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232HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung Nachunternehmer)
| Vergabenummer | |
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| Maßnahme | |
| Leistung |
Mindestentgelt-Erklärung des Nachunternehmers
Beauftragendes Unternehmen Auftragnehmendes Unternehmen (Nachunternehmer)
A. Pflicht zur Zahlung von Mindestentgelten während der Auftragsausführung
I. Mindestentgelte gemäß Entgelttabelle Der Nachunternehmer verpflichtet sich, allen von ihm bei der Ausführung dieses Auftrags ein- gesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern) für die Dauer ihres Einsatzes die Mindestentgelte zu bezahlen, welche in den für die betreffende Leistung maßgeblichen Entgelttabellen im Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabellen) festgelegt sind.
| Durchführungshinweise zur Ermittlung der einschlägigen Mindestentgelte: | ||
|---|---|---|
| Alle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich Leiharbeitneh- | ||
| merinnen und Leiharbeitnehmer) sind entsprechend ihrer Qualifikation mindestens nach | ||
| derjenigen Lohngruppe zu vergüten, welche der jeweils ausgeübten Tätigkeit bei der | ||
| Ausführung dieses Auftrags entspricht. Dies richtet sich dabei nach der jeweils einschlä- | ||
| gigen Entgeltgruppe der ausgeführten Tätigkeit und erfordert eine Eingruppierung jeder | ||
| Person für die Zeit ihres Einsatzes. | ||
| Soweit für eine Person aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mehrere Lohngruppen in Be- | ||
| tracht kommen, ist für die Eingruppierung der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich. | ||
| Die jeweils geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz des Bundes, nach | ||
| dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz so- | ||
| wie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsge- | ||
| setz dürfen bei der Eingruppierung nicht unterschritten werden. | ||
| Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass im Falle der Feststellung eines Versto- | ||
| ßes gegen die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz des Bundes, | ||
| nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlas- | ||
| sungsgesetz durch den Nachunternehmer, durch einen vom Nachunternehmer | ||
| eingesetzten Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer, die kontrollie- | ||
| rende Stelle (C.II.) zur Anzeige bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet ist. |
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II. Nachweise zu Einzelunternehmen Alle zur Auftragsausführung eingesetzten Personen gelten bis zum Nachweis ihrer selbstän- digen unternehmerischen Tätigkeit (Einzelunternehmen) als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
B. Pflichten bei der Beauftragung von weiteren Nachunternehmen (Nachunter- nehmerkette)
I. Vereinbarung des Formblattes 232HB-EU mit dem Nachunternehmen Der Nachunternehmer verpflichtet sich, im Falle der Beauftragung weiterer Nachunternehmen in der Nachunternehmerkette bei der Ausführung dieses Auftrags, vor dessen Einsatz mit dem Nachunternehmen das Formblatt 232HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung des Nachunter- nehmers) nebst dem Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabellen) zu vereinbaren und dem Nachunternehmer eine Fassung dieser Formblätter zur Verfügung zu stellen. Zudem trägt er dafür Sorge, dass wenn innerhalb einer Nachunternehmerkette weitere Nachunterneh- men beauftragt werden, das Formblatt 232HB-EU (Mindestentgelt-Erklärung des Nachun- ternehmers) nebst dem Formblatt Anlage zu 231HB/232HB (Entgelttabellen) jeweils verein- bart und eine Fassung der Formblätter zur Verfügung gestellt wird.
II. Anzeige jedes eingesetzten Nachunternehmens Der Nachunternehmer verpflichtet sich, jeden Einsatz eines weiteren Nachunternehmens sei- nem Auftraggeber gegenüber rechtzeitig, das heißt vor Beginn der Ausführung der Nachun- ternehmerleistung, schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Nachunter- nehmen nicht unmittelbar durch den Nachunternehmer, sondern innerhalb der Nachunterneh- merkette beauftragt worden ist.
III. Erstreckung auf Einzelunternehmen und Verleihunternehmen Die Pflichten bei der Beauftragung von Nachunternehmen (B.I. und B.II.) gelten auch für die Unterbeauftragung eines Einzelunternehmers sowie, im Falle des Einsatzes von Leiharbeit- nehmerinnen und Leiharbeitnehmern, im Verhältnis zu dem Verleihunternehmen.
C. Pflichten bei der Durchführung einer Kontrolle
I. Kontrollen Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass die Einhaltung seiner Pflichten zur Zahlung von Min- destentgelten und bei der Beauftragung von weiteren Nachunternehmen (A. und B.) im Land Bremen überprüft werden kann. Dazu gestattet der Nachunternehmer der kontrollierenden Stelle (C.II.) die Durchführung einer Kontrolle während der Ausführung dieses Auftrags.
II. Kontrollierende Stelle Kontrollen werden im Land Bremen von der vom Senat der Freien Hansestadt Bremen ein- gesetzten Sonderkommission Mindestentgelt (nachfolgend: Sonderkommission1) zentral durchgeführt. Zudem darf auch der jeweilige Auftraggeber solche Kontrollen durchführen.
1 Die operativen Aufgaben der Sonderkommission werden durch die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese sind bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation angesiedelt.
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III. Mitwirkungspflichten des Nachunternehmers
Der Nachunternehmer verpflichtet sich zu folgenden Mitwirkungshandlungen:
- Der Nachunternehmer informiert alle zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weitere Nachunternehmen in der Nachunternehmerkette (einschließlich Einzelunter- nehmen und Verleihunternehmen)
rechtzeitig, das heißt vor ihrem ersten Einsatz, über die Möglichkeit einer Kontrolle durch die kontrollierende Stelle (C.II.).
