KfW-2026-0029 Bieterfragen-Antwortenkatalog Nr. 3.pdf

Cloudbasierte Software zur teilweisen Digitalisierung des Know-Your-Customer-Prozesses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 02:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.kfw.de

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VSt. Nr. KfW-2026-0029 – Vergabe „Cloudbasierte Softwarelösung zur teilweisen Digitalisierung des KYC-Prozesses“

Fragen interessierter Unternehmen und Antworten der KfW (Nr. 3) Kommuniziert an alle Interessenten am: 01.09.2026

Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
1LeistungsbeschreibungFrage zur "Identifizierung natürlicher Personen" (Kapitel 1 der Leistungsbeschreibung): Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Anforderung "Identifizierung natürlicher Personen" auf die Erhebung, Verarbeitung, Validierung und Dokumentation personenbezogener Daten im Rahmen des KYC-Prozesses bezieht und keine eigenständige technische Identitätsfeststellung (z.B. Videoident, eID, Ausweis- oder Reisepassprüfung) Bestandteil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs ist?Die Annahme ist richtig. Sofern erforderlich erfolgt die Überprüfung der Identität z.B. per Videoident in einem separaten Schritt außerhalb der angefragten Lösung.
2LeistungskatalogIn der Excel Leistungskatalog_Bieterantwort (Spalte G) lässt sich nur zwischen "Sehr gut", "gut", "befriedigend" und "nicht ausreichend" auswählen. Ist das so korrekt? Denn in der Anforderung an die Bieterantwort (Spalte F) steht geschrieben: "Erfüllt die angebotene Softwarelösung....muss der Bieter in der Spalte "Bieterantwort (Auswahl Listenfeld) ein "JA" auswählen" Das ist aber aufgrund der oben beschriebenen Vorgaben "Sehr gut", "gut"... nicht auswählbar.Die Beantwortung der Bieterfrage führt zu einer Fortschreibung des Leistungskatalogs und erfordert einen Korrekturzyklus im Vergabesystem. Der Leistungskatalog wird in Kürze in aktualisierter Form (Version 2.0) bereitgestellt.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
3LeistungsbeschreibungSind im Rahmen der KYC-Prüfung auch Prüfungen von Entitäten (juristische und natürliche Personen) gegen Risikodatenbanken bzw. PEP-Sanktions- und Watchlisten (z.B. von Dow Jones Factiva oder Refinitiv World- Check/LSEG) vorgesehen - sowohl beim Onboarding als auch fortlaufend im Rahmen von Batch-Prüfungen - oder geht es hier ausschließlich um den Teil der KYC-Prüfungen, der sich mit der Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigten (UBOs) und der Beschaffung entsprechender Dokumente befasst?Aktuell sind keine Prüfungen von Entitäten gegen Risikodatenbanken bzw. PEP-Sanktions- und Watchlisten vorgesehen, die über einen Drittanbieter (z. B. Dow Jones Factiva oder Refinitiv World-Check/LSEG) laufen sollen. Der Abgleich ist mit dem aktuellen Prozess abgedeckt.
4LeistungskatalogIn Position 5.01 des Leistungskatalogs wird die Informations- und Dokumentenbeschaffung auf Basis von "primären und, falls erforderlich bzw. gewollt, sekundären Quellen" beschrieben. Wir bitten um Erläuterung, wie die KfW die Klassifizierung "primäre" bzw. "sekundäre" Quellen versteht und welche Arten von Datenquellen den jeweiligen Kategorien zuzuordnen sind. Insbesondere bitten wir um Klarstellung, ob unter primäre Quellen ausschließlich amtliche Register und offizielle Datenquellen zu verstehen sind und welche Quellen die KfW als sekundäre Quellen einstuft.Im Zuge der Informations- und Dokumentenbeschaffung über die Software sind Primärquellen solche Quellen, aus denen die jeweils benötigten Dokumente bzw. Informationen unmittelbar bzw. originär stammen oder die zur Ausstellung bzw. Führung der betreffenden Information autorisiert sind. Hierzu zählen amtliche, behördliche oder gesetzlich geführte Register und Datenquellen sowie unmittelbar von Behörden oder sonstigen zuständigen öffentlichen Stellen herausgegebene Dokumente und Informationen. Beispiele für primäre Quellen können – abhängig von der jeweils zu beschaffenden Information und dem jeweiligen Land – insbesondere sein: • Handels-, Unternehmens- und Gesellschaftsregister, • Transparenz- bzw. Register für wirtschaftlich Berechtigte, • sonstige staatliche oder behördliche Register, • Aufsichts- und Zulassungsregister, • unmittelbar von Behörden oder sonstigen zuständigen öffentlichen Stellen herausgegebene Dokumente und Informationen Sekundärquelle: Sekundären Quellen sind demgegenüber insbesondere Quellen, bei denen Informationen aus anderen Quellen übernommen, zusammengeführt, strukturiert, angereichert, aktualisiert oder anderweitig aufbereitet werden.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Hierzu können insbesondere kommerzielle Datenanbieter, KYC-/AML- Datenprovider, Wirtschaftsinformationsdienste, Unternehmensdatenbanken, aggregierte Registerdatenbanken sowie sonstige Informationsdienstleister gehören.
5AllgemeinAufgrund der Urlaubsperiode bitten wir um Fristverlängerung der Angebotsfrist und Frist für Bieterfragen um 2 Wochen.Aufgrund der umfangreichen Teststellung und dem damit verbundenen Planungsaufwand, wird die Angebotsfrist nicht verlängert.
6Eignung/ReferenzenKönnen Unternehmen des KfW-Konzerns selbst als Referenzgeber im Sinne des Kriteriums 3.1 benannt werden?Ja.
7Eignung/ReferenzenDie Angabe konkreter Ansprechpartner der Referenzgeber inklusive personenbezogener Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) unterliegt bei Referenzkunden aus der Finanzbranche regelmäßig internen Freigabeprozessen, datenschutzrechtlichen Anforderungen (Art. 6 DSGVO) sowie vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen, deren Durchlauf innerhalb der Angebotsfrist nicht in jedem Fall abgeschlossen werden kann.Zur Feststellung der Eignung ist die Überprüfung der Referenzen zwingend erforderlich. Um eine solche Überprüfung durchführen zu können, ist die Angabe von Ansprechpartnern und Telefonnummern (Kontaktdaten) erforderlich. Sollten diese Angabe bei Angebotsabgabe nicht enthalten sein, behält sich die KfW vor, diese Angaben nachzufordern.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Bitte bestätigen Sie, dass es für die Wertungsfähigkeit der Referenzen ausreichend ist, wenn im Angebot der Referenzgeber (Unternehmen) sowie die Referenzleistung vollständig gemäß den geforderten Angaben benannt werden und der Bieter die personenbezogenen Kontaktdaten der Ansprechpartner der KfW auf gesonderte Anforderung im Rahmen der Referenzprüfung kurzfristig (z. B. binnen fünf Werktagen) übermittelt bzw. den Kontakt zwischen KfW und Referenzgeber aktiv vermittelt. Hilfsweise bitten wir um Bestätigung, dass die Kontaktdaten im Wege der Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachgereicht werden können, sofern die Freigabe des Referenzgebers zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch aussteht.
8LeistungsbeschreibungGemäß Leistungsbeschreibung wird die Software sowohl beim Onboarding neuer Kunden (Erstanlage) als auch bei der Aktualisierung bestehender Geschäftsbeziehungen eingesetzt. Bitte bestätigen Sie, dass der Grundbedarf von 4.500 Fällen pro Kalenderjahr beide Anlässe (Erstanlagen und turnusmäßige bzw. anlassbezogene Aktualisierungen) umfasst, und benennen Sie bitte die erwartete Verteilung zwischen Erstanlagen undDer angegebene Grundbedarf pro Kalenderjahr umfasst sowohl die Erstanlagen als auch die turnusmäßige bzw. anlassbezogene Aktualisierungen. Die Verteilung zwischen Erstanlagen und Aktualisierungen pro Kalenderjahr für beide Mandanten liegen bei ca. 20–25 % Erstanlagen und ca. 75–80 % Aktualisierungen. Tendenz für Aktualisierungen aufgrund der EU-AML- Anforderungen (verkürzte Aktualisierungen) steigend.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Aktualisierungen pro Kalenderjahr, idealerweise je Mandant.
9Bitte geben Sie zur Kalkulation der Fallkomplexität eine indikative Verteilung der zu prüfenden Vertragspartner nach Segmenten an (z. B. Kreditinstitute/Finanzinstitute, Große Unternehmen/Konzerne, KMU, Fonds- /Beteiligungsstrukturen, Zweckgesellschaften/SPVs, natürliche Personen), jeweils getrennt nach Mandant 1 (KfW/KfW Capital) und Mandant 2 (KfW IPEX).Natürliche Personen / Private Haushalte sind nicht Bestandteil des angegebenen Grundbedarfs von 4.500 Fällen pro Kalenderjahr. Die indikative Verteilung der zu prüfenden Vertragspartner für Mandant 1: • Kommunalfinanzierung (kommunal/öffentlich-rechtlich): ca. 35% • Finanzielle Zusammenarbeit: ca. 10% • Handelsgeschäft: 5% • Fonds und Beteiligungen: ca. 6 % • Unternehmen/Konzerne, KMU: ca. 44% für Mandant 2: • Unternehmen/Konzerne, Zweckgesellschaften, Neugründungen, Banken überwiegend mit mehrstufigen Eigenkapitalbeteiligungen.
10Ein Fall umfasst gemäß Mengengerüst sämtliche Zwischengesellschaften und Beteiligungsebenen und wird einmalig bei Anlage vergütet. Bitte geben Sie zur Kalkulation indikativ an: (a) die durchschnittliche und maximale Anzahl der je Fall zu prüfenden KYC-pflichtigen Personen/Beteiligten (inkl. wirtschaftlich Berechtigter und Zwischengesellschaften), (b) die durchschnittliche Anzahl der Beteiligungsebenen, (c) den Anteil der Fälle mitFür Mandant 1: (a) Mittelwert: 3; Maximum ca. 15 (b) Expertenschätzung: ca. 3-5 (c) Expertenschätzung: 15-25 % Tendenz für Aktualisierungen aufgrund der EU-AML- Anforderungen steigend. Für Mandant 2: (a) Mittelwert: 10; Maximum ca. 50 (Geschäftspartnerverbindungen je risikorelevanter Geschäftspartner ohne Geschäftsführer/Vorstand)

