02_Vergabeunterlagen_beim Bieter verbleibend.pdf

Dachsanierung und Erneuerung der Dachentwässerung am Gebäude 23 im Bahnhallenquartier Erfurt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 22:39 (Europe/Berlin)

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Vergabestelle Datum der Versendung

Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit Teilnah- mewettbewerb Beschränkte Ausschreibung ohne Teil- nahmewettbewerb Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung
Ablauf der Angebotsfrist Datum Uhrzeit
Eröffnungstermin Datum Uhrzeit
Ort
Raum
Bindefrist endet am

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A)

Bezeichnung der Bauleistung: Maßnahmennummer Baumaßnahme

Vergabenummer Leistung

Anlagen A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 212 Teilnahmebedingungen (Ausgabe 2019) 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen 227 Zuschlagskriterien 242 Instandhaltung Informationen zur Datenerhebung

B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile der Leistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstige Anlagen 214 Besondere Vertragsbedingungen 225 Stoffpreisgleitklausel 228 Nichteisenmetalle 241 Abfall 244 Datenverarbeitung 246 Aufträge für Gaststreitkräfte 247 Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz 247 MIL Bauaufträge in militärisch genutzten Liegenschaften 625 NATO Infrastrukturbauten

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: 213 Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm, Abfallverzeichnis 124 Eigenerklärung zur Eignung 125 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Teilnehmer 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen 233 Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft Erklärung zur Verwendung von 248 Holzprodukten Vertragsformular für Instandhaltung:

D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 126 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung – Nachunternehmer/Unterauftragnehmer 223 Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223

1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im Namen und für Rechnung

zu vergeben. Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistun- gen im Namen und für Rechnung

zu vergeben. 2 Kommunikation (Bieteranfragen, etc.) Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform auf andere Weise (schriftlich/Textform) in Kombination: bis zur Angebots(er)öffnung elektronisch über die Vergabeplattform; danach schriftlich oder in Textform Stelle

Straße Fax PLZ/Ort E-Mail 3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)

3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen: siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

3.2 - frei - 3.3 Nachforderung Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert. teilweise nachgefordert, und zwar folgende Unterlagen:

nicht nachgefordert.

3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen

4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich nur für ein Los für ein Los oder mehrere Lose

nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 5 Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. §13 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen. 6 Nebenangebote

6.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nummer 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausge- 6.2 nommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche:

mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:

unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

7 Angebotswertung Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote Zuschlagskriterium Preis Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesonde- re unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instand- haltungsangeboten. Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien

Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.

8 Zugelassene Angebotsabgabe Elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/m Signatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgege- ben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.

Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplatt- form der Vergabestelle zu übermitteln. Schriftlich Das beigefügte Angebotsschreiben ist zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlos- senem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende Anschrift zu senden oder dort abzuge- ben: siehe Briefkopf Stelle:

Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für

Maßnahmennummer:Baumaßnahme:
Vergabenummer:Leistung:

„ zu versehen, ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels.

9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):

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212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Einheitliche Fassung

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkei- ten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hin- zuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzel- ner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wer- tung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftrags- erteilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote 4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übri- gen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Anga- ben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

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212 (Teilnahmebedingungen) 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen.

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen.

6 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in sei- nem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.

7 Eignung 7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. er- gänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifi- sche Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigen- erklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) ge- führt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genann- ten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Spra- che abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der enge- ren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch gefor- derte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Be- scheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

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ThürVgG 2024 - Besondere Vertragsbedingungen zu Kontrollen und Sanktionen

Weitere besondere Vertragsbedingungen gemäß

§§ 12 Abs. 1 S. 2 (Kontrollen) und 13 Abs. 1 und 2 (Sanktionen) ThürVgG

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren folgende weitere besondere Vertrags- bedingungen:

  1. Kontrollen (§ 12 Abs. 1 S. 2 ThürVgG) Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) ist der Auftraggeber berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund des ThürVgG bestehenden Anforderungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVgG und die zwischen Auftragnehmer und Nachunter- nehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen.

  2. Sanktionen (Vertragsstrafe, § 13 Abs. 1 ThürVgG)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG eine Ver- tragsstrafe in Höhe von % des Auftragswerts (netto) an den Auftraggeber zu bezahlen; bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf 5 % des Auftragswerts (netto) begrenzt.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nach- unternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer began- gen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Geltendmachung einer Ver- tragsstrafe aus anderen Gründen sowie von sonstigen Ansprüchen.