- Der Nachunternehmer stellt die Durchführbarkeit einer Kontrolle während der Ausführung dieses Auftrags im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu den ihm überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie im Verhältnis zu allen wei- teren Nachunternehmen in der Nachunternehmerkette, einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen, sicher und fördert den Ablauf einer solchen Kontrolle in angemessener Weise. Hierfür wird der kontrollierenden Stelle vom Nachunternehmer mindestens eine kun- dige Ansprechperson bereitgestellt.
| Durchführungshinweise zu den Mitwirkungspflichten des Nachunternehmers: | ||
|---|---|---|
| Im Rahmen seiner Informationspflicht (C.III.1.) weist der Nachunternehmer ausdrücklich | ||
| darauf hin, dass bei einer Kontrolle eine ausführliche Befragung aller vor Ort anwesen- | ||
| den Personen durch die kontrollierende Stelle (C.II.) zu folgenden Aspekten stattfindet: | ||
| zum Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis | ||
| zur Entlohnung (einschließlich Sonderzahlungen) bzw. zu (Zwischen)Rechnungen | ||
| zur während der Auftragsausführung ausgeübten Tätigkeit | ||
| zur Qualifikation für diese Tätigkeit (Berufsausbildung) | ||
| zur Arbeitszeit (einschließlich Stundenerfassung) | ||
| zu sonstigen Qualifikationen | ||
| Der Nachunternehmer sorgt dafür, dass eine oder mehrere Ansprechpersonen vor Ort | ||
| zur Verfügung stehen. Die Ansprechperson muss in der Lage sein, fachliche Fragen zur | ||
| Auftragsausführung zu beantworten und etwaige Verständigungsschwierigkeiten zu be- | ||
| heben. Sollte im Zeitpunkt einer Kontrolle keine Ansprechperson vor Ort sein und/oder | ||
| sollte eine Ansprechperson nicht alle Fragen beantworten bzw. Verständigungsschwie- | ||
| rigkeiten beheben können, sorgt der Nachunternehmer unverzüglich für Abhilfe. | ||
| Im Falle einer Kontrolle gewährleistet der Nachunternehmer, dass durch die kontrollie- | ||
| rende Stelle (C.II.) eine gefahrlose, ungestörte und vertrauliche Befragung aller vor Ort | ||
| anwesenden Personen durchgeführt werden kann. |
- Zum Nachweis der Einhaltung der Pflicht zur Zahlung von Mindestentgelten (A.I.), zur Nach- weisführung über den Status der befragten Personen (A.II.) sowie zur Klärung von Unterneh- mensbeziehungen bei der Beauftragung von weiteren Nachunternehmen (B.) hält der Nach- unternehmer aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereit und legt diese auf Verlangen der kontrollierenden Stelle (C.II.) unver- züglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist an deren Sitz zur Einsichtnahme vor. Die
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Vorlage kann auch über den Auftraggeber erfolgen. Der Nachunternehmer gestattet dabei die Anfertigung von Abschriften und Kopien der vorgelegten Unterlagen.
| Praxishinweise zu prüffähigen Unterlagen: | ||
|---|---|---|
| Prüffähige Unterlagen sind insbesondere: | ||
| Entgeltabrechnungen, Gehaltsmitteilungen, Lohnabrechnungen | ||
| Stundennachweise | ||
| Auszahlungsbescheinigungen (Überweisungsbelege, Barauszahlungsquittungen) | ||
| Arbeitsverträge | ||
| Arbeitnehmerüberlassungsverträge bei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern | ||
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihunternehmens (ausgestellt von der | ||
| Bundesagentur für Arbeit) | ||
| Nachunternehmerverträge, einschließlich Auftragsschreiben | ||
| (Zwischen)Rechnungen | ||
| Gewerbeanmeldungen zu Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und | ||
| Verleihunternehmen | ||
| Meldeunterlagen (Sozialversicherungsnachweise) | ||
| Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG |
D. Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe
I. Im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten (A., B. und C.) kann der Nachunter- nehmer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Zur Vorbereitung des Ausschlusses wird der Auftragnehmer von der kontrollierenden Stelle (C.II.) in ein vom Senat der Freien Hansestadt Bremen einge- richtetes Register eingetragen.
II. Gleiches gilt im Falle einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dem Formblatt 232 HB (Mindestentgelt-Erklärung des Nachunternehmers) durch ein eingesetztes weiteres Nachun- ternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und Verleihunternehmen, wenn dies dem Nach- unternehmer zugerechnet werden kann. In diesem Fall kann auch das verantwortliche Nach- unternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, und das verantwortliche Verleihunterneh- men eingetragen werden.
III. Vor einem Eintrag in das Register (D.I.) wird dem Nachunternehmer die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.
V. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss aus der öffentlichen Auftragsvergabe wird dem Nachunternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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E. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
I. Bei der Durchführung von Kontrollen (C.I.) werden von der kontrollierenden Stelle (C.II.) personenbezogene Daten sämtlicher bei der Auftragsausführung angetroffenen Beschäftigten verarbeitet. Dabei werden die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit be- achtet.
II. Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten werden von der kontrollierenden Stelle (C.II.) die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bremische Ausfüh- rungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) beachtet.
Datum der Erklärung
Unterschrift Unterschrift Beauftragendes Unternehmen Auftragnehmendes Unternehmen (Nachunternehmer)
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