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
außereuropäischen Strukturelementen, jeweils je Mandant.(b) Expertenschätzung: ca. 7 (c) Expertenschätzung: 60 %; bei den risikorelevanten Geschäftspartnern sitzen rd. 50 % außerhalb der EU. Die Annahme ist, dass auch ein Teil der innereuropäischen risikorelevanten Geschäftspartnern Strukturelemente außerhalb der EU aufweist. Tendenz für Aktualisierungen aufgrund der EU-AML- Anforderungen steigend.
11Allgemeine Vertragsbedingungen (Ziffer 34.2 c):In 34.2 ist die Haftung auf 1 Mio. € je Fall begrenzt. In den Buchstaben a)-c) werden Fälle geregelt, für die die Haftungsbegrenzung nicht gelten soll. In Ziffer 34.2 c) ist geregelt, dass die Haftungsbegrenzung nicht gilt bei "Ansprüchen gemäß zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere dem Produkthaftungsgesetz) oder aus verschuldensunabhängiger Haftung (insbesondere Garantien)". Buchstabe c) kann so verstanden werden, dass es neben der Haftung aus Produkthaftungsgesetz und Garantien noch weitere Fälle einer unbegrenzten Haftung geben kann ("insbesondere"). Eine unbeschränkte Haftung für unbestimmte Fälle stellt für den Bieter ein unkalkulierbares Risiko dar. Bieter können von der Abgabe eines Angebotes abgehalten werden oder unverhältnismäßig hohe Risikoaufschläge verhindern die Abgabe eines wirtschaftlichen Angebotes.(1) Im offenen Vergabeverfahren sind Änderungswünsche nicht zugelassen. Daher sind Änderungen am ausgeschriebenen Vertrag rechtlich ausgeschlossen. (2) Ihre Auffassung teilen wir aus folgenden Gründen nicht: • Ziffer 34.2 c) AVB spricht von „zwingender gesetzlicher Haftung“. Damit sind diese Fälle abstrakt bestimmt, also – entgegen Ihrer Auffassung – nicht unbestimmt. • Die Herausnahme „zwingender gesetzlicher Haftung“ aus dem Anwendungsbereich einer Haftungsbegrenzungsklausel ist üblich. Sie bewirkt keine unüberschaubare Belastung für einen Bieter / Auftragnehmer. In seinen eigenen AGB könnte ein Bieter / Auftragnehmer sich ebenfalls insoweit nicht entlasten, jedenfalls nicht in AGB-rechtlich wirksamer Weise. • Es ist die Obliegenheit eines Bieters / Auftragnehmers, etwaige (weitere) Fälle „zwingender gesetzlicher Haftung“ in seiner Branche zu kennen. Existieren keine solchen, deuten die „insbesondere“- Wortlaute hier insoweit schlicht ins Leere. • Diese Logik können Sie auch anhand von Ziffer 34 lit. c Variante 2 („verschuldensunabhängige Haftung (insbesondere Garantien)”) nachvollziehen: Garantien werden a.a.O. als Möglichkeit benannt, obwohl ihre konkrete Existenz in Ziffer 34.3 letzter Satz AVB negiert wird.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Wir bitten daher um Streichen von "insbesondere" aus 34.2 c) und weisen vorsorglich darauf hin, dass eine negative Beantwortung dazu führen kann, dass der Bieter kein Angebote abgeben kann.• Der ausgeschriebene Vertrag hat eine mehrjährige Mindestlaufzeit und im Übrigen eine unbestimmte Laufzeit. Die Haftungsklausel muss folglich den von Ihnen kritisierten Wortlaut aufweisen, damit sie sinnvoll auch mit etwaigen zukünftigen Gesetzen über „zwingende gesetzliche Haftung“ funktionieren kann. (3) Spätestens mit dieser Antwort dürfte Ihr Bedenken hinreichend adressiert sein.
12Die Abgabefrist der Ausschreibung im Portal 07.09. weicht von der auf Seite 10 der Leistungsbeschreibung genannten Leistungsfrist ab (08.09.) gehen wir recht in der Annahme, dass der 07.09. (vorbehaltlich Fristverlängerungen) gilt?Die Angebotsfrist endet am 08.09.2026, 10:00 Uhr. Die Angebotsfrist wird in der Vergabesoftware harmonisiert.
13Auf Seite 18 ist die Sprintdauer mit 3 Wochen benannt, Seite 34 gibt diese mit 2 Wochen an. Welche Sprintdauer ist gewünscht?Die Sprintdauer im Einführungsprojekt beträgt 3 Wochen.
14Zur Dokumentenbeschaffung, Seite 91: Könnten Sie bitte die Verteilung Ihrer Kunden per Land angeben? Wie viele Dokumentenanfrage per Land erwarten Sie pro Jahr?Für Mandant 1: Verteilung der Kunden bezogen auf den Vertragspartner, Europa ca. 88% und alle übrigen Länder außerhalb Europas ca. 12%. Zur Einordnung: Auch Vertragspartner mit Sitz in Europa können Verflechtungen über Beteiligungs- bzw. Zwischengesellschaften außerhalb Europas haben. Für Mandant 2: Verteilung der Kunden bezogen auf den Vertragspartner, Deutschland 20% EU-Europa ca. 17%

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
USA ca. 10% UK ca. 7 % Afrika ca. 5% Australien 4% Singapore 3% Indien 3 % der Rest verteilt sich weltweit Auch Vertragspartner mit Sitz in Europa können Verflechtungen über Beteiligungs- bzw. Zwischengesellschaften außerhalb Europas haben. Über die Anzahl der Dokumentenanfragen kann keine Auskunft erteilt werden.
15Das Kriterium 12.02 nennt als Hosting- Umgebung ausschließlich AWS oder Microsoft Azure. Wir bitten um Klarstellung, ob das Kriterium als abschließende Aufzählung zu verstehen ist oder funktional gemeint ist, das heißt als Anforderung an ein Hosting in einem zertifizierten Rechenzentrum innerhalb der Europäischen Union. Konkret: Gilt das MUSS-Kriterium 12.02 auch als erfüllt, wenn die Lösung bei einem anderen, in der Europäischen Union ansässigen und betriebenen Cloud-Anbieter gehostet wird, sofern die Rechenzentren in der EU liegen und gleichwertige Nachweise vorliegen (unter anderem ISO/IEC 27001, BSI C5, DSGVO- Konformität, Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Auslagerungen gemäß DORA und EBA-Leitlinien)?Das Kriterium ist funktional gemeint, der Betrieb bei einem anderen, in der Europäischen Union ansässigen und betriebenen Cloud-Anbieter ist zulässig, sofern die Rechenzentren in der EU liegen und gleichwertige Nachweise vorliegen (unter anderem ISO/IEC 27001, BSI C5, DSGVO- Konformität, Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Auslagerungen gemäß DORA und EBA-Leitlinien)

