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252HB (Emissionsanforderungen für Baumaschinen - NU)
Einzuhaltende Abgasstandards für Baumaschinen bei der Bauausführung
Vereinbarung Nachunternehmer
Vereinbarung zwischen
Firma Firma
(im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: Nachunternehmer)
Der Nachunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nur solche mit Diesel- motoren betriebene Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Ar- beitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungen einzusetzen, die folgende Emissionsanforde- rungen erreichen:
• Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW: Stufe III B oder besser der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nach- rüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
• Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW: Stufe III A oder besser der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nach- rüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
• Baumaschinen im Straßenverkehr im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG: Stufe B1 (Euro IV) oder höher gemäß der Richtlinie 99/96/EG. Bei einer niedrigeren Stu- fe ist eine Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsstu- fe PMK 2 nach Anlage XXVII StVZO durchzuführen.
• Andere Baumaschinen dürfen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist.
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Soweit der Nachunternehmer Baumaschinen nutzt, in denen Partikelminderungssysteme ver- wendet werden, müssen diese nach einem der folgenden oder nach gleichwertigen Verfahren geprüft sein und die jeweils geforderten Kriterien einhalten oder Siegel/Bescheinigungen erhal- ten:
• Qualitätssiegel des FAD (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Dieselmo- toren) (Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2)
• Gütesiegel des VERT-Vereins (Filterliste unter www.vert-dpf.eu)
• Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz (Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste)
• Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO)
Die Partikelminderungssysteme müssen einer regelmäßigen Wartung unterzogen werden.
Der Nachunternehmer verpflichtet sich, die oben genannten Emissionsanforderungen (gestaffelt nach Maschinenkategorien) zu folgenden Zeitpunkten, bezogen auf den Einsatz auf der Bau- stelle, einzuhalten:
Umweltstandards auf der Baustelle Maschinenkategorien einzuhalten ab • Radlader, Baggerlader, Raupenlader, Kompaktlader, 01.01.2016 Teleskoplader, sonstige Lader • Kompressoren und Generatoren • Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischer und Betonpumpen • Pumpen zum Wassermanagement • unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfah- rende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG • Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seil- 01.07.2016 bagger, Schreitbagger, Minibagger, Kompaktbagger, Teleskopbagger, sonstige Bagger • Dumper/Muldenkipper, Planierraupen • Verdichtungsmaschinen
Emissionen der Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht in der Tabelle aufgeführte Maschi- nenkategorien sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
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Vorlagepflichten des Auftragnehmers
Der Nachunternehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss des Nachunternehmervertrages, spätestens aber vor der Verbringung von Baumaschinen auf die Baustelle gegenüber der Bauleitung eine Dokumentation zu den Baumaschinen vorzulegen. Darin müssen enthalten sein
• eine Liste der einzusetzenden Maschinen,
• die Abgasstandards gemäß Typenschild,
• der Nachweis der Einhaltung der Abgasstufe durch eine Bescheinigung des Baumaschi- nenherstellers oder durch Lieferschein bzw. ein Beleg über die Nichtnachrüstbarkeit und
• bei nachgerüsteten Baumaschinen die Zertifikate zur Nachrüstung mit einem Partikel- minderungssystem.
Der Nachunternehmer verpflichtet sich diese Zusammenstellung stets vor der Verbringung wei- terer Baumaschinen auf die Baustelle zu aktualisieren.
Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Nachunternehmer
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