Anlage 6 Verkehrsvertrag.pdf

Busverkehrsleistungen Gästebusse Isartal (Winter- und Sommerlinien)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 23:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Gästebusse Isartal (Winter und Sommer)

Verkehrsvertrag

Verkehrsvertrag

zwischen

dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

dem Auftragnehmer ...

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung der Verkehrsbe- dienung für die in der Leistungsbeschreibung unter 1.1 dargestellten Linienverkehre. Bei diesem Verkehrsvertrag handelt es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007.1

(2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages wie das Angebot des Auftragnehmers und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

• dieser Verkehrsvertrag, • die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen, • die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen, • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und • das Angebot des Auftragnehmers.

§ 2

Leistungspflichten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung – gemeinwirtschaftli- che Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1370/2007).

(2) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung dieser Verpflichtungen nach Maßgabe die- ses Vertrags eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007.

§ 3

Ausführung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer betreibt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung und wird Vertragspartner der Fahrgäste.

(3) Der Auftragnehmer ist nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers be- rechtigt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung hierzu erteilen, wenn folgende Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Projektgesellschaft steht vollständig im Eigentum des mit dem Zuschlag versehenen Unterneh- mens bzw. – im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – im Eigentum der Gesamt- heit der Mitglieder der Bietergemeinschaft.

1 Die in diesem Dokument blau hervorgehobenen Regelungen gelten nur soweit es sich um einen öf- fentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 handelt. Der Auftraggeber geht in Ab- stimmung mit der Regierung von Oberbayern davon aus, dass die touristischen Verkehre nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

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b) Die Projektgesellschaft ist fachlich qualifiziert und weist dies durch Vorlage der in der Vergabebe- kanntmachung zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit aufgeführten Unter- lagen nach. c) Der Projektgesellschaft stehen die finanziellen Ressourcen des mit dem Zuschlag versehenen Un- ternehmens zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung, was durch die Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Auftragnehmers nachzu- weisen ist.

d) Wenn und soweit sich das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen zum Nachweis seiner wirt- schaftlichen und finanziellen bzw. seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitä- ten Dritter berufen hat, müssen die nach der Vergabebekanntmachung für diesen Fall erforderlichen Erklärungen und Verpflichtungen des Dritten von diesem auch zu Gunsten der Projektgesellschaft un- widerruflich für die Dauer des hiesigen Vertrags geschlossen oder abgegeben werden.

e) Das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen bzw. – im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – die Mitglieder der Bietergemeinschaft verpflichten sich gegenüber dem Auftrag- geber unwiderruflich, neben der Projektgesellschaft für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber unbeschränkt zu haften.

Wenn und soweit für die Projektgesellschaft fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, kann die Zustimmung des Auftraggebers versagt werden. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB wird die Zustimmung des Auftraggebers versagt. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektgesellschaft ist beim Auftraggeber spätestens drei Monate im Voraus zu beantragen. Dieser Antrag muss die o.g. Nachweise, Erklärungen und Vereinbarungen sowie die Angabe der Gesellschafter der Projektgesellschaft enthalten.

Die Projektgesellschaft muss jede Änderung ihrer Gesellschaftsform, der Geschäftsführung und Gesellschaftsstruktur sowie des Gesellschaftssitzes dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts anzeigen. Nachträgliche Änderungen der Eigentumsverhält- nisse an der Projektgesellschaft sind mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers zulässig, sofern die Voraussetzungen der lit. a) bis c) erfüllt sind.

(4) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapa- zitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Ent- sprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Bieter-/Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe nicht für alle Mitglieder Referenzen im Sinne des Absatzes 1 der Ziffer 9 der Aufforderung zur Ange- botsabgabe vorgelegt hat; in diesem Fall hat der Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft einzuset- zen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.

§ 4

Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf seine Kosten die für die Vertragsdurchführung und -laufzeit erforderlichen Genehmigungen nach § 42 PBefG und, falls notwendig, für die Übergangszeit bis zur Erteilung der bestandskräftigen Genehmi- gungen erforderliche einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG und ggf. deren Sofortvollzug zu beantragen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG-Genehmi- gung sowie der etwaig erforderlichen einstweiligen Erlaubnis sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Erteilung der notwendi- gen Genehmigungen und Erlaubnisse und ggf. deren sofortige Vollziehung auch streitig gericht- lich durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aussichtslos erscheint. Die Kosten

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für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Widerspruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Fest- legung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretenden Verfahrensbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen er- klären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche personen- beförderungsrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Ho- norierung festgelegt ist. Der Auftraggeber wird seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie an vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmöglich zu unterstützen. Der Auftraggeber wird sich aller Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der Genehmigungen oder Erlaubnisse an den Auftragnehmer ent- gegenstehen oder den Fortbestand erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden.

(2) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare einstweilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger Genehmigungen für die von diesem Vertrag umfassten Ver- kehrsleistungen kann der Auftraggeber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vor- gaben zurückbleibende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche Anfangsinvestitionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses Schwebezustandes gilt, soweit der Auf- traggeber von der Leistungsbeschreibung abweichende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B.

(3) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen Erlaubnisse (mehr) für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Linien, wird die Leistung unmöglich und beide Vertragsparteien werden für die Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungs- pflichten nach diesem Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so endet dieser Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch beste- hender und vollziehbarer Genehmigungen bzw. einstweiliger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Linien keine vollziehbaren Genehmigungen oder einstweiligen Erlaubnisse (mehr), wird die Leistung nur insoweit unmöglich und entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versa- gung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Er- schöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so sind die Ver- tragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom Fehlen der Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein so wesentlicher Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen betroffen ist, dass die Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaft- licher Sicht für eine oder beide Vertragsparteien unzumutbar wäre.