  1. Sanktionen (Kündigungsrecht, § 13 Abs. 2 ThürVgG)

Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt,

(a) falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer die aus § 6 ThürVgG resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt

oder

(b) im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer

Baumaßnahme

Leistung

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 - frei -

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) für Bauleistungen der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen)

  • im Folgenden „LEG“ genannt -

Ergänzung zum Formblatt 214 VHB Bund:

I.

10.1 Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Auftrag an Dritte ist ausgeschlossen (§ 399 BGB).

10.2 Die Rechte aus § 650e BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor vergeblich Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von 7 Arbeitstagen in Höhe des zu sichernden Betrages eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu stellen.

10.3 Bauwesenversicherung des Auftraggebers 10.3.1 Für das Bauvorhaben ist eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, die auch wesentliche Risiken des Auftragnehmers abdeckt. Der bei der Umlegung auf den Auftragnehmer zur Anrechnung kommende Prämiensatz beträgt 0,2 % der Abrechnungssumme. Die Kosten werden bei der Schlussrechnung grundsätzlich vom Bruttobetrag in Abzug gebracht. 10.3.2 Der Auftragnehmer hat die Selbstbeteiligung je Schadensfall zu tragen und zwar in Höhe von € 500,00 bei Neubauleistungen, von 20 %, mindestens € 500,00, bei Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz sowie 10 %, mindestens € 500,00, bei Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel. 10.3.3 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsgrenze bei Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz € 100.000,00 auf erstes Risiko und bei Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel nach Anmeldung € 200.000,00 auf erstes Risiko beträgt. 10.3.4 Der Auftragnehmer hat die formalen Voraussetzungen nach dem Versicherungsvertrag, insbesondere ggf. die polizeiliche Anzeige bei Eintritt des Versicherungsfalles vorzunehmen.

10.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

10.5 Im Hinblick auf Rechnungen ist Folgendes zu beachten: 10.5.1 Die Mitwirkung des Auftraggebers an den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen gilt nicht als Anerkenntnis des Leistungsumfanges. 10.5.2 Abschlagsrechnungen müssen durch Leistungsnachweise belegt sein. 10.5.3 Bei der Abrechnung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Vertrag für a) eigene Bauvorhaben der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) handelt oder b) um Bauvorhaben, die die LEG im Namen Dritter ausführt.

F-A-VIII-4-4-WBVB-LEG Thüringen Stand der Vorlage: April 2025

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zu a) eigene Bauvorhaben der LEG Als Rechnungsempfänger ist anzugeben: Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen) Mainzerhofstr. 12, 99084 Erfurt über

Die Rechnung muss vollständig entsprechend den Vorschriften für Rechnungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 14a Umsatzsteuergesetz erstellt sein. Entsprechend des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 05. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 - trifft die Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen für die LEG Thüringen (z.B. Erbringung von Leistungen für Vermietung und Verpachtung; Erschließung für GRW-Maßnahmen; Leistungen, die ausschließlich in der LEG Thüringen verbleiben) grundsätzlich nicht mehr zu. Die Rechnung ist demgemäß grundsätzlich mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen (Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag). Es wird darauf hingewiesen, dass es dem leistenden Unternehmer obliegt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob die Rechnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des § 13b Umsatzsteuergesetz netto zu erstellen ist (Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 in der Fassung vom 4. Februar 2014 durch das oben genannte Schreiben des BMF). Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in den Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) zum elektronischen Rechnungseingang verwiesen.

zu b) Bauvorhaben im Namen Dritter Als Rechnungsempfänger ist anzugeben: Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen)

in Geschäftsbesorgung der (Gemeinde / Stadt /……………) Mainzerhofstr. 12 99084 Erfurt Die Rechnung muss vollständig entsprechend den Vorschriften für Rechnungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz erstellt sein. Die Rechnung ist grundsätzlich mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen (Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag). Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in den Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) zum elektronischen Rechnungseingang verwiesen.

II.

10.6 Im Hinblick auf das Überwachungsrecht des Auftraggebers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer während seiner Tätigkeiten ein Bautagebuch zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Alle wichtigen Informationen, wie Wetter, Personaleinsatz, Arbeitsaktivitäten, Besprechungen, Bauunfälle etc. sind schriftlich festzuhalten.

