1906_Anlage 9_ZDV_Annahme von Zuwendungen.pdf

Drohnen mit Magnetometern zur Minen- und Kampfmitteldetektion samt Software und Dienstleistungen

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A-2100/2

Zentrale Dienstvorschrift

Annahme von Zuwendungen

Sicherstellung eines rechtskonformen Vorgehens bei Zweck der Regelung: der Annahme von Zuwendungen Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Hauptpersonalrat beim BMVg, Interessenvertretungen: Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Gebilligt durch: Referatsleiter R III 2 ES

Herausgebende Stelle: BMVg R III 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Ja

Berichtspflichten: Ja

Gültig ab: 25.06.2020

Frist zur Überprüfung: 24.06.2025

Version: 1  A-1400/7; Ersetzt:  A-2100/20 Aktenzeichen: 60-15-01

Bestellnummer/DSK: Entfällt

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A-2100/2 Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Inhalt und Zweck der Regelung 3

2 Zuwendungskategorien 3

3 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des

Bundesministeriums der Verteidigung 4

3.1 Gesetzliche und externe Vorgaben 4 3.2 Grundsatz 4 3.3 Begriffsbestimmungen 4 3.4 Erfordernis der Zustimmung 6 3.4.1 Ausdrückliche Zustimmung 6 3.4.2 Nachträgliche Zustimmung 7 3.4.3 Stillschweigende Zustimmung 8 3.5 Zuständigkeiten und Verfahren 10 3.6 Rechtsfolgen von Verstößen 12 3.7 Nachweispflichten 12 3.8 Besondere Anzeigepflichten 12

4 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile 12

4.1 Externe Vorgaben 12 4.2 Grundsatz 13 4.3 Begriffsbestimmungen 13 4.4 Rahmenbedingungen/Entscheidungsmaßstab 14 4.5 Zuständigkeiten und Verfahren 17 4.5.1 Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen 17 4.5.2 Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften 19 4.5.3 Fälle/Veranstaltungen mit gleichgerichteter Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung (Kooperationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Sponsoring) 20 4.6 Jährlicher Bericht 20

5 Anlagen 21

5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom 8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074) 22 5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 22 5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken 22 5.4 Bezugsjournal 23 5.5 Änderungsjournal 23

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Inhalt und Zweck der Regelung A-2100/2

1 Inhalt und Zweck der Regelung

  1. Diese Zentrale Dienstvorschrift ergänzt und konkretisiert die gesetzlichen Regelungen und die

Festlegungen der Bundesregierung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch

Bundesbedienstete sowie die Vorgaben über Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen

Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen). Sie dient damit der Unterstützung der

Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) beim

rechtssicheren Umgang mit der Annahme von Zuwendungen.

  1. Übergreifender Zweck aller Regelungen über die Annahme von Zuwendungen ist es, bereits

den Anschein fremder und sachwidriger Einflussnahme auf die Amtsführung zu vermeiden und die

Integrität und Neutralität des Staates sowie seiner Bediensteten zu wahren.

2 Zuwendungskategorien

  1. Die vorliegende Regelung erfasst jegliche Form von Zuwendungen im dienstlichen

Zusammenhang.

  1. Zuwendungen sind Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie sind zustimmungs-

pflichtig.

  1. Zu unterscheiden sind

 Zuwendungen an Angehörige des GB BMVg

in Form von Belohnungen und Geschenken (siehe Abschnitt 3) sowie

 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

in Form von Sponsoring, Spenden oder sonstigen Schenkungen (siehe Abschnitt 4).

  1. Die Tatsache, dass Zuwendungen im Ergebnis einzelnen Angehörigen des GB BMVg

zugutekommen (z. B. Eintrittskarten zu einer Veranstaltung), schließt nicht aus, dass es sich um

Zuwendungen an die jeweilige Dienststelle handelt, sofern der Dienstherr über die interne Verteilung

oder Nutzung der Zuwendung entscheidet.

  1. Bestehen im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten, ob es sich um eine Zuwendung an

Angehörige des GB BMVg oder an eine Dienststelle handelt, haben die für die Annahme von

Belohnungen oder Geschenken zuständige Stelle, die für die Annahme von Zuwendungen an die

Dienststelle zuständige Stelle sowie die zuständige Ansprechperson für Korruptionsprävention (APK)

gemeinsam eine Entscheidung herbeizuführen.

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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung

3 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des

Bundesministeriums der Verteidigung

3.1 Gesetzliche und externe Vorgaben

  1. Gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 19 Abs. 1 des Soldatengesetzes und

§ 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst dürfen Belohnungen, Geschenke oder

sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt oder auf die dienstliche Tätigkeit grundsätzlich nicht

angenommen werden. § 71 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 19 Abs. 1 des

Soldatengesetzes beziehen dabei auch frühere Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten mit

ein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.

  1. Die für alle Bundesbedienstete geltenden Vorgaben zur Annahme von Belohnungen und

Geschenken sind im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (Rdschr. BMI) vom

08.11.2004 (siehe Anlage 5.1) geregelt.

  1. Sofern in dieser Regelung keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind, sind die Vorgaben

des Rundschreibens des BMI vom 08.11.2004 zu beachten.

3.2 Grundsatz

  1. Angehörige des GB BMVg müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer

Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sollten daher von Anfang an jedem

möglichen Interessenkonflikt aus dem Weg gehen, in den sie durch die Entgegennahme von Vorteilen

geraten könnten.

  1. Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken kann es nur

geben, wenn eine Beeinflussung der Angehörigen des GB BMVg nicht zu befürchten ist. Ausnahmen

bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers.

3.3 Begriffsbestimmungen

  1. Belohnungen oder Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Angehörige des GB BMVg

keinen Rechtsanspruch haben und durch die sie objektiv einen materiellen oder immateriellen Vorteil

erlangen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem

eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beschäftigten zu einer Ersparnis

führen oder diese in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen.

