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Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung Auf- und Abbauhelfer – Lokhalle und Stadthalle Göttingen
Zwischen
der
GWG Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung mbH
Bahnhofsallee 1 b, 37081 Göttingen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Düwel,
- im Folgenden „Entleiher“ genannt -
und
[Auftragnehmer]
-
im Folgenden „Verleiher“ genannt -
-
zusammen im Folgenden auch die „Parteien“ genannt -
wird folgender Rahmenvertrag über die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern als
Auf-, Umbau- und Abbauhelfer bei Veranstaltungen in der Lokhalle und in der Stadthalle
Göttingen auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vereinbart:
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Inhalt
Vorbemerkung ......................................................................................................................................... 3
§ 1 Vertragsgegenstand .......................................................................................................................... 3
§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ........................................................................................... 4
§ 3 Überlassung und Eignung ................................................................................................................. 4
§ 4 Einzelabrufe ....................................................................................................................................... 6
§ 5 Arbeitsumfang ................................................................................................................................... 6
§ 6 Sozialeinrichtungen ........................................................................................................................... 7
§ 7 Fürsorge- und Schutzpflichten .......................................................................................................... 7
§ 8 Überwachung und Prüfung der Eignung ........................................................................................... 8
§ 9 Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer,........................................................ 9
Zahlung von Mindestentgelt .................................................................................................................... 9
§ 10 Anwendbarer Tarifvertrag .............................................................................................................. 10
§ 11 Zusicherungen und Verpflichtungen des Verleihers ..................................................................... 11
§ 12 Stundensätze ................................................................................................................................. 11
§ 13 Überlassung ausländischer Arbeitnehmer .................................................................................... 13
§ 14 Austausch des Arbeitnehmers / Haftung ....................................................................................... 13
§ 15 Verbot von Weiter- oder Zwischenverleih / illegaler Kettenvertrag ............................................... 14
§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigung .................................................................................................. 15
§ 17 Laufzeit und Kündigung ................................................................................................................. 15
§ 18 Vermittlungsvergütung ................................................................................................................... 16
§ 19 Datenschutz ................................................................................................................................... 17
§ 20 Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 17
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Vorbemerkung
(1) Die vom Entleiher betriebene Lokhalle Göttingen und die Stadthalle Göttingen sind
überregional bedeutende Veranstaltungszentren mit jeweils einem breit gefächerten
Angebotsspektrum. Entsprechend vielfältig und breit gefächert sind die für eine
reibungslose Durchführung im Einzelfall erforderlichen Nebenleistungen. Diese können
nicht vollständig durch die Mitarbeitenden der GWG bzw. von dieser beauftragten
Dienstleister erbracht werden, sondern es bedarf im Einzelfall der Hinzuziehung weiteren
Personals. Zur bedarfsgerechten Abwicklung schließen die Vertragsparteien daher den
vorliegenden Rahmenvertrag.
(2) Dieser Rahmenvertrag regelt die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch
den Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung in
Einzelabrufen. Der Vertrag gilt für alle im Einzelnen auszulösenden Aufträge über den
nachfolgend beschriebenen Vertragsgegenstand.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem
Unternehmen über die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch den
Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Dieser Rahmenvertrag begründet keinen
Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf bestimmter Einzelleistungen; es besteht
insofern keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
(2) Die überlassenen Arbeitnehmer werden vom Entleiher in der Lokhalle Göttingen bzw. in
der Stadthalle Göttingen im Bereich des Auf-, Um- und Abbaus von Veranstaltungen
eingesetzt.
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§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Verleiher versichert, während der gesamten Vertragslaufzeit über eine wirksame und
für die vereinbarten Überlassungen ausreichende Erlaubnis zur Arbeitnehmer-
überlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG zu verfügen. Der Verleiher hat dem Entleiher vor
dem ersten Einsatz sowie auf jederzeitige Anforderung eine aktuelle Kopie der Erlaubnis
einschließlich etwaiger Verlängerungs- oder Änderungsbescheide vorzulegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher über den Ablauf, die Einschränkung, die
Nichtverlängerung, die Rücknahme, den Widerruf oder sonstige Änderungen der
Erlaubnis unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages nach Kenntniserlangung,
in Textform zu informieren. Bis zur vollständigen Vorlage eines ausreichenden
Nachweises ist der Entleiher berechtigt, Einsätze ohne Vergütungspflicht auszusetzen
oder bereits bestätigte Einsätze zu stornieren.