10.7 Mängelhaftung: Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken beträgt 5 Jahre, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

10.8 Nr. 2 (Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)) der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 VHB Bund) wird wie folgt ersetzt: 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,1 % der endgültigen Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der

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Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der endgültigen Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der endgültigen Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der endgültigen Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

10.9 Nr. 4 (Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)) der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 VHB Bund) wird wie folgt ersetzt: Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

10.10 Nr. 5 (Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)) der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 VHB Bund) wird wie folgt ersetzt: Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beträgt fünf Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche: Nach Ablauf der Mängelhaftungsfristen.

10.11 Nr. 6 (Bürgschaften (§ 17 VOB/B)) der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 VHB Bund) wird wie folgt ergänzt: „Der Auftraggeber akzeptiert auch Bürgschaftserklärungen, die seinen Formblättern inhaltlich entsprechen.“

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421 (Vertragserfüllungsbürgschaft) Bürgschaftsurkunde Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/VertragesDatum
Bezeichnung der Leistung

MUSTER

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschafts- forderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

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422 (Mängelansprüchebürgschaft) Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/VertragesDatum
Bezeichnung der Leistung

Nach den BedingMungen diesUes VertragSes hat dTer AuftraEgnehmer RSicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 1

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423 (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft) Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/VertragesDatum
Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für eine AbschlaMgszahlung fürU die auf derS Baustelle TangelieferEten, aber nRoch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bis zu deren Einbau

eine Abschlagszahlung für Stoffe oder Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zu deren Einbau

eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen zu stellen. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)

VergabenummerDatum
Baumaßnahme
Leistung

Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)

1 Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind

1.1 Formblätter ☒ Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) ☒ 124 - Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen ☐ Angaben zur Preisermittlung entsprechend den Formblättern 221 oder 222 (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) ☐ 224 - Angebot Lohngleitklausel (wenn ein Änderungssatz angeboten wird; bei Abgabe mehrerer Haupt- angebote für jedes Hauptangebot, zu dem ein Änderungssatz angeboten wird) ☐ 233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer ver- geben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen) ☐ 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgege- ben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft) ☐ 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (wenn sich der Bieter der Kapazi- täten anderer Unternehmen bedienen wird; bei Abgabe mehrere Hauptangebote für jedes Hauptange- bot, in dem sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient) ☐ 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) ☐ Vertragsformular/e Instandhaltung (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) ☐ ☐

1.2 unternehmensbezogene Unterlagen ☐ Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung ☐

1.3 Leistungsbezogene Unterlagen ☒ Leistungsverzeichnis mit den Preisen

1.4 sonstige Unterlagen ☐ Erfüllung von Mindestanforderungen, z.B. Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise ☐

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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen) 2 Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind

2.1 Formblätter

☐ 126 - Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ☐ 223 - Aufgliederung der Einheitspreise ☐ 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen ☐ ☐

2.2 unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen)

☐ Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben ☐ Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, ge- gliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal ☐ Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer ☐ rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insol- venzplanes angegeben wurde) ☐ Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist1 ☐ Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Fi- nanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt ☐ gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz ☐ gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungs- trägers mit Angabe der Lohnsummen ☐ ☐

2.3 leistungsbezogene Unterlagen ☐ Produktdatenblätter benannter Fabrikate ☐

2.4 sonstige Unterlagen

☐ Urkalkulation (die Urkalkulation wird für die Prüfung der Preise geöffnet, im Anschluss wieder ver- schlossen) ☐ ☐

1 anderenfalls eine Bescheinigung über die Beitragsbefreiung

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Vergabenummer

Informationspflicht der Vergabestelle und Nachprüfung des

Vergabeverfahrens nach § 14 ThürVgG

(Stand 27.02.2024)

Wichtige Hinweise:

  1. Wenn dieses Hinweisblatt den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist, erfüllt es die Anforderungen an die Informationspflichten der Vergabestelle gemäß § 14 ThürVgG, die sie ab einem Gesamtauftragswert in Höhe von 150.000 EUR (netto) bei Bauleistungen und 50.000 EUR (netto) bei Leistungen und Lieferungen zu erfüllen hat.

  2. Bereits in der Bekanntmachung ist ein kurzer Hinweis auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung der Vergabestelle und die Kostenfolge aufzunehmen.