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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung

Neben Sachwerten können auch andere Leistungen, wie zum Beispiel1

 Einladungen zu Bewirtungen,

 Einladungen zu kostenlosen oder verbilligten Veranstaltungen,

 Honorarzahlungen,

 Preisverleihungen (sofern sie nicht seitens des Dienstherrn/Arbeitgebers erfolgen),

 die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten,

 Gutscheine, Eintritts- oder Freikarten,

 Vermittlung/Gewährung von Nebentätigkeiten bzw. Anschlusstätigkeiten,

 die Nutzung von Gegenständen (z. B. Pkw),

 die Mitnahme auf oder die Bezahlung von Urlaubsreisen oder

 Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. bei Krediten und Einkaufsmöglichkeiten)

als Zuwendungen an Angehörige des GB BMVg in Betracht kommen.

  1. Sofern Angehörige des GB BMVg eine Leistung (z. B. Vortrag, Keynote-Speech, Panel- oder

Workshopteilnahme) für einen Dritten erbringen und dafür von diesem die Reisekosten (Fahrt-, Flug-

und/oder Unterbringungskosten) erstattet bekommen, handelt es sich nicht um eine Zuwendung im

Sinne dieser Regelung, sondern vielmehr um einen Aufwandsersatz. Eine Annahme dieser Leistung

ist in entsprechender Berücksichtigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erlaubt.

Übersteigen diese Leistungen bei überschlägiger Prognose im Vorfeld der Reise die Ansprüche aus

dem BRKG in erheblichem Maß (um mehr als 25 Prozent), liegt die Annahme eines Geschenkes vor.

Über die Annahme entscheidet dann die nach dieser Regelung zuständige Stelle nach Abschnitt 3.5.

  1. In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber

sich davon leiten lässt, dass die Angehörigen des GB BMVg ein bestimmtes Amt bekleiden oder

bekleidet haben.

Beispiele: Ein Angehöriger des GB BMVg trägt im dienstlichen Auftrag auf der Veranstaltung eines

Dritten vor. Dafür erhält er vom Veranstalter ein Geschenk.

Im Anschluss an eine Besprechung lädt der Vertreter eines Unternehmens den Projekt-

verantwortlichen zu einem Abendessen ein.

Der Kommandeur einer Dienststelle erhält anlässlich seiner Verabschiedung in den

Ruhestand ein Geschenk von einem Unternehmen, mit dem er die Jahre zuvor im

dienstlichen Verkehr stand.

1 Weitere Beispiele sind im Abschnitt II des Rdschr. BMI vom 08.11.2004 aufgeführt.

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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung

Für die Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Angehörigen des GB BMVg im üblichen Rahmen

(z. B. zum Geburtstag, Dienstjubiläum oder zur Verabschiedung) ist aufgrund des fehlenden Amts-

bezuges keine Zustimmung erforderlich.

  1. Eine Annahme eines Geschenkes oder einer Belohnung liegt bereits in jedem privaten oder

dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterver-

schenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Sie muss nicht ausdrücklich erklärt werden.

Es reicht auch schlüssiges Verhalten.

Beispiele: Für eine dienstliche Autorentätigkeit bietet der Verlag, in dessen Zeitschrift der Artikel

erscheint, der Autorin bzw. dem Autor ein Honorar an, welches diese bzw. dieser nicht

selbst annehmen möchte, sondern den Verlag um direkte Überweisung an eine

gemeinnützige Organisation bittet.

Ein Vertreter eines Unternehmens lässt nach einer Besprechung in der Dienststelle ein

hochwertiges Modell eines von dem Unternehmen produzierten Fahrzeuges auf dem

Besprechungstisch zurück. Es findet keine direkte Übergabe statt, seitens des

beteiligten Angehörigen des GB BMVg wird das Modell aber auch nicht zurückgegeben.

  1. Geschenke, die von Repräsentantinnen und Repräsentanten anderer Staaten an

Angehörige des GB BMVg übergeben werden, sind in der Regel keine persönlichen Geschenke,

sondern Gastgeschenke für die Bundesrepublik Deutschland. Die Gastgeschenke gehen unmittelbar

in Staatseigentum über und sind zu vereinnahmen. Es besteht grundsätzlich für die Empfängerinnen

und Empfänger dieser Gastgeschenke die Möglichkeit, das betreffende Gastgeschenk auf Antrag zu

erwerben. Dies kann nur gegen Erstattung des ermittelten oder geschätzten Wertes an die zuständige

Bundeskasse erfolgen.

Ein Gastgeschenk kann insbesondere dann als persönliches Geschenk gewertet werden, wenn es z. B.

mit einer persönlichen Widmung oder Gravur für die Beschenkte oder den Beschenkten versehen ist

oder z. B. als Dank für einen von der oder dem Beschenkten gehaltenen Vortrag oder eine

vorgenommene Ausbildung übergeben worden ist. Im Zweifel gilt das Geschenk als Gastgeschenk für

die Bundesrepublik Deutschland.

3.4 Erfordernis der Zustimmung

3.4.1 Ausdrückliche Zustimmung

  1. Angehörige des GB BMVg dürfen eine Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der

zuständigen Stelle (siehe Abschnitt 3.5) vorliegt.

  1. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist ausdrücklich und für jeden Einzelfall

gesondert zu treffen. Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag der bzw. des Angehörigen des GB BMVg und

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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung

ist dieser bzw. diesem schriftlich zu übermitteln. Angaben im Dienstreiseantrag oder bei der Reise-

kostenabrechnung ersetzen einen Antrag auf Zustimmung nicht.

  1. Die Zustimmung zur Annahme kann nur erteilt werden, wenn aufgrund des Wertes oder der

Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstiger besonderer Umstände des Einzelfalls der Anschein der

Empfänglichkeit der bzw. des Angehörigen des GB BMVg auszuschließen ist. Auf die subjektive

Einstellung der Angehörigen des GB BMVg kommt es nicht an. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung zu versagen2.

  1. Die Zustimmung kann auch unter einer Auflage erteilt werden. Als Auflage kommt z. B. die

Entrichtung eines Geldbetrages, der in der Regel dem Verkehrswert der Zuwendung entspricht, an die

Bundeskasse oder eine soziale Einrichtung in Betracht. Über die Auflage entscheidet die zuständige

Stelle (siehe Abschnitt 3.5).

