III-28-VS_247H_Geheim_o_Sabotageschutz-0226.pdf

Dienstleistungen im Bereich Architektur, Bauwesen, Ingenieurwesen und Prüfung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:16 (Europe/Berlin)

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247.H / III.28-VS (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz)

Vergabenummer
Baumaßnahme T estmaßnahme FS
Leistung T est FBT Verhandlungsverfahren mit TNW

Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheim- schutz oder Sabotageschutz

1 Besondere Umstände der Auftragsausführung (Mehrfachnennungen sind möglich)

Bei Ausführung der Leistung

☐ wird der Auftragnehmer voraussichtlich Zugang zu Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungs- grades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erhalten oder sich verschaffen können (Fallgruppe 1). Das Merkblatt über die Behandlung von VS-NfD (VS-NfD-Merkblatt1) ist zu beachten. Die Regelungen der nachstehenden Nummer 2 sind Vertragsbestandteil.

☐ werden voraussichtlich Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades ☐ VS-VERTRAULICH ☐ GEHEIM ☐ STRENG GEHEIM

im Betrieb des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer zu bearbeiten und/oder zu verwahren sein (Fallgruppe 2). Die Regelungen der nachstehenden Nummer 3 sind Vertragsbestandteil.

☐ werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in Sicherheitsbereichen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 SÜG einzuset- zen sein und/oder im Bereich der Baustelle Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal- tungsgrades ☐ VS-VERTRAULICH ☐ GEHEIM ☐ STRENG GEHEIM

erhalten oder sich verschaffen können (Fallgruppe 3). ☐ Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auf- tragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern keine gültige Sicherheitsüberprüfung nachge- wiesen wird. Bei Baumaßnahmen der Bundeswehr erfolgt der Versand der Formulare nur auf gesonderte Anforderung des AN, im Übrigen wird auf die Verwendung der Elektronischen Si- cherheitserklärung (ELSE) hingewiesen. Bei der Verwendung von ELSE ist der Auftraggeber über die Abgabe der Elektronischen Sicherheitserklärung zu informieren. Die Regelungen der nachstehenden Nummer 4 sind Vertragsbestandteil.

1 Anlage 04 des GHB, https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/anlagen / bzw. Anlage V (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-OESII5-20230313-SF-A005.htm) zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) vom 13. März 2023 (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13032023_SII554001405.htm)

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247.H / III.28-VS (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz) ☐ werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in einem Bereich einzusetzen sein, für den Beschränkungen unter dem Gesichts- punkt des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes gelten (insbesondere Schutzzonen im Sinne der RiSBau)2 (Fallgruppe 4). ☐ Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auf- tragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern weder eine nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG durchgeführte und noch gültige Sicherheitsüberprüfung noch eine nach § 2 Absatz 1 Satz 5 SÜG anerkennbare Sicherheitsüberprüfung nachgewiesen wird. Die Regelungen der nachstehenden Nummer 5 sind Vertragsbestandteil.

2 Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Fallgruppe 1)

2.1 Das VS-NfD-Merkblatt (Anlage V zur VSA einschließlich Anlage) ist Vertragsbestandteil. 2.2 Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind verpflichtet die Regelun- gen dieses Merkblattes einschließlich Anlage zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann die Auflösung dieses Vertrages bzw. von Teilen dieses Vertrages zur Folge haben.

3 Bearbeitung/ Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher beim Auftragnehmer (Fallgruppe 2)

3.1 Bearbeitung und/oder Verwahrung von VS-VERTRAULICH oder höher im Betrieb des Auftragneh- mers oder eines etwaigen Nachunternehmers/Unterauftragnehmers setzen voraus, dass sich das be- treffende Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) befindet und durch einen aktuell gültigen Sicherheitsbescheid bestätigt wird, dass das Unternehmen über Verwahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhal- tungsgrades verfügt. Verliert ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegender erforderlicher Sicherheitsbescheid seine Gültigkeit und der Auftragnehmer oder ein etwaiger Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hierdurch die Möglichkeit zum erforderlichen Umgang mit Verschlusssachen, muss der Auftragnehmer unver- züglich auf die Ausstellung eines neuen und ausreichenden Sicherheitsbescheides hinwirken. Verzö- gerungen der Auftragsausführung, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers; dies gilt nicht, wenn die Ursache der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. 3.2 Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ (Geheimschutzhandbuch)3 zu beachten. 3.3 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftrag- nehmer mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder später ausgehändigt wurden, bleiben Eigen- tum des Auftraggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückzugeben. 3.4 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer / Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht geneh- migten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet wei- tergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachun- ternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 3.5 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unterneh- mens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Aus- führung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben.

