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Vergabenummer: HwKS-2026-0005
Coachingvertrag
zwischen der
Bildungsakademie Handwerkskammer Region Stuttgart,
– im folgenden „Auftraggeberin“ –
und dem
Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, – im folgenden „Coach“ –
– gemeinsam im folgenden „Parteien“ –
Präambel
(1) Der Coach verfügt über nachgewiesene fachliche und pädagogische Erfahrung und Kenntnisse in der Entwicklung von praxisorientiertem Lerncontent und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, innovativen Unterrichtsformaten sowie in der Unterstützung von Ausbilder:innen in betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungssettings, insbesondere bei der Contententwicklung für den Unterricht und Implementierung neuer Unterrichtsgestaltungen.
(2) Die Auftraggeberin hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen des Projekts „AKib – Ausbildung mit KI individuell und kompetenzorientiert begleiten“ ein lernstandorientiertes Ausbildungssystem zu schaffen, das die unterschiedlichen Fähigkeiten und Lernbedarfe der Auszubildenden in den Bereichen Zahntechnik, Kraftfahrzeug-Mechatronik und Holzhandwerk (Tischler) gezielt erfasst und fördert.
(3) Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien diesen Vertrag, um die besondere Fachkompetenz des Coaches im Bereich Fort‑ und Weiterbildungsmaßnahmen gezielt für die Auftraggeberin einzusetzen und gemeinsam mit seiner Unterstützung praxisnahe, hochwertige und zukunftsweisende Bildungsangebote für das Handwerk zu schaffen.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Die Auftraggeberin beauftragt den Coach mit der Erbringung von Coaching-Leistungen zur Unterstützung von Ausbildern bei der Entwicklung von Lern-Content und der Implementierung neuer Unterrichtsgestaltungen im Projekt „AKib – Ausbildung mit KI individuell und kompetenzorientiert begleiten“ (nachfolgend „Leistungen“).
(2) Die konkreten Leistungen, ihre Art und Umfang, Zielsetzungen sowie die jeweiligen Phasen und Zeitplan ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung „Coaching-Leistungen zur Unterstützung von Ausbilder:innen bei der Contententwicklung und Implementierung neuer Unterrichtsgestaltung – Leistungs- und Verfahrensbeschreibung“, die als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügt ist.
(3) Der Coach erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und unter eigener Planung, wobei er die in Anlage 1 vereinbarten Termine und Abstimmungsfristen einhält. Die in Anlage 1 genannten
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Termine für Workshops, Coaching‑Sessions oder Besprechungen gelten als fixe Leistungstermine, im Übrigen ist der Coach in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei.
(4) Der Coach verpflichtet sich, bei der Durchführung des Vertrages sämtliche anwendbaren gesetzlichen Regelungen einzuhalten und versichert, dass er keinen gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen oder Beschränkungen unterliegt, die ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung oder den Abschluss dieses Vertrages untersagen.
§2 Rechtsnatur des Vertrages/ Stellung des Coaches
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei diesem Vertrag um einen Dienstvertrag über eine selbstständige Coachingtätigkeit handelt und durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB sowie kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV begründet wird.
(2) Der Coach erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigenes unternehmerisches Risiko. Er ist insbesondere in der Gestaltung der Inhalte und ihrer didaktischen Umsetzung frei, nutzt – mit Ausnahme der von der Auftraggeberin ggf. für einzelne Termine bereitgestellten Räumlichkeiten oder technischen Einrichtungen – grundsätzlich eigene Arbeitsmittel (z.B. Laptop, Software, Kommunikationsmittel) und organisiert seine Tätigkeit selbstständig.
(3) Der Coach ist nicht in die betriebliche Organisation der Auftraggeberin eingegliedert. Er unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die über das zur Durchführung der geschuldeten Leistung Erforderliche hinausgehen.
(4) Der Coach ist grundsätzlich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und darf sich nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin eines geeigneten Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen bedienen, sofern dieser die fachlichen und pädagogischen Anforderungen der Auftraggeberin erfüllt.
(5) Der Coach ist frei, vergleichbare Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber zu erbringen, sofern hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag nicht beeinträchtigt wird und keine Interessenkonflikte mit dem Projekt „AKib“ entstehen.
(6) Der Coach ist selbst dafür verantwortlich, seine sich aus der Tätigkeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und stellt die Auftraggeberin insoweit von entsprechenden Ansprüchen der Finanzverwaltung oder Sozialversicherungsträger frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Auftraggeberin beruhen.
(7) Der Coach verpflichtet sich, sich gegenüber Dritten nicht als Mitarbeiter oder Vertreter der Auftraggeberin auszugeben und insbesondere das Logo oder sonstige Kennzeichen der Auftraggeberin nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin zu verwenden.
§3 Vergütung
(1) Der Coach erhält für seine nach diesem Vertrag geschuldete Leistung eine Pauschalvergütung in Höhe des Gesamtangebotspreises zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Pauschalvergütung wird wie folgt ausbezahlt:
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◼ 40 % des Pauschalpreises bei Abschluss der Leistungsphasen bis einschließlich Phase „Methodisch- didaktische Beratung“ nach Ziffer 6 der Leistungs- und Verfahrensbeschreibung ◼ 40 % des Pauschalpreises bei Abschluss der Leistungsphasen bis einschließlich Phase „Coaching bei der Erstellung von digitalen Lernmaterialien“ nach Ziffer 6 der Leistungs- und Verfahrensbeschreibung ◼ 20 % des Pauschalpreises nach Abschluss der Gesamtleistungen und abgeschlossener Dokumentation und Berichterstattung.