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Wir bitten insbesondere um eine ausdrückliche Bestätigung, ob die folgenden Hosting- Umgebungen als zulässig gelten: • Google Cloud Platform (Regionen innerhalb der EU) • T-Systems Cloud (Deutsche Telekom) • Bechtle Clouds Sofern ausschließlich AWS oder Azure zugelassen sind, bitten wir um Bestätigung, dass ein Angebot mit einem der vorgenannten EU-souveränen Hosting-Modelle zwingend auszuschließen ist.
16EignungZiffer 2.1.1 verlangt als Eignungsnachweis einen Nettoumsatz von 4,0 Mio. EUR im SaaS- Bereich sowie 1,6 Mio. EUR im Bereich Beratung. Wir bitten um Präzisierung des Begriffs „Beratung": 1. Welche Leistungsarten zählen zum Beratungsumsatz? Sind hierunter insbesondere Implementierungs-, Integrations-, Customizing-, Migrations-, Projektmanagement- und Schulungsleistungen zu verstehen (Professional Services im Zusammenhang mit der eigenen Softwarelösung), oder ist ausschließlich produktunabhängige Fachberatung, etwa klassische Compliance- oder Strategieberatung, gemeint? 2. Zählen Umsätze aus Wartung, Support und Weiterentwicklung zum Beratungsumsatz oder zum SaaS-Umsatz?1. Zum Beratungsumsatz zählen die aufgeführten Implementierungs-, Integrations-, Customizing-, Migrations-, Projektmanagement- und Schulungsleistungen sowie kundenindividuelle Weiterentwicklungen / Anpassungen für SaaS-Lösungen. 2. Wartung, Support und allgemeine Weiterentwicklung zählen zum SaaS- Umsatz.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
17EignungIn den von ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen gibt es das Dokument "Bewerbungsbedingungen_Anlage Kurzlebensläufe" zwei mal mit marginalen Unterschieden (Hauptansprechpartner/Projektverantwortlicher) . Welches Dokument ist einzureichen?In der zweiten Version der Vergabeunterlagen wird die überflüssige Datei der Kurzlebensläufe entfernt.
18ReferenzenIst es im Rahmen der Mindestanforderung an Referenzen ausreichend, wenn ein Bieter bzw. ein Bieterkonsortium über eine Kombination aus mehrjähriger Beratungs- und Umsetzungserfahrung im Aufbau von Software- Lösungen für den Finanzsektor sowie einer aktuellen, technisch ausgereiften und produktiv im Einsatz befindlichen KYC/KYB-Onboarding- Lösung verfügt – auch wenn einzelne Referenzprojekte die volle zweijährige Erbringungsdauer noch nicht erreicht haben? Angesichts der zuletzt erheblich verschärften regulatorischen Anforderungen an KI-gestützte KYC/KYB-Verfahren halten wir es für sachgerecht, hier eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die neben der Referenzlaufzeit auch Aktualität der Lösung und die Erfahrung des gesamten Konsortiums berücksichtigt.Ja.
19Leistungsbeschreibung (Kapitel 2.1)Der Auftragnehmer soll kostenpflichtige Dokumente oder Informationen aus relevanten EU Zentral- und Transparenzregistern auf eigene Rechnung beziehen mit einem Genehmigungslimit von 50 EUR im Einzelfall und diese ex-post mit der KfW abrechnen. Aus unserer Sicht funktioniert dies in der PraxisDokumente und Informationen sollen soweit möglich über den Auftragnehmer bezogen werden. Soweit Register nur über den Auftraggeber beauftragt werden dürfen (Transparenzregister) wird dies separat vereinbart.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
nicht, wenn hier vom Auftragnehmer Daten zugunsten Dritter (KfW) bezogen werden sollen. Die KfW müsste entsprechende Lizenzen und Zugriffe unseres Erachtens selbst unterhalten und der Auftragnehmer nimmt eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Wie soll das praktisch und vertraglich funktionieren?
20Leistungsbeschreibung (Kapitel 4.2)Dokumentenbeschaffung: Mit welchen KYC / PEP / UBO und sonstigen relevanten öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Datenanbietern unterhält die KfW Rahmenverträge zur Dokumentenbeschaffung, die diesen Service umfassen? Ist der Auftragnehmer gehalten, hier proaktiv nach weiteren relevanten oder mehrwertstiftenden Anbietern zu suchen und würde die KfW dann entsprechende Beschaffungs-Verträge eingehen? Oder ist das gesamte benötigte Informations- und Dokumentenspektrum für die Zwecke dieses Services abgedeckt? Wie sieht dies inbesondere in Bezug auf den geforderten Concierge-Service aus?Siehe Antwort Frage 19. Grundsätzlich soll die Dokumenten- und Informationsbeschaffung über den Auftragnehmer erfolgen.
21Leistungsbeschreibung (Kapitel 2.1)Automatisierte und manuelle Dokumentenbeschaffung aus den im Leistungskatalog beschriebenen Quellen. Die Quellen sind im Leistungskatalog nicht explizit und vollständig aufgeführt. Können Sie bitte eine exakte Beschreibung der KfW-seitig genutzen und darüber hinaus zukünftig gewünschten Quellen bereitstellen? Existieren hierfür Beschaffungs- und Nutzungsverträge?Die Datenquellen ergeben sich abschließend aus den Positionen 05.01 bis 05.11 des Leistungskatalogs.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
22Leistungsbeschreibung (Kapitel 4.2)Mengengerüst automatisierte Dokumentenbeschaffung: Handelt es sich bei den Stückzahlen für den jährlichen Grundbedarf (34.000), sowie die Nachbeschaffung (1.000) um die geschätzte absolute Zahl der zu beschaffenden Dokumente oder die Zahl der Fälle mit ggf. mehreren Dokumenten?Es handelt sich um die geschätzte absolute Zahl der Dokumente.
23Leistungsbeschreibung (Kapitel 5.3.1)Deliverables: Die KfW wünscht eine agile Vorgehensweise mit Lieferung von Inkrementen. Diese Vorgehensweise ist per Definition im Scope und Umfang nicht von vornherein festgeschrieben und daher variabel. Gleichzeitig wird die Einführung zum Festpreis verlangt. Aus unserer Sicht verträgt sich ein flexibler, inhaltlich unbeschränkter Projektumfang nicht mit einem Festpreisgebot. Können Sie hierzu bitte Stellung nehmen und ggf. die Deliverables und den Scope eingrenzen?Scope und Umfang ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung einschließlich Leistungskatalog. Die Möglichkeit der Auslieferung von Inkrementen ist ein Angebot für den Fall, dass Anpassungen an der Lösung bspw. Konfiguration / Customizing, Training o.ä. erforderlich sind. Diese Anpassungen sollen nach der Methode agiler Softwareentwicklung inkrementell erfolgen und nicht im Wasserfallmodell mit einer Auslieferung am Ende.
24Leistungsbeschreibung (Kapitel 5.3.1.3)Schnittstellenkonzept und Dokumentation: Können Sie bitte die Anzahl und den Typ der erwarteten Schnittstellen quantifizieren und beschreiben?Die Anforderungen an Architektur und Funktion der Schnittstellen sind im Leistungskatalog aufgeführt.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
25Leistungsbeschreibung (Kapitel 6.5.8)In Kapitel 6.5.8 der Leistungsbeschreibung („Folgen von Service Level Verstößen“) wird auf die allgemeinen Bestimmungen für Vertragsstrafen gemäß Ziffer 28 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen. Die Ziffer 28 der AVB ist jedoch leer. Bitte um Klarstellung, ob stattdessen auf Ziffer 35 AVB („Allgemeine Bestimmungen für Vertragsstrafen“) verwiesen werden soll.Der Hinweis ist berechtigt und die Annahme richtig. Es wird auf Ziffer 35 der AVB verwiesen.
26Vertragsbedingungen (Kapitel 7.3)/BVB ISMSGemäß Ziffer 7.3 erhält der Auftragnehmer für die Unterstützung bei IKT-bezogenen Vorfällen keine zusätzliche Vergütung, es sei denn, die KfW hat den Eintritt des Vorfalls zu vertreten. In der Praxis ist die Verantwortlichkeit bei Cyber- und Sicherheitsvorfällen häufig nicht unmittelbar feststellbar bzw. kann auch bei Dritten liegen. Wir bitten um Konkretisierung, wie die Vergütungsregelung in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verantwortlichkeit für einen IKT- bezogenen Vorfall zum Zeitpunkt der Unterstützungsleistung noch nicht eindeutig festgestellt werden kann oder der Vorfall durch Dritte verursacht wurde.Das wird im Einzelfall anhand von dessen Umständen angemessen gelöst werden.
27Vertragsbedingungen (Kapitel 13)Gemäß Ziffer 13 kann die KfW während der Vertragslaufzeit die Einstufung von Schutzbedarfen bzw. die Einordnung der Leistung ändern und daraus resultierende Anpassungen der Informationssicherheitsanforderungen verlangen. Die hieraus entstehenden fachlichen, technischen und wirtschaftlichenDas wird im Einzelfall anhand von dessen Umständen und im Einklang mit Ziffer 9 AVB angemessen gelöst werden.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Auswirkungen lassen sich im Vorhinein nicht abschließend bewerten. Wir bitten um Konkretisierung des Vorgehens bei Änderungen aufgrund einer geänderten Einstufung, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Auswirkungen auf Leistungsumfang, Termine und Vergütung sowie die Möglichkeit, hierfür ein entsprechendes Anpassungsangebot vorzulegen.
28EignungWir verstehen, dass die unter Ziffer 2.1.1 geforderten Mindestumsätze dazu dienen, die wirtschaftliche Leistungsstärke des Anbieters zu prüfen. Im SaaS-Geschäft wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Anbieters üblicherweise anhand des kontrahierten Auftragsbestands (Total Contract Value, TCV) bzw. der wiederkehrenden Vertragserlöse (Annual Recurring Revenue, ARR) zum Stichtag beurteilt, da mehrjährige Vertragslaufzeiten mit fest kontrahierten Zahlungsströmen die tatsächliche Substanz und Stabilität des Geschäfts zutreffender abbilden als historische Jahresumsätze. Wir bitten daher um Mitteilung, ob der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Tätigkeitsbereich SaaS-Betrieb alternativ über den Total Contract Value bzw. die Annual Recurring Revenue zum Stichtag geführt werden kann.Hinweis: Mindestumsatz wird angepasst. Die KfW hat sich entschieden die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit über die Nettojahresumsätze in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022/2023 bis 2024/2025) im betrachteten Tätigkeitsbereich SaaS-Betrieb zu überprüfen. Aufgrund diverser Bieterfragen zu dem Thema des Mindestumsatzes und deren Nachweises wird dieser nach unten angepasst. Der Mindestumsatz wird wie folgt angepasst: Der Nettojahresumsatz muss in jedem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022/2023 bis 2024/2025) im betrachteten Tätigkeitsbereich SaaS-Betrieb mindestens 500.000,00 EURO netto sowie im betrachteten Tätigkeitsbereich Beratung und Projekte mindestens 80.000,00 EURO netto betragen haben. Diese Änderung finden sie ebenfalls in den geänderten Vergabeunterlagen (Eignung).