(3) Soweit der Verleiher seinen Pflichten nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 nicht nachkommt,
indem er die Unterrichtung des Entleihers unterlässt oder falsche Angaben macht, haftet
der Verleiher für alle dadurch dem Entleiher entstehenden Schäden und/oder
Verbindlichkeiten.
§ 3 Überlassung und Eignung
(1) Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle der Einzelabrufe nach § 4 dieses Vertrages dem
Entleiher die in der Personalliste gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag gesondert
aufgeführten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen. Die hiernach überlassenen
Arbeitnehmer werden nachfolgend auch als „Leiharbeitnehmer“ oder als „überlassene
Arbeitnehmer“ bezeichnet. Der Verleiher ist berechtigt, die Personalliste jeweils
monatlich, beginnend ab dem [Datum], anzupassen. Voraussetzung hierfür ist, dass er
die neue Personalliste jeweils spätestens 14 Kalendertage vor der beabsichtigten
Anpassung dem Entleiher unaufgefordert schriftlich zur Verfügung stellt und dieser dem
Einsatz der neu eingesetzten Arbeitnehmer nicht innerhalb von 7 Kalendertagen aus
berechtigten Gründen (insbesondere Zweifeln an der Qualifikation der Arbeitnehmer)
widerspricht.
(2) Die Leiharbeitnehmer werden als Auf-, Umbau- und Abbauhelfer im Betrieb des
Entleihers eingesetzt.
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(3) Die Tätigkeiten weisen folgende besonderen Merkmale auf:
• Auf-, Umbau- und Abbauhelfer: Auf-, Um- und Abbau von: Bühnen,
Veranstaltungstechnik unter Anleitung, Lagerarbeiten, Bestuhlung, etc.
(4) Die Tätigkeiten erfordern die folgenden beruflichen Qualifikationen:
• Keine
(5) Der Verleiher versichert, dass der jeweils überlassene Leiharbeitnehmer über die
Eignung gemäß den besonderen Merkmalen für die vorgesehene Tätigkeit verfügt und
die persönlichen Anforderungen erfüllt, sowie volljährig ist.
(6) Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher während der Laufzeit des Vertrages
unverzüglich schriftlich über die Veränderung der von dem überlassenen Arbeitnehmer
zu verrichtenden Tätigkeit zu informieren.
(7) Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle Weisungen zu erteilen, die nach
Art und Umfang in den jeweiligen Tätigkeitsbereich fallen. Der Verleiher tritt dem
Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die überlassenen
Arbeitnehmer mit deren Einverständnis ab. Das Weisungsrecht des Entleihers
beschränkt sich auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Einsatzbetrieb,
insbesondere auf Arbeitsort, Arbeitszeit, Reihenfolge und Durchführung der Aufgaben
sowie die Einhaltung der betrieblichen Sicherheits- und Organisationsvorgaben.
Arbeitsvertragliche, vergütungsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen bleiben
ausschließlich dem Verleiher vorbehalten. Der Entleiher wird den Verleiher über
erhebliche Pflichtverletzungen unverzüglich informieren.
(8) Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers darf erst beginnen, wenn der betreffende
Leiharbeitnehmer im jeweiligen Einzelabruf unter eindeutiger Bezugnahme auf diesen
Rahmenvertrag namentlich konkretisiert worden ist und der Einzelabruf von beiden
Parteien in der gesetzlich erforderlichen Form unterzeichnet wurde. Eine Aufnahme in die
Personalliste gemäß Anlage 1 allein berechtigt nicht zum Einsatz.
(9) Der Verleiher ist verpflichtet, vor Beginn jedes Einsatzes zu bestätigen, dass der konkret
benannte Leiharbeitnehmer bei ihm in einem wirksamen Arbeitsverhältnis steht, von der
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bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst ist und die gesetzlichen
Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit erfüllt. Erfolgt die Konkretisierung oder
Bestätigung nicht rechtzeitig, ist der Entleiher berechtigt, den Einsatz ohne
Vergütungspflicht abzulehnen.
§ 4 Einzelabrufe
(1) Der Entleiher kann den Bedarf in Textform beim Verleiher anmelden. Die
Arbeitnehmerüberlassung wird erst durch einen von beiden Parteien vor Einsatzbeginn
unterzeichneten Einzelabruf verbindlich vereinbart. Der Einzelabruf muss insbesondere
den Einsatzzeitraum, den Einsatzort, die konkrete Tätigkeit, die Person des
Leiharbeitnehmers, die voraussichtliche Einsatzzeit und den Ansprechpartner des
Entleihers enthalten.