  3. Nachprüfungsmöglichkeit

Der voraussichtliche Gesamtauftragswert dieses Vorhabens liegt unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB, erreicht oder übersteigt aber die in § 14 Abs. 4 ThürVgG aufgeführten Wertgrenzen [150.000 EUR (netto) bei Bauleistungen und 50.000 EUR (netto) bei Leistungen und Lieferungen]. Somit besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Vergabekammer besteht nicht.

  1. Informationspflicht

Die Vergabestelle informiert den/die Bieter, dessen/deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in der von ihr in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bestimmten Form. Spätestens sieben Kalendertage vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss informiert die Vergabestelle den/die unterlegenen Bieter über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Die Vergabestelle bestimmt eine mindestens sieben Tage betragende Frist, in der eine mögliche Beanstandung vorzubringen ist.

  1. Nachprüfungsverfahren

a) Der Bieter hat die Möglichkeit, das Vergabeverfahren vor Ablauf der von der Vergabestelle bestimmten Frist in der von ihr bestimmten Form bei der Vergabestelle zu beanstanden, indem er eine Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften rügt.

Vergabestelle

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Vergabenummer

Von der Vergabestelle jeweils auszufüllen:

Die Beanstandung ist

  • wie folgt zu übermitteln: (z. B. elektronisch, schriftlich)

  • an folgende Stelle/Adresse zu senden: (Vergabestelle, (Email-)Adresse, Ansprechpartner)

b) Hilft die Vergabestelle dieser Beanstandung nicht ab, unterrichtet die Vergabestelle die Vergabekammer durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten. Sie darf den Zuschlag in diesem Fall nur erteilen, wenn die Vergabekammer das Vergabeverfahren nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung beanstandet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung bei der Vergabekammer und kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Vergabekammer einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Beanstandet die Vergabekammer das Vergabeverfahren mit einer entsprechenden Begründung, hat die Vergabestelle die Auffassung der Vergabekammer zu beachten.

c) Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, werden keine Kosten zu seinen Lasten erhoben.

d) Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Vergabekammer abschließend, ob der Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt wurde.

Vergabestelle

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Erläuterungen zur Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz

gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ThürVgG

Für Aufträge kommunaler Auftraggeber, sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstiger Auftraggeber, die nicht staatliche Auftraggeber oder Universitäten und/oder deren Einrichtungen sind Stand 27.02.2024

I. Versionen der Eigenerklärung

Die Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG liegt in zwei Versionen vor. Grund dafür ist, dass insbesondere der § 6 ThürVgG unterschiedliche Regelungen für zwei verschiedene Auftraggeber-Kreise enthält. So haben staatliche Auftraggeber sowie Universitäten und ihre Einrichtungen die Vorgaben des § 6 Abs. 4 zwingend vorauszusetzen, kommunale sowie sonstige Auftraggeber andererseits müssen diese Regelung nicht beachten. Die Definitionen ergeben sich dabei aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ThürVgG, das heißt:

  • sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht staatliche oder kommunale Auftraggeber bzw. Universitäten und ihre Einrichtungen sind, aber dennoch § 55 der Thüringer Landeshaushaltsordnung oder § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung bzw. § 24 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu beachten haben,
  • kommunale Auftraggeber, also Gemeinden, Landkreise, kommunale Anstalten, Zweckverbände, gemeinsame kommunale Anstalten sowie Verwaltungsgemeinschaften und
  • juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllen.

Die Auftraggeber haben den potentiellen Bietern damit die jeweils sie betreffende Fassung der Eigenerklärung im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Den Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Bietern neben dem einschlägigen Formular zur Eigenerklärung auch diese Erläuterungen zur Eigenerklärung im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

II. Zwingend auszufüllende Bestandteile der Eigenerklärung

Die Eigenerklärung enthält den folgenden „Wichtigen Hinweis“: „Diese Eigenerklärung ist der Vergabestelle mit Abgabe des Angebots vollständig ausgefüllt vorzulegen. Wird keine unterschriebene Eigenerklärung abgegeben, wird das Angebot gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 ThürVgG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.“

Das bedeutet, dass die Eigenerklärung zwingend durch den Bieter zu unterzeichnen ist. Die Art der „Unterschrift“ ist abhängig von der durch die Vergabestelle gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 ThürVgG bestimmten Form für die Abgabe des Angebots, für die Vorlage von Nachweisen und Erklärungen und die Einholung von Zustimmungen nach § 7 Abs. 1 und 3 ThürVgG. Das heißt: sind die Unterlagen schriftlich per Briefpost einzureichen, muss die Eigenerklärung händisch unterzeichnet werden.

