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Dienstleistungen der Erwachsenenbildung für das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 22:21 (Europe/Berlin)

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

B_ Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätz- liche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung ge- stellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.

Sollten keine passgenauen Vordrucke beispielsweise für die Abrechnung der Maßnahme zur Verfügung stehen, so sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechende Vordrucke nach Zuschlagser- teilung individuell abzustimmen und zu erstellen. Form und Inhalt dieser Vordrucke legen Auftraggeber und Auftragnehmer im gegenseitigen Einvernehmen fest.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung ent- wickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)

Es gibt nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch beziehen und ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäf- tigung haben.

Ziel dieser Maßnahme ist es, insbesondere diesem Personenkreis eine Perspektive zu eröffnen, indem die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Motivierung und Aktivierung hergestellt bzw. ver- bessert, auf eine geförderte Tätigkeit im Rahmen des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16 i SGB II“ vorbereitet und in diese vermittelt wird und die Teilnehmenden bis zum Beginn einer solchen geförderten Tätigkeit stabilisiert werden. In diesen Prozess einbezogen werden auch Arbeitgeber, um Vorurteile hinsichtlich der beruflichen Ein- gliederung von Teilnehmenden der vorliegenden Zielgruppe (vgl. nachfolgend B.1.2) abzubauen, Arbeit- geber entsprechend zu beraten und zu unterstützen, um so eine möglichst reibungslose Beschäftigungs- aufnahme sicherzustellen. Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur • Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verrin- gerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III), • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) im Rahmen des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II“

Die Maßnahme besteht aus zwei Phasen, deren Inhalt und jeweilige Dauer den Detailbeschreibungen unter B.2. zu entnehmen sind.

B.1.2 Teilnehmende

Teilnehmende sind in der Regel erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 25 Jahre, mit ausgeprägtem Un- terstützungsbedarf, die mindestens 6 Jahren im Bezug von Leistungen nach dem SGB II waren und die innerhalb der letzten 7 Jahre, • nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder • nicht oder nur kurzzeitig geringfügig beschäftigt waren oder • nicht oder nur kurzzeitig selbständig waren.

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Ausnahme für besondere Zielgruppen: Abweichend davon werden bei der besonderen Zielgruppe der schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellten Menschen und der Personen in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind durchgehend die letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt.

B.1.3 Zeitlicher Umfang

Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt. Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel sechs Monate. Die Notwendigkeit einer vorgesehenen Verlängerung der ursprünglichen Teilnahmedauer ist vom Auftrag- nehmer gegenüber dem jeweiligen Bedarfsträger zu begründen sowie vom Bedarfsträger in jedem Einzel- fall zu genehmigen. Dabei ist die Höchstförderdauer von 9 Monaten zu berücksichtigen.

Die Wochenstundenzahl ist abhängig von der jeweiligen Phase. Diese werden unter B.2 näher erläutert.

Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage.

Sofern betriebliche Erprobungen in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen bzw. betriebs- üblichen Arbeitszeiten des Betriebes.

Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung, • eine länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.

Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschrei- bung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderun- gen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.6 Erreichbarkeit) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z. B. Moti- vationsfähigkeit, Kontaktfreude und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kultur- kreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der ggf. besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbei- terinnen/ Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragneh- mer sich alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem REZ sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht) nach Zuschlagserteilung, spä- testens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforder- lich.

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Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung ist u. a. im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicher- zustellen, so dass der geforderte Personalumfang gemäß B.1.4.2 eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maß- nahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (z. B. Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständi- gen Regionalen Einkaufszentrum abzustimmen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal (vgl. B.1.4.2, B.1.6 und B.1.7) ist im ent- sprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilneh- menden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließ- lich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Ver- langen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftrag- nehmers nicht eingeschränkt werden.

B.1.4.2 Besondere Regelungen

Zum Einsatz kommen fachliche Anleiterinnen/Anleiter/pädagogische Fachkräfte sowie Stellenakqui- siteure/Stellenakquisiteurinnen.

Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z.B. Verwaltung der Teilnehmen- den, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.

Die vorzuhaltende Personaleinsatz ist dem Losblatt/Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

Dabei entspricht der Wert „1“ einem Volumen von wöchentlich 40 Zeitstunden (à 60 Minuten).

Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal einzuset- zen. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit um- fassen dürfen. Geringfügig Beschäftigte im Sinne § 8 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) gehö- ren nicht zum festangestellten Personal.

Die fachlichen Anleiterinnen/Anleiter/pädagogischen Fachkräfte müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein.

Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung verfügt

Pädagogisch geeignet ist, wer über Berufserfahrung (mindestens ein Jahr hauptberuflich) in der Aus- und Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung, verfügt. Die geforderte einjährige Erfahrung ent- fällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin/Meister oder Technikerin/Techniker und Fachwir- tin/Fachwirt mit Eignungsprüfung, um ausbilden zu können.

Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Die Stellenakquisiteure/Stellenakquisiteurinnen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Studienabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im

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Personalwesen verfügt. Einem Studienabschluss gleichgestellte Abschlüsse (z.B. Meister) sind hier aus- drücklich ausgenommen. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmen- den bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.ar- beitsagentur.de) zu unterstützen.

Der Stellenakquisiteur/Die Stellenakquisiteurin akquiriert die Plätze für die betriebliche Erprobung in Be- trieben mit Personalbedarf, damit bei Eignung des Teilnehmenden eine direkte Übernahme möglich ist. Der Teilnehmende wird zum Beginn der betrieblichen Erprobung begleitet. Während der betrieblichen Er- probung findet zwischen Stellenakquisiteur/ Stellenakquisiteurin und Teilnehmenden ein wöchentlicher Kontakt statt. Dieser kann persönlich oder auch telefonisch oder per Mail erfolgen. Kurz vor Ende der be- trieblichen Erprobung findet ein Besuch im Betrieb statt, um die Übernahme des Teilnehmenden zu be- sprechen. Der Stellenakquisiteur/ die Stellenakquisiteurin führt eine nachvollziehbare Dokumentation über die Akqui- setätigkeit und die Besuche der Teilnehmenden. Diese Erkenntnisse fließen in den Abschlussbericht mit ein. Ist eine Akquisition nicht möglich, ist dies im teilnahmebezogenen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen. Die Aufgabe des Stellenakquisiteurs/ der Stellenakquisiteurin ist der Kontakt zum Arbeitgeber. Hier werden Arbeits- und auch Stellen für die Betriebliche Erprobung akquiriert. Sämtliche Tätigkeiten des Stellenakqui- siteurs/ der Stellenakquisiteurin sind lückenlos zu dokumentieren, auch z.B. die Netzwerkpflege. Der Stel- lenakquisiteur/ die Stellenakquisiteurin bewirbt eigenständig die Teilnehmenden bei passenden Unterneh- men. Bei Bedarf unterstützt der Stellenakquisiteur/Stellenakquisiteurin die pädagogische Fachkraft.

Das eingesetzte Personal sollte über Beratungswissen bzgl. struktureller Arbeitsmarktveränderungen ver- fügen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie sich dieses bei Bedarf im Verlauf der Maßnahme aneignen.

Bei einer entsprechenden Qualifikation der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist Personalunion zugelassen.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens drei Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb die- ses Landkreises in Frage kommt.

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Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie z.B. Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist der Vordruck Räum- lichkeiten R.1 spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Regionalen Einkaufszent- rum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeit R.1 beim zuständigen Regionalen Ein- kaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen Regionalen Einkaufs- zentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.

Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hy- giene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe ge- setzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnah- mebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden ge- genüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (insbesondere ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefstoffV) zu beachten. In diesem Zusam- menhang sind z. B. regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterwei- sungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - ggf. geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik ent- sprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • Ausreichende Internetanbindung, mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; z. B. Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externen Bildschirm mindestens Bildschirm 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (z. B. Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu

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Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Die u.a. Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (z. B. USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (z. B. docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie.

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sor- gen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen er- halten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen. Die Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungs- unterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils ei- nen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung wäh- rend der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge- räumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nut- zung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch ge- meinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend ein- zuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnah- mebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Bar- rierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die z. B. im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglich- keiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicher- zustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prü- fen.