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
29EignungWir verstehen, dass der geforderte Mindestumsatz im Tätigkeitsbereich Beratung und Projekte sicherstellen soll, dass der Anbieter über ausreichende Umsetzungs- und Beratungskapazitäten für die Implementierung verfügt. In der Praxis werden Implementierungs- und Beratungsleistungen bei SaaS-Projekten regelmäßig gemeinsam mit spezialisierten, externen Partnerunternehmen erbracht. Wir bitten daher um Bestätigung, dass zur Erfüllung des Mindestumsatzes im Tätigkeitsbereich Beratung und Projekte auch die Umsätze externer Partnerunternehmen berücksichtigt werden können?Es können zur Erfüllung des Mindestumsatzes im Tätigkeitsbereich Beratung und Projekte auch die Umsätze externer Partnerunternehmen berücksichtigt werden. Zusätzlich ist in diesem Fall das Formular zur Eignungsleihe auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
30LeistungskatalogKönnten Sie die hier erwartete Prozessvariante bitte detailliert beschreiben und die Architektur des gewünschten Workflows zur Verfügung stellen?Aufgrund der Aufstellung eines neuen Prozesses durch den Einsatz der Software, ist die Beschreibung des bisherigen Prozesses nicht zielführend.
31LeistungskatalogBitte erläutern Sie, was in diesem Zusammenhang unter Flexibilität und Prozessvariante zu verstehen ist und welche Erwartungen an die Prozessvarianten bestehen.Aufgrund der Aufstellung eines neuen Prozesses durch den Einsatz der Software, ist die Beschreibung des bisherigen Prozesses nicht zielführend.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
32LeistungskatalogKönnten Sie bitte präzisieren, was hier unter dem Link zur Portalseite über eine API zu verstehen ist? Handelt es sich dabei um den Link zum eigenen Portal der KfW? Die Vorbelegung mit bestehenden Kundeninformationen kann entweder über das interne führende System oder über ECPA erfolgen. Könnte die KfW bitte den hierfür vorgesehenen Prozessablauf darstellen?Das Kundenportal soll durch den Auftragnehmer bereitgestellt werden. Zur Vorbefüllung sollen vor allem schon vorhandenen Kundendaten aus Registern verwendet werden.
33LeistungskatalogBitte erläutern Sie, was unter der Ermöglichung der Kommunikation mit externen Kunden sowie der internen Kommunikation zu verstehen ist. Welche Erwartungen hat die KfW in diesem Punkt?Es soll eine Kommunikationsmöglichkeit z.B. per Mail bestehen, um Informationen/ Unterlagen nachzufordern.
34LeistungskatalogKönnten Sie bitte präzisieren, was hier unter Workflow zu verstehen ist? Bezieht sich dies ausschließlich auf das KYC-Tool oder ist der gesamte Onboarding- und KYC-Prozess einschließlich des (Neu-)Kundenonboardings im CLM-System gemeint?Der angedachte Worklfow ist in den Ausschreibungsunterlagen skizziert. Es geht vom Onboarding bis Übergabe in das Geschäftspartnersystem bzw. Compliancesystem.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
35LeistungskatalogWas ist hier unter der Abbildung in einem Workflow zu verstehen? Ist ein durchgängiger Ende-zu-Ende-Workflow gefordert, der vom Anbieter bereitzustellen ist, oder genügt es, dass unsere Lösung über Integrationsfähigkeiten verfügt, um diesen Workflow zu ermöglichen?Der Auftragnehmer soll den Workflow bereitstellen, d.h. nur eine Integrationsfähigkeit genügt nicht.
36LeistungskatalogKönnten Sie bitte eine Übersicht aller Register bzw. Datenquellen einschließlich der jeweiligen URLs bereitstellen, für die eine automatische Dokumentenbeschaffung erforderlich ist?Die Informationen aus Registern soll der Auftragnehmer bereitstellen. Siehe Antwort zu Frage 14.
37LeistungskatalogKönnten Sie die Anforderungen an die Aktualität und Gültigkeit der Datenbestände näher erläutern?Hier sind die GwG bzw. AML-Anforderungen vollständig zu erfüllen
38LeistungskatalogBezieht sich die KfW hier auf Register der wirtschaftlich Berechtigten (UBO-Register)? Bitte stellen Sie eine Übersicht aller zentralen Register und Transparenzregister der EU bereit, für die eine Anbindung erforderlich ist, da unsere Entwicklung die Datenquellen auf dieser Grundlage aufbaut. Die meisten UBO-Register der EU authentifizieren über nationale SystemeJa, soweit die rechtlichen Erfordernisse für einen Zugang zu Transparenzregistern einen eigenen Zugang der KfW erfordern, muss eine Anbindung über diesen Weg erfolgen.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
zur Identifikation natürlicher Personen (niederländische BSN, portugiesische CMD, LuxTrust, österreichisches USP, schwedische BankID). Diese sind an namentlich benannte Personen gebunden und können nicht in unternehmerischer Funktion erlangt oder genutzt werden; dies stellt das weitreichendste Hindernis dar. Sofern Auftragnehmer aus dem genannten Grund keinen eigenen Zugang zu einem Register erhalten kann: Wäre die KfW bereit, einen eigenen Zugang einzurichten, um die Anbindung zu ermöglichen?
39LeistungskatalogWird hier erwartet, dass der Auftragnehmer die internen Kundendaten der KfW mit den Transparenzregistern abgleicht?Es wird erwartet, die Ergebnisse des KYC mit Transparenzregistern abzugleichen. Hier sind die GwG bzw. AML-Erfordernisse vollständig zu erfüllen.
40LeistungskatalogKönnte die KfW ihre Erwartungen an dieser Stelle näher erläutern? Beabsichtigt die KfW, eine eigene Liste zu führen, die mit internen Risikoeinstufungen je Jurisdiktion und gegebenenfalls mit weiterführenden EDD- Maßnahmen verknüpft ist?Die Risikoeinstufung erfolgt in einer separaten Software und muss nicht Bestandteil der ausgeschriebene Lösung werden.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
41LeistungskatalogKönnte die KfW alle Fremdsprachen benennen, die die Plattform unterstützen muss?Die Frage ist über die Antwortmöglichkeiten zu Position 06.07. des Leistungskataloges beantwortet.
42LeistungskatalogBitte präzisieren Sie, was hier unter Referenznummern zu verstehen ist (z. B. die Director-ID bei Companies House). Wir erzeugen keine eigenen eindeutigen Identifikatoren für natürliche Personen. Sofern die Quelle einen solchen Identifikator bereitstellt, wird dieser übernommen. Würde dies den Anforderungen der KfW genügen?Gemäß Pkt. 07.09. des Leistungskataloges wird eine eindeutige Nummer benötigt, um weitere Zuordnungen zu ermöglichen.
43LeistungskatalogBitte bestätigen Sie, ob sich die genannten KYC- Rollen ausschließlich auf Daten aus Datenquellen (Register bzw. Premium-Quellen) beziehen. Beabsichtigt die KfW, (neue) Rollen manuell anzulegen, oder geht es um die Übernahme von Informationen zu Personen, die in der Eigentümerstruktur identifiziert wurden (z. B. Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder)?Alle erforderlichen Rollen nach GwG bzw. AML müssen vorhanden sein.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
44LeistungskatalogWird erwartet, dass alle beschafften Dokumente automatisch ins Deutsche übersetzt werden?Dies ist keine zwingende Anforderung, es müssen aber die Anforderungen von 06.17 auch für die Sprachen aus 06.08 und – soweit angeboten – aus 06.07 erfüllt werden.
45LeistungskatalogIst ein Dateiübertragungsverfahren wie SFTP eine zwingende Anforderung, wenn REST-API und ActiveMQ bereits Bestandteil der Lösung sind?Die Anforderung 12.04. zur Schnittstellenarchitektur ist eine KANN Anforderung, kein MUSS.
46LeistungskatalogWelcher Verwendungszweck ist vorgesehen – Client-Authentifizierung, Server- Vertrauensstellung, Signatur oder eine Kombination hiervon? Und könnte die KfW die Angaben zu ihrer Zertifizierungsstelle sowie das Zertifikatsprofil für die Implementierungsplanung bereitstellen?Die in Anforderung 15.08 erwähnten Zertifikate sollen, wie in 15.06 für MQ- Verbindungen gefordert, der Client-Authentifizierung von Schnittstellenverbindungen dienen. Details zu den Zertifikaten stellen wir aus Vertraulichkeitsgründen erst nach Zuschlagerteilung zur Verfügung.
47LeistungskatalogAuf welche Monitoring-Softwarewerkzeuge wird hier Bezug genommen?Anforderung 16.02. des Leistungskatalogs bezieht sich darauf, dass eine automatisierte Überwachung und Auswertung der Log-Einträge durch den Bieter erfolgt eine rein manuelle Betriebsüberwachung durch Operator ist ausgeschlossen