Sind die Unterlagen elektronisch über eine Vergabeplattform einzureichen, sollte die Eigenerklärung mindestens in Textform unterzeichnet werden. Das heißt, der Name des Bieters muss in das dafür vorgesehene Formularfeld eingegeben bzw. eingetippt werden. Ebenfalls akzeptabel ist das Einfügen eines elektronischen Abbilds der Unterschrift des Bieters oder eine elektronische Signatur oder Siegelung der Eigenerklärung. Dieses Erfordernis dient

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der Dokumentation, dass der Bieter die Eigenerklärung aktiv zur Kenntnis genommen hat und somit signalisiert, sich der Tragweite seines Handelns bewusst und damit vor übereilten Handlungen geschützt zu sein. Zusätzlich muss das Konvolut der Angebotsunterlagen in Gänze ihren Absender zweifelsfrei erkennen lassen (z. B. qualifizierte elektronische Signatur oder Einreichung der Unterlagen über einen eindeutig verifizierten Account der genutzten Vergabeplattform oder auf andere geeignete Art und Weise).

Zudem muss erkennbar sein, wann und im Zusammenhang mit welchem Vergabeverfahren der Bieter die Eigenerklärung unterzeichnet hat.

Im Hinblick auf die folgenden ausfüllbaren Felder des Formulars zur Eigenerklärung genügt es formal, dass diese Angaben im Zusammenhang mit dem Angebot erkennbar sind:

  • „Vergabenummer“,
  • „Name/Stempel des Bieters“,
  • „Ort“ und
  • „Datum“. Das heißt: vergisst der Bieter versehentlich, die vier vorgenannten Informationen auf dem Formular zur Eigenerklärung einzutragen, wird er dann nicht von Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sich diese Angaben aus den übrigen Angebotsunterlagen ergeben.

Fehlt die Unterschrift oder wird die Eigenerklärung nicht den Angebotsunterlagen beigefügt, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Nachforderung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 ThürVgG, § 56 VgV, § 41 UVgO, § 16a VOB/A). Obgleich der plakativ gestaltete Hinweis in der Eigenerklärung anderes vermuten lässt, schließt § 8 Abs. 1 ThürVgG eine Nachforderung der Eigenerklärung nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 S. 3 ThürVgG, dass die Wertung eines Angebotes nur erfolgen kann, wenn die Eigenerklärung vorliegt. Mit "Wertung" ist dabei die inhaltliche Prüfung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien gemeint, welcher eine Prüfung auf Vollständigkeit der Angebotsunterlagen vorauszugehen hat.

Sofern der „Wichtige Hinweis“ ausführt, ein Angebotsausschluss bei fehlender oder nicht unterschriebener Abgabe der Eigenerklärung wird auf § 8 Abs. 1 S. 3 ThürVgG gestützt, wird hiermit klargestellt, dass der Ausschluss eines Angebots gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürVgG unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der VgV, der UVgO und der VOB/A (hier: § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV, § 42 Abs. 1 Nr. 2 UVgO, § 16a Abs. 5 VOB/A bzw. § 16a Abs. 5 EU VOB/A) erfolgt.

III. Bedeutung der einzelnen Inhalte der Eigenerklärung

Die Bieter erklären mit der Unterzeichnung der Eigenerklärung, dass sie alle Anforderungen und Verpflichtungen, die aufgrund des Thüringer Vergabegesetzes an sie gestellt werden, bei der Ausführung des Auftrags einhalten werden.

Die einzuhaltenden Anforderungen und Verpflichtungen werden in der Eigenerklärung als Schlagworte in den Ziffern 1 – 6 dargestellt.

  1. „Die Pflicht zur Tariftreue gemäß § 6 Abs. 1 ThürVgG“

Ziffer 1 betrifft die Fälle, in denen Leistungen im Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gemäß Tarifvertragsgesetz oder eines nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz anzuwendenden Tarifvertrages vergeben werden sollen.

