1906_Anlage 8c_Umsetzung RL Bundesreg. Korruptionprävention Bundesverwaltung.pdf

Drohnen mit Magnetometern zur Minen- und Kampfmitteldetektion samt Software und Dienstleistungen

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A-2100/1

Zentrale Dienstvorschrift

Umsetzung der „Richtlinie der Bundesregierung zur

Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“

Weiterentwicklung zentraler Vorgaben zur Korruptionsprävention. Umsetzung der Zweck der Regelung: Empfehlungen des BMI zur Richtlinie der Bundesregierung. Anpassung/Ergänzung/Aufhebung von Regelungen. Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Hauptpersonalrat und Interessenvertretungen: Gesamtvertrauenspersonenausschuss Gebilligt durch: Staatssekretär Hoofe

Herausgebende Stelle: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Ja

Berichtspflichten: Ja

Gültig ab: 21.05.2014

Frist zur Überprüfung: 30.04.2019

Version: 1

Ersetzt/hebt auf: VMBl 2006 S.25-28, VMBl 2006 S. 29

Aktenzeichen: 75-70-00/004/03

Identifikationsnummer: A.21001/1I

Stand: Juni 2014

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A-2100/1

Inhaltsverzeichnis

1 Anwendungsbereich 5

1.1 Auszug aus Nr. 1 der Richtlinie 5 1.2 Durchführungsbestimmungen 5

2 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete 7

2.1 Auszug aus Nr. 2 der Richtlinie 7 2.2 Durchführungsbestimmungen 7

3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 9

3.1 Auszug aus Nr. 3 der Richtlinie 9 3.2 Durchführungsbestimmungen 9

4 Personal 10

4.1 Auszug aus Nr. 4 der Richtlinie 10 4.2 Durchführungsbestimmungen 10

5 Ansprechperson für Korruptionsprävention 14

5.1 Auszug aus Nr. 5 der Richtlinie 14 5.2 Durchführungsbestimmungen 15

6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention 17

6.1 Auszug aus Nr. 6 der Richtlinie 17 6.2 Durchführungsbestimmungen 17

7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 18

7.1 Auszug aus Nr. 7 der Richtlinie 18 7.2 Durchführungsbestimmungen 18

8 Aus- und Fortbildung 22

8.1 Auszug aus Nr. 8 der Richtlinie 22 8.2 Durchführungsbestimmungen 22

9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 24

9.1 Auszug aus Nr. 9 der Richtlinie 24 9.2 Durchführungsbestimmungen 24

10 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht 26

10.1 Auszug aus Nr. 10 der Richtlinie 26 10.2 Durchführungsbestimmungen 26

11 Leitsätze für die Vergabe 28

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1

11.1 Auszug aus Nr. 11der Richtlinie 28 11.2 Durchführungsbestimmungen 28

12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz 30

12.1 Auszug aus Nr. 12 der Richtlinie 30 12.2 Durchführungsbestimmungen 30

13 Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring 31

13.1 Auszug aus Nr. 13 der Richtlinie 31 13.2 Durchführungsbestimmungen 31

14 Zuwendungsempfänger 32

14.1 Auszug aus Nr. 14 der Richtlinie 32 14.2 Durchführungsbestimmungen 32

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1

Zweck

Diese Zentrale Dienstvorschrift beinhaltet Regelungen zur Konkretisierung und weiteren

Ausgestaltung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“1 (Richtlinie). Sie trägt insbesondere den organisatorischen und fachlichen

Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Rechnung

und gibt einen einheitlichen Handlungsrahmen bei der Umsetzung der Korruptionsprävention in der

Bundeswehr vor. Darüber hinaus legt sie fest, in welcher Weise die vom Bundesministerium des

Innern (BMI) herausgegebenen „Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“2 (Empfehlungen) Anwendung finden.

In der Richtlinie werden zur Vermeidung und Eindämmung von Korruptionstaten die wesentlichen

Elemente der für den Bund maßgeblichen Strategie vorgegeben. Ihre Beachtung ist dauerhafter

Auftrag und Verpflichtung für alle in den Geltungsbereich dieser Regelung einbezogenen

Dienststellen und Gesellschaften der Bundeswehr.

Für den Begriff der Korruption gibt es keine gesetzliche Definition. Mit einer Korruptionshandlung ist

der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen

Mandats verbunden. Hierbei erfolgt die Beeinflussung eines Entscheidungsträgers durch die

Gewährung unzulässiger Vorteile. Ziel des Vorteilgebers ist die sachwidrige Vornahme oder das

Unterlassen einer bestimmten Handlung zu seinen Gunsten oder zu Gunsten von Dritten.

Durch Korruption können erhebliche materielle und immaterielle Schäden (z. B. Personenschäden

durch die Nutzung fehlerhafter Ausrüstung) entstehen, die sich negativ auf die Funktionsfähigkeit

der öffentlichen Verwaltung auswirken und das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Integrität und

Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.

1 VMBl 2006 S. 19 2 BMI - Az O4 - 013 001 - 1/3 vom 9. Februar 2012; im Intranet Bw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4Njk3YTczNjQ3MDZiNjMyMDIwMjAyMDIw/120209%20final%20Empfehlungen.pdf

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Stand: Juni 2014

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Anwendungsbereich A-2100/1

1 Anwendungsbereich

1.1 Auszug aus Nr. 1 der Richtlinie

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach

dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden

der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und

Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung;

Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung.

1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten

Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist.

1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu

tragen.

1.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Die Richtlinie findet im BMVg, in der Bundeswehrverwaltung, der Rechtspflege der

Bundeswehr (mit Ausnahme der Spruchkörper in den Truppendienstgerichten), der Militär-

seelsorge und in den Streitkräften unmittelbar Anwendung. Sie ist deshalb von den betreffenden

Dienststellenleitungen nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen sowie sonstiger

Weisungen umzusetzen.

  1. Unter einer sinngemäßen Anwendung im Sinne von Nr. 1.2 der Richtlinie ist zu verstehen,

dass sie von den dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften,

Anstalten, Stiftungen) und des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Kapital-

gesellschaften) anzuwenden ist, soweit die betreffende Rechtsform dem nicht entgegen steht.

Ist die Bundesrepublik Deutschland nicht alleiniger Anteilseigner einer Gesellschaft mit vom BMVg

geführter Bundesbeteiligung, so wirkt die Beteiligungsführung im Rahmen der ihr nach Rechtsform

und Beteiligungsverhältnissen zustehenden Einflussmöglichkeiten auf eine sinngemäße Anwen-

dung der Richtlinie oder auf sonstige geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention hin.