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Kommentiert [MK1]: 17.26 Leistungskatalog. Antwort kommt von Andreas

Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
48LeistungskatalogWären ein ISO-27001-Zertifikat und ein SOC-2- Bericht ausreichend, um diese Anforderung zu erfüllen?Die Anforderungen 19.01. bis 19.04. zu Zertifikaten sind KANN- Anforderungen. Auf einen SOC 2 Bericht wird nicht verwiesen und ist nicht Bestandteil.
49Leistungskatalog1. Wir können uns für die KfW-Umgebung auf einen bedarfsgesteuerten, ticketgebundenen privilegierten Zugriff (Just-in-Time) verpflichten; dies erfordert jedoch eine grundlegende Anpassung, und der entsprechende Prozess muss erst aufgebaut werden. Ist dieses Verständnis zutreffend? 2. Erwartet die KfW im Rahmen der Bewertung einen Nachweis dieser Kontrolle oder genügt eine Selbstauskunft?1. Anforderung 17.26 bezieht sich auf privilegierte Zugänge, unabhängig durch welches Unternehmen sie vornimmt. Sofern diese Anforderung zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Lösung erfüllt wird, kann die Anforderung mit „ja“ beantwortet werden. 2. Für die Bewertung des Angebots gelten die Hinweise in Spalte F und H des Leistungskatalogs, die Erfordernis von Nachweisen wird dort ausdrücklich erwähnt.
50Allgemeine Lösung (Bereich Kundenansprache)Mit welcher Anzahl an Kundenanfragen (Outreaches) pro Jahr ist zu rechnen? Könnten Sie diese Anzahl bitte danach aufschlüsseln, welcher Anteil auf Überprüfungen bestehender Kunden und welcher auf Neuonboardings entfällt?Es ist davon auszugehen, dass zur Anreicherung von Registerdaten in fast allen Fällen Kundenanfragen möglich sein müssen.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
51Allgemeine Lösung (Bereich Kundenansprache)Wenn die KfW eine Kundenansprache über ein konfigurierbares Kundenportal fordert: Welche Art von Konfigurierbarkeit ist damit gemeint? Geht es um konfigurierbare Vorlagen oder muss die Plattform selbst konfigurierbar sein? Bitte erläutern Sie dies.Es geht vor allem um Vorlagen, insbesondere die darin verfügbaren Datenfelder. Die Plattform selbst muss nicht zwangsweise konfigurierbar sein, wenn sie den marktgängigen Anforderungen an ein Kundenportal genügt.
52LeistungsbeschreibungWir bitten um Präzisierung, welche Beratungs-, Konzeptions-, Projektmanagement-, Testunterstützungs- und Dokumentationsleistungen vollständig mit dem Festpreis für das Einführungsprojekt abgegolten sind und unter welchen Voraussetzungen Leistungen nach Kapitel 7 gesondert auf Basis der angebotenen Stundensätze beauftragt werden können.Die Herstellung der in Kapiteln 2 und 3 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind Bestandteil des Einführungsprojektes. Sofern in der Betriebsphase Leistungen zur Erweiterung / Anpassung durch die KfW beauftragt werden, erfolgt diese Beauftragung nach Kapitel 7 der Leistungsbeschreibung.
53LeistungsbeschreibungWelche quantitativen Abnahmekriterien gelten für Systemtest, Systemintegrationstest, UAT, BAT, Migrations- und Lasttest? Wann werden die maximal zulässigen Anzahlen wesentlicher und unwesentlicher Mängel sowie die Anforderungen an Workarounds verbindlich festgelegt?Die Festlegung der Abnahmekriterien ist Bestandteil der Testkonzeption im Einführungsprojekt, dessen Planung Bestandteil des Angebots ist.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
54LeistungsbeschreibungSoll das Zielbild auch Fälle abbilden, in denen KfW KYC-Informationen oder Sorgfaltsmaßnahmen von Hausbanken, Konsortialpartnern, Finanzintermediären oder anderen Verpflichteten übernimmt bzw. auf diese zurückgreift? Falls ja, welche Prozesse zur Prüfung, Aktualisierung und Dokumentation solcher Fremdergebnisse werden erwartet?Solche Informationen sollten über das Kundenportal, was auch intern genutzt werden kann, eingespielt werden können.
55LeistungsbeschreibungUmfasst der fachliche Scope neben Identifizierung, Dokumentenbeschaffung sowie Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur auch Kundenrisikoklassifizierung, PEP- und Sanktionsprüfung, Adverse Media, Enhanced Due Diligence und laufendes Transaktions- bzw. Kundenmonitoring? Oder werden diese Funktionen ausschließlich in angebundenen Compliance- und Screening-Systemen durchgeführt?Der Scope ist in den Unterlagen beschrieben, Kundenrisikoklassifizierung, Sanktionsprüfungen und Transaktionsmonitoring laufen außerhalb des KYC-Tools im vorhandenen Compliance-Tool.
56LeistungsbeschreibungWelche Kunden- und Geschäftsbeziehungstypen sind im Rahmen des Einführungsprojekts mindestens abzubilden? Bitte konkretisieren Sie insbesondere den erwarteten Scope für öffentliche Stellen und Kommunen, Finanzintermediäre und Hausbanken, Fonds und Beteiligungsstrukturen, Zweckgesellschaften, Konsortialfinanzierungen sowie internationale Projekt- und Exportfinanzierungen.Es wird eine umfassende Lösung für alle Geschäftsbeziehungstypen gesucht

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
57LeistungsbeschreibungIn Kapitel 2.2 wird ausgeführt, dass Datenfelder, Dokumentanforderungen, Schwellwerte und Berechnungsmethoden „je Nutzer separat anpassbar“ sein sollen. Ist tatsächlich eine individuelle Konfiguration durch bzw. für einzelne Endnutzer gefordert oder ist eine Konfiguration je Mandant, Organisationseinheit, Rolle oder Benutzergruppe gemeint?Siehe Antwort zu Frage 89.
58LeistungsbeschreibungWelche konkreten KfW-Systeme sind im Rahmen von Meilenstein 2 anzubinden? Bitte geben Sie soweit möglich Anzahl, Art, technische Standards und Datenformate der vorgesehenen Schnittstellen an. Wann werden Schnittstellenspezifikationen und geeignete Testendpunkte bereitgestellt?Die Technischen Standards ergeben sich aus dem Leistungskatalog, Ziffer 12.04. Die fachlichen Anforderungen an die Schnittstellen aus dem Leistungskatalog. Die Datenformate und Schnittstellenspezifikationen sind Gegenstand des Einführungsprojektes und dort einzuplanen.
59LeistungsbeschreibungIst die Migration bestehender KYC-Fälle, Kundenstammdaten, Dokumente, Eigentümerstrukturen, historischer Bearbeitungsstände oder Auditinformationen Bestandteil des Einführungsprojekts? Falls ja, bitten wir um Angaben zu Quellsystemen, Datenformaten, Datenvolumen, Historisierung. Wer ist für Extraktion, Bereinigung, Mapping und Validierung verantwortlich?Es ist keine Datenmigration in die Lösung geplant.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
60LeistungsbeschreibungBitte konkretisieren Sie die erwartete Aufgabenteilung zwischen KfW, Auftragnehmer und gegebenenfalls Unterauftragnehmern bei Erstellung der Testkonzepte und Testfälle, Bereitstellung der Testdaten, Durchführung der Tests, Testautomatisierung, Defect Management, Retests und Dokumentation der Testergebnisse.Die Aufgabenteilung ist im Überblick im Kapiteln 5.3.1 dargestellt, zu den Testkonzepten detaillierter in Kapitel 5.3.1.4 und 5.3.1.5 sowie in Kapitel 5.3.1.9 zur Testdurchführung.
61LeistungsbeschreibungWas ist als einzelnes „durch KI getroffenes Ergebnis“ anzusehen: ein extrahiertes Datenfeld, ein Dokument, eine Klassifikation, eine erkannte Beteiligungsbeziehung, eine juristische Person oder etwas anderes?Die KI soll im besten Fall eine vollständige Ermittlung der Eigentümerstruktur/Ermittlung des WE und gesetzlichen Vertreter vornehmen, sofern die Informationen vorliegen.
62LeistungsbeschreibungWelche zum Zeitpunkt des Zuschlags bekannten regulatorischen Anforderungen müssen im Festpreis des Einführungsprojekts bzw. in der SaaS-Pauschale berücksichtigt werden? Wie werden nach Zuschlag neu veröffentlichte oder wesentlich geänderte Level-2- und Level-3- Regelungen zum EU-AML-Paket behandelt, wenn sie Anpassungen an KfW-spezifischen Workflows oder Schnittstellen erfordern?Es sollen alle aktuell relevanten und künftigen regulatorischen Anforderungen eingehalten und umgesetzt werden. Hierbei sind sowohl die zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits geltenden bzw. veröffentlichten regulatorischen Anforderungen als auch solche Anforderungen zu berücksichtigen, deren Anwendung zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits absehbar bzw. verbindlich beschlossen ist. Dies umfasst insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-AML- Verordnung) sowie die hierauf aufbauenden bzw. ergänzenden regulatorischen Vorgaben, technischen Regulierungsstandards (RTS), technischen Durchführungsstandards (ITS) und sonstigen für den KYC- Prozess relevanten regulatorischen Konkretisierungen. Mit dem Festpreis des Einführungsprojekts sind sämtliche zum Zeitpunkt des Zuschlags bekannten und für die ausgeschriebene Leistung relevanten regulatorischen Anforderungen abzudecken. Dies gilt auch dann, wenn