  1. Die Annahme von Bargeld ist nicht genehmigungsfähig und hat auf jeden Fall zu unterbleiben.

Ausnahme hiervon ist die Annahme von Honoraren für im dienstlichen Auftrag wahrgenommene

Vortrags- und Autorentätigkeit und mit Ehrungen/Auszeichnungen verbundenen Preisgeldern; diese

stehen in der Regel im vollen Umfang dem Dienstherrn zu.

  1. Angehörige des GB BMVg, die im dienstlichen Verkehr mit Unternehmen oder Organisationen

der Wirtschaft stehen, müssen in besonderer Weise den Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer

Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Sie haben daher bereits von sich aus die

Annahme von Zuwendungen, für die keine stillschweigende Zustimmung erteilt ist (vgl. Abschnitt 3.4.3),

grundsätzlich abzulehnen.

Beispiele: Annahme von Messekarten von Messeausstellern;

Einladungen von Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft zu Veranstaltungen

oder Teilen von Veranstaltungen, die keinen dienstlichen Charakter haben (Event-

veranstaltungen).

Sehen sich Angehörige des GB BMVg wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls hierzu

außerstande, haben diese die Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 einzuholen.

3.4.2 Nachträgliche Zustimmung

  1. Sofern es nicht möglich ist, die erforderliche Zustimmung rechtzeitig einzuholen, darf die

Zuwendung unter Vorbehalt angenommen werden. Die Zustimmung muss dann unverzüglich

nachträglich eingeholt werden. Dabei sind die Gründe für die nachträgliche Beantragung anzugeben.

2 Die Anlage 5.3 enthält Textbausteine, die Angehörigen des GB BMVg bei der Formulierung einer Ablehnung einer Belohnung oder eines Geschenks Unterstützung bieten.

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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung

  1. Wird die nachträgliche Zustimmung abgelehnt, ist der Vorteil zurückzugeben. Ist eine Rück-

gabe unmöglich, ist durch die zuständige Stelle dessen üblicher Wert zu ermitteln und die ablehnende

Entscheidung mit der Auflage zu verbinden, diesen Wert an die Vorteilsgeberin bzw. den Vorteilsgeber

zu zahlen oder die Summe an soziale Einrichtungen zu spenden.

3.4.3 Stillschweigende Zustimmung

  1. Die Zustimmung gilt in besonders gelagerten Fällen als erteilt (stillschweigende Zustimmung),

sofern die Annahme nicht ausdrücklich von der zuständigen Stelle untersagt wurde:

3.4.3.1 Geringfügige Aufmerksamkeiten

  1. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn der Verkehrswert (nicht der Herstellungswert) in der

Bundesrepublik Deutschland 25 Euro nicht übersteigt. Die Annahme solcher Aufmerksamkeiten ist

jedoch bei der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 anzuzeigen. Anzuzeigen sind der Gegenstand,

der geschätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand

gewährt wurde.

  1. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Verkehrswert der Aufmerksamkeit fallbezogen höchstens

10 Euro beträgt.

  1. Die Wertgrenzen beziehen sich dabei auf den Gesamtwert der Aufmerksamkeit, sofern diese

aus mehreren Teilen besteht. Wird die Aufmerksamkeit mehreren Empfängerinnen bzw. Empfängern

gewährt, kann der anteilige Wert als maßgeblich zugrunde gelegt werden.

  1. Bei einer Häufung (in der Regel mehr als dreimal pro Kalenderjahr) von angezeigten

Annahmen geringfügiger Aufmerksamkeiten desselben Vorteilsgebers bzw. derselben Vorteilsgeberin

mit einem Wert zwischen 10 Euro und 25 Euro kann die zuständige Stelle für künftige Fälle die generelle

Zustimmungsbedürftigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der

Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.

  1. Auf die Annahme von Aufmerksamkeiten mit einem Wert von über 25 Euro sollten Angehörige

des GB BMVg von sich aus verzichten.

3.4.3.2 Geringfügige Dienstleistungen

  1. Geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder

beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof), können von Angehörigen des

GB BMVg angenommen werden. Die Geringfügigkeit ist hierbei an keine bestimmte Wertgrenze

gebunden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung

3.4.3.3 Bewirtungen

  1. Für die stillschweigende Zustimmung bei der Annahme von Bewirtungen gilt die Wertgrenze

von 25 Euro nicht.

3.4.3.3.1 Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand

  1. Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand können von Angehörigen des

GB BMVg angenommen werden. Dies gilt auch bei Bewirtungen durch Zuwendungsgeber, die

überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden.

3.4.3.3.2 Bewirtungen durch Private im dienstlichen Zusammenhang

  1. Angehörige des GB BMVg können an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei

Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen teilnehmen,

wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und

der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung

ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen

gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen

nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab im Einzelfall auch an der amtlichen Funktion

der Angehörigen ausrichtet.

  1. Bewirtungen durch Private, die nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit einer dienstlichen

Handlung, sondern vielmehr vor bzw. nach der eigentlichen dienstlichen Handlung stattfinden und/oder

lediglich der Kontaktpflege dienen (z. B. Abendessen), fallen nicht unter die stillschweigende

Zustimmung. Ein dienstlicher Zusammenhang ist hier in der Regel nicht mehr gegeben. Angehörige

des GB BMVg sollten daher grundsätzlich nur gegen Bezahlung an entsprechenden Bewirtungen

teilnehmen. Sofern im Ausnahmefall ein dienstlicher Zusammenhang gesehen wird, ist bei Zustimmung

der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 die Annahme der Bewirtung möglich.

3.4.3.3.3 Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen

  1. Angehörige des GB BMVg können Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an

denen sie im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z. B. Einführung und/oder Verabschiedung

von Amtspersonen, offizielle Empfänge) annehmen, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und

Angemessenen nicht überschritten wird. Ansonsten ist zur Annahme der Bewirtung die Zustimmung

der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 einzuholen.