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A-2100/1 Anwendungsbereich

  1. Sofern eine sinngemäße Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt, kann die

Erstellung von internen Richtlinien ein wichtiges und effektives Hilfsmittel sein, um sensible Bereiche

zu regeln und für die Beschäftigten der juristischen Person Handlungssicherheit in Bezug auf

zulässiges Verhalten zu schaffen. Hierbei wird empfohlen, insbesondere folgende Handlungsfelder

der Korruptionsprävention zu regeln:

 Ausrichtung der Geschäftspraktiken an ethischen Werten,

 Identifizierung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche und Analyse bestehender Sicherungsmaßnahmen,

 in Abhängigkeit von der Größe einer Institution Einrichtung einer Ansprechstelle für Fragen der Korruptionsprävention/eines Compliance Office (einschließlich Verfahren für Hinweisgeber/

innen),

 interne Kontrollen,

 Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Amtspersonen in Bezug auf die Entgegennahme und Verteilung von Zuwendungen gleich welcher Art und welchen Wertes,

 Verhalten bei Interessenkollisionen,

 Aufnahme und Ausübung von Nebentätigkeiten,

 Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten auf dem Gebiet der Korruptionsprävention (Darstellung der strafrechtlichen Situation mit Bezug auf die Delikte im Bereich der Korruption)

und

 Anwendung von Antikorruptionsklauseln.

  1. Die Richtlinie gilt unter Berücksichtigung einsatzbedingter Gegebenheiten auch bei

Einsätzen der Bundeswehr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten für die

Einsatzdienststellen regeln das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der

Bundeswehr (BAIUDBw) und das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) in

gesonderten Weisungen. Ein gegenseitiger Informationsaustausch ist sicherzustellen.

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

2 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

2.1 Auszug aus Nr. 2 der Richtlinie

2 Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete

In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass

die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen.

Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der

Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung

zu ändern sind.

2.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Bei der Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete handelt es sich um

die zentrale Präventionsmaßnahme nach der Richtlinie. Hierzu ist eine Bewertung vorzunehmen,

welche möglichen Korruptionsgefahren im Zusammenhang mit den einem Dienstposten

zugeordneten Aufgaben bestehen (Gefährdungsanalyse). Im Rahmen dieser (von der Richtlinie

vorgesehenen) Prüfung sind die Arbeitsgebiete einzelfallbezogen zu betrachten. Alle mit einem

dienstlichen Arbeitsgebiet verbundenen Aufgaben bzw. Funktionen und damit einhergehenden

Kontakte, Arbeitsbeziehungen, Handlungs-, Weisungs- sowie Entscheidungsmöglichkeiten sind

deshalb in die Untersuchungen einzubeziehen. Hierbei ist allgemein zu berücksichtigen, dass

Faktoren, die zu einer Konzentration von Verantwortlichkeiten bzw. einer Reduzierung von

Bewertungsinstanzen führen, eine Erhöhung des Korruptionsrisikos nach sich ziehen können.

Das Verfahren und der Beurteilungsmaßstab bei der Feststellung besonders korruptions-

gefährdeter Arbeitsgebiete richten sich nach den vom Bundesministerium des Innern (BMI)

herausgegebenen Empfehlungen. Als Hilfestellung zur Planung und Durchführung der einzelnen

Verfahrensschritte kann die dort genannte „Handreichung der AG Standardisierung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete“3 verwendet werden. Die Ergeb- nisse der

Gefährdungs- und einer sich ggf. anschließenden Risikoanalyse sowie die hierauf aufsetzenden

Maßnahmen sind von den untersuchenden Stellen zusammenzustellen und nachvollziehbar zu

dokumentieren.

3 BMI – Az O4 - 013 001 – 1/6 vom 4. Januar 2012; im IntranetBw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/HYpBDoAgDMDe4gfY3Zu_UC9mkIELMMhQ_L5Kemmawg4fgp 0DXlwEE6ywOZ7tY_iwuQfj0Z0svmgeh4lF9a6_tqpInWRkTClQJhZqUOMyvW2FG94!/

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

  1. Prüfungen zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete sind

spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss einer vorhergehenden

Untersuchung zu wiederholen. Wenn organisatorische Entscheidungen eine vollständige oder

weitgehende Veränderung des Aufbaus eines Organisationselementes bzw. der ihm zugeordneten

Aufgaben nach sich ziehen, sind anlassbezogene Untersuchungen zum frühestmöglichen Zeit-

punkt durchzuführen. Gleiches gilt für einzelne Arbeitsgebiete (Dienstposten), wenn Erkenntnisse

vorliegen, die eine Überprüfung der bisherigen Einstufung rechtfertigen. Sollen regelmäßige oder B anlassbezogene Feststellungen im Sinne vorstehender Sätze 1 bis 3 ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, ist die vorherige Zustimmung von BMVg – R II 1 unter Darlegung der

Gründe einzuholen.

  1. Im Hinblick auf die Prüfung und Durchführung von Risikoanalysen in besonders

korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist nach Nr. 3 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie zu

verfahren. Zur Untersuchung und Bewertung des Korruptionsrisikos sowie der Wirksamkeit

bestehender Sicherungsmaßnahmen kann auf Anlage 5 der vom BMI herausgegebenen

„Handreichung der AG Standardisierung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter

Arbeitsgebiete“ zurückgegriffen werden.

  1. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete sind für zielgerichtete Steuerungs-

maßnahmen zur Korruptionsprävention zwingend in den Organisationsgrundlagen auszuweisen und

stehen damit auch dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr zur Verfügung. Zur

entsprechenden Kennzeichnung von Dienstposten verfügt die den Hauptprozess Organisation unterstützende Software SAP über ein Merkmalfeld „Korruptionsgefährdung“4. Sofern ein besonders

korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet nicht mit einem Dienstposten hinterlegt ist und die betroffenen

Aufgaben stattdessen einem eingerichteten „Dienstpostenähnlichen Konstrukt“ (DPäK) zuzuordnen

sind, ist die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Feststellung der besonderen

Korruptionsgefährdung zu unterrichten. Sinngemäß ist bei Langzeit-/ Dauerkommandierungen im

Rahmen von (temporären) Projektgruppen zu verfahren. Nr. 201 Satz 8 bleibt unberührt.

4 Sofern die Feststellungen nach Nr. 201 bei einzelnen Arbeitsgebieten zu dem Ergebnis führen, dass für diese lediglich die im ersten Verfahrensschritt zu prüfenden Voraussetzungen für ein „korruptions- gefährdetes Arbeitsgebiet“ vorliegen (Nr. 1.2 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie), kann die untersuchende Stelle auch dieses Resultat durch Nutzung des Merkmalfeldes „Korruptionsgefährdung“ in die Software SAP einpflegen. Die Pflicht zur nachvollziehbaren Zusammenstellung und Dokumentation der Feststellungen gemäß Nr. 201 Satz 8 bleibt jedoch unberührt.

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Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz A-2100/1

3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz

3.1 Auszug aus Nr. 3 der Richtlinie

3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz

3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip

(Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte oder Organisationseinheiten)

sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten

entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich

andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht)

vorzusehen.