Hier müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bieters bei der Ausführung der Leistung die Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den der Bieter aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

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(AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) oder aufgrund des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) gebunden ist. Dies gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

  1. „Die Anforderungen des § 6 Abs. 5, den Einsatz von Leiharbeitskräften betreffend.“

Dies bedeutet, dass bei der Auftragsausführung eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit mindestens ebenso entlohnt werden müssen, wie die im Unternehmen des Bieters beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Rechtsverordnung mit einer verbindlich festgelegten Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt (§ 6 Abs. 5 S. 2 und 3 ThürVgG).

Liegt eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vor, muss den eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages mindestens das unter Ziffer 2 erläuterte Entgelt gezahlt werden.

  1. „Die Pflicht zur Entgeltgleichheit nach § 6 Abs. 10 ThürVgG“

Der Bieter hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Auftragsausführung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.

  1. „Die Notwendigkeit vor dem Einsatz von jedweden Nachunternehmern gemäß § 7 Abs. 1 ThürVgG die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen“

Die Vergabebestimmungen gehen grundsätzlich davon aus, dass ein Auftragnehmer die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen hat (Eigenleistungsverpflichtung). Daher dürfen Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen werden.

Dies gilt erst recht, wenn ein Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer beauftragen möchte. Auch hierfür ist zuvor die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

  1. „Die Weitergabe der aus dem ThürVgG resultierenden Pflichten an jedweden von mir/ uns eingesetzten Nachunternehmer gemäß § 7 Abs. 2 und 4 ThürVgG und damit ein- hergehend auch meine/ unsere Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten durch alle Nachunternehmer“

Für den Fall des Nachunternehmereinsatzes muss der Bieter:

a) gemäß § 7 Abs. 2 ThürVgG den Nachunternehmern die Bestimmungen zur Beachtung der Tariftreue, des Mindestentgelts und Entgeltgleichheit nach § 6 ThürVgG auferlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer kontrollieren.

b) gemäß § 12 Abs. 2 ThürVgG die Nachunternehmer dazu verpflichten, vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 ThürVgG über die eingesetzten Beschäftigten für Kontrollen bereitzuhalten.

c) gemäß § 7 Abs. 4 ThürVgG,

  • bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  • die Nachunternehmer davon in Kenntnis setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

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  • bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil machen und
  • den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen den Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

d) die Beachtung der in Ziffer 5 a – c genannten Pflichten durch die Nachunternehmer kontrollieren.

Die vorgenannten Verpflichtungen gelten unabhängig von der Anzahl der Nachunternehmer gegenüber jedem Nachunternehmer.

Sie gelten auch, wenn ein Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer und dieser wiederum Nachunternehmer beauftragt, also wenn eine „Nachunternehmerkette“ gebildet wird. In diesen Fällen müssen die vorgenannten Pflichten innerhalb der gesamten „Nachunternehmerkette“ bis zum letztbeauftragten Nachunternehmer weitergegeben und deren Einhaltung kontrolliert werden.

  1. „Die Pflicht zur Vorhaltung von Unterlagen durch mich/uns nach § 12 Abs. 1 sowie jedweden von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer nach § 12 Abs. 2 ThürVgG für Kon- trollen, auf deren Möglichkeit ich auch meine/unsere Beschäftigten hinweise“

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ThürVgG hat der Auftraggeber das Recht, die Einhaltung der Vergabevoraussetzungen und Anforderungen des ThürVgG zu überprüfen.

Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers selbst,
  • die Entgeltabrechnungen all seiner Nachunternehmer,
  • im Falle einer „Nachunternehmerkette“ die Entgeltabrechnungen aller Nachunternehmer innerhalb dieser Kette, bis zum letztbeauftragten Nachunternehmer,
  • die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVgG und
  • die zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge.

Der Auftragnehmer muss seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen.

IV. Sanktionen

Hält der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer eine oder mehrere der vorgenannten Pflichten nicht ein, kann der Auftraggeber folgende Sanktionen verhängen:

  1. Vertragsstrafe (§ 13 Abs. 1 ThürVgG)

a) Der Auftraggeber kann für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG1, eine Vertragsstrafe im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG in einer bei Vertragsschluss vorgegebenen Höhe verhängen.