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Stand: Juni 2020

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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung

3.4.3.4 Im Ausnahmefall als persönliches Geschenk zu wertendes Gastgeschenk

  1. Sofern ein Gastgeschenk im Ausnahmefall als persönliches Geschenk zu werten ist (siehe

dazu Nr. 310) und der Verkehrswert (nicht der Herstellungswert) in der Bundesrepublik Deutschland

nicht mehr als 25 Euro beträgt, dürfen die oder der Beschenkte das Gastgeschenk behalten. Sie haben

dies jedoch bei ihrer zuständigen Stelle nach den Nrn. 333, 334 oder 336 anzuzeigen, soweit der

Verkehrswert 10 Euro übersteigt. Die Wertgrenzen beziehen sich dabei auf den Gesamtwert des

Gastgeschenkes, sofern dieses aus mehreren Teilen besteht.

3.5 Zuständigkeiten und Verfahren

  1. Die Zustimmung des Referates Recht III 1 ES (R III 1 ES) im BMVg ist erforderlich für

 die Annahme von Einladungen zu mehrtägigen kostenlosen oder verbilligten Veranstaltungen (z. B.

Lehrgängen, Seminaren oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen) von Unternehmen der

Wirtschaft; bei bis zu eintägigen Veranstaltungen bleibt es bei der Zuständigkeit der in der Nr. 334

genannten Vorgesetzten,

 die Benutzung von Firmenluftfahrzeugen,

 die mehrmalige, nicht nur gelegentliche unentgeltliche Benutzung oder Mitbenutzung von Firmen-

fahrzeugen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gelegentliche Mitbe-

nutzung eines Firmenfahrzeugs, das ohnehin zum oder vom Geschäftsort verkehrt (z. B. Abhol-

fahrten), bereits im Dienstreiseantrag anzugeben oder – bei unvorhergesehenen Fahrten – der oder

dem jeweiligen Vorgesetzten nachträglich anzuzeigen ist,

 die Annahme von Honoraren für im dienstlichen Auftrag wahrgenommene Vortrags- oder Autoren- tätigkeiten,

 die Annahme von Preisgeldern/geldwerten Zuwendungen (z. B. Gutscheinen) im Rahmen von Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen sowie

 Fälle von besonderer Bedeutung (z. B. Fälle mit besonderer Außenwirkung [Annahme von Zuwendungen von Auftragnehmern, die aufgrund von (strafrechtlichen) Vorwürfen im Mittelpunkt

von Presseberichterstattungen stehen]).

Im Antrag auf Zustimmung an das Referat R III 1 ES im BMVg ist die Personalnummer anzugeben. Bei

der Annahme von Honoraren und Preisgeldern sind darüber hinaus folgende Angaben erforderlich:

 die Bestätigung des dienstlichen Interesses durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie

 die Angabe über den prozentualen Anteil der Ausarbeitung des Artikels/des Vortrags/der dem Preisgeld zugrundeliegenden Ausarbeitung im Dienst bzw. in der Freizeit.

  1. Die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die

Angehörigen des BMVg in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden sollen,

obliegt dem zuständigen Personalreferat in der Abteilung Personal im Ministerium oder im Bundesamt

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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung

für das Personalmanagement der Bundeswehr. Ausnahmen davon sind in den Internen Regelungen des Bundesministeriums der Verteidigung Teil II (IR BMVg Teil II)3 aufgeführt.

  1. In allen anderen Fällen obliegt die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder

Geschenken zu entscheiden, die Angehörigen des GB BMVg in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche

Tätigkeit gewährt werden sollen, als zuständige Stelle im Sinne der Nr. 311

a) für Beamtinnen und Beamte der Leitung der Beschäftigungsdienststelle,

b) für Richterinnen und Richter den Präsidentinnen oder Präsidenten der Truppendienstgerichte,

c) für Soldatinnen und Soldaten der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und

d) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leitung der Beschäftigungsdienststelle.

Für Entscheidungen nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind die nach den

Buchstaben a) bis d) zuletzt entscheidungsbefugten Vorgesetzten bzw. deren Nachfolger im Amt

zuständig. Sollten in Folge von Umstrukturierungsmaßnahmen oder Auflösungen von Dienststellen

frühere Unterstellungsverhältnisse nicht mehr gegeben sein, geht die Entscheidungsbefugnis auf die

dann für den durch die Beschenkte bzw. den Beschenkten ehemals wahrgenommenen

Aufgabenbereich zuständigen Vorgesetzten über.

  1. Die Ausübung der Befugnis kann an entsprechend geschulte Angehörige der Dienststelle

delegiert werden. Dies gilt nicht für die unter Nr. 334, c) genannten Vorgesetzten. Die Schulung sollte

möglichst durch die für die Dienststelle zuständige APK erfolgen.

  1. Die Nr. 333 gilt auch für den in Nr. 334 genannten Personenkreis (Leitung der Beschäftigungs-

dienststelle/Präsidentinnen oder Präsidenten der Truppendienstgerichte) sowie für Soldatinnen und

Soldaten des nachgeordneten Bereiches, für die die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der

Verteidigung nächsthöhere Vorgesetzte bzw. nächsthöherer Vorgesetzter ist.

  1. Die nach dieser Regelung festgelegte Anzeigepflicht ist gegenüber der gleichen Stelle

wahrzunehmen, die für die Zustimmung über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken

zuständig wäre.

  1. Die Entscheidung über die Verwendung von Gastgeschenken und über die Festlegung des

Gegenwertes bei möglichem Erwerb durch die Empfängerinnen und Empfänger trifft die nach den

Nrn. 333, 334 oder 336 zuständige Stelle.

3 Die IR BMVg Teil II sind im Intranet BMVg zusammen mit der ergänzenden Geschäftsordnung des BMVg unter den Grundlagendokumenten veröffentlicht.

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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

3.6 Rechtsfolgen von Verstößen4

  1. Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt ein

Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und hat dienst- und arbeits-

rechtliche sowie ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

3.7 Nachweispflichten

  1. Die Anzeigen, die Anträge und die entsprechenden Bescheide sind zur jeweiligen Personal-

akte der Beschäftigten zu nehmen. Die nach dieser Regelung zuständigen Vorgesetzten lassen der

personalbearbeitenden Stelle eine Ausfertigung der Entscheidung zukommen.

