III-28MIL-VS_247MIL_Auftraege_in_militaerisch_genutzten_Liegenschaften-0323.pdf

Dienstleistungen im Bereich Architektur, Bauwesen, Ingenieurwesen und Prüfung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:16 (Europe/Berlin)

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247MIL / III.28.MIL-VS (Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften)

Vergabenummer
26VTNW0007
Baumaßnahme Testmaßnahme FS
Leistung Test FBT Verhandlungsverfahren mit TNW

Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften (keine Schutz- oder Sperrzone)

1 Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften 1.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung

Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter sowie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zusam- men mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auftrags- schreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu überge- ben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Lieferanten.

Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum.

1.2 Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle

Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im Tausch ein Besucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wa- che gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nach- unternehmern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren.

Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für sein Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwechsel- verfahren ersetzten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der Ausweisstelle der nut- zenden Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nut- zende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht.

Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, ist zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung bei dem zuständigen Hallenmeister erforderlich.

2 Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften

2.1 Beim Betreten und Verlassen der militärisch genutzten Liegenschaft können Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden.

2.2 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte ist die Anfertigung von nicht geneh- migten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträgern aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet wei- tergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder anderer Datenträger) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien ohne Ent- schädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunterneh- mer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

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247MIL / III.28.MIL-VS (Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften)

2.3 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer, die in der mili- tärisch genutzten Liegenschaft − außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder − außerhalb ihrer Arbeitszeit (vereinbarten Zugangszeit) oder ohne gültige Zugangsgenehmigung oder − bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren. 2.4 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheb- lichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Aus- führung der Leistung ausschließt. 2.5 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch entste- hen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund sicherheitsrelevanter Erkenntnisse verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.

  1. Zusätzliche Regelungen:

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