Betreibervertrag_allgemein_Muster.pdf

Dienstleistungskonzession für die Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit Mittagessen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 09:25 (Europe/Berlin)

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Vertrags-Nr.: 2027 …

Besondere Vertragsbedingungen - Betreibervertrag

zum Konzessionsvertrag Schülerspeisung Martin-Luther-Gymnasium Hartha (Vertragsperiode 2027 f.)

§ 1 Überlassung von Räumen zur Erfüllung der Versorgungpflichten (Nutzungsgegenstand)

(1) Der Landkreis überlässt dem Auftragnehmer/Konzessionsnehmer (nachfolgend Betreiber) die Räume, welche los- bzw. schulspezifisch in den ‚Zusätzlichen Besonderen Vertragsbedingungen‘ als Anlage zu diesem Dokument und dort unter ‚Zu § 1 Nutzungsgegenstand‘ aufgeführt sind.

(2) Die Nutzung und Bewirtschaftung des Nutzungsgegenstandes nach § 1 Abs. 1 beschränkt sich ausschließlich auf die Essensausgabe zur Versorgung der Einrichtung mit Mittagsessen. Der Be- treiber nutzt die Küche als Ausgabeküche. Diese ist darauf ausgelegt, zubereitete Speisen entge- genzunehmen und auszugeben. Die erlaubten Tätigkeiten umfassen: Annahme & Lagerung, Temperaturführung & Aufbereitung, Speisenausgabe sowie Reinigung & Hygiene. Eine zusätzli- che Mehrleistung als die vorgegebene Ausgabeküche (z. B. zur Kochküche) kann durch den Be- treiber beantragt werden. Die Beantragung erfolgt beim Landkreis.

(3) Der Betreiber hat dem Landkreis jeglichen, auch mittelbaren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass der Betreiber den Nutzungszweck ohne die Erlaubnis des Landkreises än- dert oder erweitert.

(4) Der Betreiber übernimmt die Räumlichkeit in dem Zustand zur Nutzung, in dem sie sich befindet und erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Das Recht aus § 539 Abs. 2 BGB bleibt unbe- rührt.

(5) Eine Nutzung des Inventars lt. Anlage 3 wird dem Betreiber im Rahmen des Nutzungszwecks ge- mäß Abs. 2 gestattet, bleibt jedoch in jedem Falle Eigentum des Landkreises. Über den Zustand des Inventars fertigen die Parteien bei Übergabe ein Protokoll. Der Betreiber verpflichtet sich, dass Inventar schonend und pfleglich zu behandeln. Zusätzliche Informationen bzw. festverbau- tes Inventar sind in Anlage 3 aufgeführt.

(6) Sollte vom Landkreis beigestellte Küchenausstattung bzw. Inventar des Landkreises auf Grund eines Defektes instand zu setzen bzw. auszutauschen sein, der einer bestimmungsgemäßen (Ab- )Nutzung zu den vertraglichen Zwecken geschuldet ist, erfolgt dies durch den Betreiber nach Ge- nehmigung des Landkreises, welcher die Kosten trägt.

(7) Jedwede baulichen Veränderungen in den Räumen sind dem Betreiber untersagt.

§ 2 Vertragszweck, Nutzungsberechtigte

(1) Die Küche dient der qualitativen, preiswerten und dauerhaften Versorgung der Nutzungsberech- tigten mit warmen und kalten Speisen und Getränken. Im Küchenbetrieb dürfen nur Waren ver- kauft werden, die typischerweise zu einem solchen Betrieb gehören oder dem täglichen Bedarf

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dienen, soweit dies neben der Zubereitung von Speisen und dem Vertrieb von Lebensmitteln zu- lässig ist. Der Landkreis ist berechtigt, einzelne Waren oder Warenarten vom Vertrieb auszu- schließen.

(2) Nutzungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der Einrichtung sowie hausinternes Personal, sprich Lehrerinnen/Lehrer, Hausmeister etc. Der Landkreis bestimmt, ob sonstige Personen die Mittagsversorgung mitbenutzen dürfen.

(3) Der Betreiber stellt nach Bestellungen durch die Sorgeberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler die, für die Versorgung erforderlichen Speisen, bereit. Die fertigen Mahlzeiten werden vom Betreiber in den Räumlichkeiten der Einrichtung bereitgestellt.

(4) Der Betreiber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Landkreises, die Speisenversorgung einzustellen oder die Küche zu schließen.