3.2 Die Transparenz der Entscheidungen einschließlich der Entscheidungsvorbereitung ist

sicherzustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsregelung, Berichtswesen, IT-gestützte

Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Dokumentation).

3.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sind so zu treffen, dass in Bereichen mit

einem erhöhten Risiko von Korruption die Gefahr korruptiver Handlungen minimiert wird. Dabei ist

die Beachtung des Mehr-Augen-Prinzips von besonderer Bedeutung. Dessen Ziel ist es,

Entscheidungen und Tätigkeiten einer mehrfachen Kontrolle zu unterziehen (Ausweitung der

Kontrolle) oder mehrere (unabhängige, unvoreingenommene) Personen an der Absicherung einer

Entscheidung oder Tätigkeit zu beteiligen (Aufteilung von Entscheidungskompetenzen).

Werden im Rahmen der Gefährdungsanalyse besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

festgestellt (Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie), ist bei den anschließenden Prüfungen bzw. den

Risikoanalysen stets zu untersuchen, ob das Mehr-Augen-Prinzip ausreichend Berücksichtigung

findet. Sofern eine Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips ausnahmsweise nicht möglich sein sollte,

ist zu prüfen, welche anderweitig geeigneten und wirksamen Maßnahmen zur Korruptions-

prävention ergriffen werden können. Dienst- bzw. Arbeitsanweisungen oder sonstige Vorschriften

zur Gestaltung der Arbeitsabläufe sind ggf. anzupassen.

  1. Im Übrigen finden die Empfehlungen zu Nr. 3 der Richtlinie Anwendung.

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Personal

4 Personal

4.1 Auszug aus Nr. 4 der Richtlinie

4 Personal

4.1 Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt

auszuwählen.

4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendungsdauer des Personals

grundsätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

Bei einer erforderlichen Verlängerung sind die Gründe aktenkundig zu machen.

4.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Führt die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten zu einer Tätigkeit in einem

besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet, so sind die für eine Besetzung in Betracht

kommenden Betroffenen hinsichtlich der in ihrer Person begründet liegenden Risiken zu über-

prüfen. Indikatoren hierfür könnten arbeitsrechtliche Maßnahmen, laufende strafrechtliche und

disziplinare (Vor-)Ermittlungsverfahren, gerichtliche Disziplinar- oder Strafverfahren sowie bereits

rechtskräftige Verurteilungen sein. Nr. 1 der Empfehlungen zu Nr. 4 der Richtlinie ist bei der

Personalauswahl zu beachten.

Die für eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet in Betracht

kommenden Personen sind bereits im Personalauswahlverfahren (z. B. Vorstellungsgespräch/

Personalgespräch) auf die besondere Korruptionsgefährdung des Arbeitsgebietes hinzuweisen. Sie

sind auch darüber zu informieren, dass an eine Verwendung auf diesem Dienstposten spezifische

Maßnahmen der Korruptionsprävention (insbesondere eine grundsätzlich vorgesehene Begrenzung

der Verwendungsdauer) geknüpft sind. Wird einem Dienstposten zu einem späteren Zeitpunkt ein

besonders korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet zugeordnet oder erfolgt eine solche Feststellung

anlässlich entsprechender Untersuchungen nach Nr. 2 der Richtlinie, ist die

Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber durch die personalbearbeitende Stelle hierüber

unverzüglich zu informieren und über die damit verbundenen besonderen Maßnahmen der

Korruptionsprävention, d. h. bis hin zur Personalrotation, in Kenntnis zu setzen.

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Personal A-2100/1

  1. Es ist ständige Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht, einer unerwünschten Verfestigung

von personellen Strukturen im Verkehr mit der Wirtschaft vorzubeugen und insoweit der Gefahr der

Entstehung korruptiver Beziehungsgeflechte zu begegnen; dies gilt insbesondere in Bereichen mit

identischen industriellen Ansprechpartnern. Rotationen können als zweckmäßiges Instrument

genutzt werden, um der Entstehung eines korruptionsfördernden Näheverhältnisses vorzubeugen.

Unabhängig davon, ob eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet

erfolgt, können deshalb von der Beschäftigungsstelle im Bedarfsfall mit der personalbearbeitenden

Stelle Notwendigkeit und Möglichkeiten von Rotationsmaßnahmen geprüft werden, um der

Korruption vorzubeugen.

  1. Dem Rotationsgebot nach Nr. 4.2 der Richtlinie kann sowohl durch einen Verwendungs-

wechsel der betroffenen Beschäftigten (Personalrotation) als auch durch den Wechsel der

besonders korruptionsgefährdeten Aufgabe zu einem anderen Dienstposten (Aufgabenrotation)

entsprochen werden. Es obliegt den personalbearbeitenden Stellen, die Verweildauer der

Betroffenen auf Dienstposten mit besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten zu erfassen

und zu überwachen.

  1. Rotationsmaßnahmen sollen mit zureichendem zeitlichen Vorlauf geplant werden, um die

Funktionsfähigkeit der betroffenen Arbeitseinheiten nicht nachteilig zu beeinträchtigen und den

Beschäftigten perspektivisch Möglichkeiten für eine weitere Verwendung eröffnen zu können. Zur

Personalrotation sind hierzu geeignete Vorgaben, z. B. im Rahmen der Personalentwicklung,

möglichst zu nutzen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Maßnahmen zur Aufgabenrotation.

  1. Die Verwendungsdauer von Personal in besonders korruptionsgefährdeten Arbeits-

gebieten soll in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Beginn der

Verwendungsdauer ist dabei der Zeitpunkt, der für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit in einem

besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet bestimmt wird.

Die personalbearbeitende Stelle zeigt der Beschäftigungsstelle rechtzeitig – spätestens jedoch nach

einer Verweildauer von vier Jahren und sechs Monaten – erstmals an, dass aus Gründen der

Korruptionsprävention ein Verwendungswechsel der Dienstposteninhaberin/des Dienstposten-

inhabers anzustreben ist. Personalbearbeitende Stelle und Beschäftigungsstelle prüfen

anschließend gemeinsam die Möglichkeit von Personalmaßnahmen. Sollte eine Personal-

maßnahme aus fachlichen Gründen oder aus Personalführungsgründen nicht möglich sein, beurteilt

die Beschäftigungsstelle unter Einbindung der für Organisationsfragen zuständigen Stelle zusätzlich

die Option der Verlagerung besonders korruptionsgefährdeter Aufgaben. Die für Organisation

zuständige Stelle entscheidet abschließend über die Möglichkeit einer Aufgaben- rotation. Die

personalbearbeitende Stelle ist gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten- oder

tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen. Über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen

Aufgabenrotation ist sie durch die Beschäftigungsstelle zu unterrichten.