(2) Entfällt der Leistungsbedarf aufgrund der vollständigen oder teilweisen Absage einer
Veranstaltung, besteht für die hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen kein
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere bei der Absage eines
Künstlers (z. B. wegen Erkrankung), behördlichen Anordnungen oder sonstigen
Umständen, die dazu führen, dass der Auf-, Um- oder Abbau der Veranstaltung ganz
oder teilweise nicht durchgeführt wird. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer
unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Wegfall oder die Änderung des
Leistungsbedarfs. Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen bis zum Zeitpunkt der Absage
bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Arbeitsumfang
(1) Die Leiharbeitnehmer sollen jeweils projektbezogen eingesetzt werden.
(2) Die Überlassung der Leiharbeitnehmer erfolgt vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 4 AÜG. Die Parteien stellen sicher, dass die nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässige
Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten je Leiharbeitnehmer
und Entleiher nicht überschritten wird. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch
denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher wird nach § 1 Abs. 1b
Satz 2 AÜG angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei
Monate liegen. Den Parteien ist bekannt, dass bei Überschreitung der zulässigen
Höchstüberlassungsdauer die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und
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Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG grundsätzlich unwirksam ist und nach
§ 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert
werden kann. Der Verleiher hat für jeden überlassenen Arbeitnehmer eine
nachvollziehbare Einsatzhistorie zu führen und dem Entleiher auf Anforderung
unverzüglich die für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer erforderlichen
Angaben, insbesondere sämtliche Vorüberlassungen an den Entleiher durch ihn oder
andere Verleiher, vollständig und prüffähig mitzuteilen. Der Verleiher hat den Entleiher
spätestens drei Monate und nochmals vier Wochen vor Erreichen der jeweils
maßgeblichen Überlassungshöchstdauer schriftlich zu warnen. Unterlässt der Verleiher
eine erforderliche Mitteilung oder macht er unrichtige Angaben, stellt er den Entleiher von
sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Nachforderungen und Kosten frei.
(3) Die Abrechnung erfolgt aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise, die von
den Leiharbeitnehmern gegengezeichnet werden.
§ 6 Sozialeinrichtungen
Der Entleiher verpflichtet sich, den überlassenen Leiharbeitnehmern Zugang zu allen
sozialen Einrichtungen in seinem Betrieb zu gewähren.
§ 7 Fürsorge- und Schutzpflichten
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, die gesetzlichen Fürsorgepflichten eines ordentlichen
Arbeitgebers zu erfüllen, die sich aus dem Einsatz des Leiharbeitnehmers in seinem
Betrieb ergeben. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die gesetzlichen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer gegenüber den übrigen
Mitarbeitenden in seinem Betrieb gleich zu behandeln. Der Verleiher ist verpflichtet, den
Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren
(Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG). Abweichend hiervon findet für die ersten
neun Monate der Überlassung der in § 10 dieses Vertrages bezeichnete Tarifvertrag
Zeitarbeit der BAP/DGB‑Tarifgemeinschaft Anwendung, der gemäß § 8 Abs. 4 AÜG eine
zulässige Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Arbeitsentgelts 7
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vorsieht. Nach Ablauf der ersten neun Monate der ununterbrochenen Überlassung an
denselben Entleiher ist der Verleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer entsprechend den
tariflichen Regelungen schrittweise an ein Entgelt heranzuführen, das mindestens dem
als gleichwertig festgelegten tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
in der Einsatzbranche entspricht (§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AÜG). Der Zeitraum
vorheriger Überlassungen durch den Verleiher an denselben Entleiher wird vollständig
angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
(3) Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes
gegenüber den Leiharbeiternehmern zu erfüllen.
(4) Der Verleiher stellt sicher, dass sich die Leiharbeitnehmer den für ihre Tätigkeit beim
Entleiher erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
unterziehen. Er weist dies gegenüber dem Entleiher im Rahmen des gesetzlich
zulässigen Umfangs durch Vorlage entsprechender Nachweise auf schriftliche
Anforderung nach.
(5) Dem Entleiher steht vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines
Recht zur jederzeitigen Kontrolle dahingehend zu, ob der Verleiher die von ihm im
Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllt. Der Verleiher ist verpflichtet,
während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit auf Verlangen des Entleihers Kontrollen
über die Einhaltung und Umsetzung der Zahlungspflicht des Mindestentgelts gem. §§ 4
und 5 NTVergG zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Verleiher die zur Kontrolle
erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über
Entgeltzahlungen an die Leiharbeitnehmer bereit zu halten und dem Entleiher jederzeit
auf dessen Anforderung auszuhändigen. Der Entleiher ist berechtigt, die im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsicht in Unterlagen,
insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen
und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche
Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die
Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.