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
einzelne regulatorische Anforderungen zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits verabschiedet, aber noch nicht vollständig anwendbar sind, soweit deren Inhalt und Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand hinreichend bestimmbar sind. Darüber hinaus wird erwartet, dass die SaaS-Lösung technisch und funktional so ausgelegt ist, dass künftige regulatorische Änderungen des EU-AML-Regelwerks innerhalb der Vertragslaufzeit umgesetzt werden können, ohne dass hierfür eine grundlegende Neuimplementierung der Lösung erforderlich wird.
63LeistungsbeschreibungFallbasierte Abrechnung und Grundmenge von 4.500 Fällen pro Kalenderjahr: Um eine belastbare Preisbildung zu ermöglichen, bitten wir um Präzisierung der erwarteten Zusammensetzung der 4.500 Fälle: (a) Wie verteilen sich die 4.500 Fälle voraussichtlich auf Neukunden-Onboardings einerseits und wiederkehrende Überprüfungen bzw. Aktualisierungen bestehender Kunden andererseits? (b) Für wie viele Fälle pro Jahr erwartet die KfW, dass eine individuelle Kontaktaufnahme zum Kunden oder Dritten erforderlich ist (beispielsweise zur Beschaffung von Dokumenten, die nicht über öffentliche Register oder Datenquellen verfügbar sind)? Diese Angaben sind erforderlich, um die Vergütung je Entität exakt kalkulieren zu können, da sich unsere Kostenstruktur für das Kunden-Siehe Antwort zu Frage 9.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Outreach maßgeblich aus der Anzahl der einzelnen Entitäten ergibt, für die innerhalb eines Falls eine Kundenansprache durchgeführt wird, und nicht allein aus der Anzahl der Fälle. (c) Umfasst die angegebene Menge von 4.500 Fällen auch Fälle, die eine direkte Kundenansprache erfordern? Falls ja, bei wie vielen einzelnen Entitäten rechnet die KfW jährlich mit einer solchen Ansprache? Beispielhaft würde die BMW AG als eine Entität gelten; ist jedoch eine Ansprache mehrerer BMW-Tochtergesellschaften erforderlich, würde jede Tochtergesellschaft preislich als eigene Entität gezählt.
64Bewerbungsbedingunge nWir möchten auf eine Abweichung zwischen zwei Vergabeunterlagen hinweisen: In der Auftragsbekanntmachung ist als Angebotsfrist der 7. September 2026 angegeben, während die Teilnahmebedingungen den 8. September 2026, 10:00 Uhr, nennen. Wir bitten um verbindliche Klarstellung, welche Frist maßgeblich ist; nach unserem Verständnis dürfte die Angabe in den Teilnahmebedingungen zutreffend sein, da diese eine Uhrzeit enthält.Die Angebotsfrist wird verlängert. Sie endet am 22.09.2026, 10:00 Uhr. Die Angebotsfrist wird in der Vergabesoftware harmonisiert. Siehe Antwort zu Frage 12.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
65AVBZiff. 13.2 AVB · Freistellung / KI-Ausgaben. Wir bitten um Klarstellung, ob der Freistellungsanspruch nach Ziffer 13.2 AVB der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 34.2 AVB unterliegt. Sofern dies nicht der Fall ist: Bezieht sich die Formulierung „Ausgaben eines vom Auftragnehmer eingesetzten oder bereitgestellten KI-Systems oder KI-Modells" auch auf Ausgaben von Modellen Dritter, die der Auftragnehmer lediglich unverändert einsetzt und deren Trainingsdaten er weder kennt noch beeinflussen kann?Nein, der Freistellungsanspruch unterliegt hier nicht der Haftungsbegrenzung (so auch allgemein im Grundsatz BGH und h.Lit.). Ja, die fragliche Formulierung bezieht sich auch auf den von Ihnen benannten Fall. (Die Verwendung von Modellen Dritter wirkt nicht per se entlastend.) Ziffer 13.2 letzter Satz AVB bietet dem Auftragnehmer hinreichenden Schutz.
66AVBZiff. 20.10 AVB · Prüfrechte bei Cloud- Infrastruktur. Die Vertragsleistung wird auf der Infrastruktur eines zertifizierten Cloud-Anbieters erbracht. Marktüblich gewähren solche Anbieter keine individuellen Vor-Ort-Prüfungen, sondern Poolprüfungen und Testate (BSI C5 Typ 2, ISO 27001, SOC 2). Wir bitten um Bestätigung, dass die Vorlage solcher Testate nebst Teilnahme am Financial-Services- Prüfprogramm des Anbieters die Anforderungen der Ziffern 20.3 und 20.10 AVB für die betreffende Infrastrukturebene erfüllt.Testate und Poolprüfungen können im Einzelfall genügen. Der Auftragnehmer muss keine unmöglichen Leistungen erbringen.
67BVB CloudZiff. 9.1 BVB Cloud · Modellwechsel und Abkündigungen Dritter. Anbieter von KI- Modellen kündigen einzelne Modellversionen regelmäßig ab. Wir bitten um Bestätigung, dass der Austausch einer Modellversion gegen eine mindestens gleichwertige Version keine unzulässige Leistungsänderung im Sinne derWir bestätigen das. (Die nachgefragte Bestätigung ist allerdings objektiv nicht erforderlich, denn weder Ziffer 9.1 BVB Cloud noch der von Ihnen genannte Fall geben objektiv Anlass zur Bestätigungseinholung, sprich Sorge. Es bleibt jedenfalls bei den in Ziffer 9 BVB Cloud aufgestellten Voraussetzungen.)

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Ziffer 9.1 BVB Cloud darstellt, sofern die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten und Qualitätsanforderungen unverändert erfüllt bleiben, und um Angabe, welche Ankündigungsfrist die KfW hierfür erwartet.Siehe Ziffer 9.2 BVB Cloud zur Mitteilungfrist für geplante Änderungen des Leistungsumfanges.
68AVBZiff. 14 AVB · Wechsel von Unterauftragnehmern. Wir bitten um Klarstellung, ob für den Austausch von Unterauftragnehmern anstelle der vorherigen Zustimmung nach Ziffer 14.1 AVB eine vorherige Anzeige mit angemessener Widerspruchsfrist der KfW genügt, wie sie Art. 30 Abs. 2 lit. a DORA vorsieht. Ferner bitten wir um Auskunft, welche Rechtsfolgen für den Auftragnehmer gelten, wenn die KfW ihre Zustimmung zu einem für die Leistungserbringung wesentlichen Unterauftragnehmer nach Ziffer 14.3 AVB widerruft und eine gleichwertige Alternative nicht verfügbar ist.Im offenen Vergabeverfahren sind Änderungswünsche (auf die Ihre Frage nach der vermeintlichen „Klarstellung“ in Wirklichkeit abzuzielen scheint) nicht zugelassen. Daher sind Änderungen am ausgeschriebenen Vertrag rechtlich ausgeschlossen. Nein, die Anzeige genügt nicht. Ziffer 14 AVB gilt wie geschrieben. (Wir erlauben uns den Hinweis, dass die von Ihnen nachgefragte Anzeige mit Widerspruchsmöglichkeit für die KfW im praktischen Endeffekt ohnehin keinen relevanten Vorteil für den Auftragnehmer bietet.) Die Rechtsfolgen des von Ihnen nachgefragten Falles sind allgemein- abstrakter Natur, wie auch dieser Fall selbst. Die Einholung derartiger Rechtsberatung obliegt dem Bieter außerhalb des hiesigen Formates. (Ungeachtet dessen: Allgemein-abstrakt sind ein außerordentliches Vertragskündigungsrecht der KfW und, im Fall einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung, ein Schadensersatzanspruch der KfW denkbar. Umgekehrt ist jedoch denkbar, dass die KfW einer Zustimmungspflicht/-obliegenheit hinsichtlich einer vom Auftragnehmer gewünschten Auswechslung eines Unterauftragnehmers unterliegen könnte. – Die Bewertung muss und kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.) Wir können Ihnen folgende Informationen über die Praxis in der KfW geben: In der Regel erteilt die KfW die Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragnehmern. Anderes gilt in der Regel nur bei objektiv