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A-2100/1 Personal

  1. Soweit aufgrund von gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund von

bereits konkret geplanten Personalführungsmaßnahmen gesichert ist, dass die Dienstposten-

inhaberin/der Dienstposteninhaber bei Ablauf der fünfjährigen Frist nach Nr. 404 Satz 1 innerhalb

der nächsten zwölf Monate ihre/seine Tätigkeit im bisherigen besonders korruptionsgefährdeten

Arbeitsgebiet endgültig beenden oder durchgängig für mindestens zwei Jahre unterbrechen wird

(z. B. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Beurlaubung, Elternzeit, Umsetzung,

Versetzung), kann eine Prüfung von Rotationsmaßnahmen im Einzelfall unterbleiben. Es ist jedoch

unzulässig, das Rotationsgebot auf der Basis unspezifischer und unzureichend konkretisierter

Planungsannahmen oder -fiktionen zu umgehen.

Einer Rotation können ferner Sachverhalte entgegenstehen, bei denen – insbesondere aus

zwingenden Personalführungsgründen – das dienstliche Interesse an einem Verbleib im besonders

korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet gegenüber den Belangen der Korruptions- prävention

überwiegt. Im Rahmen der insoweit notwendigen Abwägung könnten beispielsweise folgende

Umstände zum Verzicht auf eine Rotation führen, wobei jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist:

 Besondere berufliche Qualifikationen der Dienstposteninhaberin/des Dienstposteninhabers, ggf. einhergehend mit einem hohen Maß an hierauf beruhender Spezialisierung (keine reine

Erfahrungsspezialisierung durch eine langjährige Verwendung),

 Wahrnehmung von herausgehobenen Leitungsaufgaben oder Ämtern, für die die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Bundesregierung

erforderlich ist (ab Besoldungsgruppe B 6) sowie

 Spezielle rechtliche Vorgaben (z. B. Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Sozialgesetzbuch IX).

In allen Fällen, in denen eine Verlängerung der Verwendungsdauer über die Frist von fünf Jahren

hinaus erforderlich ist, sind die hierfür maßgeblichen Gründe durch die personalbearbeitende Stelle

aktenkundig zu machen (Nr. 4.2 der Richtlinie). Anschließend sind von der Beschäfti- gungsstelle

geeignete und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zur Verminderung des Korruptions- risikos zu

treffen und ebenfalls aktenkundig zu machen. Dies können z. B. sein:

 Erweiterung des Mehr-Augen-Prinzips (Ausweitung der Kontrolle; Aufteilung von Ent- scheidungskompetenzen; Regelungen zur Mitzeichnung, die fachnahe Zweitprüfung vorsehen),

 Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation (z. B. Verlagerung von Zuständigkeiten [Wahrnehmung von Außenkontakten durch mehrere Bedienstete, Einführung von Teamarbeit]),

 Verstärkung der Fach- und Dienstaufsicht (z. B. vermehrte stichprobenartige Überprüfung von Vorgängen unter dem Blickwinkel der Korruptionsprävention) sowie

 Regelmäßige und anlassbezogene Sensibilisierungen.

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Personal A-2100/1

Die personalbearbeitende Stelle ist dabei gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten-

oder tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen.

  1. Unbeschadet des Absehens von Rotationsmaßnahmen ist grundsätzlich auf die Beseitigung

vorliegender Hinderungsgründe für eine Rotation hinzuwirken. Die personal- bearbeitende Stelle

entscheidet in Abhängigkeit von den konkret vorliegenden Hinderungsgründen für eine Rotation,

wann sie mit dem Ziel eines Verwendungswechsels erneut auf die Beschäfti- gungsstelle zugeht.

Wurde von der Durchführung einer Rotation abgesehen und entfallen die hierfür ausschlaggebenden

Gründe nachträglich, ist erneut ein Verwendungs- oder Aufgaben- wechsel zu prüfen.

  1. Bei Auswahl und Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen und bei der Planung von

Aufgabenrotationen ist die Ansprechperson für Korruptionsprävention kontinuierlich zu beteiligen.

Sie berät die verantwortlichen Entscheidungsträger und unterstützt diese im Rahmen ihrer

fachlichen Expertise bei der Entwicklung praxisgerechter Lösungsansätze zur Verminderung des

Korruptionsrisikos. Ein Anspruch auf Beteiligung an Personalmaßnahmen besteht nicht.

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A-2100/1 Ansprechperson für Korruptionsprävention

5 Ansprechperson für Korruptionsprävention

5.1 Auszug aus Nr. 5 der Richtlinie

5 Ansprechperson für Korruptionsprävention

5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson für

Korruptionsprävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere Dienststellen zuständig sein. Ihr

können folgende Aufgaben übertragen werden:

a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne

Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerinnen und Bürger;

b) Beratung der Dienststellenleitung;

c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regelmäßige Informationsveranstaltungen);

d) Mitwirkung bei der Fortbildung;

e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen;

f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen

(Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat

begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang

Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an

die Strafverfolgungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst die zur Aufklärung des

Sachverhalts erforderlichen Schritte.

5.3 Der Ansprechperson dürfen keine Disziplinarbefugnisse übertragen werden; in

Disziplinarverfahren wegen Korruption wird sie nicht als Ermittlungsführer tätig.

5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und

umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsverdächtigen Vorfällen.

5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsprävention ist die Ansprechperson

weisungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und darf

wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

5.6 Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von

Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht

gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn sie Tatsachen erfährt, die

den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den

Grundsätzen der Personalaktenführung zu behandeln.

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Ansprechperson für Korruptionsprävention A-2100/1

5.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Über die Frage der Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention und einer

Stellvertretung entscheidet die Dienststellenleitung nach pflichtgemäßem Ermessen (Nr. 5.1 der

Richtlinie), soweit und solange diesbezüglich keine Weisungen vorgesetzter Dienststellen ergangen sind5. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Dienststellenleitung und ist mit einer konkreten

Aufgabenübertragung für diese Funktion zu verbinden. Die Beschäftigten der betreuten

Dienststelle(n) sind in geeigneter Weise (z. B. Aushang, Stabsbefehl, Intranetpräsenz) über die

Erreichbarkeit und die Aufgaben der für sie zuständigen Ansprechperson sowie der Ansprech- person der vorgesetzten Dienststelle und des BMVg6 in Kenntnis zu setzen.

  1. Neben den in Nr. 5.1 der Richtlinie genannten Aufgaben kann die Ansprechperson die mit der

Umsetzung der Korruptionsprävention beauftragten Organisationselemente oder Stellen fachlich

beraten und begleitend unterstützen. In diesen Fällen sind ihr das hierfür relevante Aktenmaterial

sowie sonstige Aufzeichnungen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

  1. Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptions- straftat

begründen, ist die Dienststellenleitung zu unterrichten und im Übrigen nach den

Durchführungsbestimmungen zu Nr. 10 der Richtlinie zu verfahren. Allgemeine Empfehlungen und

Hilfestellungen zum konkreten Umgang der Ansprechperson für Korruptionsprävention mit

Korruptionsverdachtsfällen und Hinweisgebern enthält ferner die vom BMI herausgegebene

„Handreichung für die Arbeitsweise der Ansprechperson für Korruptionsprävention bei Verdachts- fällen“7.

