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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer V0442/2026
Baumaßnahme JVA Bremen Sanierung und Umbau Lazarettgebäude
Leistung Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am ............ spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. × innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 15.10.2026 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am ............ × innerhalb von 58 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: × vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn × vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung × folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
× Arbeitsvorbereitung/Aufmaß: Ausführungszeit 30 Werktage, vorraussichtlicher Beginn 02.11.2026 Montage Ausführungszeit 28 Werktage, vorraussichtlicher Beginn 14.12.2026
Die o.g. Werktage beziehen sich auf eine 5-Tage Woche und beinhalten die Zeitspanne zwischen dem Baubeginn bis zur Fertigstellung der Leistung.
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) ............ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ............ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1. Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B) Die Leistung ist förmlich abzunehmen. Eine konkludente und/oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. 10.2. Verjährung (§ 13 Abs. 4 Nummer 1 Satz 1, 1. Alternative VOB/B) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken beträgt 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). 10.3. Rückgabe Sicherheit Der Auftraggeber wird eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelbeseitigung nicht nach 2 Jahren, sondern erst nach vollständigem Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgeben. 10.4. Bauleistungsversicherung
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Der Auftraggeber wird für das beauftragte Unternehmen eine Bauleistungsversicherung abschließen. Der Betrag in Höhe von 0,3 % der Brutto- Schlussrechnung, mit einem Auftragnehmer-Selbstbehalt von 2. 500,00 € (netto) pro Schadensfall, wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 10.5. Rechnungsversand Sollte keine elektronische Rechnungsstellung erfolgen, ist die Papierrechnung zusätzlich zum Versand an den AG 1-fach mit allen Unterlagen an das mit der Objektüberwachung beauftragte Büro zu senden. Bei der elektronischen Rechnung sind die rechnungsbegründenden Unterlagen der Objektüberwachung zur Prüfung zu zusenden. 10.6. Es gelten die der Ausschreibung beiliegende Bedingungen "Anlage 1.1 Verhaltensregeln JVA Bremen.pdf" 10.7. Personenüberprüfung: Für die Ausführung der Leistungen ist eine Personenüberprüfung notwendig. Der Bieter verpflichtet sich ausschließlich überprüftes Personal einzusetzen, bzw. solches Personal, das bereit ist, sich einer Personenüberprüfung zu unterziehen. Die Personenüberprüfung ist zwingend verbunden mit einer persönlichen Einweisung durch den Sicherheitsbeauftragten der JVA. Die Überprüfung gilt auch für die Bauleitung des Auftragnehmers und sonstiges, aufsichtsführendes, nicht ständig auf der Baustelle anwesendes Personal. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----
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