1 Dies entspricht den Ziffern 1 – 6 der.

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b) Die Zahlung einer Vertragsstrafe kann auch für Verstöße durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen Nachunternehmer innerhalb einer „Nachunternehmerkette“ anfallen - es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste.

Gemäß § 13 Abs. 4 ThürVgG kann der Auftraggeber neben der vorgenannten Vertragsstrafe auch Vertragsstrafen aus anderen Gründen sowie sonstige Ansprüche geltend machen.

  1. Kündigung (§ 13 Abs. 2 ThürVgG)

Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer oder ein Nachunternehmer innerhalb einer „Nachunternehmerkette“ die aus dem § 6 ThürVgG2 resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllen oder wenn sie schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG3 verstoßen.

  1. Ausschluss von Vergabeverfahren (§ 13 Abs. 3 ThürVgG)

Der Auftraggeber soll den Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG4 verstößt. Gleiches gilt für den Ausschluss von Nachunternehmern.

2 Dies entspricht den Ziffern 1 – 3 der Eigenerklärung. 3 Dies entspricht den Ziffern 5 – 6 der Eigenerklärung. 4 Dies entspricht den Ziffern 1 – 6 der Eigenerklärung.

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241 (Abfall)

Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bie- ter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass − die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird, − bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall- wirtschaftsbehörde vorliegt, − die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind, − die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können. 1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass − die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen, − die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs- gemäßen Abfallentsorgung erteilt, − die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw. − die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.

2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkann- ten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreis- laufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).

2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

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244 (Datenverarbeitung)

Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen

1 Bearbeitungsphasen Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:

  • Angebotsanforderung
  • Angebotsabgabe
  • Abrechnung.

2 Datenaustausch Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemein- samen Ausschusses Elektronik im Bauwesen – GAEB, Schnittstelle DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bau- abrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.

3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elekt- ronischen Vergabeverfahrens über eine Vergabeplattform ausgetauscht. Bei Abweichungen zwi- schen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungs- unterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.

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Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) zum elektronischen Rechnungseingang

Im Weiteren sind für die Bauvorhaben der LEG und Bauvorhaben im Namen Dritter folgende Erläuterungen zum Elektronischen Rechnungseingang zu beachten: Ab dem 01. Januar 2025 sind zwischen inländischen Unternehmen die Rechnungen und Gutschriften gemäß § 14 UStG regelmäßig elektronisch zu übersenden. Elektronische Rechnungen werden ausschließlich in folgenden Formaten akzeptiert: − ZUGFeRD − XRechnung Darüber hinaus sind innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen neben Rechnungen in Papierform weiterhin Rechnungen im PDF-Format als „Sonstige Rechnung“ zulässig. Andere Formate (z. B. Word, Excel, Archive wie RAR, ZIP, usw.) und Bilddateien (JPG, TIF, etc.) werden nicht akzeptiert. Die elektronischen Rechnungen und Gutschriften sind in einem der vorgenannten Formate an folgende E-Mail-Adresse zu senden: leg.rechnungseingang@leg-thueringen.de

Zur Sicherstellung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Bearbeitung der Rechnungen sind zudem folgende Rahmenbedingungen und Hinweise zu beachten: • Für den Rechnungsversand ist ausschließlich die o. g. E-Mail-Adresse zu nutzen. Ein Versand an die persönlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter ist nicht zulässig. • Bei PDF-Rechnungen sind die Rechnung sowie alle zugehörigen Anlagen (Lieferschein, Rapportzettel, Leistungsnachweise, etc.) in einer PDF-Datei zusammenzufassen. • Die E-Mail darf neben dem Rechnungsdokument keine weiteren Dokumente (Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, etc.) enthalten. • Werden Anlagen (z. B. Aufmaße) als GAEB-Datei (z. B. in den Formaten X31, X83, usw.) übermittelt, so ist eine Kopie im PDF-Format zur Verfügung zu stellen. • Sämtliche Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 5 UStG müssen in der Rechnung enthalten sein. • Jede Rechnung ist mit einer separaten E-Mail zu senden. • Der E-Mail-Text wird nicht automatisiert verarbeitet. Deshalb darf er keine umsatzsteuerlich oder sonstige für die Rechnungslegung relevanten Informationen enthalten. • Ein Download der Rechnungen über Portallösungen, wie bspw. Kundenportale, Kundenkonten oder Kundenbereiche, ist nicht möglich.