  1. Als Ansprechperson für Korruptionsprävention dürfen im Geschäftsbereich des BMVg nicht

bestellt werden:

 Sicherheitsbeauftragte (ZDv 2/30, Nrn. 111, 114, zukünftig: ZDv A-1130/1) sowie Beschäftigte, die mit Sicherheitsüberprüfungen befasst sind. Die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten aus

Sicherheitsüberprüfungen unterliegt einer strengen gesetzlichen Zweckbindung (§§ 21,

37 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG), die eine Weitergabe solcher Einzeldaten an die

Ansprechperson für Korruptionsprävention – sowohl bei Vorliegen eines Korruptionsverdachts,

als auch für allgemeine Belange der Korruptionsprävention – nicht zulässt;

 Dienststellenleitungen und Beschäftigte mit Disziplinarbefugnissen;

 Personen, die als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, einer Wehrdisziplinar- anwaltschaft oder im Auftrag eines Dienstvorgesetzten in Disziplinarverfahren tätig sind.

5 z. B. Weisungen zur Korruptionsprävention in einzelnen Organisationsbereichen der Bundeswehr oder Festlegungen von militärischen Kommandobehörden über die Zuständigkeit der Ansprechperson einer Dienststelle auch für weitere Dienststellen oder dislozierte Teile von Dienststellen. 6 Bundesministerium der Verteidigung, R II 1, Postfach 13 28, 53003 Bonn 7 BMI – Az O4-15002/12 vom 20. September 2013; im IntranetBw bereitgestellt unter http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4NmM3OTc1NjI3NzYzNzUyMDIwMjAyMDIw/Handreichung%20Ansprechperson.pdf

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Ansprechperson für Korruptionsprävention

Beschäftigte, die Dienst- und/oder Fachaufsicht über Maßnahmen der Korruptionsprävention

ausüben, sollen nicht als Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt werden, wenn die mit

der Tätigkeit als Ansprechperson im Zusammenhang stehenden Aufgaben zugleich Gegenstand der

Beaufsichtigung sind (Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. der Gefahr einer Selbstkontrolle).

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Stand: Juni 2014

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Organisationseinheit zur Korruptionsprävention A-2100/1

6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention

6.1 Auszug aus Nr. 6 der Richtlinie

6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention

Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf

Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisationseinheit zur Überprüfung und Bündelung

der im jeweiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden;

es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Diese Aufgabe kann auch

von der Innenrevision wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korruptionsprävention

unterrichtet diese Organisationseinheit die Dienststellenleitung und die Ansprechperson für

Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Empfehlungen für geeignete Änderungen unterbreiten.

6.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Wegen des besonderen Stellenwertes der Korruptionsprävention ist im BMVg mit dem Referat

R II 1 auf Dauer eine Organisationseinheit für diese Aufgabe eingerichtet.

BMVg – R II 1 nimmt auf ministerieller Ebene die Grundsatzaufgaben auf dem Gebiet der

Korruptionsprävention wahr und legt durch zentrale Vorgaben den Handlungsrahmen zur

Ausgestaltung der Präventionsmaßnahmen sowie für eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie in

den Organisationsbereichen der Bundeswehr fest. Darüber hinaus koordiniert BMVg – R II 1 bei

Grundsatzfragen die Belange der Korruptionsprävention an den Schnittstellen zu anderen

Fachaufgaben, nimmt konzeptionelle und Bedarfsträgeraufgaben für zentrale Qualifizierungs-

maßnahmen wahr, wirkt an der Weiterentwicklung der Präventionsarbeit mit und vertritt im eigenen

Aufgabenbereich die Interessen des Bundesministeriums der Verteidigung im Dialog mit Dritten.

Für die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht gelten die Durchführungsbestimmungen zu Nr.

9 der Richtlinie.

Die Aufgaben der Referate Revision im BMVg und Revision Bw (Referat ZA I 5) im BAIUDBw bleiben

unberührt.

  1. Soweit die Aufgaben für Korruptionsprävention innerhalb einer Dienststelle auf unterschiedliche

Organisationselemente verteilt sind, stellen die Dienststellenleitungen durch ablauforganisatorische

Regelungen sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dokumentiert werden und der

Informationsfluss sowie die gegenseitige Unterrichtung der beteiligten Stellen gewährleistet sind.

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

7.1 Auszug aus Nr. 7 der Richtlinie

7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf

Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren.

Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korruptionsgefahren sind die

Beschäftigten auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein

„Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie

insbesondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten oder Situationen zu beachten

haben.

7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel

dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte

arbeitsplatzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen.

7.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Unter Sensibilisierung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie sind Aktivitäten zu verstehen, die auf

die Begründung oder Vertiefung eines Problembewusstseins gerichtet sind und im Wege einer

besonderen Ansprache die potenzielle Gefahr von Korruptionshandlungen vergegenwärtigen,

Anleitung zu pflichtgemäßem Verhalten geben sowie Anlaufstellen in Zweifelsfragen benennen.

Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen in aller Regel formlos.

Bei einer Belehrung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie handelt es sich demgegenüber um eine

förmliche Aufklärung über den Regelungsgehalt von Rechtsvorschriften mit Bezug zur Korruptions-

prävention und -bekämpfung. Dabei stehen insbesondere die in solchen Bestimmungen normierten

Verhaltenspflichten und die bei Verstößen vorgesehenen Rechtsfolgen im Vordergrund.

  1. Bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern sind die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich des Dienst- eides bzw. der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz8 aktenkundig über Korruptions-

gefahren und die Folgen korrupten Verhaltens nach Nr. 7.1 der Richtlinie zu belehren

(Erstbelehrung). Bei Soldatinnen und Soldaten ist die Erstbelehrung von der zuständigen

personalbearbeitenden Stelle wie folgt vorzunehmen:

a) Bei Ableistung von Freiwilligem Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(§ 58 b Soldatengesetz (SG)), nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit,

8 BGBl. 1974 S. I 469, 547; geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)

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Stand: Juni 2014

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Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten A-2100/1

b) Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit, soweit sie

zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) durchgeführt wurde,

c) Bei der Berufung in das Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten,

soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) oder b) durchgeführt wurde,

d) Bei der Heranziehung bzw. Aktivierung zu freiwilligen Dienstleistungen außerhalb des

Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, soweit

sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden Wehrdienstes nach den

Buchstaben a) bis c) durchgeführt wurde,

e) Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis (§ 4 Reservistinnen- und Reservisten-

gesetz (ResG)), soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden

Wehrdienstes nach den Buchstaben a) bis d) durchgeführt wurde.

