1906_BB_TW_Anl. 4_Erklärungen_Vertraulichkeit_u_§§ 123, 124, 125 GWB_u_MiLoG_V1.0.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeplattform.bwi.de

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Dieses Dokument umfasst drei Erklärungen. Das Formular ist neben dem Bewerber von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft/ jedem Unterauftragnehmer gesondert abzugeben.

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Name des Bewerbers/ des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft/ des Unterauftragnehmers

Vertraulichkeitserklärung

Sämtliche Informationen, die uns von der Vergabestelle offengelegt wurden und die nicht als staatliche Verschlusssachen gekennzeichnet sind, sind als „firmen-vertraulich“ zu erachten, ungeachtet dessen, ob sie besonders gekennzeichnet sind oder nicht. Dies schließt Diskussions- und Verhandlungsergebnisse mit ein.

Wir werden alle Informationen gem. Ziffer 1) ausschließlich zum Zweck des Vergabeverfahrens und ggf. zum Zweck der Ausführung des Auftrages in Übereinstimmung mit dieser Erklärung verwenden. Jede andere Nutzung ist untersagt.

Sämtliche vertraulichen Informationen sind an einem gesicherten Ort aufzubewahren. Der Zugriff auf die vertraulichen Informationen wird auf solche Mitarbeiter und Vertreter beschränkt, die in angemessener und notwendiger Weise Informationen zum Zweck des Vergabeverfahrens und ggf. zum Zweck der Ausführung des Auftrages benötigen.

Vertrauliche Informationen dürfen nicht kopiert oder in anderer Weise vervielfältigt werden, es sei denn dies ist zum Zweck der Ausführung des Auftrages erforderlich.

Wir werden den Zugriff unserer Mitarbeiter und Vertreter auf vertrauliche Informationen überwachen, um die Einhaltung dieser Vertraulichkeitserklärung sicherzustellen. Wir werden unsere Tochtergesellschaften, sonstigen verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter und Vertreter, die Zugriff zu den vertraulichen Informationen haben, anweisen, die Verpflichtungen aus dieser Erklärung einzuhalten.

Jede vertrauliche Information verbleibt im Eigentum des Auftraggebers, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart. Sämtliche vertraulichen Informationen sind zusammen mit allen Vervielfältigungen der Vergabestelle zurück zu gewähren oder zu vernichten, nachdem ein Bedürfnis zur Nutzung der Information durch uns nicht mehr besteht oder die Vergabestelle dies verlangt.

Diese Vertraulichkeitserklärung und sämtliche daraus resultierenden Verpflichtungen gelten sowohl für die Dauer des Vergabeverfahrens als auch in dem Fall, dass wir den Zuschlag in dem Vergabeverfahren erhalten, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich Verlängerungsoptionen fort.

Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit wirken auch nach der Beendigung des Vergabeverfahrens und/ oder der Rahmenvereinbarung fort.

Erklärung gem. §§ 147, 123, 124, 125 GWB

  1. Ich/ Wir erkläre(n) hiermit, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach
  2. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  3. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  4. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
  5. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  7. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  9. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  11. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße nach den vorgenannten Vorschriften gleichgesetzt sind eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Mitgliedstaaten.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  1. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass
  2. ich/ wir den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen bin/ sind und das Gegenteil nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  3. die öffentlichen Auftraggeber nicht auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Ein Ausschluss ist nicht anzuwenden, wenn den Verpflichtungen dadurch nachgekommen worden ist, dass die Zahlung vorgenommen oder die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen eingegangen wurde.

  1. Ich/ Wir erkläre(n) hiermit, dass keiner der nachfolgenden fakultativen Ausschlussgründe gegeben ist, sodass
  2. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  3. das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  4. der öffentliche Auftraggeber auf keine geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  5. das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarung getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  6. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  7. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  8. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen

eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen

Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,

  1. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder
  2. das Unternehmen
  3. nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  4. nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder
  5. nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln,
  6. das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarung getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  7. keine Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB vorliegen.

Selbstreinigung gemäß § 125 GWB

Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen, bei dem ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Hinweis: Wurden die oben genannten Selbstreinigungsmaßnahmen erfolgreich ergriffen, ist deren Vornahme durch entsprechende Belege mit dem Angebot nachzuweisen.

Verpflichtungserklärung gegenüber der BWI GmbH zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

Ich/ Wir erkläre(n) hiermit, dass den Arbeitnehmern, die durch den Bewerber im Zuge der Erfüllung von Verpflichtungen aus der geschäftlichen Verbindung mit dem Auftraggeber im Inland beschäftigt werden (mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 MiLoG genannten Beschäftigten), bei der Ausführung einer Leistung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG, § 21 Abs. 2 und 3 MiLoG wenigstens ein Mindeststundenlohn nach § 1, 20 MiLoG gezahlt wird. Vorliegend wird auf das MiLoG in der aktuell gültigen Fassung Bezug genommen.

Die Höhe des Mindestlohns ergibt sich aus der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3).

Der Unterzeichnende erklärt weiterhin, dass

  • er von zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der geschäftlichen Verbindung mit dem Auftraggeber beauftragten Unterauftragnehmern oder beauftragten Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne einfordern wird, ebenso wie für alle weiteren Unterauftragnehmer des Unterauftragnehmers oder von ihnen beauftragte Verleiher;
  • dem Auftraggeber auf dessen begründete Nachfrage hin ein Nachweis erbracht wird, aus dem sich die Abrechnung und Zahlung der den Arbeitnehmern zustehenden Mindestlöhne nach MiLoG ergibt und zwar bezogen auf
      • die Arbeitnehmer, die von dem von mir vertretenen Unternehmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der geschäftlichen Verbindung mit dem Auftraggeber im Inland eingesetzt werden und
      • die Arbeitnehmer weiterer Unterauftragnehmer und beauftragter Verleiher;
  • das von ihm vertretene Unternehmen den Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung einer der hier übernommenen Verpflichtungen von hieraus gegen den Auftraggeber nach § 14 AEntG geltend gemachten Ansprüchen in voller Höhe schadlos halten wird.

Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er sich die Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG und den Ausschluss des Bewerbers (nach Anhörung) gem. § 19 MiLoG vorbehält.

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Ort, DatumSignatur gemäß der Anforderung in den Bewerbungsbedingungen
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