(5) Die Mittagsversorgung in der Einrichtung ist ein Angebot an die Nutzungsberechtigten, eine Ver- pflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Die Nutzungsberechtigten bzw. – bei minderjährigen Schülern - deren Sorgeberechtigten treten insoweit in ein eigenständiges Vertragsverhältnis zu dem Betreiber, bei dem der Landkreis keinerlei Umsatzgarantien übernimmt. Die Einrichtung bzw. der Landkreis ist nicht Bestellerin oder Abnehmerin von einzelnen Essen. Dies gilt auch für gastronomische Angebote außerhalb des Mittagessens und den kantinentypischen Verkauf von Waren durch den Betreiber.

(6) Jegliche Haftung des Landkreises für Schäden, die zu einem Umsatzausfall oder entgangenen Ge- winn des Betreibers führen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwen- dung auf Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund-, wenn der Landkreis, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben und auf die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haf- tung.

§ 3 Nutzungsdauer, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.07.2029 (Ende Schuljahr 2028/2029).

(2) Der Landkreis kann die Laufzeit des Vertrags zweimal um ein weiteres Schuljahr, d.h. längstens bis zum Ablauf des Schuljahres 2030/31 verlängern (Optionsrecht). Er hat ein Optionsrecht spä- testens bis zum 31. Dezember eines laufenden Schuljahrs für das folgende Schuljahr auszuüben. Die Ausübung des Optionsrechts bedarf der Textform und muss dem Betreiber vor Ablauf der Ausübungsfrist zugehen.

(3) Der Landkreis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Vertragsverhältnis ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere, wenn

a) der Betreiber den vertragswidrigen Gebrauch des Vertragsgegenstandes oder dessen un- befugte Überlassung an Dritte trotz schriftlicher Mahnung des Landkreises fortsetzt; b) der Betreiber seinen Sorgfaltspflichten durch Vernachlässigung des Vertragsgegenstan- des trotz schriftlicher Mahnung des Landkreises nicht nachkommt;

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c) über das Vermögen des Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Verfahren mangels Masse abgelehnt wird, der Betreiber Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens stellt oder der Betreiber wegen Vermögenslosigkeit im Register ge- löscht wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Der Betreiber hat bei Verlust der gewerberechtlichen Voraussetzungen ebenfalls ein außeror- dentliches Kündigungsrecht.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Küchenbetrieb

(1) Die Speisenversorgung beschränkt sich auf die einrichtungsbezogenen Essensausgabezeiten, wie sie in den ‚Zusätzlichen Besonderen Vertragsbedingungen Einrichtung‘ geregelt bzw. durch rechtzeitige Änderungsanordnung der Schule nachträglich festgesetzt worden sind.

(2) Weitere schulspezifische Vorgaben und Regelungen sind den ‚Zusätzlichen Besonderen Ver- tragsbedingungen Einrichtung‘ zu entnehmen.

§ 5 Preise, Abrechnung & Bestellung

(1) Einrichtungsbezogene Vorgaben und Regelungen sind den ‚Zusätzlichen Besonderen Vertrags- bedingungen Einrichtung‘.

(2) Die Preise für die einzelnen Speisen und Getränke sind für die Nutzungsberechtigten gut sichtbar und deutlich lesbar bekanntzugeben. Der Betreiber hat die von ihm im bezuschlagten Angebot als Höchstpreise gebotenen Preise zu beachten; eine Unterschreitung dieser Preise ist zulässig.

(3) Eine Anhebung der angebotenen Höchstpreise ist nur ab dem 2. Vertragsschuljahr möglich und bedarf der vorherigen Zustimmung des Landkreises. Die Änderung ist unter Vorlage der Preiskal- kulation und mit Gegenüberstellung zur bisherigen Preiskalkulation rechtzeitig zu beantragen. Eine Zustimmung, die zwei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten schriftlich einzufordern ist, darf nur erteilt werden, wenn eine Beibehaltung des Preises dem Betreiber aus nachgewiese- nen zwingenden betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Der Landkreis kann in diesem Falle die Einsicht in die Buchführung und die Vorlage geeigneter betriebswirtschaftlicher Unterlagen verlangen. Essenspreiserhöhungen sind innerhalb eines Zeitraumes von achtzehn Mo- naten nach der letzten Preisfestsetzung nicht zulässig, es sei denn, der Landkreis stimmt einer vorzeitigen Erhöhung aus dringenden Gründen zu.

(4) Der Betreiber stellt im Rahmen der Mittagsverpflegung dem Landkreis auf Verlangen eine über- prüfbare Essensteilnehmerstatistik zur Verfügung. Der Betreiber gibt dem Landkreis auf Verlan- gen Auskunft über den erzielten Umsatz sowie zur Kalkulation im Vertragszeitraum.