B.1.5.2 Besondere Regelungen

Besondere Regelungen zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unter- richtsräume, Sozialräume und Besprechungsräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilneh- menden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Ein- richtungen des Bedarfsträgers.

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Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Die Nutzungsmöglichkeiten der PC-Arbeitsplätze müssen auch außerhalb der IT-Unterweisungen zum Er- stellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche zur Verfügung stehen.

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass min- destens vier Personen ausreichend Platz haben.

B.1.5.3 Datenschutzrechtliche Regelungen

B.1.5.3.1 Allgemeine Regelungen

Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen. Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (ins- besondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuord- enbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (z. B. Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierte personenbezogene Daten in Clouds gespeichert bzw. bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmen- den grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bun- desrepublik Deutschland oder in einem Vertragsstaat i. S. d. Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforder- lich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sicherge- stellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauf- tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte z. B. durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Daten- schutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Lan- desbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzun- gen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO hingewie- sen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Ver- letzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Art. 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sog. Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzu- setzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegun- gen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z. B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eige- ner Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Vertragsstaat i. S. d. Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren.

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• Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener bzw. -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Art. 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (z. B. Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On-Premises- Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung bzw. Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Art. 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert bzw. dokumentiert und durch den Auf- tragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die ge- setzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation ange- fallen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z. B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Lösch- fristen erhalten.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In die- sem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf Teilnehmende zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmen- den zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine An- wendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer- den.

B.1.5.3.2 Besondere Regelungen Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode bzw. Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

• Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auf- tragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzen- den Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurückset- zen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B.1.6 Durchführung der Maßnahme

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u. a. Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, ins- besondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebe- ginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden.

Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz bzw. einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungs- bogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragneh- mer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfü- gung zu stellen.

Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme:

Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 des IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzu- weisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf dieselektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im An- schluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu un- widerruflich seine Zustimmung.

Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungspro- zess zu begleiten.

Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahme- bezogene Aktivitäten aufzunehmen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, d. h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Auslastung der Gesamtplatzzahl Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsver- zeichnis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als besetzt. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Der Bedarfsträger ist wöchentlich in Listenform über den Besetzungsstand zu informieren.

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelge- spräch.

Teilnahmebezogene Durchführung Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme.

Der Auftragnehmer • informiert jeden Teilnehmenden zu Beginn schriftlich über:

  • zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare, Nachschlagewerke), Arbeitsschutzbe- kleidung und

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  • sonstige für den Teilnehmenden wesentliche Bedingungen (z.B. Angaben zu Auftragnehmer, Subun- ternehmer, Hausordnung, Regelungen zur Anwesenheit, Haftpflichtversicherung). • erstellt für jeden Teilnehmenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einen individuellen Qualifizierungs- und Eingliederungsplan, der laufend zu aktuali- sieren ist. Der Qualifizierungs- und Eingliederungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung als auch bei der Fortschreibung mit dem Teilnehmenden zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit dem Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.

Der Qualifizierungs- und Eingliederungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle berufsfachliche Kenntnisvermittlung (6) Individuelle Ausgestaltung der außerbetrieblichen praxisnahen Übungsphase (7) Fortschreibung des Qualifizierungs- und Eingliederungsplan/Zwischenziele (8) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)

• stellt sicher, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden orientiert an den aktuellen An- forderungen des Arbeitsmarktes und berufstypischen Arbeitsbedingungen anhand praktischer Übun- gen vermittelt werden. Hierbei hat gleichzeitig ein Training von Leistungsfähigkeit (Qualität und Quan- tität der Arbeit, Arbeitstempo), Leistungsbereitschaft und der Schlüsselqualifikationen (Sozial-, Metho- den-, Selbst- und Handlungskompetenz) zu erfolgen. Er überwacht die fachliche Anleitung und die Lernfortschritte der Teilnehmenden. • bietet generell begleitende Unterstützung bei der Stellensuche und weist die Teilnehmenden in die Nutzung der Jobsuche der BA ein. • führt eine Fehlzeitenliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und kön- nen vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden.

Der Auftragnehmer führt eine Fehlzeitenliste.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilneh- menden sind hierüber zu unterrichten.

Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonde- ren Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft.

Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei der teilneh- menden Person sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk.

Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auf- tragnehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht, sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.

Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person

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erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auf- tragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktiona- litäten und Handhabungen zu informieren.

Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.

Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden. Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:

Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordru- ckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (z. B. unzureichender Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teil- nehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teil- nehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahme- bezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berich- tes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnah- mebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu über- senden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftrag- nehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfs- träger (Vordruck F.5.2).

Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das Sys- tem VerBIS zu übermitteln.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamt- bericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezo- genen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Administrative Vereinbarung Zur Ausgestaltung der administrativen Pflichten (u.a. Berichtspflichten, Terminierung der Teilnehmenden etc.) des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet eine administrative Vereinbarung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer zu schließen, die Bestandteil der Vertragsunterlagen wird. Sollte eine solche Vereinbarung binnen zwei Wochen nach dem Auftaktgespräch nicht zustande kommen, wird diese vom Bedarfsträger einseitig festgesetzt.

Sollten im Laufe der Maßnahme weitere administrative Anpassungen vereinbart werden, werden diese ebenfalls Vertragsbestandteil.

Der Auftragnehmer hat zur Kommunikation mit dem Bedarfsträger eine übergreifende E-Mail-Adresse an- zulegen, auf die das in der Maßnahme eingesetzte Personal zugreifen kann. Die Korrespondenz hat aus- schließlich über dieses Postfach zu erfolgen, es sei denn, dass zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abweichende Regelungen getroffen wurden. Das genaue Procedere wird im Auftaktgespräch festgelegt und ist Bestandteil der administrativen Vereinbarung.

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B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf

Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit - z.B. aufgrund der unterschiedlichen Förder- dauern – schwanken. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu ent- nehmen. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtplatzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.

Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weiteren Teilnehmenden bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt Maßnahmeangebote unterbreiten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Unterbreitung von Maßnahmeangeboten oberhalb der Min- destplatzzahl.

Die Unterbreitung von Maßnahmeangeboten erfolgt durch den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung sowie das Personal während der gesamten Vertragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt ange- gebenen Gesamtplatzzahl durchgängig vorzuhalten.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.8 Vergütung/Angebotspreis

Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:

• Monatspreis je Platz = Angebotspreis

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.

Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte • Kosten für Räume, Personal inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, z. B. Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entste- hung mit ihm abzustimmen sind • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (z. B Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsorientierung • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden. • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z.B. Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen

Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (z. B. Einsatz einer Gebärdensprachdol- metscherin/ eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behinder- tenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese ein- zelfallbezogen bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/ dem zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, ggf. unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei der zuständigen Rehabilitati- onsträgerin/ dem zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftrag- nehmer bzw. die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ausgeschlos- sen.

Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maß- nahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.

Die Auszahlungsmodalitäten an die teilnehmende Person stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragneh- mer. Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden ge- sondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.

B.1.9 Umsatzsteuerregelung

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistun- gen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

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B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards

Die Maßnahme besteht aus den nachfolgenden Inhalten. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters, die Inhalte während der Gesamtmaßnahmedauer sinnvoll zu verteilen. Dabei ist sicher zu stellen, dass jede teilnehmende Person die beschriebenen Unterstützungsleistungen erhält.

Das Thema „Gesundheit des Teilnehmenden“ soll auch stabilisierend im Prozess Beachtung finden. Die „Betrachtung der Gesundheit“ soll hierbei nicht nur in Form eines Stabilisierungsansatzes bei bereits bestehenden gesundheitlichen Hemmnissen der Teilnehmenden verstanden werden. Vielmehr soll auch das Thema „Gesundheitsprävention“ mit allen Teilnehmenden im Rahmen der Potentialanalyse sowie im fortlaufenden Integrationsprozess beleuchtet werden. Ziel ist es, das Eintreten oder die Verschlechterung von gesundheitlichen Einschränkungen durch rechtzeitige Heranführung der Teilnehmenden an Gesund- heitspräventionsangebote sowie durch eine maßnahmeninterne Behandlung des Themas „Gesundheits- prävention“ zu vermeiden. Ebenso sind eigene Impulse zur Gesundheitsprävention sowie Vernetzung er- wünscht.

