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Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten für das Lazarett der Justizvollzugsanstalt Bremen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:21 (Europe/Berlin)

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248HB – Holzprodukte Baumaßnahmen (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO")

Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO" für Holzprodukte

  1. Verpflichtungen zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsor- ganisation (ILO)

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) auszuführen. Hierzu wird Folgendes vereinbart: Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer sind verpflichtet, bei der Herstellung oder Gewinnung jedes einzelnen Artikels der Ware, die dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftra- ges geliefert oder zur Erfüllung des Auftrags verwendet wird, alle Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen mit den Nummern 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182. Maßgeblich sind dabei die Vor- schriften des Landes oder der Länder, in dem oder in denen der Auftragnehmer, seine Unter- auftragnehmer oder seine Zulieferer zum Zweck der Herstellung oder Gewinnung der betref- fenden Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land oder um mehrere Länder, das oder die eine oder mehrere Kernar- beitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat oder haben, so sind Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer verpflichtet, wenigstens die Mindeststan- dards einzuhalten, welche sich unmittelbar aus den Kernarbeitsnormen selbst ergeben. 1.2. Aus der Vereinbarung nach Ziffer 1.1 folgt: Bei der Gewinnung oder Herstellung der Ware, die dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftra- ges geliefert oder zur Erfüllung des Auftrags verwendet wird, 1.2.1. darf entsprechend dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) keine Zwangsarbeit einschließlich Skla- ven- und Gefängnisarbeit geleistet werden; 1.2.2. ist entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Überein- kommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen zu gewähren; 1.2.3. darf entsprechend dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäfti- gung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbe- kenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen werden und darf die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Be- schäftigung oder Beruf nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden; 1.2.4. ist entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männli- cher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) männlichen und weiblichen Arbeitskräften das gleiche Entgelt zu bezahlen; 1.2.5. darf entsprechend dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 202) und dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen geleistet werden.

Stand August 2019 – Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – vergabeservice@wah.bremen.de Seite 1

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248HB – Holzprodukte Baumaßnahmen (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO")

1.3. Unterauftragnehmer und Zulieferer sind alle Unternehmen, die an der Herstellung oder Gewinnung der vertragsgegenständlichen Ware beteiligt sind.

  1. Nachweispflichten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwen- denden Ware nachzuweisen, dass dieser jeweils gemäß der Vereinbarung nach Ziffer 1 herge- stellt oder gewonnen wurde. Der Nachweis hat in Textform und entsprechend den Anforderun- gen, der Angaben und zum richtigen Zeitpunkt gemäß Formblatt 248 (Erklärung zur Verwen- dung von Holzprodukten) zu erfolgen.

  1. Pflicht zur Bereithaltung und Vorlage von Unterlagen zu Kontrollzwecken

3.1. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, das Vorliegen so- wie die Aktualität und Gültigkeit der vom Auftragnehmer nach Ziffer 2 vorzulegenden Nachweise zu kontrollieren und in Fällen, in denen Anlass zu der Annahme besteht, dass der Auftragneh- mer eine Ware oder einzelne Artikel liefert, die den in Ziffer 1.2 aufgeführten Mindeststandards nicht entsprechen, zudem verpflichtet ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären und zu diesem Zweck auch andere Behörden und Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sich, für seine Unterauftragnehmer und für seine Zulieferer zum Zwecke der Erfüllung seiner Nachweispflicht nach Ziffer 2 vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen und Erklärungen Dritter für Kontrollen nach Ziffer 3.1 durch den Auf- traggeber bereitzuhalten. 3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die nach Ziffer 3.2 bereitzuhaltenden Unterlagen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber ge- setzten Frist, am Sitz des Auftraggebers zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.

  1. Vereinbarung einer Vertragsstrafe

4.1. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes verpflichtet, wenn er gegen seine Pflichten aus den Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.2 und 3.3 verstößt. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass jede Teillieferung, die unter Verstoß gegen Ziffer 2.2, Satz 2 erfolgt, als eigenständiger Verstoß sanktioniert wird. 4.2. Die vereinbarte Vertragsstrafe nach Ziffer 4.1 erhöht sich mit jedem Verstoß um ein weite- res Prozent bis maximal zehn Prozent des bezuschlagten Auftragswertes. Auf die maximale Höhe nach Satz 1 wird eine auf der Grundlage weiterer Vereinbarungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Ist die Vertragsstrafe in ihrer Summe unverhältnismäßig hoch, setzt der Auftrag- geber sie auf einen angemessenen Betrag herab. 4.3. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß gegen die in den Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.2 und 3.3 genannten Pflichten nicht vom Auftragnehmer selbst, sondern von einem durch ihn beauftragten Unterauftragnehmer oder Zu- lieferer oder von einem von diesem beauftragten Unterauftragnehmer oder Zulieferer begangen wird.

  1. Vereinbarung eines Rücktrittsrechts

Ist der Auftragnehmer nach Ziffer 4 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, kann der Auf- traggeber nach Maßgabe des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten.

Stand August 2019 – Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – vergabeservice@wah.bremen.de Seite 2

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248HB – Holzprodukte Baumaßnahmen (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO")

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wei- tere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten

6.1. Der Auftraggeber verarbeitet die zur Durchführung von Kontrollen nach Ziffer 3 erforderli- chen personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG). 6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Pflichten nach Ziffer 3.3 jeweils im Einklang mit den für ihn, für den jeweiligen Nachunternehmer oder Lieferanten geltenden datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zu erfüllen.

Stand August 2019 – Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – vergabeservice@wah.bremen.de Seite 3

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