Abweichend hiervon sind Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis wegen der

Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nicht auf der Basis einer freiwilligen

schriftlichen Verpflichtung begründet wurde, nur dann zu belehren, wenn sie in besonders

korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten verwendet werden.

  1. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Standards ist für die Erstbelehrung das in der Formulardatenbank der Bundeswehr9 elektronisch bereitgestellte Formblatt „Belehrung über

mögliche Korruptionsgefahren und die Folgen korrupten Verhaltens“ (Bw-2611) zu verwenden. Für

das Personal in Gesellschaften mit Bundesbeteiligung gemäß Nr. 1.2 der Richtlinie sind

Erstbelehrungen unter Berücksichtigung der dort für die Beschäftigten geltenden Regularien

inhaltlich zu gestalten.

  1. Aufbauend auf die Belehrung zum Diensteinritt/zur Einstellung ist den Beschäftigten zur

Erhaltung bzw. zum Ausbau der Wissensbasis von der Beschäftigungsstelle einmal jährlich eine

Sammlung von Informationsunterlagen zur Kenntnis zu geben, um sie auch in der weiteren Folge

für die Gefahren der Korruption zu sensibilisieren und vorhandene Kenntnisse aktuell zu halten. Die

Sammlung soll folgende Bestandteile beinhalten:

 Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 der Richtlinie),

 Erlass über die Annahme von Belohnungen und Geschenken in der jeweils gültigen Fassung10,

 eine Sammlung von Beispielen realer Korruptionssachverhalte aus der Bundeswehr11.

Ergänzend können bei Bedarf die Richtlinie sowie sonstige Unterlagen beigefügt werden, die den

Besonderheiten einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung Rechnung tragen.

9 http://zrp21.bundeswehr.org/fachinfo/i_terrwv/fi_i_terrwv_formulare.nsf/ 10 VMBl 2005 S. 126, Änderung VMBl 2007 S. 53. 11 Im IntranetBw aufzurufen unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9zPik3LJ0vbTE5I zMvLT8olywCr3s_KKi0gIQs7igKDG1LDUPXThNvyDbUREARGWguw!!/

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

Der Leitfaden für Vorgesetzte (Anlage 2 der Richtlinie) ist dem in Frage kommenden Personen- kreis

bereits bei Übernahme der Dienstgeschäfte auszuhändigen.

Für den Erfolg der Sensibilisierung ist insbesondere von Bedeutung, dass den Beschäftigten

Notwendigkeit und Funktionsweise der Korruptionsprävention derart vermittelt werden, dass ein

praktischer Bezug zum jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich hergestellt werden kann. Darüber

hinaus sollte begleitend kommuniziert werden, dass Vorkehrungen zur Korruptionsprävention nicht

Ausdruck mangelnden Vertrauens in die Integrität der Beschäftigten sind, sondern Schutz vor der

Verwicklung in kriminelles Verhalten bieten. Neben der obligatorischen Sensibilisierung mittels

schriftlicher Hinweise gemäß Satz 1 und 4 sind deshalb u. a. folgende Maßnahmen geeignet, eine

auf Dauer angelegte Auseinandersetzung mit der Korruptionsprävention zu fördern:

 Vortrags- und Informationsveranstaltungen der Ansprechperson für Korruptionsprävention oder sonstiger Träger,

 Erörterung im Rahmen von Mitarbeitergesprächen12, Dienstbesprechungen und anlässlich des

sonstigen Gedankenaustauschs zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bzw.

Soldatinnen/Soldaten,

 Gestaltung einer gehaltvollen Intranetpräsenz,

 Informationsschreiben (Newsletter) zu relevanten Themen (z. B. Hinweise auf Publikationen, Rechtsprechung und Literatur) sowie

 Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere

auch die Möglichkeit zur Einschreibung in das für die Angehörigen der Bundesverwaltung entwickelte E-Learning-Programm13 (vgl. auch Durchführungsbestimmungen zu Nr. 8 der

Richtlinie).

12 BMVg – Abteilungsleiter Personal – P I 1–- Az 09-02-09 vom 4. Dezember 2013, Konzept für die Personalentwicklung in der Bundeswehr (KPersEntwBw), Nr. 5.1.1 13 Im IntranetBw aufzurufen unter: https://lmsbw.ausbildung.bundeswehr.org/

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Stand: Juni 2014

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Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten A-2100/1

  1. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet sind

die betroffenen Beschäftigten von den Vorgesetzten im Hinblick auf das erhöhte Gefähr-

dungspotenzial der neu übertragenen Aufgaben zu sensibilisieren und vertieft arbeitsplatzbezogen

zu belehren. In diesem Zusammenhang sind die

 für das jeweilige Arbeitsgebiet konkret festgestellten Korruptionsrisiken,

 Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung,

 bestehenden Handlungs- und Gestaltungsbefugnisse und deren Grenzen,

 eingerichteten Kontrollen und Sicherungen,

 Maßnahmen bei erkannten Unregelmäßigkeiten im dienstlichen Umfeld sowie

 ggf. erwarteten Verhaltensgrundsätze als Vorgesetzter und Vorbild

vertrauensvoll mit den Dienstposteninhaberinnen/-inhabern zu erörtern. Die Maßnahmen nach

Satz 2 sind für den in Rede stehenden Personenkreis regelmäßig zu wiederholen.

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Aus- und Fortbildung

8 Aus- und Fortbildung

8.1 Auszug aus Nr. 8 der Richtlinie

8 Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema "Korruptionsprävention" in ihre

Programme auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der Führungskräfte, der Ansprech-

personen für Korruptionsprävention, der Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten

Arbeitsgebieten und der Beschäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationseinheiten zu

berücksichtigen.

8.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Die Berücksichtigung der Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung soll den

Angehörigen der Bundeswehr ein von ethischen Vorstellungen geprägtes Wertesystem vermitteln,

die Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Korruption ermöglichen, den geltenden

Rechtsrahmen aufzeigen und sie aufgabengerecht für die Planung, Durchführung und Kontrolle

entsprechender Vorkehrungen qualifizieren. Ergänzend zur Sensibilisierung und Belehrung nach Nr.

7 der Richtlinie zielen Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere darauf ab, eine Reflektions- und

Handlungskompetenz herzustellen, auf deren Basis die bewusste Vermeidung von Korruption

Gegenstand dienstlichen Handelns wird.

  1. Das BMVg entscheidet konzeptionell über die Verankerung von Inhalten der

Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (zentrales Schulungsprogramm zur

Korruptionsprävention). Bei dessen Gestaltung finden die Grundsätze der Empfehlungen zu Nr. 8

der Richtlinie Anwendung. Lehrgänge des zentralen Schulungsprogramms können in Abhängigkeit

von ihrer Zielgruppe und der inhaltlichen Ausrichtung sowohl im Fernunterricht als auch in

Präsenzform durchgeführt werden.