Der Auftragnehmer hat Zeitpunkt und Intensität der Inhalte individuell auf die Bedarfe der teilnehmenden Person auszurichten.

Die didaktischen Ansätze sind wie folgt auszurichten: Durch stärkenbasierte Lern- und Handlungsarrangements ist für die Teilnehmenden ein positives Erlebnis- umfeld/eine positive Lernumgebung zu schaffen, was die Motivation für eine individuelle Auseinanderset- zung mit den beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt fördern soll.

Die Lernmethode „Kollaboratives Lernen“ (Arbeit in Kleingruppen) ist soweit möglich in der Maßnahme anzuwenden: Beim kollaborativen Lernen stehen der gemeinsame Lernprozess, die Kommunikation der Gruppenmitglie- der untereinander und die Erarbeitung einer gemeinsamen Wissensbasis im Vordergrund. Die Nutzung einer breiten Medienvielfalt (z.B. Internet, Wikis, Mind Maps, Apps) ist dabei Bestandteil des Lernprozesses.

Der Maßnahmeinhalt hat sich an den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen teilnehmenden Person und den regionalen arbeitsmarktlichen Gegebenheiten zu orientieren. Die Inhalte der Maßnahme haben flexible Ein- und Umstiege zu ermöglichen. Die Ergebnisse am Ende der Maßnahme müssen die Grundlage für weitere Aktivitäten bzw. Handlungsbedarfe erkennen lassen.

Für die Durchführung der nachfolgend beschriebenen Inhalte ist zur Datenerhebung zwingend das Einver- ständnis der teilnehmenden Person erforderlich. Der Auftragnehmer hat die Erklärungen bis zum Vertrags- ende aufzubewahren.

B.2.1 Phase 1: Aktivierung

Der Fokus ist auf die Motivierung, Aktivierung der Teilnehmenden als Vorbereitung auf eine geförderte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Rahmen des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ zu legen. Der Abbau von Problemlagen spielt hierbei ebenso eine wichtige Rolle wie das Aufzeigen einer „neuen“ Perspektive.

Inhalt:• Sozialpädagogische Anamnese und Diagnose • Entscheidungshilfe und Integrationsempfehlung • Bedarfsorientierte Beratungsprozesse zur kontinuierlichen Unterstützung • Verbesserung sozialer und beruflicher Handlungskompetenzen • Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit unter Einbeziehung des The- mas Gesundheit und Gesundheitsprävention • Alltagsmanagement zur Tagesstrukturierung • Vermittlungsberatung • Entwicklung, Vermittlung und Nutzung individueller Netzwerke mit dem Fo- kus auf relevante Kontakte zur Realisierung der sozialen Teilhabe
Zeitlicher Um- fang:Dauer: 3 Monate Einzelgespräche: 2 x wöchentlich 1 Stunde Gruppengespräche: 1 x wöchentlich 2 Stunden
Methode:Einzel- und Gruppengespräche bis hin zur moderierten Selbstdurchführung der Gruppe
DurchführungDie Einzelberatungen sind im Rahmen aufsuchender Betreuung und/oder in ge- eigneten Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchzuführen. Die Gruppenberatungen sind in den Räumlichkeiten des Trägers durchzuführen.

Die Gruppenberatungen sind in den Räumlichkeiten des Trägers durchzuführen.

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Innerhalb der ersten Phase hat die Berufsgruppenfindung stattzufinden.

Der Fokus ist auf die Erarbeitung einer „realistischen“ beruflichen Perspektive insbesondere im Rahmen des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ zu legen. Sollten sich im Rahmen der Maßnahme die kurzfristige Perspektive zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem regulären 1. Arbeits- markt (bedarfsdeckend) herausstellen, ist diese zu fokussieren und im Rahmen eines „Berufsfahrplans“ individuell mit der teilnehmenden Person festzuhalten.