  1. Im Rahmen der Dienstaufsicht haben die für die Genehmigung zuständigen Dienststellen der

Bundeswehr einen zentralen Nachweis über die nach dieser Regelung getroffenen Entscheidungen

und eingegangenen Anzeigen zu führen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die stillschweigende

Zustimmung für bestimmte Einzelfälle zu widerrufen ist. Dadurch soll der Gefahr vorgebeugt werden,

dass durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der

Befangenheit entsteht. Hierbei ist gegebenenfalls auch die Häufung von Zuwendungen zu

berücksichtigen.

3.8 Besondere Anzeigepflichten

  1. Alle Angehörigen des GB BMVg haben die Pflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre

Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, unverzüglich zu

unterrichten. Der bzw. die Angehörige oder der bzw. die Vorgesetzte haben in diesem Fall auch die

zuständige APK zu unterrichten.

  1. Auf die Pflicht, anlässlich von Dienstreisen in der Reisekostenabrechnung Angaben über die

Übernahme von Leistungen Dritter (Übernahme von Fahrtkosten, Gewährung unentgeltlicher

Verpflegung und Unterkunft) zu machen, wird besonders hingewiesen.

4 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

4.1 Externe Vorgaben

  1. Die für alle Dienststellen des Bundes und für die Streitkräfte geltenden Vorgaben zur

Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige

Schenkungen) sind in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI vom 7. Juli 2003

(VV Sponsoring; siehe Anlage 5.2) geregelt und zu beachten.

4 Vgl. Abschnitt V des Rdschr. BMI vom 08.11.2004.

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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2

  1. Die VV Sponsoring findet für alle unentgeltlichen Leistungen Privater an eine Dienststelle oder

einen Truppenteil, mit der eine Tätigkeit im GB BMVg mit dem Ziel gefördert wird, dadurch einen

werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen, direkte Anwendung

(Sponsoring). Für (andere) unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere für Spenden und

sonstige Schenkungen) an eine Dienststelle oder einen Truppenteil, für die eine Gegenleistung weder

erwartet noch erbracht wird, gelten die Regelungen der VV Sponsoring sinngemäß.

  1. Die nachfolgenden Vorgaben dieser Zentralen Dienstvorschrift finden für alle Zuwendungen

an Dienststellen (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) Anwendung, sofern sich die

Vorgabe nicht ausdrücklich auf Sponsoring beschränkt.

4.2 Grundsatz

  1. Öffentliche Ausgaben sind durch Haushaltsmittel zu finanzieren. Zuwendungen an Dienst-

stellen und Truppenteile durch Private kommen daher nur ergänzend in Betracht und sind transparent

zu machen. Mit dieser Regelung sollen die parlamentarische Budgethoheit gewahrt und die

Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Verwaltung gegenüber privaten Mittelgebern gesichert

werden. Um die Integrität und Neutralität des Staates zu wahren, muss schon jeder Anschein fremder

Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung vermieden werden.

4.3 Begriffsbestimmungen

  1. Sponsoring ist eine Vereinbarung, die sowohl Leistungen des Sponsors als auch Leistungen

des Gesponserten beinhaltet. Durch Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an

Dienststellen und Truppenteile fördert der private Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung/der Streitkräfte

mit dem Ziel, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen. Mit

der Gewährung der Zuwendungen werden regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der

Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors verfolgt. Beim Sponsoring wird eine Partnerschaft

eingegangen, bei der beide Parteien Vorteile für die eigenen Interessen bzw. Aufgaben erzielen wollen.

Beispiel: Der Tag der offenen Tür einer Dienststelle wird mit Mitteln ortsansässiger Firmen unter-

stützt. Als Leistung der Dienststelle werden die Logos der Firmen auf das Programm,

welches an die Besucher verteilt wird, gedruckt.

  1. Spenden sind freiwillige Leistungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Sie sind

keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers und stehen nicht in einem

tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen.

Beispiel: Das Militärhistorische Museum der Bundeswehr erhält von einem privaten Sammler zur

Ergänzung der musealen Sammlung ein Ausstellungsstück. Der private Sammler

erwartet keine Gegenleistung. Das Militärhistorische Museum der Bundeswehr verfolgt

mit der Förderung von Kultur gemeinnützige Zwecke.

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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

  1. Mit dem Begriff „sonstige Schenkungen“ sind andere Zuwendungen ohne Gegenleistung

gemeint; neben Schenkungen im zivilrechtlichen Sinne – darunter vor allem mäzenatische

Schenkungen – kommen z. B. Erbeinsetzungen und Vermächtnisse in Betracht.

Beispiel: Ein Hersteller von Heizungstechnik übergibt einer Dienststelle mit Ausbildungswerkstatt

kostenlos Heizgeräte zu Ausbildungszwecken. Eine Leistung an die Firma erbringt die

Dienststelle nicht.

Unter den Begriff sonstige Schenkungen fallen auch Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile,

die nicht der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste

oder als symbolisches Zeichen der Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder

erwartet noch erbracht wird.

  1. Private im Sinne der vorliegenden Regelung können unter anderem Unternehmen,

(gemeinnützige) Vereine, (Berufs-)Verbände oder natürliche Personen sein. Die Vorgaben gelten auch

für Leistungen an die dem GB BMVg zugehörenden Personal- und Interessenvertretungen, die

Gleichstellungsbeauftragten, die Betriebssportgruppen oder ähnliche Einrichtungen.

  1. Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Zuwendungen öffentlicher Stellen) zur

Förderung von Tätigkeiten des Bundes an Dienststellen oder Truppenteile sind keine Leistung im Sinne

der VV Sponsoring und dieser Regelung. Das gilt z. B. für Leistungen von

 öffentlich-rechtlichen überstaatlichen Einrichtungen,

 Behörden des Bundes (z. B. oberste Bundesbehörden, weitere Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, Gerichte des Bundes, Streitkräfte),

 Behörden der Länder und Gemeinden oder

 sonstigen öffentlichen Institutionen (z. B. Sparkassen, gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V), öffentlich-rechtliche

Sendeanstalten), gesetzliche Träger der Renten- und Unfallkassen.