§ 8 Überwachung und Prüfung der Eignung
(1) Der Verleiher ist für die jeweilige berufliche Eignung des Leiharbeitnehmers für die
vorgesehene Tätigkeit verantwortlich. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers
entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen.
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(2) Der Entleiher behält sich eine eigene Eignungsprüfung vor.
§ 9 Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Zahlung von Mindestentgelt
(1) Der Verleiher hat dem Entleiher jederzeit auf Verlangen Bescheinigungen über die
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für die Leiharbeitnehmer an
die zuständige Einzugsstelle bzw. das Finanzamt vorzulegen. Auf Verlangen des
Entleihers veranlasst der Verleiher, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit durch das für
den Verleiher nachweislich zuständige Steuerbüro bescheinigt wird.
(2) Auf Verlangen des Entleihers hat der Verleiher im Zusammenhang mit der subsidiären
Haftung des Entleihers aus §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 28e SGB IV, 42d EStG für die
Abführung von Sozial- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer für die
Leiharbeitnehmer entsprechende Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen
Dritter abzugeben.
(3) Der Verleiher stellt den Entleiher von allen bestehenden und zukünftig entstehenden
Ansprüchen der Sozial- und Unfallversicherungsträger gegen den Entleiher im
Innenverhältnis frei.
(4) Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der Einzugsstelle in Anspruch
genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in Höhe der von
der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der
Verleiher nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.
(5) Der Verleiher ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz
(MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des
MiLoG zu zahlen sowie seinen Arbeitnehmern, die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3
MiLoG erfasst werden, das dort vorgesehene Mindestentgelt zu gewähren. Beauftragt
der Verleiher Nachunternehmen und/oder weitere Verleihunternehmen, hat er ihnen
diese Pflichten vertraglich aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen. Der
Verleiher sowie etwaige Nach- und/oder Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem
Entleiher die Einhaltung der vorstehend bezeichneten Verpflichtungen auf Verlangen
jederzeit nachzuweisen. Der Entleiher ist berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung dieser
Pflichten Einsicht in Unterlagen zu nehmen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, 9
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Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen Umfang, Art,
Dauer und tatsächliche Entlohnung der eingesetzten Beschäftigten hervorgehen oder
abgeleitet werden können. Auf Verlangen des Entleihers sind ihm diese Unterlagen durch
den Verleiher und etwaige Nach- und/oder Verleihunternehmen vollständig und prüffähig
vorzulegen. Für jeden schuldhaften Verstoß des Verleihers gegen die Pflicht zur Zahlung
des jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Mindestentgelts gemäß Satz 1 –
einschließlich eines schuldhaften Verstoßes eines von ihm eingesetzten Nach- und/oder
Verleihunternehmens, den der Verleiher kannte oder kennen musste – kann der Entleiher
von dem Verleiher eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Vergütung gemäß § 12
dieses Vertrages verlangen, die der Entleiher für die von dem Verstoß betroffenen
Einzelabrufe schuldet. Die Vertragsstrafe ist bei mehreren Verstößen auf höchstens 10 %
der Vergütung gemäß § 12 dieses Vertrages für die jeweils betroffenen Einzelabrufe
begrenzt. Weitergehende Schadensersatz- und Freistellungsansprüche des Entleihers
bleiben unberührt.
§ 10 Anwendbarer Tarifvertrag
(1) Für die Arbeitsverhältnisse der überlassenen Arbeitnehmer findet ausschließlich das bei
Beginn des jeweiligen Einsatzes geltende, wirksam abgeschlossene und auf das
Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche Anwendung, auf das der
Verleiher seine Arbeitsverhältnisse wirksam stützt. Der Verleiher hat dem Entleiher auf
Anforderung die vollständigen und aktuellen Tariftexte sowie sämtliche einschlägigen
Änderungs-, Ergänzungs- und Branchenzuschlagstarifverträge vorzulegen.
(2) Der Verleiher gewährleistet, dass die tarifliche Bezugnahme wirksam vereinbart ist und
die gesetzlichen Anforderungen des § 8 AÜG erfüllt. Soweit die Voraussetzungen einer
tariflichen Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz entfallen, ist der Verleiher
verpflichtet, den Entleiher unverzüglich zu informieren und die daraus resultierenden
Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen.