Inhalt:• Ausführliche Analyse der Eignung und Leistungsfähigkeit (max. 2 Tage) • Neigungsanalyse in Bezug auf vorhandene oder perspektivische (realisti- sche) Beschäftigungsmöglichkeiten (max. 0,5 Tage) • Festlegung mindestens einer bis zwei möglicher Zielberufsgruppen (max. 0,5 Tage) • Erarbeitung einer „realistischen“ beruflichen Perspektive insbesondere im Rahmen des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ • Vermittlung in betriebliche Erprobung der Zielberufsgruppen durch den Trä- ger z.B. bei perspektivisch möglichen Arbeitgebern etc.
Zeitlicher Um- fang:Dauer: 1 Woche innerhalb der Phase 1 „Aktivierung“ Die Berufsgruppenfindung ist bedarfsgerecht in die Phase 1 zu integrieren. Die tägliche Anwesenheitspflicht orientiert sich grundsätzlich an der Verfügbar- keit bzw. Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden. Sie beträgt jedoch maximal 6 Stunden täglich. D er Gesamtumfang für erforderliche Einzelgespräche beträgt 3 Stunden.
Methode:Einzel- und Gruppengespräche
DurchführungDie Einzel- und Gruppengespräche sind in geeigneten Räumlichkeiten des Auf- tragnehmers durchzuführen.

tragnehmers durchzuführen.

B.2.2 Phase 2: Betriebliche Erprobung, Vermittlung, Beschäftigungsanbahnung

Die Phase 2 dauert insgesamt bis zu 3 Monate.

Themenblock/Baustein: Betriebliche Erprobung

Inhalt: Es ist eine betriebliche Erprobung als Bestandteil der individuellen Aktivierung vorzusehen.

Die betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber kann bis zu zwei Wochen betragen. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese, nach Rücksprache mit der Integrationsfachkraft, abweichen.

Ziel ist entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung von berufsfach- lichen Kenntnissen und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis oder die Eig- nungsprüfung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Betrieb oder für ein Be- rufsbild. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingun- gen, die Sicherstellung der Betreuung und Überwachung des Teilnehmenden während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbe- reitung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Erprobung herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder be- triebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustel- len, der einen verantwortlichen Mitarbeitenden zu bestimmen hat. Dem Auf- tragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeitenden zu benennen hat.

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

Von dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt vorgegebenen Maßnahmeort kann für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber abgewichen wer- den. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person liegen. In Abstimmung mit dem Bedarfsträger und der jeweiligen teil- nehmenden Person ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbe- reiches zulässig. Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivie- rung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III). Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb g egenzuzeichnen.
Zeitrahmen:Erprobung individuell in Betrieb / 2 Wochen

Zeitrahmen: Erprobung individuell in Betrieb / 2 Wochen

Themenblock/Baustein: Heranführung/Vermittlung

Ziel ist es, Transparenz über ein ggf. vorhandenes Netzwerk des Teilnehmenden zu schaffen und/oder ein neues Netzwerk des Teilnehmenden aufzubauen sowie potentielle Arbeitgeber initiativ zur Heranfüh- rung an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Förderprogramm „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ anzusprechen und den Teilnehmenden zu vermitteln.

Inhalt:• Ansprache von potentiellen Arbeitgebern zur Vermittlung in ein entsprechend den Förderrichtlinien des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ passendes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis • Aktivierung des träger- und teilnehmendenseitig vorhandenen Netzwerkes ggf. können Personen aus der Peergroup hinzugezogen/vorgestellt werden, die erfolgreich den Weg aus der Langzeitarbeitslosigkeit geschafft haben. • Erstellung von Bewerbungsunterlagen • Begleitung zu Vorstellungsgesprächen • Vorbereitung der Vertragsunterzeichnung • Wenn möglich Befähigung der Teilnehmenden zur eigenständigen Recherche und Ansprache passender Arbeitgeber
Zeitlicher Umfang:Dauer: Maximal 4 Wochen Einzelgespräche: 2x wöchentlich á 2 Stunden Gruppengespräche: 2 x wöchentlich á mind. 2 Stunden
Methode:E inzelgespräche, Gruppengespräche
Durchfüh- rungDie Einzelberatungen sind im Rahmen aufsuchender Betreuung und/oder in geeig- neten Räumlichkeiten des Trägers durchzuführen. Die Gruppenberatungen sind in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchzu- führen.

führen.