(3) Mit der Zahlung dieser Pauschalvergütung sind alle Vergütungsansprüche des Coaches gegen die Auftraggeberin im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand abgegolten, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung der Leistungen, die verwendeten Arbeitsmaterialien, die Reisezeit, Reisekosten, Übernachtungskosten, die weitere Nutzung etwaiger Unterlagen, die der Coach im Zusammenhang mit seiner geschuldeten Leistung der Auftraggeberin zu ihrer weiteren Nutzung zur Verfügung stellt und etwaige Steuern, Gebühren und Abgaben.
(4) Die Zahlung der Pauschalvergütung ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei der Auftraggeberin fällig. Die Rechnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Coaches
b) Name und Anschrift der Auftraggeberin
c) Rechnungsdatum
d) fälliger Betrag und Währung
e) Zuordnung zu diesem Vertrag (Vertragsbezeichnung)
f) (erforderliche Angaben für USt-Zwecke: Steuernummer, Privatadresse des Coaches etc.)
Bei bestehender Umsatzsteuerpflicht ist die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die Zahlung der Pauschalvergütung erfolgt ausschließlich mittels Überweisung auf das in der Rechnung des Coaches mitgeteilte Konto.
Der Coach ist allein für die ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung verantwortlich.
§4 Haftung
(1) Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften
a) unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der jeweils haftenden Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, und
b) unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der jeweils haftenden Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften die Parteien einander nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Parteien für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien.
(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
§5 Nutzungsrechte, Rechte Dritter, Freistellung
(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Rahmen der Coaching-Leistungen überwiegend nicht urheberrechtlich schutzfähige Leistungen (z.B. methodische Hinweise, organisatorische Konzepte, Workshop-Designs ohne eigenschöpferische Prägung) erbracht werden. Gleichwohl räumt der Coach der Auftraggeberin an etwaig entstehenden urheberrechtlich schutzfähigen Werken zum Zeitpunkt ihres Entstehens und an vorbestehenden Materialien des Coachen (z.B. bereits zuvor entwickelte Lehrunterlagen, Präsentationen, Konzepte), die er im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt, für ihre Schutzdauer ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Vorführung sowie zur Nutzung in analogen und digitalen Lehr- und Lernformaten (z.B. Lernplattformen, E-Learning-Module) im Rahmen der Bildungsangebote der Auftraggeberin und im Zusammenhang mit dem Projekt „AKib“ einschließlich projektbezogener Dokumentation und Berichterstattung gegenüber Fördermittelgebern.
(3) Der Coach sichert zu, dass er über die zur Einräumung der vorgenannten Rechte erforderlichen Rechte verfügt und dass die Nutzung der Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Rechte Dritter betroffen sind, hat der Coach die Auftraggeberin vorab schriftlich hierauf hinzuweisen.
(4) Der Coach stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung (Anwalts- und Gerichtskosten) der Auftraggeberin. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung überwiegend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auftraggeberin oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
§6 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DSGVO“) und der anwendbaren nationalen Datenschutzgesetze einzuhalten. Details ergeben sich aus der beigefügten Anlage 2 „Datenschutzhinweise“ und unserer Datenschutzerklärung (abrufbar unter www.bia-stuttgart.de/datenschutz).
§7 Vertraulichkeit
(1) Der Coach verpflichtet sich, alle Daten, Informationen, Ergebnisse und Erkenntnisse, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses seitens der Auftraggeberin direkt oder indirekt mitgeteilt werden („vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.
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(2) Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen
a) zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein zugänglich waren, oder auf anderem Wege als durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wurden oder
b) ohne Verschulden des Coaches allgemein bekannt werden oder
c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
d) bei dem Coachen bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulichkeitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder
e) kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle zu offenbaren sind, wobei der Coach diese Pflicht zur Offenbarung der Auftraggeberin unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen hat, um der Auftraggeberin die Möglichkeit zu geben, in Ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.
§8 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Unterzeichnung durch die Parteien und endet mit der vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistungen einschließlich der Zahlung der geschuldeten Vergütung sowie der erstattungsfähigen Kosten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine Partei ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt und die Pflichtverletzung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht abstellt, b) über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, c) die Finanzierung des Projekts „AKib“ durch den Fördermittelgeber ganz oder überwiegend entfällt oder wesentlich eingeschränkt wird. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag mit angemessener Frist außerordentlich zu kündigen; der Coach behält in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachte Leistungen.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Für diesen Vertrag gelten ergänzend das beigefügte vom Auftragnehmer ausgefüllte „Akib Preis- Leistungsverzeichnis“ (Anlage 3), die „AKib Coaching Bewertungsmatrix“ (Anlage 4) und die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ (Anlage 5) in der bei Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Fassung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, was Vorrang hat.
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(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall eine Lösung suchen, die dem Inhalt und dem Zweck der bisherigen Norm so weitgehend wie möglich entspricht. Dies gilt auch im Fall von Vertragslücken.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.
(6) Die nachfolgenden Anlagen sind Vertragsbestandteil
Anlage 1: AKib Coaching Leistungs- und Verfahrensbeschreibung Anlage 2: AKib Coaching Datenschutzhinweise Anlage 3: AKib Coaching Preis-Leistungsverzeichnis Anlage 4: AKib Coaching Bewertungsmatrix Anlage 5: VOL/B
Alle Anlagen sind den Vergabeunterlagen vollständig beigefügt worden bzw. dem Coach vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht worden. Der Coach erkennt die Geltung aller Anlagen als Vertragsgrundlage an.
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