2 Abschnitt K 16 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) http://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBauOnlinefassung_05.%20August_14.pdf 3https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html?fk_menu=0

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247.H / III.28-VS (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz) 4 Möglicher Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle (Fallgruppe 3

4.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und etwaiger Nachunternehmer / Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die zum Umgang mit Verschlusssachen des in Nummer 1 ge- nannten Geheimhaltungsgrades ermächtigt bzw. bei Einsatz in einem Sicherheitsbereich für die Tä- tigkeit im Sicherheitsbereich zugelassen sind. 4.2 Die einzusetzenden Beschäftigten müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung ent- sprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden. 4.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutz- betreuung des BMWi, so muss der Antrag durch den Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) des jeweili- gen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicherheits- bevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage 23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutzhandbuch beizufügen. 4.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheim- schutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 4.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsver- fahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäf- tigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt je nach Überprüfungsart zwischen ca. zwei und zwölf Monaten. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutsch- land aufgehalten haben. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, wer- den nicht gesondert vergütet. 4.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer / Unterauftragnehmer dadurch ent- stehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheits- überprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 4.4 Hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingebundene Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sei¬nen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so muss rechtzeitig vom Auftragnehmer bzw. dem von ihm eingebundenen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer für den einzusetzenden Beschäftigten die Einholung einer entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeitserklärung (Request for Visit (RfV) oder im Ausnahmefall eine Personal Security Clearance (PSC)) bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beantragt werden. 4.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht geneh- migten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet wei- tergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachun- ternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 4.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unterneh- mens und seiner Nachunternehmer / Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Aus- führung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben. 4.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zu- tritt zur Sperrzone, wenn sie im Besitz einer gültigen Zutrittsgenehmigung sind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangs- meldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Ver- lust von Zutrittsgenehmigungen ist unverzüglich anzuzeigen.

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247.H / III.28-VS (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz) Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Sperr- zone − außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder − außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgeneh- migung oder − bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 4.5) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren.

5 Vorbeugender personeller Sabotageschutz (Fallgruppe 4)

5.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die eine positive „Erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ (Ü2) ge- mäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG4 für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz nachweisen. 5.2 Die einzusetzenden Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzei- tig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden. 5.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutz- betreuung des BMWi, so muss der Antrag auf Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch den Si- cherheitsbevollmächtigten des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentli- che Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren ge- mäß Anlage 23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutzhand- buch beizufügen. 5.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheim- schutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 5.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsver- fahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäf- tigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt ca. sechs Monate. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsver- fahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Anträge können beispielsweise abgelehnt werden, wenn über den Antragsteller Erkenntnisse dem extremistischen Bereich vorliegen oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftig- ten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer / Unterauftragnehmer dadurch ent- stehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheits- überprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 5.4 Für Personen, die sich nur kurzzeitig höchstens aber vier Wochen auf der Baustelle aufhalten, die z.B. Material-, Geräte- oder Personentransporte von und zur Baustelle nicht regelmäßig vornehmen, können Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung zugelassen werden. Zeitlich unbe- grenzte Ausnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 SÜG können auch für Personen zugelassen werden, die unaufschiebbare bauliche Sofortmaßnahmen (z. B. Behebung von Rohrbrüchen) auf aus- drückliche Anordnung des Auftraggebers ausführen sollen. Solche Personen müssen jedoch ständig durch überprüftes Personal der nutzenden Verwaltung lü- ckenlos begleitet und beaufsichtigt werden. Die Begleitung ist als Ausnahmefall auf ein Minimum zu beschränken und ist nicht vorgesehen für wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum. Im Fall des kurzzeitigen Aufenthalts hat der Auftragnehmer dieses einem vom Auftraggeber benann-

4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

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247.H / III.28-VS (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz) ten Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung rechtzeitig anzukündigen. Die Möglichkeit einer Be- gleitung richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten der nutzenden Verwaltung; der Auftragneh- mer hat keinen Anspruch auf Begleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer be- stimmten Frist. Etwaige Wartezeiten auf eine Begleitungsmöglichkeit kann der Auftragnehmer dem- entsprechend nicht als Behinderung geltend machen. 5.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht geneh- migten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet wei- tergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachun- ternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 5.6 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheb- lichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Aus- führung der Leistung ausschließt. 5.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zu- tritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz einer Zutrittsgenehmigung sind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangs- meldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Ver- lust der Zutrittsgenehmigung ist unverzüglich anzuzeigen. 5.8 Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten, seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigte (nachfolgend umfassend: „Beschäftigte des Auftragnehmers“) dürfen sich innerhalb des geschützten Bereiches nur auf der Baustelle aufhalten, auf der sie eingesetzt werden und haben dorthin den kürzesten Weg zu benutzen. Sie müssen ständig einen gültigen Personalausweis, gegebenenfalls Führerschein und Kfz-Papiere und die gültige Zu- trittsgenehmigung mitführen. Der geschützte Bereich ist nach Erbringung der Leistung, spätestens aber am Ende der täglichen Arbeitszeit, unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen. Beim Betreten und Verlassen des geschützten Bereichs können auf Grund von Sicherheitsbestim- mungen Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden. 5.9 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Schutzzone − außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder − außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgeneh- migung oder − bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 5.6) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren.

6 Arbeiten in Liegenschaften bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

6.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung

Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung, in der für die Bau- stelle Liegenschaft tätig werden, sind über die zuständige Stelle anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter sowie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zusammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auftragsschrei- ben zugeht, der zuständigen Stelle rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die An- meldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Lieferanten.

Voraussetzung für den Zutritt in die Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausfüh- rung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch die zuständige Stelle.

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6.2 Zutritt zu Liegenschaften / Baustellen bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga- ben

Der Zutritt in die Liegenschaften erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. am Eingang wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im Tausch ein Be- sucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder am Eingang gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nachunternehmern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren. Wenn die Tätigkeit in der Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für seine Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwechselverfahren ersetz- ten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der zuständigen Stelle der nutzenden Ver- waltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die zuständige Stelle, ein Anspruch besteht nicht. Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, kann zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung erforderlich sein.

6.3 Zusätzliche Regelungen im Einzelfall:

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