Themenblock/Baustein: Anbahnung/Vorbereitung der Arbeitsaufnahme

Ziel ist es, auf Seiten der Arbeitgeber Vorurteile hinsichtlich der beruflichen Eingliederung von Teilnehmen- den der vorliegenden Zielgruppe (vgl. oben, B.1.2) abzubauen, Arbeitgeber entsprechend zu beraten und zu unterstützen, um so eine möglichst reibungslose Beschäftigungsaufnahme sicherzustellen.

Inhalt: • Information von Arbeitgebern über die Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“, insbesondere mittels Projektflyer • Beratung der Arbeitgeber zu den Anforderungen an die Arbeitsplätze und zu Möglichkeiten der Schaffung solcher Arbeitsplätze • Information über und ggf. Unterstützung bei der Abwicklung des Antragverfah- rens auf Förderung im Rahmen des Programms „Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII“ im Auftrag des Arbeitgebers und Teilnehmenden • Unterstützung bei der im Rahmen der Förderung ggf. entstehenden administra- tiven Aufgaben des Arbeitgebers und des Teilnehmenden

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

• Begleitung der Vertragsunterzeichnung • Überwachung der Rückmeldung an Auftraggeber bzgl. Beginn der Beschäfti- gungsaufnahme etc. • Hilfe bei weiteren Behördengängen • Beratung von Schlüsselpersonen im Umfeld des Teilnehmenden bzgl. Fragen, die zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind • Sicherstellung, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund erforderlicher Arbeits- und Schutzausrüstung gewährleistet ist • Besprechung und falls erforderlich Simulation der An- und Abfahrt • Besprechung von und ggf. Erinnerung an arbeitsplatz- und unternehmensspe- zifische Besonderheiten wie z.B. Sicherheitsunterweisungen, Arbeitszeitrege- lungen etc. • Besprechung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsall- tag (pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers und Ähnliches) • Verhaltenstraining, z. B. Umgang mit dem Arbeitgeber/den Kollegen am Ar- beitsplatz
Zeitlicher Umfang:Einzelgespräche: 2x wöchentlich á 2 Stunden und Begleitung des Teilnehmenden zum Antritt des Arbeitsplatzes am ersten Arbeitstag. Individuelle Begleitung des Arbeitgebers nach Bedarf.
Methode:Einzelgespräche und Gruppentermine zur allgemeinen Unterrichtung
Durchfüh- rung:Die Einzelberatungen sind im Rahmen aufsuchender Betreuung und/oder in geeig- neten Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchzuführen. Gruppentermine finden in der Regel in Form von Vorträgen zur allgemeinen Unter- weisung statt.

weisung statt.

Flankierendes Modul Digitale Kompetenzen

Das flankierende Modul ist durchgängig über die Phase 2 vorzuhalten und parallel zu den anderen Inhal- ten der Phase 2 durchzuführen.

Die Bedeutung digitaler Kompetenzen der Teilnehmenden bereits im Vorfeld von Ausbildungs- und Arbeits- aufnahme bedingt, dass der Auftragnehmer dieses Thema verstärkt in den Fokus nimmt. Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und sich ändernden Anforderungen, die sich im Rahmen der Digitali- sierung 4.0 ergeben, selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten ent- sprechend darzustellen.

Inhalt: Teil 1 Nutzung von Online-Angeboten hinsichtlich Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche so- wie in diesem Zusammenhang Darstellung neuer Bewerbungsformen • Ebay-Kleinanzeigen • Seriosität prüfen und erkennen lernen • Meta-Suchmaschinen (z.B. metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de,…) Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden, Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potentiale (inkl. Sozialkompe- tenz), Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien, Aktives Bewerbungstraining des einzelnen Teilnehmenden (dabei grds. Verhaltensre- geln, Körpersprache, Kommunikationstraining), Grundlagen zur Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail/Smartphone/Tablet, Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsun- terlagen, Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inkl. Be- werbungsfoto, soweit der Teilnehmende zugestimmt hat) nach den aktuellen Stan- dards, so dass der Teilnehmende diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann, Digitale Profile • Was ist ein digitales Profil? • Warum benötigt man ein digitales Profil? • Worauf kommt es bei der Erstellung eines digitalen Profils an? • Sensibilisierung für die datenschutzrechtlichen Risiken bei der Anlage eines digi- talen Profils