(3) Nach Ablauf des neunten Überlassungsmonats hat der Verleiher dem Entleiher rechtzeitig
vor Beginn des zehnten Monats schriftlich mitzuteilen, welches Arbeitsentgelt einem
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs nach den gesetzlichen und tariflichen
Vorgaben zusteht und welche Anpassungen beim überlassenen Arbeitnehmer erforderlich
werden. Mehrkosten werden nur geschuldet, soweit sie gesetzlich oder aufgrund eines
wirksam anwendbaren Tarifvertrags tatsächlich an den Leiharbeitnehmer zu zahlen sind
und durch prüffähige Unterlagen nachgewiesen werden.
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§ 11 Zusicherungen und Verpflichtungen des Verleihers
Im Falle eines Streiks, einer Aussperrung, einer vorübergehenden Betriebsstillegung oder
einer anderen Arbeitskampfmaßnahme sowie während der Dauer von
Betriebsversammlungen kann der Entleiher vom Verleiher verlangen, dass die Pflichten
unter diesem Vertrag ruhen. Der Entleiher verpflichtet sich, einen entsprechenden
Ruhetatbestand unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen. Der Verleiher verpflichtet sich, die
Leiharbeitnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn ein Fall des § 11 Abs. 5 AÜG
eintritt.
§ 12 Stundensätze
(1) Für die Laufzeit des Vertrages inkl. der Verlängerungsoption wird für Einzelabrufe
folgende Vergütung des Verleihers durch den Entleiher zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von derzeit 19 % vereinbart:
[Betrag] € netto pro Stunde und Person für Auf-, Umbau- und Abbauhelfer
Weiterhin werden folgende Aufschläge vereinbart:
Feiertagszuschlag: 100 %
Nachtzuschlag: 25 %
Sonntagszuschlag: 50 %
Der Entleiher garantiert eine jeweilige Mindestbuchungszeit pro Person und Einsatz in
Höhe von 4 Stunden. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung im 15-Minuten-Takt.
(2) Gemäß § 4 des in § 10 dieses Vertrages bezeichneten Entgelttarifvertrages Zeitarbeit ist
bei einem ununterbrochenen Einsatz beim gleichen Kunden ein einsatzbezogener
Zuschlag in Höhe von 1,5 % nach Ablauf von 9 Kalendermonaten und in Höhe von 3,0 %
nach Ablauf von 12 Kalendermonaten zu zahlen. Die Parteien vereinbaren
dementsprechend für den Fall eines ununterbrochenen Einsatzes von Leiharbeitnehmern
beim Entleiher über einen Zeitraum von mindestens 9 bzw. 12 Kalendermonaten eine
Erhöhung der Stundensätze gemäß vorstehendem § 12 Abs.1 um den jeweils durch den
Verleiher an die betroffenen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschlag.
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(3) Sofern eine Erhöhung der Vergütung der Arbeitnehmer auf Grundlage des in § 10 dieses
Vertrages benannten Tarifvertrages stattfindet, erhöht sich die Vergütung des Verleihers
nach vorstehendem § 12 Abs. 1 automatisch um die jeweils durch den Verleiher an die
betroffenen Arbeitnehmer zu leistende Mehrvergütung.
(4) Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind dem Verleiher mit
Zuschlägen auf den Grundlohn, welche den Zuschlägen der überlassenen Arbeitnehmer
gemäß dem in § 10 Absatz 1 benannten Tarifvertrag entsprechen, zu vergüten.
(5) Änderungen der Vergütung oder Zuschläge werden gegenüber dem Entleiher erst ab
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Verleiher die maßgebliche gesetzliche oder
tarifvertragliche Grundlage sowie die konkrete Berechnung in prüffähiger Form
nachgewiesen und dem Entleiher mindestens vier Wochen zuvor in Textform angezeigt
hat. Eine rückwirkende Weiterberechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die
rückwirkende Zahlungspflicht des Verleihers war bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht
erkennbar und wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.
(6) Notwendige und tatsächlich angefallene Fahrtkosten werden bis zu einer Höhe von 30 %
der jeweiligen Netto-Rechnungssumme auf prüffähigen Nachweis erstattet. Der Entleiher
kann die Nutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel oder die Bildung von
Fahrgemeinschaften verlangen.
(7) Das Honorar des Verleihers wird für jeden Einzelabruf gesondert fällig. Erfolgt ein
Einzelabruf bis zum Ende dieses Vertrages nicht, hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf das für diesen angebotene Honorar.
(8) Die Vergütung der Leiharbeitnehmer erfolgt ausschließlich durch den Verleiher.