Daneben besteht im Falle der dienstlichen Notwendigkeit und im Rahmen verfügbarer Haus-

haltsmittel die Möglichkeit zur Teilnahme an sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, die das zentrale

Schulungsprogramm bedarfsbezogen ergänzen oder vertiefen (z. B. Politische Bildung,

Rechtsunterricht, In-House-Schulungen der Dienststellen, Seminare externer Bildungsträger). Zur

Beurteilung eines ergänzenden oder vertiefenden Qualifizierungsbedarfs sind auch die im Rahmen

der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. Durchführungsbestimmungen zu Nr. 9 der Richtlinie) gewonnenen

Erkenntnisse zugrunde zu legen. Bei der Organisation und Gestaltung von ergänzenden

Qualifizierungsmaßnahmen sind die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention ausdrücklich

gehalten, sich fachlich einzubringen (Nr. 5.1 der Richtlinie).

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Stand: Juni 2014

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Aus- und Fortbildung A-2100/1

  1. Die Teilnahme an den im zentralen Schulungsprogramm eingerichteten Qualifi-

zierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Ansprechperson für Korruptions-

prävention ist für diesen Personenkreis (einschließlich bestellter Stellvertretungen) obligatorisch.

Werden Soldatinnen und Soldaten mit der Ausübung der Funktion einer Ansprechperson beauftragt,

ist insoweit der Erwerb der ATN 1000237 vorzusehen. Seitens der Beschäfti- gungsstellen ist darauf

hinzuwirken, dass möglichst zeitnah im Zusammenhang mit der Bestellung zur Wahrnehmung

dieses Nebenamtes eine Einplanung der Betroffenen in die jeweiligen Lehrgänge erfolgt.

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Stand: Juni 2014

[Seite 24]

A-2100/1 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht

9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht

9.1 Auszug aus Nr. 9 der Richtlinie

9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht

9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden fü r

Vorgesetzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies umfasst eine aktive vorausschauende

Personalführung und -kontrolle.

9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorgesetzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren

regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren.

9.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Eine konsequente Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht einschließlich effektiver Kontrollen

ist für die Korruptionsprävention von zentraler Bedeutung, da sie der Entstehung und dem

Wachstum von Korruptionsstrukturen und Netzwerken entgegenwirkt (vgl. Nr. 402).

  1. Die Aufsicht der Vorgesetzten im Rahmen der Korruptionsprävention umfasst neben der

Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des fachlichen (Verwaltungs-)Handelns (Fachaufsicht)

sowie der Beobachtung von Korruptionsindikatoren auch eine aktive und vorausschauende

Mitarbeiterführung und Prüfung der persönlichen Pflichterfüllung der Beschäftigten (Dienst-

aufsicht); die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalwesens bleibt unberührt.

In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist die Kontrolltätigkeit intensiv durch fachliche

Begleitung, Inanspruchnahme von Informationsrechten der Vorgesetzten und regel- mäßige

Vorgangsprüfungen auszuüben. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Auftreten einer

Verwendungsdauer von mehr als fünf Jahren eine Personalrotation nach Nr. 4.2 der Richtlinie oder

eine Aufgabenrotation nicht durchgeführt werden kann und deshalb Ausgleichsmaßnahmen (vgl.

Nr. 405) zu ergreifen sind.

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Stand: Juni 2014

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Konsequente Dienst- und Fachaufsicht A-2100/1

  1. Maßnahmen zur Korruptionsprävention unterliegen der Fachaufsicht durch vorgesetzte

Dienststellen. Die Aufsicht ist grundsätzlich derart auszuüben, dass den Dienststellen eine

Unterstützung zur Aufrechterhaltung und Verbesserung ihrer Vorkehrungen zur Korruptions-

prävention ermöglicht wird und festgestellte Defizite beseitigt werden können. Hierzu sind

regelmäßig örtliche Prüfungen durchzuführen, über deren Ergebnis die betreffende Dienst-

stellenleitung zu unterrichten und zu dem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Gegenstand dieser Prüfungen soll u.a. sein:

 Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete (Aktualität, Verfahren, sach- gerechte Bewertungen),

 Durchführung von Risikoanalysen,

 Berücksichtigung des Mehr-Augen-Prinzips, Transparenz der Arbeitsabläufe,

 Ansprechperson für Korruptionsprävention (Bestellungsakt, Aktivitäten, Beteiligung durch die Dienststelle),

 Sensibilisierung (Art und Inhalt, Regelmäßigkeit, Dokumentation, Durchführung arbeits- platzbezogener Belehrungen),

 Aus- und Fortbildung (Fortbildung der Ansprechperson und Stellvertretung, Maßnahmen für die Angehörigen der Dienststelle)

 Anwendung von Antikorruptionsklauseln,

 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes,

 Annahme von Sponsoringleistungen und

 Entscheidungen im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen; Verhalten im Umgang mit Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern.

Eine Überwachung der Präventionsmaßnahmen in den Gesellschaften mit Bundesbeteiligung nach

Nr. 1.2 der Richtlinie erfolgt durch die Beteiligungsführung und die jeweiligen Kontroll- und

Beschlussgremien der Unternehmen. Vorstehend aufgeführte Grundsätze sollen dabei berück-

sichtigt werden.

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Stand: Juni 2014

[Seite 26]

A-2100/1 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht

10 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht

10.1 Auszug aus Nr. 10 der Richtlinie

10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht

10.1 Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die

Dienststellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu

unterrichten; außerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen

eine Verschleierung einzuleiten.

10.2 Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich dem Bundesministerium des Innern - auch für den

jeweils nachgeordneten Bereich - in vorgegebener anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in

denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten

Maßnahmen) sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichtsjahr abgeschlossen wurden.

10.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Ein Verdachtsfall ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Korruptions- straftat B vorliegen bzw. bekannt werden. Solche Vorgänge sind – abweichend von Nr. 10.1 der Richtlinie – nach den Regelungen über besondere Vorkommnisse14, über eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei der Bearbeitung von Dienstvergehen15 oder aufgrund sonstiger Weisungen

unverzüglich an BMVg – R II 1 zu berichten.

Vor Unterrichtung von BMVg – R II 1 sind grundsätzlich keine dienststelleninternen Ermittlungen und

vorbeugenden Maßnahmen gegen eine Verdunkelung bzw. Verschleierung durchzuführen, damit

die notwendigen Untersuchungen koordiniert durchgeführt werden können. BMVg – R II 1 veranlasst

die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verhinderung von Verdunkelungs- maßnahmen

erforderlichen Schritte.

  1. Dienststelleninterne Beweissicherungsmaßnahmen kommen ausschließlich in Betracht, wenn

nach Lage der Dinge ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, um den Verlust von mutmaßlich

entscheidungserheblichen Beweismitteln zu verhindern (Gefahr im Verzug). Die Ansprechperson für

Korruptionsprävention unterbreitet der Dienststellenleitung in diesen Fällen Vorschläge gegen eine

Verdunkelung bzw. Verschleierung.