Beispiel: An einem Standort wird ein Tag der offenen Tür durchgeführt. Die örtliche Sparkasse

unterstützt durch die Aufstellung einer Hüpfburg.

  1. Fälle der gleichgerichteten Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung sind kein

Sponsoring im Sinne der VV Sponsoring und dieser Regelung. Deren Vorgaben gelten daher nicht,

wenn der Private und die Dienststelle oder der Truppenteil (z. B. bei Veranstaltungen) gleichgerichtete

Ziele bei angemessener Kostenteilung verfolgen.

4.4 Rahmenbedingungen/Entscheidungsmaßstab

  1. Da öffentliche Ausgaben durch Haushaltsmittel zu finanzieren sind, dürfen Dienststellen und

Truppenteile Geld-, Sach- oder Dienstleistungen Privater grundsätzlich nicht annehmen.

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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2

  1. In Ausnahmefällen dürfen Leistungen nach Nr. 411 angenommen werden, wenn ein dienst-

liches Interesse an der Annahme der Zuwendung besteht und jegliche fremde Beeinflussung der

Aufgabenerfüllung der Dienststelle bzw. des Truppenteils oder jeder Anschein einer solchen

Beeinflussung ausgeschlossen ist. Die Annahme der Leistung bedarf der Zustimmung.

  1. Als Ausnahmefälle können insbesondere in Betracht kommen:

a) Unterstützung von Dienststellen und Truppenteilen im Auslandseinsatz oder im Rahmen von Missionen im Ausland5, jeweils als Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Betreuungsangebots,

sofern mit der Zuwendung die Verbundenheit mit der Truppe im Einsatzgebiet dokumentiert oder

besondere Anlässe gewürdigt werden sollen. b) Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Fortbildungsangebots.

c) Unterstützung von Veranstaltungen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit.

d) Unterstützung von Maßnahmen der Familienbetreuungszentren und -stellen.

e) Unterstützung von Maßnahmen des Personalmarketings.

f) Unterstützung der Durchführung von Wettbewerben des Kontinuierlichen Verbesserungsprogramms

in der Bundeswehr (KVP).

g) Unterstützung der Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit externer Beteiligung.

h) Unterstützung der Betreuung bzw. Therapie einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten.

  1. Die Annahme von Zuwendungen für interne Veranstaltungen oder Maßnahmen (z. B.

Kameradschaftsabende oder Jahresabschlussfeiern) ist ausgeschlossen. Veranstaltungen, an denen

neben dem Personal des GB BMVg lediglich dessen Familienangehörige teilnehmen, sind interne

Veranstaltungen. Das Verbot der Annahme von Zuwendungen für interne Veranstaltungen gilt nicht für

Maßnahmen nach Nr. 413, a) bis f) und h).

  1. Für interne Veranstaltungen geselliger Art mit beschränkter Beteiligung der Öffentlichkeit,

insbesondere für Bälle, kann die Annahme von Zuwendungen vor dem Hintergrund der Öffentlichkeits-

arbeit zulässig sein, es dürfen aber keine Zuwendungen von Auftragnehmern der Bundeswehr

angenommen werden.

  1. Der Einsatz von Sponsoring sollte im Umfang und Häufigkeit grundsätzlich restriktiv erfolgen.

Das Kriterium der „ergänzenden“ bzw. „unterstützenden“ Leistung muss auf den jeweiligen

Einzelfall bezogen betrachtet und bewertet werden. Es bieten sich beispielsweise folgende Bezugs-

größen an:

Durchführung einer Veranstaltung: Gesamtkosten der Veranstaltung;

Bereitstellung von Material für die Ausbildung: Haushaltsmittelansatz auf dem Aus- und Fort-

bildungstitel der Dienststelle

5 Vgl. Zentrale Dienstvorschrift A-110/1 VS-NfD „Anerkennung von Verwendungen als Missionen“.

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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

  1. In der Eingriffsverwaltung ist die Annahme von Zuwendungen nicht zulässig. Dies bringt zum

Ausdruck, dass Dienststellen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben keine Leistungen annehmen

dürfen.

  1. Die Integrität und Neutralität des Staates muss gewahrt und eine Beeinflussung der Streit-

kräfte/Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen werden. Die Vermeidung des

Anscheins fremder Einflussnahme bei der Annahme von Zuwendungen ist wegen der

Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung/der Streitkräfte und des Vertrauens in sie

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Annahme von Leistungen. Ist die Vermeidung dieses

Anscheins nicht gewährleistet, dürfen Leistungen nicht angenommen werden.

Vor jeder Annahme von Leistungen muss geprüft werden, ob Beziehungen mit/zu dem Geber bestehen

oder möglicherweise angestrebt werden, die zu einem Interessenkonflikt oder schon zum Anschein

eines Interessenkonfliktes durch die Leistungsannahme führen könnten. Insbesondere dann, wenn

Entscheidungen zu Geschäftsbeziehungen anstehen, sollten keine Leistungen von Gebern

angenommen werden, die von dieser Entscheidung betroffen sind.

Auch wenn solche Beziehungen nicht bestehen, können gleichwohl durch die Annahme von Leistungen

Beziehungen entstehen, die geeignet sind, zumindest den Anschein zu erwecken, dass ein öffentlicher

Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

  1. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potenzieller Sponsoren ist zu wahren. Das Prinzip

der Wettbewerbs- und Chancengleichheit ist auch dann zu beachten, wenn sich ein Unternehmen

wiederholt eigeninitiativ als Sponsor anbietet.

  1. Bei der Auswahl des Sponsors ist auf Objektivität und Neutralität zu achten. Die Auswahl der

Sponsoren soll möglichst breit angelegt sein. Soweit möglich, soll eine größere Anzahl von Sponsoren

angesprochen und ihnen die Gelegenheit zu Angeboten von Sponsoringleistungen gegeben werden.