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§ 6 Qualitätssicherung

(1) Die Angaben zur Umsetzung der DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Schulen in § 4 Küchenbetrieb sowie in den jeweiligen Ausführungen zu § 4 Küchenbetrieb der Leistungsbe- schreibungen je Los sind bindend für den Betreiber.

(2) Zur Sicherung der Qualität ist der Betreiber zu Eigenkontrollen verpflichtet. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind dem Landkreis vorzulegen. Ein zeitlicher Turnus wird nicht vorgegeben. Auf Verlangen des Landkreises ist der Betreiber zur Auskunft verpflichtet.

(3) Bei der Warmanlieferung oder einem ähnlichen Küchensystem ist die maximale Warmhaltezeit von 3 Stunden einzuhalten. Die Aufbewahrungstemperatur von kalten Speisen beträgt max. 7 °C. Die Warmhalte-, Transport- und Ausgabetemperatur von warmen Speisen beträgt mind. 65°C. Der Betreiber übernimmt eigenverantwortlich die Temperaturkontrolle der Warmhalte- /Kühlkette und dokumentiert diese. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Landkreis vor- zulegen.

(4) Der Betreiber führt ein Eigenkontrollsystem analog den HACCP-Grundsätzen durch. Ein Desinfek- tions- und Reinigungsplan liegt vor. Dessen korrekte Umsetzung ist sichergestellt. Bei den Desin- fektions- und Reinigungsmitteln ist die Einhaltung der Dosierangaben sichergestellt. Auf Verlan- gen ist die Dokumentation der Desinfektion und Reinigung dem Landkreis vorzulegen.

(5) Der Betreiber führt zu jedem Schulhalbjahr Umfragen durch und setzt Hinweise sowie Wünsche der Schülerinnen und Schüler aus Schulprojekten und Beteiligungsprozessen um.

(6) Bei Qualitätsmängeln hat der Betreiber zu den, von der Schulleitung geäußerten, Mängeln Stel- lung zu nehmen und ist zur Beseitigung dieser verpflichtet. Die schriftlich protokollierten Mängel sind innerhalb von 14 Tagen abzustellen. Die Kommunikation erfolgt vor Ort direkt mit den be- teiligten Personen, sprich Schulleitung, nutzungsberechtigten Personen und Sorgeberechtigten. Das Abstellen der Mängel muss nicht vom Landkreis beauftragt werden.

(7) Bei wiederholten dokumentierten Qualitätsmängeln behält sich der Landkreis die außerordentli- che Kündigung des Vertrages vor, siehe auch § 3 Abs. 3.

§ 7 Personal

(1) Der Betreiber übernimmt eigenverantwortlich die Einstellung, Führung und Entlassung seines Küchenpersonals. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind von ihm zu tragen. Er verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, welches fachlich und persönlich geeignet ist und den besonderen hygienischen Anforderungen entspricht.

(2) Der Betreiber verpflichtet sich, für die eingesetzten Beschäftigten den jeweils gesetzlich vorge- schriebenen Mindestlohn/Tariflohn je Zeitstunde zu zahlen.

§ 8 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Dieser Vertrag kann nach § 613a BGB zu einem Betriebsübergang führen.

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(2) Gemäß § 613a BGB übernimmt der Betreiber alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen.

(3) Der Betreiber verpflichtet sich, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang, dessen Folgen und geplante Maßnahmen zu informieren. Ferner verpflichtet sich der Betreiber zur Kontaktauf- nahme mit dem bisherigen Dienstleister, welcher je Los/Einrichtung vorzufinden ist.

(4) Der Betreiber übernimmt den Küchenbetrieb mit allen Rechten sowie Pflichten zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

(5) Dieser Punkt ist nicht abschließend geprüft. Der Betreiber verpflichtet sich selbstständig um die Wahrnehmung seiner Verpflichtungen zu kümmern.

§ 9 Betriebskosten, Zahlungsweise

(1) Die jeweiligen Betriebskosten und deren Aufschlüsselung je Einrichtung sind den ‚Zusätzlichen Besonderen Vertragsbedingungen Einrichtung‘ zu entnehmen.

(2) Die Angaben zur Zahlungsweise insbesondere des Zahlungsgrundes je Einrichtung sind den ‚Zu- sätzlichen Besonderen Vertragsbedingungen Einrichtung‘ zu entnehmen.