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Informationen zur Datenverarbeitung

gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO

– Datenverarbeitung von Kunden und Lieferanten (B2B) –

Hiermit unterrichten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf Sie als natürliche Person be- ziehen):

Datenverarbeitung

Wir – die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen), Main- zerhofstraße 12, 99084 Erfurt – verarbeiten als Vertragspartner Ihres Unternehmens die personenbezogenen Daten im Hinblick auf Ihre Person zur Angebotserstellung, zur Erfüllung der Verträge, Buchhaltung und Kostenrechnung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sowie zur Erfüllung von vertraglichen und rechtlichen Ver- pflichtungen (beispielsweise Handels- und Steuerrecht) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit c DSGVO. Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen uns und Ihrem Unternehmen. Im Zuge von externen Anforderungen (beispielsweise im Rahmen des Zoll-/Steuerrechts) kann es dazukommen, dass personenbezogene Daten zu Ihrer Person mit von Behörden veröffentlichten Listen abgeglichen werden.

Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Durchführung des Vertragsverhältnis- ses erforderlich. Ohne diese Daten können wir den mit Ihrem Unternehmen ge- schlossenen Vertrag nicht erfüllen.

Ferner können Daten auch zu berechtigten Zwecken gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e und f DSGVO verarbeitet werden, wie Vermarktung des Standorts Thüringen, interne Marktforschungs- und Marketingzwecke, betriebsinterne Statistiken. Zum Teil werden hierzu aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie dem Handelsregister – bezogenen Unternehmensdaten (inkl. personenbezogener Daten) genutzt. Die berechtigten Inte- ressen liegen insbesondere in der Optimierung von Prozessen, dem öffentlichen Inte- resse des Freistaats Thüringen und der kostengerechten Zurechnung; hierbei wer- den Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten gebührend berücksichtigt.

Sofern Sie uns hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben oder wir Sie im Rahmen der Da- tenerhebung gemäß § 7 UWG angemessen informiert haben, nutzen wir Ihre Daten, um Ihnen auf elektronischen Wege Informationen über Dienstleistungen, Veranstal- tungen und anderes Wissenswertes zu unserem Hause zuzusenden. Auch über den postalischen Weg können Sie von uns entsprechende Informationen erhalten. Dieser Zusendung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Kunden B2B) [Stand: 11.04.2018] Seite 1

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Weitergabe und Dienstleister

Ihre personenbezogenen Daten werden teilweise an externe Dienstleister (beispiels- weise Abrechnungsunternehmen, Mailing-Dienstleister, Steuerberater, Rechtsbera- ter) weitergeben. Zum Teil können externe IT-Dienstleister (im Rahmen einer Auf- tragsdatenverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO) auf Ihre Daten zugreifen. Hierbei agieren die Dienstleister weisungsgebunden, was durch entsprechende Verträge si- chergestellt wurde.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir zu oben genannten Zwecken Ihre personenbe- zogenen Daten ggf. auch an andere Gesellschaften innerhalb unseres Verbunds wei- tergeben [siehe Rubrik „Über uns“ auf unserer Internetpräsenz www.leg- thueringen.de]. Der Datentransfer findet auf Basis eines berechtigten Interesses statt, um Ihnen ein ganzheitliches Angebot unserer Leistungen anbieten zu können.

Aufbewahrung und Löschung der Daten

Ihre Daten werden solange aufbewahrt, wie dies für die jeweiligen o. g. Zwecke er- forderlich ist. Die Daten werden spätestens nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Zivil-, Handels- und Steuerrechts gelöscht.

Ihre Rechte

Wir informieren Sie darüber, dass Sie gemäß Artikel 15 ff. DSGVO unter den dort definierten Voraussetzungen folgende Rechte des Betroffenen haben: Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie Recht auf Datenübertragbarkeit. Auch haben Sie ge- mäß Artikel 77 DSGVO das Recht der Beschwerde bei einer Datenschutz- Aufsichtsbehörde.

Wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO beruht (Einwilligung) haben Sie ferner das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Kontakt zum Datenschutzbeauftragten

Der für die LEG Thüringen zuständige Datenschutzbeauftragte ist Dr. Jörn Voßbein (UIMC; datenschutz@leg-thueringen.de).

Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Kunden B2B) [Stand: 11.04.2018] Seite 2

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