse

Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

Ändern sich nach Abschluss dieses Rahmenvertrages die Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse an der Gesellschaft des Auftragnehmers oder ändern sich die Verhältnisse des Auftragnehmers in sonstiger Weise wesentlich, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall diesen Rahmenvertrag außerordentlich schriftlich kündigen, wenn dem Auftraggeber die Änderung der Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse am Auftragnehmer oder die sonstige wesentliche Änderung seiner Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn hierdurch beim Auftraggeber Zweifel an der zukünftigen Eignung des Auftragnehmers auftreten. Das vorstehende Recht zur außerordentlichen Kündigung gilt entsprechend für Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht beendet sind. Sofern eine Kündigung nach dem Vertragsgegenstand des Einzelauftrags nicht in Betracht kommt, ist der Auftraggeber zum Rücktritt von dem Einzelauftrag berechtigt, vorausgesetzt, dass der Einzelauftrag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht (vollständig) erfüllt ist. Dem Auftraggeber steht jedoch kein Kündigungsrecht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 38.2 zu, wenn der Auftragnehmer ihn vorab über eine bevorstehende Änderung der Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse oder über eine bevorstehende sonstige wesentliche Änderung seiner Verhältnisse informiert und der Auftraggeber der mitgeteilten bevorstehenden Änderung der Verhältnisse beim Auftragnehmer nicht binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Textform widersprochen hat. Ein etwaiger Widerspruch des Auftraggebers hindert den Auftragnehmer nicht, die Veränderungen zu vollziehen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und/oder der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Soweit in diesem Rahmenvertrag explizit „Schriftform“ bzw. eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird, ist diesem Formerfordernis genüge getan, wenn die elektronische Form gewahrt ist, mit der Maßgabe, dass sowohl die fortgeschrittene elektronische als auch die qualifiziert elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung zulässig ist. Zudem kann das Formerfordernis mittels einer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten Erklärung gewahrt werden, wobei im Fall einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch die Übermittlung einer Kopie bzw. eines Scans der betreffenden Erklärung per E-Mail oder Telefax ausreicht. Soweit in diesem Rahmenvertrag explizit „Textform“ verlangt wird, verstehen die Parteien darunter mindestens die Formvorgaben i.S.d. § 126 b BGB, ausgenommen Messenger-Dienste und SMS.

Den Parteien steht bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten über den oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen und/oder Einzelaufträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere wenn kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, wirdfür alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträgen Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten über deliktische oder sonstige außervertragliche Ansprüche.

Unterschriften

Dieser Rahmenvertrag bedarf gemäß der vorstehenden Ziffer 37.1 für seine Wirksamkeit keiner Unterzeichnung durch die Parteien.

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