Unternehmen, die in einem regionalen Bezug zu der beantragenden Dienststelle oder dem Truppenteil

stehen, sind möglichst am Auswahlverfahren zu beteiligen. Dazu sind geeignete kommunikative

Möglichkeiten (z. B. auch ein Internetauftritt der Dienststelle) auszuschöpfen. Von „informellen

Anfragen“ an potenzielle Sponsoren ist zur Sicherstellung des Wettbewerbs abzusehen.

  1. Der Anschein einer Abhängigkeit von einzelnen Zuwendungsgebern ist zu vermeiden. Dies

gilt insbesondere für Firmen, die in erheblichem Umfang Auftragnehmer der Bundeswehr sind.

  1. Die Annahme von Zuwendungen durch Dienststellen oder Truppenteilen von

 Beteiligungsgesellschaften des Bundes oder

 institutionellen Zuwendungsempfängern, auch wenn diese nur teilweise aus dem Bundeshaushalt finanziert werden,

ist nicht zulässig.

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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2

  1. Vor der Annahme von Leistungen ist sicherzustellen, dass für dadurch anfallende

Folgeausgaben (z. B. Wartungskosten, Betriebskosten etc.) Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

4.5 Zuständigkeiten und Verfahren

4.5.1 Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen

  1. Sponsoringbeauftragte bzw. Sponsoringbeauftragter für den GB BMVg ist die Referatsleitung

R III 1 im BMVg.

  1. Die für Fragen des Sponsorings und insbesondere für die Zustimmung zur Annahme von

Sponsoringleistungen zuständige Stelle im Sinne von Nr. 3.3 der VV Sponsoring ist das Referat

R III 1 ES im BMVg, soweit die Zuständigkeit nach den folgenden Vorgaben nicht auf eine andere Stelle

übertragen wurde.

  1. Über Leistungen in den Fällen nach Nr. 413, a) bis f), die den Betrag von 500 Euro pro

Maßnahme/Veranstaltung (z. B. Tag der offenen Tür) nicht überschreiten, entscheidet die Leitung der

Dienststelle oder des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll.

  1. In den Fällen nach Nr. 413, g) und h) entscheidet die jeweilige Leitung der Dienststelle oder

des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll, wenn die Leistungen den Betrag von 1 000

Euro pro Maßnahme nicht überschreiten.

  1. Über die Annahme von Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile, die nicht der

Erfüllung dienstlicher Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste oder als

symbolisches Zeichen der Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder erwartet noch

erbracht wird, entscheidet die Leitung der Dienststelle, die der Dienststelle oder dem Truppenteil, die

oder der die Leistung erhalten soll, vorgesetzt ist, wenn die Leistungen den Betrag von 500 Euro pro

Maßnahme nicht überschreiten.

Bei der Entscheidung ist der ggf. erforderliche Verteilerschlüssel (z. B. bei der Annahme von Freikarten) festzulegen6.

Beispiele: Dem Kommandanten einer seegehenden Einheit werden fünf Freikarten für ein Konzert

mit einem Gesamtwert von 350 Euro angeboten. Die Leitung der vorgesetzten

Dienststelle stimmt der Annahme zu und legt fest, dass die Freikarten im Losverfahren

unter allen Besatzungsmitgliedern verteilt werden.

Ein Förderverein möchte zur Gestaltung des Aufenthaltsraums einer Dienststelle

beitragen und einen Tischkicker finanzieren. Die Leitung der vorgesetzten Dienststelle

6 Die Leitungen der dem BMVg direkt nachgeordneten Dienststellen entscheiden bis zu der festgelegten Wertgrenze selbst über die Annahme solcher Zuwendungen an ihre Dienststelle.

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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

stimmt der Annahme zu und legt fest, dass der Tischkicker in den Bestand der

Dienststelle zu vereinnahmen ist.

  1. Die Annahme von Leistungen an Dienststellen oder Truppenteile ist von der Leitung der

Dienststelle oder des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll, auf dem Dienstweg beim

Referat R III 1 ES im BMVg zu beantragen. Dies gilt nicht für die Fälle nach den Nrn. 426, 427 und 428.

  1. In dem Antrag sind die die Ausnahme begründenden Umstände und das dienstliche Interesse

an der Annahme der Leistung darzulegen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg vorzulegen und muss die

Stellungnahme aller beteiligten Dienststellen zum dienstlichen Interesse an der Annahme der Leistung

enthalten. Bei Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile, die nicht der Erfüllung dienstlicher

Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste oder als symbolisches Zeichen der

Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder erwartet noch erbracht wird, ist bei der

Antragstellung die Begründung des dienstlichen Interesses an der Annahme nicht erforderlich und eine

Befürwortung der Annahme durch alle beteiligten Dienststellen ausreichend. Der Antrag soll

spätestens acht Wochen vor der geplanten Annahme der Leistung beim Referat R III 1 ES im BMVg

eingehen.

  1. Eine verspätete oder unvollständige Antragstellung kann zur Ablehnung des Antrags führen.

Wird eine Leistung Privater ohne die nach Nr. 412 erforderliche Zustimmung angenommen, kann durch

das Referat R III 1 ES im BMVg eine Rückabwicklung der Leistung bei gleichzeitiger Einleitung einer

Schadensbearbeitung angeordnet werden.

  1. Der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin muss schriftlich sein bzw. ihr Einver-

ständnis erklären, dass sein bzw. ihr Name, sein bzw. ihr Wohnort oder Firmensitz, seine bzw. ihre

Leistung und deren Wert im Sponsoringbericht des BMI aufgeführt werden und dass Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnisse einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegenstehen.7

  1. Ab einer Zuwendung mit einem Wert von über 5 000 Euro ist mit der Zuwendungsgeberin bzw. dem Zuwendungsgeber ein schriftlicher Vertrag8 abzuschließen. Die Einverständniserklärung nach

Nr. 432 ist dann Bestandteil des Vertrages (§ 6 Abs. 4 der Mustervereinbarung).