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
begründeten Zweifeln oder Einwänden, wobei derart „fehlgeleitete“ Unterauftragnehmer-Auswahlen Seltenheitswert haben. Sollte Ihnen eine Liste möglicher Unterauftragnehmer vorliegen, können Sie diese mit dem Angebot einreichen. Diese möglichen Unterauftragnehmer wären mit Zuschlagserteilung gestattet.
69AVBZiff. 39.1 b) AVB · „nachweisliche Schwäche". Wir bitten um Klarstellung, ob eine „nachweisliche Schwäche" im Sinne der Ziffer 39.1 b) AVB voraussetzt, dass die Schwäche wesentlich ist, die Vertragsleistungen für die KfW betrifft und vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wurde. Ferner bitten wir um Bestätigung, dass Ziffer 41.3 Satz 3 AVB (unentgeltliche zusätzliche Unterstützungsleistungen) in diesem Fall keine Anwendung findet.Wir verweisen auf den Wortlaut von Ziffer 39.1 lit. b AVB, der den nachgefragten Klarstellungsbedarf weder erzeugt noch derartige Klarstellungen erlaubt (siehe die Formulierung „genügt bereits“ a.a.O.). Im Übrigen gilt auch hier wieder, dass im offenen Vergabeverfahren Änderungswünsche (auf die zumindest Ihre zweite Bitte um Bestätigung in Wirklichkeit abzuzielen scheint) nicht zugelassen sind.
70BVB CloudZiff. 10.3 BVB Cloud · Konfigurationsleistungen. Die angebotene Lösung ist eine konfigurierbare Plattform; die Konfiguration erfolgt weit überwiegend durch die KfW selbst innerhalb der Standardsoftware. Wir bitten um Bestätigung, dass solche innerhalb der Plattform vorgenommenen Konfigurationen keine „individuellen Leistungen" im Sinne der Ziffer 10.3 BVB Cloud darstellen und dass die Standardsoftware nebst Vorlagen, Methoden und Referenzkonfigurationen als Hintergrundrechte im Sinne der Ziffer 12.1 AVB beim Auftragnehmer verbleibt.Konfigurationsleistungen, die die KfW vornimmt, sind schon kein Regelungsgegenstand von Ziffer 10.3 BVB Cloud. Denn es geht dort um Leistungen des Auftragnehmers; die KfW ist nicht Leistungserbringerin, sondern -empfängerin. Dies bedarf folglich keiner Bestätigung, weil es schon so in der fraglichen Ziffer steht. Im Übrigen besagt Ihre Frage mit dem Wortlaut „Konfiguration erfolgt weit überwiegend durch die KfW selbst“ (sie erfolgt also in einem Restbereich durch den Auftragnehmer), dass ein Restanwendungsbereich für Ziffer 10.3 BVB Cloud verbleiben kann. Insoweit sehen wir keinen objektiven Bedarf und auch keine Möglichkeit für die zuerst gewünschte Bestätigung (für den Fall, dass Ihr Wunsch sich darauf überhaupt bezieht, was für uns nicht mit Sicherheit ersichtlich ist).

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Ja, die Standardsoftware nebst Vorlagen, Methoden und Referenzkonfigurationen unterfallen Ziffer 12 AVB.
71LeistungskatalogAnforderung 02.01 (Zweisprachigkeit der Benutzeroberflächen): Anforderung 02.01 sieht vor, dass alle Benutzeroberflächen und Masken zweisprachig (Deutsch, Englisch) verfügbar sind. Wir bitten um Klarstellung des Umfangs dieser Anforderung: Bezieht sich die Zweisprachigkeit auf die fachlichen Inhalte, Dokumentation und die konfigurierbaren Elemente der Benutzeroberflächen - d. h. insbesondere die Erfassungsmasken der Portalseite, Feldbezeichnungen, Aufgaben, Hinweis- und Statustexte sowie die im Fall geführten Inhalte - , sodass feststehende Navigations- und Strukturelemente der Standardoberfläche (z. B. Menü- und Modulbezeichnungen), wie in Fachanwendungen üblich, einheitlich in englischer Sprache zulässig sind?Grundsätzlich ist es zulässig, Menübezeichnungen auch auf Englisch zu zeigen. Bevorzugt wäre auch hier deutsch. Ansonsten bezieht sich die Zweisprachigkeit auf die in der Frage beschriebenen Inhalte/Elemente.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
72LeistungsbeschreibungUm die Portalseite bedarfsgerecht abbilden zu können, bitten wir die KfW, das Zielbild näher zu erläutern: Rolle in der Systemlandschaft: Welche Rolle soll die Portalseite in der kundengerichteten Systemlandschaft der Unternehmen des KfW- Konzerns einnehmen? Wir bitten um Erläuterung, welche kundengerichteten Portale oder Zugänge heute bestehen, in welcher Form die Portalseite daran angebunden oder darin eingebettet werden soll und welche Vorgaben oder Erfahrungen aus bestehenden Lösungen dabei zu berücksichtigen sind. Kundenzugang und Nutzung: Wie stellt sich die KfW den Weg des Kunden zur Portalseite vor (z. B. Einladung per Link durch den KYC- Analysten, Zugang aus bestehenden Kundenportalen, Gastzugang), und welche Nutzergruppen und Prozessvarianten sollen darüber abgedeckt werden? Gestaltung und Anpassbarkeit im Betrieb: Welche Gestaltungs- und Konfigurationsmöglichkeiten sind der KfW im laufenden Betrieb besonders wichtig (z. B. Erfassungsmasken, Pflicht-/Kannfelder, Inhalte je Prozessvariante, Layout je Mandant), und wie stellt sich die KfW die Aufgabenteilung zwischen ihren fachlichen Administratoren (vgl. Anforderung 18.01) und dem Auftragnehmer vor?Gewünscht ist ein Kundenportal in der Lösung des Auftragnehmers.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Betrieb und Weiterentwicklung über die Vertragslaufzeit: Welche Erwartungen hat die KfW an Betrieb und Weiterentwicklung der Portalseite über die Vertragslaufzeit — soll sie dauerhaft vollständig Bestandteil der SaaS- Leistung des Auftragnehmers sein, oder ist beabsichtigt, Gestaltung und Weiterentwicklung der kundengerichteten Oberflächen perspektivisch stärker in die Verantwortung der KfW zu überführen?
73Leistungsbeschreibung(SLA 5 „Zuverlässigkeit der KI") in Verbindung mit Kap. 6.5.8 (Folgen von Service-Level- Verstößen): Nach Kap. 6.5.5 soll für jedes durch KI getroffene Ergebnis einen mathematischenZuverlässigkeitswert getroffen werden, der für jedes einzelne Ergebnis 85 % nicht unterschreiten darf. Zur eindeutigen Kalkulation und vertragskonformen Umsetzung bitten wir um Klarstellung: Messgröße: Wie definiert die KfW den „mathematischen Zuverlässigkeitswert" — ist damit ein modellseitig berechneter Konfidenzwert je Einzelergebnis gemeint (d. h. die vom System selbst ausgewiesene Sicherheit einer Extraktion oder Analyse) oder eine gemessene statistische Ergebnisgüte im Sinne einer Richtigkeits-/Trefferquote gegenüber einer Referenz (Accuracy)? Wir bitten um Erläuterung der vorgesehenen Messmethodik (Bezugsgröße, Stichprobe bzw. Grundgesamtheit, Messzeitraum).a) Es ist ein modellseitig berechneter Konfidenzwert je Einzelergebnis gemeint (d. h. die vom System selbst ausgewiesene Sicherheit einer Extraktion oder Analyse) b) Der Verstoß liegt vor, wenn das Ergebnis mit einem Konfidenzwert von weniger als 85% verwendet wird. Die Ergebnisvalidierung durch Analysten erfolgt nur auf Werten mit mindestens 85% Konfidenz. c) Die Nichteinhaltung wird im SLA Report berichtet. d) Ein Testbetrieb mit produktiven Daten ist ausgeschlossen. Das Einführungsprojekt soll eine Einführungs- und Stabilisierungsphase umfassen. Es liegt in Ihrem Ermessen, ob die Kalibrierung in dieser Phase oder früher angeboten wird. e) Ja, die SLA gelten nach Abnahme im produktiven Betrieb.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Wirkung der 85-%-Schwelle: Verstehen wir die Anforderung richtig, dass Ergebnisse mit einem Zuverlässigkeitswert unter 85 % nicht ungeprüft als finale KI-Ergebnisse verwendet werden dürfen, sondern der manuellen Prüfung und Bestätigung durch den KYC-Analysten zuzuführen sind (vgl. Anforderung 11.02), und ein Verstoß gegen SLA 5 erst vorliegt, wenn ein solches Ergebnis ohne manuelle Prüfung verwendet wird? Oder ist gemeint, dass jedes KI-Ergebnis stets einen Wert von mindestens 85 % erreichen muss — auch in Konstellationen, in denen die Datenlage dies objektiv nicht zulässt (z. B. unvollständige oder schlecht lesbare Quelldokumente)? Im letzteren Fall bitten wir um Erläuterung, wie mit solchen Konstellationen umzugehen ist. Zählweise der Vertragsstrafe: Wie ist „jeder Fall der Nichteinhaltung" gemäß Kap. 6.5.8 zu zählen — je Einzelergebnis, je Dokument oder je KYC-Fall — und wie wird die Nichteinhaltung festgestellt? Kalibrierung im Einführungsprojekt: Da die SLA gemäß Kap. 6.5 erst für die Produktionsumgebung nach erfolgter Abnahme des Einführungsprojekts gelten: Ist vorgesehen, die Messmethodik und die Kalibrierung des Zuverlässigkeitswerts im Rahmen des Einführungsprojekts (Kap. 5) auf Basis realer KfW-Daten gemeinsam festzulegen und zu validieren, bevor SLA 5 wirksam wird?