(9) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu
stellen, die der Verleiher benötigt, um die auf die Nutzung der
Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste durch die Leiharbeitnehmer anfallenden
Steuern und Sozialabgaben abführen zu können.
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§ 13 Überlassung ausländischer Arbeitnehmer
Der Verleiher sichert zu, dass er keine ausländischen Arbeitnehmer überlassen wird, die
nicht die für eine zulässige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen. Überlässt der Verleiher Arbeitskräfte, die für ihre Tätigkeit eine
Arbeitsgenehmigung benötigen, so ist er verpflichtet, die erforderliche Arbeitsgenehmigung
nach § 284 SGB III bzw. den Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dem
Entleiher in Kopie vorzulegen und den Entleiher unverzüglich über den Wegfall und jede
sonstige Änderung der Erlaubnis zu informieren.
§ 14 Austausch des Arbeitnehmers / Haftung
(1) Entspricht die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers nicht den vertraglichen
Anforderungen, so kann der Entleiher diesen durch Erklärung gegenüber dem Verleiher
innerhalb des ersten Tages nach der ersten Überlassung zurückweisen. Der Verleiher
hat auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen. Gleiches
gilt im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers,
insbesondere im Falle eines verletzungs- oder krankheitsbedingten Ausfalls.
(2) Der Entleiher kann vom Verleiher die Abberufung eines Leiharbeitnehmers für den
nächsten Tag und sofortigen geeigneten Ersatz verlangen, wenn der Entleiher dessen
Weiterbeschäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen
ablehnt. Die Gründe müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG erfüllen und
sind dem Entleiher zusammen mit dem Abberufungsverlangen mitzuteilen.
(3) Kommt der Verleiher einem berechtigten Verlangen des Entleihers auf Zurückweisung,
Abberufung oder Ersatzstellung gemäß den vorstehenden Absätzen nicht unverzüglich
nach, ist der Entleiher berechtigt, den jeweiligen Einzelabruf hinsichtlich des betroffenen
Arbeitnehmers aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Rechte des
Entleihers, insbesondere auf Schadensersatz und Freistellung, bleiben unberührt. Für
Zeiten, in denen der überlassene Arbeitnehmer nicht zur vereinbarten Arbeitsleistung
erscheint, den Einsatz eigenmächtig abbricht oder wegen fehlender Eignung, fehlender
erforderlicher Genehmigungen oder sonstiger vom Verleiher zu vertretender Umstände
nicht eingesetzt werden kann, besteht kein Vergütungsanspruch. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.
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(4) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung geeigneter
Arbeitnehmer sowie für die Einhaltung seiner gesetzlichen und vertraglichen
Arbeitgeberpflichten. Dies umfasst insbesondere die Zahlung des Arbeitsentgelts, die
Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Einhaltung des
Mindestlohns, das Vorliegen erforderlicher Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnisse
sowie die wirksame Vereinbarung des anwendbaren Tarifwerks.
(5) Der Verleiher stellt den Entleiher von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Verleiher
zu vertretenden Verletzung der vorstehend genannten Pflichten beruhen. Die Freistellung
umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Haftung des Verleihers
bleibt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Haftung unberührt.
(6) Für Schäden, die auf einer vom Entleiher zu vertretenden Verletzung von
Arbeitsschutzpflichten, Weisungen oder sonstigen Pflichten aus dem Einsatzbetrieb
beruhen, haftet der Entleiher im gesetzlichen Umfang. Eine weitergehende Haftung wird
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 15 Verbot von Weiter- oder Zwischenverleih / illegaler Kettenvertrag
(1) Es ist dem Entleiher untersagt, die ihm vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer
wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach dem AÜG ist es nicht gestattet, dass der Entleiher die ihm vom Verleiher
überlassenen Leiharbeitnehmer wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur
Verfügung stellt, oder den / die Leiharbeitnehmer im Betrieb eines fremden
Betriebsinhabers für diesen arbeiten lässt. Der Weiterverleiher wird in diesem Fall nicht
Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer und kann daher die Vorschriften des § 3 Abs. 1 nicht
einhalten. Er verstößt damit gegen § 1 Abs. 2, da Leiharbeitnehmer nur „zur
Arbeitsleistung überlassen" werden dürfen. Der Entleiher muss in der Lage sein, die
Arbeitsleistung selbst entgegen zu nehmen, er muss also im Regelfall über einen
eigenen Betrieb verfügen. Andernfalls kann er den Leiharbeitnehmer nicht „zur
Arbeitsleistung" einsetzen.