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

• Erstellen eines digitalen Profils Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren, Praxisorientierte Vertiefung (z.B. praktischer Umgang mit Tools) Bewerbungen unter Nutzung sozialer Medien, Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen so- wie Digitalisierung von Zertifikaten, Zeugnissen, usw. Reflexion bisheriger Aktivitäten im Berufsverlauf, Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet, Umgang mit Bewerberportalen) aufzeigen und nachverfolgen. Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch • Darstellung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitszeitmodelle und Be- schäftigungsformen (u.a. Zeitarbeit) • Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse • Hinweise auf weitere regionale Unterstützungsangebote

Teil 2 Unterstützung im Umgang mit der Jobsuche der BA und Befähigung zur Nutzung der Funktionen.

Dies betrifft insbesondere: • Befähigung des Teilnehmenden zur eigenständigen Nutzung der Jobsuche der BA • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils

  • persönliche Daten
  • Lebenslauf
  • Fähigkeiten
  • Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche mit Hilfe der Jobsuche der BA
  • Vorstellung der Suchmöglichkeiten
  • Funktionsweise Suchassistent
  • Funktionsweise der Ergebnisliste
  • Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern
  • Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA
  • Bewerbungsvorlage erstellen
  • Bewerbungsmappe erstellen
  • Bewerbungen verwalten • Gemeinsamer Bewerberaccount
  • Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten
  • Nutzung der Nachrichtenfunktion

Teil 3

Informationen über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online- Angeboten (u. a. eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Aufragnehmer hat die Teilnehmenden auf das Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit hinzuweisen. Die Informationen hierzu sind auf max. zwei Stunden zu be- grenzen.

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.

Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagentur.de/arbeitslos- arbeit-finden/arbeitslosengeld-2). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.

eServices Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter- Angelegenheiten selbstständig online erledigen z. B. Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt

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Individuelle Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III

wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen. Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten Ihren Kundinnen und Kunden die Möglich- keit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Bedarfsträger zu klären, ob Videokommuni- kation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmenden über dieses An- gebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schrit- ten zu Ihrem Beratungsgespräch“, und des Erklärvideos "Videotermin online vereinba- ren" zu informieren. Das Kundenbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bundesagentur/videos) zu fin- den. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und op- timiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahme- beginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen. Jobcenter App • Gemeinsam mit der teilnehmenden Person installiert der Auftragnehmer am Durchführungsort der Maßnahme die „Jobcenter APP“ auf das private Smart- phone der teilnehmenden Person, sofern diese ihr Einverständnis erklärt hat. • Der Auftragnehmer weist die teilnehmende Person in die Funktionalitäten der „Jobcenter APP“ ein. • Der Auftragnehmer unterstützt die teilnehmende Person bei Bedarf hinsichtlich der Nutzung der Jobcenter APP während ihrer gesamten Teilnahmedauer. • Zum Zweck des Downloads und zur Nutzung der „Jobcenter APP“ stellt der Auftragnehmer der teilnehmenden Person einen kostenlosen Internetzugang (z.B. WLAN) am Durchführungsort der Maßnahme zur Verfügung.
Zeitlicher Umfang:Die Teilnehmenden nehmen mindestens 1 x pro Woche an diesem Baustein/Themen- block teil. Der konkrete Umfang hat sich am Bedarf der teilnehmenden Person zu orientieren.
Methode:Einzelgespräche/-unterricht Die Bildung von homogenen Lern- und Unterrichtsgruppen ist möglich.
Durchfüh- rung:Das Bewerbungstraining soll sowohl Gruppen- als auch individuelle Elemente bein- halten. Die Einzel- und Gruppengespräche sind in geeigneten Räumlichkeiten des Trägers durchzuführen.
Besonder- heiten:Der teilnehmenden Person ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf Datenträger auszuhändigen. Damit die Teilnehmenden eigene aussagefähige Bewerbungsunterlagen erstellen kön- nen, hat der Auftragnehmer Materialien und Medien sowie einschlägige Fachliteratur in angemessenem Umfang und angemessener Qualität/Aktualität bereitzustellen.

angemessenem Umfang und angemessener Qualität/Aktualität bereitzustellen.

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