5.4 Vereinbarung Mindestanforderungen Nachunternehmer Verleiher BbgVergG_barrierefrei.pdf

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VHB-Bbg Formular 5.4 Stand: 12/2025 Vereinbarung Mindestanforderungen NU/ Verleiher BbgVergG

Name bzw. Firmenbezeichnung des BietersOrt, Datum
Anschrift

Vereinbarung zwischen dem Bieter/ Auftragnehmer/ Nachunternehmer/ Verleiher von Ar- beitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Min- destanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

Lieferung/Leistung von

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auf- trags mindestens das nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoent- gelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, auf- grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindes- tentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

  • Lieferleistung:

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbe- sondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto. Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem

  1. Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto.
  • Längerfristige Verträge:

Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhö- hung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz

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unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgelt- verpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwen- dung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.

  1. Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen

Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde ich meinen/unseren Vertragspartner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierten (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) Lohn- und Gehaltsab- rechnungen in Verbindung mit einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Der Zusammenge- hörigkeit der Belege zur selben Person muss erkennbar sein. Ich/Wir (Nachunternehmer/Verleiher) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auf- tragnehmer) mit Wirkung zugunsten (öffentlicher Auftraggeber), dem eigenen Auftraggeber und dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Ein- blick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Über- prüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudo- nymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der eigene Auf- traggeber und der öffentliche Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und –zahlung befragen.

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen - Be- schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereit- zuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers oder des öffentlichen Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers oder öffentlichen Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlan- gen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusam- mengehörigkeit erkennbar ist.

  1. Weitere Nachunternehmer und Verleiher

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, weitere Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauf- tragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  1. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltene vertragliche Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer

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zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintra- gung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Ver- pflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem / unseren Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, ma- ximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Be- schäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkon- trollen bilden ebenso einen Fall. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt (öffentlicher Auftraggeber) unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu for- dern.

  • Verstöße von weiteren Nachunternehmern und Verleihern

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß demselben Vereinbarungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiese- nen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftrags- summe, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssum- me, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunterneh- mern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem eigenen Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung mei- ner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.


(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftraggeber (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer/

des Nachunternehmers/Verleihers) Verleiher)

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