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
74Eignung/Mindestumsätz e bei BietergemeinschaftKönnen die geforderten Mindestumsätze bei einer Bietergemeinschaft kumuliert über alle Mitglieder nachgewiesen werden, oder muss mindestens ein Mitglied die Schwellenwerte allein erreichen? Gilt dies für beide Tätigkeitsbereiche getrennt?Bei Bietergemeinschaften oder Eignungsleihe wird der Mindestumsatz kumuliert gerechnet für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und die Firmen der Eignungsleihe. Der Mindestumsatz wurde angepasst.
75Eignung/Referenzen aus Konsortium oder EignungsleiheKönnen Referenzen eines Konsortialpartners oder eines Unternehmens, dessen Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, angerechnet werden, wenn dieses Unternehmen den entsprechenden Leistungsteil auch im vorliegenden Auftrag erbringt?Ja.
76LeistungsbeschreibungIn der Leistungsbeschreibung (Kapitel 1 und 2.1) wird der KYC-Prozess als bislang überwiegend manuell beschrieben und die Fallanlage soll auf Basis „klar definierter Stammdaten mit eindeutiger Mandantenzuordnung" erfolgen. Zur belastbaren Konzeption der zu digitalisierenden Abläufe bitten wir um eine Darstellung des gegenwärtigen Vorgehens im KYC-Prozess: Wie laufen die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen bzw. der für den Kunden auftretende gesetzliche Vertreter, Dokumentenbeschaffung, sowie die Ermittlung der Kontroll- und Eigentümerstrukturen heute konkret ab, welche Bearbeitungsschritte erfolgen manuell bzw. bereits systemgestützt, und welche Systeme und Datenquellen sind dabei aktuell im Einsatz?Aufgrund der Aufstellung eines neuen Prozesses durch den Einsatz der Software, ist die Beschreibung des bisherigen Prozesses nicht zielführend.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
77LeistungsbeschreibungIn welchem Zustand werden die von den beteiligten Konzernunternehmen für den KYC- Prozess zugelieferten Stammdaten bereitgestellt, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität, Konsistenz, Dublettenfreiheit und einheitlicher Datenformate? Darüber hinaus möchten wir verstehen, ob Datenbereinigung und Qualitätssicherung Bestandteil des Leistungsumfangs sind, oder ob der Auftraggeber die Daten in einer für die automatisierte Verarbeitung geeigneten Qualität bereitstellt. Wie erfolgt derzeit die Erhebung, Beschaffung, Speicherung und Verwaltung von KYC-Daten?Die Eigentümer- und Kontrollstruktur soll das KYC-Tool ermitteln, welches Daten aus Registern u.ä. mit den vom Kunden über das Kundenportal zur Verfügung gestellten Daten abgleichen soll. Darüber soll dann auch die Qualitätssicherung erfolgen.
78"Portalseite: Die Portalseite verfügt über eine Möglichkeit Plausibilitätsprüfungen der eingegebenen Daten (Inhalte / Vollständigkeit) durchzuführen. Die Plausibilisierungsmechanismen sind konfigurierbar. Die Plausibilitätsprüfungen erfüllt dabei folgende Mindestinhalte: • Vollständigkeitsprüfung: Es wird geprüft, ob definierte erforderlichen Felder (z. B. Geburtsort, Ausweisdaten) ausgefüllt sind. • Format- und Validitätsprüfung: Eingaben werden auf korrekte Formatierung und zulässige Werte geprüft, zum Beispiel Datumsformate.Das ist das Portal, in dem der Kunde seine für die KYC-Prüfung relevanten Daten erfasst.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
• Konsistenzprüfung: Die Angaben werden auf Übereinstimmung innerhalb des Datensatzes geprüft Ergebnisse der Prüfungen werden in einem Fall-Status gekennzeichnet: • Alle Angaben sind korrekt und vollständig. • Teilweise unvollständige oder abweichende Angaben, die einer manuellen Nachbearbeitung bedürfen. • Fehlende oder stark abweichende Daten, die eine sofortige Prüfung erfordern. Dieser Fall-Status ist auch in der UI einsehbar." Was genau verstehen Sie in dem Zusammenhang unter "Portalseite"? Ist die Portalseite in Ihrem Kontext das, wo der Kunde die "Datenerfassungsmaske" nutzt?
79"Im Rahmen der Analyse der Eigentums- und Kontrollstruktur werden auch für die Eigentümer und Kontrolle ausübenden Gesellschaften Referenznummern dokumentiert" Können Sie genauer definieren, welche Art von Referenznummer hier gemeint ist?Siehe Antwort zu Frage 42.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
80In welcher Form darf das kommerzielle Angebot abgegeben werden? Wir finden keine Excel dazu. Sind wir frei? Oder soll es in die pdf eingetragen werden.Das kommerzielle Angebot tragen sie bitte in den dort vorgesehenen Feldern im Bieterportal ein. Das Bieterportal wird sie zu entsprechend durchleiten.
81EignungEbenso die Beantwortung des Kriterienkataloges. Soll man sich den aus den 196 Seiten extrahieren?Sobald sie ein Angebot im Bieterportal anlegen, werden sie auch hierzu die entsprechenden Eintragungsfelder entdecken. An den Stellen, an denen ein externes Dokument einzureichen ist, wurde darauf in den Vergabeunterlagen, wie auch im Bietertool explizit hingewiesen.
82Umfang der KYC-Lösung: Gehen wir recht in der Annahme, dass Sie 4.500 KYC-Fälle pro Kalenderjahr prüfen möchten?Siehe Antwort zu Frage 8.
83Dokumentenbeschaffung: Planen Sie auch Dokumente außerhalb der KYC-Akte zu ordern? Oder wie passen 34.000 Dokumente zu 4500 Fällen pro Jahr?Die im Rahmen der Ausschreibung genannte Menge von ca. 34.000 Dokumenten pro Jahr bezieht sich ausschließlich auf Dokumente, die durch die ausgeschriebene Lösung im Rahmen des KYC-Prozesses aktiv beschafft bzw. aus den hierfür angebundenen Registern und Datenquellen abgerufen werden. Die erwartete Größenordnung von ca. 34.000 durch das Tool zu beschaffenden Dokumenten pro Jahr ergibt sich aus Dokumenten und Registerabfragen, die im Rahmen der Ermittlung und Verifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und der zugrunde liegenden Beteiligungsstrukturen erforderlich werden können.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
Sämtliche dieser Dokumente dienen unmittelbar der Durchführung und Dokumentation des KYC-Prozesses. Von der genannten Menge von ca. 34.000 Dokumenten ausdrücklich nicht umfasst sind Dokumente, die durch den Kunden bzw. die KfW selbst über das Portal bereitgestellt, hochgeladen oder anderweitig in die KYC-Akte eingebracht werden. Diese Dokumente werden nicht durch die ausgeschriebene Lösung beschafft und sind daher bei der angegebenen Menge von ca. 34.000 Dokumenten nicht zu berücksichtigen.
84Aufteilung der KYC-Fälle: Bitte teilen Sie die Anzahl Ihrer KYC-Prüfungen pro Jahr in 1. Registergeführte Unternehmen national, 2. registergeführte Unternehmen interantional, 3. nicht registergeführte Unternehmen national 4. nicht registergeführte Unternehmen international 5. natürliche PersonenSiehe Antwort zu Frage 9.
85Welche Datenpunkte erwarten Sie konkret in der Akte? Alle analog GWG?Die Umsetzung muss GWG bzw. AML-konform erfolgen.

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Nr.Betroffene UnterlagenFrageAntwort
86LeistungsbeschreibungGesamtumfang Welche Transparenzregister werden genau benötigt? Zu welchen hat die KFW Credentials?Alle, die im Rahmen AML künftig benötigt werden.
87Prüfintervalle: Planen Sie periodisch oder kontinuierlich zu prüfen (Monitoring)?In 2.1 der Leistungsbeschreibung wird „Die Anlage eines Kunden bzw. einer neuen KYC-Prüfung in der Software bildet den Startpunkt des Prozesses…“ als periodischer, von außen angestoßener Prozess und „Das KYC-Tool ermöglicht eine strukturierte Erfassung, Validierung und Plausibilitätsprüfung der Daten mittels konfigurierbarer Prüfmechanismen hinsichtlich Vollständigkeit, Format und Konsistenz.“ als kontinuierliche Leistung erwartet
88Sie planen aus dem Tool E-Mails an die Kunden zu senden. Ist damit ein Outreach gewünscht, um die Kunden in den KYC- Prozess mit einzubinden? Das würde auch zu den Bieterfragen wie 02.08 passenJa, die Kunden sollen darüber informiert werden, dass z.B. weitere Unterlagen benötigt werden.
89LeistungsbeschreibungMandaten Ist gemeint, dass die Schwellenwerte und Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Eigentümer- und Kontrollstrukturen pro Mandaten variieren kann oder tatsächlich pro Nutzer? Könnten Sie ein Beispiel geben inwieweit die Methodik von der vom Gesetzgeber abweichen können sollte?Die Schwellwerte können je nutzendem Unternehmen, nicht je Anwender variieren, dabei kann es sich z.B. um strengere Anforderungen als gesetzlich gefordert handeln.

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