  1. Als Verpflichtung der Dienststelle darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen

werden, insbesondere die mündliche oder schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke

des Sponsors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der

Veranstaltung. Über diese Verpflichtung hinaus darf die Dienststelle den Sponsor und seine Erzeug-

nisse nicht öffentlich anpreisen.

7 Einverständniserklärung, siehe Formular-Management-System (FMS)-Formularnummer Bw-5132. 8 Muster „Sponsoringvereinbarung“, siehe FMS-Formularnummer Bw-2933. Einzelfallabhängig ist zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der Mustervereinbarung angemessen sind. Formulierungen sind ggf. anzupassen (z. B. bei Spenden und sonstigen Schenkungen).

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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2

Die Annahme einer Spende oder einer sonstigen Schenkung liegt nur dann vor, wenn von dem Privaten

keine Gegenleistung (z. B. in Form einer Logo-Präsentation) erwartet und von der Dienststelle erbracht

wird.

  1. In den Fällen der Nrn. 426, 427 und 428 ist von der zuständigen Stelle ein Vermerk zu fertigen.

Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, sind schriftlich der Verwendungszweck, der Wert der

Leistung, der Name des Gebers bzw. der Geberin und vereinbarte Verpflichtungen/Gegenleistungen

der Dienststelle festzuhalten. Mit der nach Nr. 432 erforderlichen Einverständniserklärung der

Zuwendungsgeberin bzw. des Zuwendungsgebers ist dieser zu den Akten zu nehmen.

  1. Einnahmen aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 282 09 wie

folgt zu buchen:

 Buchungsabschnitt 001: Zuwendungen Dritter durch Sponsoring;

 Buchungsabschnitt 002: Zuwendungen Dritter durch Spenden;

 Buchungsabschnitt 003: Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre Hilfeleistungen;

 Buchungsabschnitt 005: Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige Geldleistungen.

Ausgaben aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 547 09 wie folgt zu

buchen:

 Buchungsabschnitt 001: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Sponsoring;

 Buchungsabschnitt 002: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Spenden:

 Buchungsabschnitt 003: Ausgaben aus Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre Hilfeleistungen;

 Buchungsabschnitt 005: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige Geldleistungen.

4.5.2 Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

  1. Die Feststellung, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Leistung einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft handelt, trifft grundsätzlich die Leitung der Dienststelle oder des Truppenteils, die oder

der die Leistung erhalten soll.

  1. Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind dem Referat R III 1 ES im BMVg vor ihrer

Annahme auf dem Dienstweg zu melden und gemäß Nr. 436 zu buchen.

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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile

4.5.3 Fälle/Veranstaltungen mit gleichgerichteter Zielsetzung bei

angemessener Kostenteilung (Kooperationen im Sinne der

Verwaltungsvorschrift Sponsoring)

  1. Die Feststellung, ob ein Fall der gleichgerichteten Zielsetzung bei angemessener Kosten-

teilung vorliegt, trifft das Referat R III 1 ES im BMVg.

  1. Geplante Veranstaltungen mit einer möglichen gleichgerichteten Zielsetzung sind dem Referat

R III 1 ES im BMVg mindestens acht Wochen vor ihrer Durchführung auf dem Dienstweg zu melden.

Die Meldung hat bereits Angaben zu den ersten drei Punktaufzählungen der Nr. 441 zu enthalten.

  1. In einer Kooperationsvereinbarung sollten – neben ggf. allgemeinen Vertragsbestandteilen –

um die Abgrenzung zum Sponsoring klar zu definieren, mindestens folgende Punkte geregelt werden:

 Zweck und gemeinsames Ziel der Kooperation,

 Aufgabenverteilung und Pflichten der Kooperationspartner,

 Finanzierungs-/Kostenanteile (auch indirekt anfallende) und

 Dauer der Kooperation.

4.6 Jährlicher Bericht

  1. Über alle Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, deren Annahme nach den Nrn. 426, 427 und

428 zugestimmt wurde, ist dem Referat R III 1 ES im BMVg durch die annehmende Dienststelle/den

annehmenden Truppenteil nach Aufforderung jährlich zum 31. Januar für das vergangene Jahr auf dem

Dienstweg zu berichten. B 443. Der Bericht muss mindestens die annehmende Dienststelle/den annehmenden Truppenteil,

Namen, Wohnanschrift oder den Firmensitz des Zuwendungsgebers bzw. der Zuwendungsgeberin, die

Art der Leistung (Geld-, Sach- oder Dienstleistung), deren Wert sowie die Gegenleistung der

Dienststelle/des Truppenteils und den Verwendungszweck (bei Veranstaltungen auch: Ort und Datum)

enthalten. Der Wert ist gegebenenfalls zu schätzen und getrennt nach Geld-, Sach- oder Dienstleistung

aufzuführen.

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Anlagen A-2100/2

5 Anlagen

5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder

Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom

8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074) 22

5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des

Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige

Schenkungen) vom 7. Juli 2003 22

5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken 22

5.4 Bezugsjournal 23

5.5 Änderungsjournal 23

Seite 21

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A-2100/2 Anlagen

5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder

Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom

8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074)

5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten

des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und

sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003

5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken

Die Anlagen 5.1 bis 5.3 stehen im Regelungsportal über die Registerkarte „Anhänge“ der

Regelungsseite als Einzeldokumente zum Download bereit.

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Anlagen A-2100/2

5.4 Bezugsjournal

(Nr.) BezugsdokumenteTitel
Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder
1. Rdschr. BMIGeschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1
vom 8. November 2004
2. VV SponsoringAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) des BMI vom 7. Juli 2003
3. BBGBundesbeamtengesetz
4. SGSoldatengesetz
5. TVöDTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
6. BRKGBundesreisekostengesetz
7. SGB VSozialgesetzbuch V
8. IR BMVg Teil IIInterne Regelungen des BMVg Teil II
9. A-110/1 VS-NfDAnerkennung von Verwendungen als Missionen

5.5 Änderungsjournal

VersionGültig abGeänderter Inhalt
125.06.2020 Erstveröffentlichung

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