14 BMVg – VR III 1 – Az 13 vom 14. Juli 1981 (Bundeswehrverwaltung und Rechtspflege, im VMBl nicht veröffentlicht), ZDv 10/13 Nr. 308 i. V. m. Anlage 8 (Streitkräfte) 15 ZDv 14/3, B 117, Abschnitt IV, Nr. 3 i. V. m. Anlage 1 und 2.

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Stand: Juni 2014

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Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht A-2100/1

  1. Die nach der Richtlinie geforderte unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und die

Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach vorhergehenden Verwaltungsermittlungen wird allein durch

BMVg – R II 1 sichergestellt.

Nr. 10.1 der Richtlinie i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 bis 3 der Anlage 2 zur Richtlinie (Leitfaden für

Vorgesetzte und Behördenleitungen) ist im Geschäftsbereich des BMVg insoweit nach Maßgabe

vorstehender Grundsätze anzuwenden.

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Stand: Juni 2014

[Seite 28]

A-2100/1 Leitsätze für die Vergabe

11 Leitsätze für die Vergabe

11.1 Auszug aus Nr. 11der Richtlinie

11 Leitsätze für die Vergabe

11.1 Wettbewerb

Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der

Korruptionsprävention besondere Bedeutung.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu

prüfen, ob unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben.

11.2 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen

sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des

Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich

organisatorisch zu trennen.

11.3 Wettbewerbsausschluss

Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern

bzw. Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen und die zum Ausschluss vom

Wettbewerb führen können.

Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn eine der genannten Personen

demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen

Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

11.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind Planung, Bedarfsbeschreibung,

-priorisierung und -genehmigung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens

andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung organisatorisch zu trennen. Dieser

Grundsatz ist bereits anlässlich von konzeptionellen Überlegungen im Vorfeld von Organi-

sationsmaßnahmen sowie generell bei der Festlegung von Zuständigkeiten und der Gestaltung von

Arbeitsabläufen zu beachten (vgl. Nr. 3 und Nr. 9 der Richtlinie).

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Stand: Juni 2014

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Leitsätze für die Vergabe A-2100/1

  1. Die Prüfung eines Wettbewerbsausschlusses von Bewerbern und Bietern richtet sich nach

dem Erlass „Verfahrensbestimmungen zur Prüfung von Unternehmen, deren Zuverlässigkeit wegen einer schweren Verfehlung in Frage steht“16.

16 BMVg – ES – Az 76-05-01/001/02 vom 22. September 2003 (VMBl 2003 S. 150) in der Fassung BMVg – ES – Az 76-05-01/001/02 vom 23. März 2007 (VMBl 2007 S. 67)

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Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz

12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz

12.1 Auszug aus Nr. 12 der Richtlinie

12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen

nach dem Verpflichtungsgesetz

12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln

vorzusehen.

12.2 Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind

die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem

Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu

verpflichten. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Ausschreibung aufzunehmen

(einschließlich der Einforderung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der

„Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der geltenden Regelungen

zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen.

12.2 Durchführungsbestimmungen

  1. In den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg)“17 sind Antikorruptionsklauseln enthalten.

Die Antikorruptionsklauseln sind in ihrer jeweils geltenden Fassung in allen maßgeblichen Verträgen

zu vereinbaren, in denen die Vergabestelle als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)18 tätig wird.

  1. Potenzielle Bieter sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf hinzu-

weisen, dass der Vertrag eine Antikorruptionsklausel enthalten wird.

  1. Das Verpflichtungsgesetz ist nach Maßgabe der für den Geschäftsbereich des BMVg erlassenen Durchführungsbestimmungen19 anzuwenden.

17 VMBl 1998 S. 223, Änderung VMBl 2001 S. 154 bzw. BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1998, Änderung BAnz. Nr. 96 vom 23. Mai 2001; Interimsfassung der Nrn. 11.4 und 11.5 ZVB/BMVg, Stand 28. Januar 2005. 18 In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 19 BMVg – ES – Az 75-70-00/003/03 vom 20. August 2007 (VMBl 2007 S. 122)

Seite 30

Stand: Juni 2014

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Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring A-2100/1

13 Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring

13.1 Auszug aus Nr. 13 der Richtlinie

13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftseinrichtungen;

Sponsoring

Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder

mehrere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und

sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906).

13.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Hinsichtlich der Annahme von Leistungen durch Dienststellen und Truppenteile der

Bundeswehr ist der Erlass Durchführungsbestimmungen zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der

Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring,

Spenden und sonstige Schenkungen)“ für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“20 in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

20 BMVg - ES – Az 75-11-15 vom 1. März 2011 (VMBl 2011 S. 37)

Seite 31

Stand: Juni 2014

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A-2100/1 Zuwendungsempfänger

14 Zuwendungsempfänger

14.1 Auszug aus Nr. 14 der Richtlinie

14 Zuwendungsempfänger

14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der

Zuwendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu

verpflichten, diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haushaltsrecht die

Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung

durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei

Zuwendungsverträgen ist die entsprechende Anwendung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren.

14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur

Korruptionsprävention zu vereinbaren.

14.2 Durchführungsbestimmungen

  1. Sofern ein Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO21 Vergaberecht anzuwenden hat und deshalb nach Nr. 14.1 der Richtlinie zu

deren sinngemäßen Anwendung verpflichtet ist, haben die zuwendungsgebenden Stellen die in Anlage

3 der Empfehlungen enthaltene Musterklausel in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

  1. Besteht für einen Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach

vorgenannten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts und somit auch

nicht zur sinngemäßen Anwendung der Richtlinie, ist ihm von den zuwendungsgebenden Stellen nach

Anlage 4 der Empfehlungen durch besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid bzw. durch

Vereinbarung im Zuwendungsvertrag die Einhaltung von Verhaltensstandards aufzugeben.

  1. Im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses sind die vom Zuwendungsempfänger nach Nr. B 1401 und Nr. 1402 ergriffenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu prüfen. Von den Zuwendungsempfängern sind hierzu im Sachbericht des Verwendungsnachweises die getroffenen

Vorkehrungen darzulegen. Die zuwendungsgebenden Stellen der Bundeswehr können auf diese

Prüfung verzichten, wenn innerhalb der Bundesregierung einem Ressort die Federführung für den

institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zugewiesen wurde und mit der federführenden

Stelle Einvernehmen darüber besteht, dass die Korruptionsprävention des Zuwendungs-

empfängers insgesamt von dort sichergestellt wird. Die haushaltsrechtliche Prüfung des

Verwendungsnachweises durch die zuwendungsgebende Stelle der Bundeswehr bleibt unberührt.

21 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMF vom 3.9.2013 (GMBl. Nr. 50, S. 1002)

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Stand: Juni 2014

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