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Auszug aus Nummer 33 der
Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der
Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B
(ZVB/BMVg)
vom 05. Juni 2023
(veröffentlicht am 13.07.2023 im Bundesanzeiger BAnz AT 13.07.2023 B 1, S. 1-13)
- Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 ff. StGB)
33.1 Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung, Forschung, Entwicklung oder Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
33.2 Handelt der Auftragnehmer oder seine Beauftragten der Verpflichtung zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu Folgeverträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe die Auftragssummen aus diesen Folgeverträgen innerhalb von drei Jahren einzurechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf den zwanzigfachen Wert des angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteils, höchstens jedoch 500 000 Euro, nicht übersteigen. Im Einzelfall kann die Strafe durch den Auftraggeber bei Vorliegen besonderer Umstände nach billigem Ermessen reduziert werden. Eine im gleichen Zusammenhang verhängte kartellrechtliche Geldbuße wird auf die festgesetzte Vertragsstrafe angerechnet.
33.3 Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben gewährte Vorteile außer Betracht, bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung gegen Nummer 33.1 nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, die Entscheidung(en) in der amtsseitigen Auftragsbearbeitung für diesen Vertrag unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen bzw. kein Zusammenhang zu diesem Vertrag besteht.
33.4 Die Vertragsstrafe wegen Anbietens, Versprechens oder Gewährens von Vorteilen wird erst dann erhoben, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach den Nummern 33.1 oder 33.2 vorliegen. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der §§ 331 bis 335 StGB gilt als nachgewiesen, wenn z. B. ein rechtskräftiges Urteil, eine diesem gleichstehende Entscheidung oder ein Schuldeingeständnis vorliegt. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. der Strafprozessordnung ist eine gesonderte Beurteilung durch den Auftraggeber erforderlich.
33.5 Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann einen strafrechtlich relevanten Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335 StGB darstellen. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, vor der Vereinbarung jeder Nebentätigkeit, einschließlich Gutachtertätigkeit, mit Bundeswehrangehörigen sich von diesen eine Genehmigung des Auftraggebers vorlegen zu lassen.
33.6 Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ruhestandsbeamten der Bundeswehr oder Berufssoldaten im Ruhestand, die nicht länger als fünf Jahre im Ruhestand sind oder
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ehemaligen Soldaten auf Zeit während der Dauer der Dienstzeitversorgung, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm diese hierfür eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers (Bundesministerium der Verteidigung) vorgelegt haben. Bei Ruhestandsbeamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbestätigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.
33.7 Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Nummer 33.4 oder Nummer 33.5 zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des gewährten Entgeltes, mindestens jedoch 5 000 Euro und höchstens 100 000 Euro, zu zahlen. Bei der Berechnung ist § 4 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Es gilt der Bruttobetrag.
33.8 Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Ruhestandstätigkeit vor ihrer Aufnahme von der Verpflichteten/dem Verpflichteten bei dem Auftraggeber angezeigt wird und sich nach Prüfung durch den Auftraggeber als unbedenklich erweist.
33.9 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die für die Berechnung der Vertragsstrafe erforderlichen Auskünfte erteilen.
33.10 Bei Erteilung von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Nummern 33.1, 33.4 und 33.5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass bei Vergabe der Unteraufträge der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafenversprechens ist. […]
33.11 […]
33.12 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines höheren, konkreten Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird angerechnet.
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