§ 10 Versicherung

Der Betreiber hat die Bescheinigung zu einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Versiche- rungssummen nachzuweisen und für die Dauer der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten:

pro Schadensereignis: mindestens 3.000.000,00 Euro für Personenschäden mindestens 3.000.000,00 Euro für Sachschäden mindestens 250.000,00 Euro für Vermögensschäden

§ 11 Reinigung, Entsorgung

(1) Die Reinigung der gemäß § 1 überlassenen Räume übernimmt der Betreiber. Er übernimmt auch die Reinigung der Küche und des, für die Ausgabe benötigten, Geschirrs, der Arbeitsmittel und der Servier-/Transportwagen usw., ggf. inkl. des bzw. der Ausgabetresen, vorhandener Rollläden und Nebenräume (Personal-WC, Lagerraum) sowie die Zwischenreinigung der Tische. Erforderli- che Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel stellt der Betreiber auf eigene Kosten.

(2) Weiterhin ist der Betreiber verpflichtet, die regelmäßige Reinigung der Abluftanlage der Küche (Dunstabzug) zu übernehmen.

(3) Für die Entsorgung der anfallenden Abfälle/Speisereste inkl. der Gestellung der erforderlichen Abfallbehälter gemäß den jeweils einschlägigen rechtlichen und hygienebezogenen Bestimmun- gen, welche aus dem Betrieb der Essensausgabestelle resultieren, ist der Betreiber auf eigenen Namen und eigene Rechnung zuständig.

(4) Eine Entsorgung anfallender Abfälle über den Schulmüll ist untersagt.

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(5) Es sei auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 sowie § 36 IfSG verwiesen.

(6) Das Mitbringen von Haustieren in die Küchenräume ist nicht gestattet.

§ 12 Überlassung an Dritte

Die ganze oder teilweise Überlassung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte ist nicht gestat- tet.

§ 13 Haftung

(1) Der Betreiber haftet insbesondere für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang innerhalb der genutzten Räume oder mit dem genutzten Mobiliar und Inventar entstehen.

(2) Der Betreiber haftet insbesondere für Schäden, die von Mitarbeitern verursacht werden, soweit der Betreiber durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung schuldhaft hierzu beigetragen hat. Zu- mindest sofern er entsprechende Schäden hätte vorhersehen können und dem geschuldet zu- mutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.

(3) Der Betreiber haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschä- den, die Dritten oder seinen Mitarbeitern durch die Überlassung der Räume entstehen, soweit der Betreiber durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beige- tragen hat.

(4) Der Betreiber hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Ver- pflichtung auch auf schriftliche Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so kann der Landkreis die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Betreibers vornehmen lassen. Im Falle dro- hender Schäden und unbekannten Aufenthalts des Betreibers bedarf es der schriftlichen Mah- nung und Fristsetzung nicht. Der Betreiber hat die überlassenen Räumlichkeiten auf eigene Kos- ten von Ungezieferbefall freizuhalten.

(5) Im Übrigen richten sich Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Landkreis keine Haftung übernommen.

(6) Die Räumlichkeiten werden dem Betreiber in besichtigtem Zustand übergeben. Der Landkreis er- hält die Räumlichkeiten in funktionsfähigen Zustand, soweit die Instandhaltung und Instandset- zung nicht vom Betreiber übernommen werden.

(7) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Räumlichkeiten hat der Betreiber nur dann, wenn der Landkreis den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder mit der Mängel- beseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Die Beschränkung sowie der Aus- schluss der Haftung des Landkreises gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Landkreis uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrläs- sigkeit auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

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§ 14 Übergabe/Rückgabe

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Betreiber den in § 1 aufgeführten Vertragsge- genstand, inkl. Inventar, in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. in dem Zustand, wie dieser überge- ben wurde, zurückzugeben. Ausstattungsgegenstände, die er selbst eingebracht hat, hat er fach- männisch zurückzubauen und zu entfernen.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Betreiber verpflichtet sich zur ausschließlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zum vertraglichen Zweck sowie zur Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO.

(2) Der Betreiber verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Daten- schutzbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den sonstigen bereichsspezifischen Vor- gaben (u.a. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X –, falls Sozialdaten betroffen sind), einzuhal- ten. Er wird seine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, personenbezogene Daten und andere In- formationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren und diese nicht unbefugt zu verar- beiten. Bei Verstößen dieser Art hat der Landkreis das Recht, von dem zuständigen Vertreter des Betreibers zu verlangen, dass eine Arbeitskraft an einer bestimmten Arbeitsstelle nicht mehr eingesetzt wird.

(3) Der Betreiber wird die ihm zur Kenntnis gelangten Daten nur zu dem erhobenen vereinbarten Zweck speichern, verarbeiten und nutzen. Er ergreift die zum Schutz der Daten nach dem Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um eine angemes- sene Datensicherheit zu gewährleisten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist, außer auf An- weisung durch den Landkreis, nicht zulässig.

(4) Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren bereits jetzt, eine unwirksame Bestimmung durch eine Gültige zu ersetzen, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiberg.

(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abgeän- dert werden.

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