(3) Stellt der Entleiher die ihm vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wiederum
anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung, oder lässt der Entleiher den / die
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Leiharbeitnehmer im Betrieb eines fremden Betriebsinhabers für diesen arbeiten, liegt
grundsätzlich ein unzulässiger Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih vor.
(4) Bei illegalem Verleih (Überlassung ohne Erlaubnis / unzulässiger Ketten-, Zwischen- oder
Weiterverleih) treten die Rechtsfolgen der §§ 9, 10 AÜG ein, während beim
Erlaubnisinhaber nur über die Unzuverlässigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Widerruf,
Versagung) geahndet werden kann.
§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Anforderung sowie mindestens einmal jährlich
eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie aktuelle
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger und der
zuständigen Berufsgenossenschaft vor. Werden die Bescheinigungen nicht oder nicht mehr
gültig vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Einsatz bis zur Vorlage auszusetzen.
§ 17 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertragsbeginn ist für den 01.01.2027 festgelegt und hat eine feste Grundlaufzeit von
3 Jahren. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, folglich bis zum
31.12.2030, sollte der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor Ende der
Vertragsgrundlaufzeit die Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer erklären. Die
maximale Laufzeit beträgt damit vier Jahre, falls keine Kündigung erfolgt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform ist ausgeschlossen.
Ein wichtiger Grund liegt für beide Parteien auch dann vor, wenn der Entleiher den
Betrieb der Lokhalle oder Stadthalle während der Laufzeit dieses Vertrages aufgibt.
Schadensersatzansprüche des Verleihers können in diesem Fall nicht geltend gemacht
werden.
(3) Der Entleiher ist darüber hinaus zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• der Verleiher zahlungsunfähig oder insolvent im Sinne der Insolvenzordnung zu
werden droht oder ist,
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• der Verleiher die Arbeitnehmer-Überlassungserlaubnis verliert oder diese nicht
verlängert wird,
• der Verleiher trotz schriftlicher Aufforderung seine vertraglichen Pflichten verletzt,
insbesondere wenn er oder ein Nach- und/oder Verleihunternehmen die Pflichten
zur Zahlung des Mindestentgeltes gemäß § 9 Abs. 5 S.1 schuldhaft und nicht nur
unerheblich verletzt,
• der Verleiher als juristische Person veräußert wird, oder sich die
Gesellschaftsanteile wesentlich ändern.
Aus stillschweigender, auch wiederholt geübter Nachsicht seitens des Entleihers kann
kein Einverständnis zu Verstößen gegen diesen Vertrag gefolgert werden.
(4) Der Rahmenvertrag begründet weder eine Verpflichtung des Entleihers zur Erteilung von
Einzelabrufen noch eine Mindestabnahmemenge oder eine Mindestvergütung.
Einzelabrufe können, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, bis zum Beginn des
jeweiligen Einsatzes ohne Kosten storniert werden.
§ 18 Vermittlungsvergütung
(1) Wird während der Dauer des Rahmenvertrags oder innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des letzten Einzelabrufs ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und
einem zuvor überlassenen Arbeitnehmer begründet, kann der Verleiher eine
angemessene Vermittlungsvergütung verlangen.
(2) Die Vermittlungsvergütung beträgt höchstens eine Bruttomonatsvergütung des
Arbeitnehmers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie reduziert sich für jeden
vollständig abgerechneten Überlassungsmonat um ein Achtzehntel. Die Vergütung
entfällt vollständig, wenn der Arbeitnehmer dem Entleiher bereits vor der Überlassung
bekannt war, sich ohne Vermittlung des Verleihers beim Entleiher beworben hat oder die
Übernahme aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Vorgangs erfolgt.
(3) Die Vermittlungsvergütung wird nur fällig, wenn der Verleiher den Anspruch innerhalb
von drei Monaten nach Kenntnis von der Übernahme schriftlich und unter Vorlage einer
prüffähigen Berechnung geltend macht.
16
[Seite 17]
§ 19 Datenschutz
(1) Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Vorschriften der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG)
Anwendung. Die Parteien gelten dabei gegenüber den Arbeitnehmern jeweils als
Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne.
(2) Die Verantwortlichen ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 DSGVO dargelegten Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
(3) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Anbahnung,
Durchführung, Abrechnung, Kontrolle und Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung
erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung. In der Personalliste dürfen
nur die für die konkrete Einsatzplanung und gesetzlich erforderliche Prüfung notwendigen
Daten enthalten sein. Vollständige Anschriften, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten
werden nur übermittelt, soweit hierfür eine konkrete gesetzliche Pflicht oder ein
nachweisbarer betrieblicher Erforderlichkeitsgrund besteht.
(4) Der Verleiher hat personenbezogene Daten sicher und gegen unbefugten Zugriff
geschützt zu übermitteln. Nach Beendigung des jeweiligen Einsatzes sind die nicht mehr
erforderlichen Daten zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder bloß konkludente Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
Rechtlich zulässige, ausdrücklich oder konkludent vereinbarte abweichende Regelungen
bleiben hiervon unberührt. Insbesondere kann eine von beiden Parteien bewusst und
übereinstimmend vorgenommene mündliche oder konkludente Abbedingung der
Schriftform wirksam sein.
17
[Seite 18]
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die
gesetzliche Regelung. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu
vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar mit diesem Vertrag in Zusammenhang
stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Göttingen, soweit gesetzlich zulässig.
Göttingen, den
Verleiher Entleiher
18
[Seite 19]
Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag „Auf-, Um- und Abbauhelfer Lokhalle/ Stadthalle“: Liste der grds. zur Überlassung vorgesehenen Arbeitnehmer Stand: xx.xx.20xx
| 1 | Nachname | Vorname | Straße, Nr. | Postleitzahl | Wohnort | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Geb. am | Staatsangehörigkeit | Einsatzbereich |
| 2 | Nachname | Vorname | Straße, Nr. | Postleitzahl | Wohnort | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Geb. am | Staatsangehörigkeit | Einsatzbereich |
| 3 | Nachname | Vorname | Straße, Nr. | Postleitzahl | Wohnort | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Geb. am | Staatsangehörigkeit | Einsatzbereich |
| 4 | Nachname | Vorname | Straße, Nr. | Postleitzahl | Wohnort | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Geb. am | Staatsangehörigkeit | Einsatzbereich |
| 5 | Nachname | Vorname | Straße, Nr. | Postleitzahl | Wohnort | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Geb. am | Staatsangehörigkeit | Einsatzbereich |
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[Seite 20]
Anlage 2 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag „Auf-, Um- und Abbauhelfer Lokhalle/ Stadthalle“: Formular für den Einzelabruf
Auf Grundlage des Rahmenvertrages über Arbeitnehmerüberlassung zwischen der
Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung mbH Bahnhofsallee 1 b, 37081 Göttingen
- im Folgenden „Entleiher“ genannt -
und
[Auftragnehmer]
-
im Folgenden „Verleiher“ genannt -
-
„Entleiher“ und „Verleiher“ zusammen auch die „Parteien“ genannt -
vom [Datum] beauftragt hiermit der Entleiher beim Verleiher die folgenden Leistungen:
- Der Verleiher überlässt dem Entleiher vorübergehend die in Ziff. 2 bezeichneten
Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und
des Rahmenvertrages über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] für folgende Auf-
/Um- und Abbauarbeiten von:
Bühnen
Veranstaltungstechnik unter Anleitung
Lagerarbeiten
Bestuhlung
Sonstiges: _____________________________________________
-
Die Arbeitnehmerüberlassung findet am ________________ von ___________Uhr bis circa ___________Uhr im Rahmen folgender Veranstaltung statt: ________________________________.
-
Einsatzort: Lokhalle Göttingen
a. Stadthalle Göttingen
20
[Seite 21]
-
Als Ansprechpartner des Entleihers am Ort des Einsatzes steht den überlassenen Arbeitnehmern Name: __________________________, Tel.: ________________________ zur Verfügung.
-
Der Verleiher bestätigt, dass der konkret benannte Leiharbeitnehmer bei ihm in einem wirksamen Arbeitsverhältnis steht, von der bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit erfüllt.
-
Folgende, in Anlage 1 zu dem Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] näher bezeichnete Mitarbeiter werden durch den Verleiher an den Entleiher überlassen:
| Name, Vorname | Geb. am | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | ||||||||
| b) | ||||||||
| c) | ||||||||
| d) | ||||||||
| e) | ||||||||
| f) | ||||||||
| g) | ||||||||
| h) | ||||||||
| i) | ||||||||
| j) | ||||||||
| k) |
- Der Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] wird vollumfänglich Bestandteil dieses Einzelabrufes, die darin getroffenen Vereinbarungen gelten zwischen Verleiher und Entleiher uneingeschränkt.
Göttingen, den ______________
Für den Entleiher
Hiermit bestätige ich, ____________________in Vertretung des Verleihers, den Erhalt der vorstehenden Beauftragung.
21
[Seite 22]
Göttingen, den ___________________
Für den Verleiher
22