(4) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, insbeson- dere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines anderen Auftragnehmers. Hat der Auftraggeber das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse verschuldet, behält der Auftragnehmer seine Vergütung (§ 13). Er ist jedoch zur Schadensmini- mierung verpflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Angaben des Auftragnehmers über die veränderten Kosten durch Sachverständigengutach- ten überprüfen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Beide Vertragspartner verpflichten sich mit dem Vertragsschluss zur Anerkennung der Ergeb- nisse des Sachverständigen. Der Sachverständige wird von beiden Vertragspartnern einver- nehmlich bestimmt. Beide Vertragspartner können Sachverständige vorschlagen. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei Wochen nach Eingang des Wunsches des Auftraggebers zur Überprüfung der Annahmen des Auftragnehmers beim Auftragnehmer nicht auf einen Sachver- ständigen, wird der Präsident des OLG München um die Benennung des Sachverständigen gebeten. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auftragnehmer die Ge- nehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden und haftet dem Auftragnehmer insbesondere dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen von der Genehmigungsbehörde wegen eines konkurrierenden Genehmigungsantrags versagt werden.

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(5) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur teilweise un- möglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich die Vergütung (§ 13) für die rest- liche Leistung entsprechend § 5 Abs. 4 (soweit die Unmöglichkeit über den Korridor des § 5 Abs. 1 hinausgeht, ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Auftragnehmers an dessen veränderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B); die in § 5 Abs. 2 genannten Fristen finden keine Anwendung. Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen und von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen nur teilweise unmöglich und kündigt der Auftraggeber den gesamten Vertrag nach Abs. 3, so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat, diese Kosten über die ursprünglich vorgesehene Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; Abs. 4 Sätze 4 ff. gelten entsprechend.

(6) Die Anzeige in Bezug auf die anzuwendenden Beförderungsentgelte sowie auf Fahrplanände- rungen erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 PBefG durch den Auftraggeber, sofern dieser die Anzeige nicht dem Auftragnehmer überträgt.

(7) Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitige Vertragsbeendigung ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist die Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 S. 1 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Kosten für solche Verfahren hat der Auftragnehmer selbst zu tragen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftraggebers.

(8) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die Vertragsdurchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen (dies berührt nicht etwaige zum Zeitpunkt des Zu- schlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge). Er ist verpflichtet, die Zu- lassung von Verkehren, die die hier in Rede stehenden Verkehre konkurrenzieren auf Anwei- sung des Auftraggebers durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhörungsverfah- ren bzw. (im Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zuständige Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzuwehren; für die streitige Durchsetzung von Aus- gleichsansprüchen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Ergeht keine Anweisung, hat der Auftragnehmer die Verkehre zu tolerieren.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbeförderungsrechtliche Anträge zu tolerieren, so- weit es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer ergänzenden Verkehrs- bedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes auf der ausschreibungsgegenständlichen Linie befürwortet und für welche er Dritte mit der Antragstellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele Linienverkehre handelt.

(10) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer auf der Grundlage von § 8a Abs. 8 PBefG für die Dauer dieses Verkehrsvertrags ein ausschließliches Recht zum Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des vorliegenden Verkehrsvertrags sind. Das ausschließliche Recht gilt für die in Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung beschriebenen Linien. Geschützt ist der jeweils diesem Verkehrsvertrag entsprechende Linienweg unter Berücksichtigung aller Änderungen nach § 5 Abs. 1. Vom Linienweg in diesem Sinne umfasst ist zunächst die straßengenaue Linienführung. Erfasst sind ferner andere Linienführungen, die ganz oder teilweise auf die Befriedigung der gleichen Verkehrsbedürfnisse abzielen. Der zeitliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts umfasst einen Korridor von 60 Minuten vor bzw. nach der nachfolgenden bzw. voraus- gehenden Fahrt des geschützten Verkehrs; der zeitliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts ist im Übrigen an den Bestand dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags geknüpft. Das ausschließliche Recht schützt vor allen konkurrierenden eigenwirtschaftlichen Verkehren im Li- nienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Zulässig bleiben konkurrierende Verkehre, die das Fahrgast- potenzial der geschützten Verkehrsdienste nur unerheblich beeinträchtigen. Ebenfalls zulässig bleiben Bestandsverkehre, d. h. Verkehre, die bereits zum Inkrafttreten des Verkehrsvertrags bestandskräftig genehmigt waren. Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Auf- tragnehmer bedarf im Einzelfall der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

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§ 5

Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber

(1) Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes obliegt dem Auftraggeber. Er kann nach Maßgabe dieses Vertrags Leistungsänderungen verlangen, ohne dass dies der Zustim- mung des Auftragnehmers bedarf. Diese Änderungen können u.a. Änderungen der Linienfüh- rung sowie Linienverlängerungen oder -verkürzungen, Zu- oder Abbestellung von Linien, Ände- rungen der Betriebs- und Fahrplanzeiten sowie die Ausweitung oder Reduzierung des Ange- botsumfangs und/oder der Beförderungskapazitäten betreffen.

(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber schriftlich bestellt. Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs oder Veränderungen der Beförde- rungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder Minderbedarf an für die Verkehrsleistung notwendi- gen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von sechs Wochen nach schriftlicher Bestel- lung durch den Auftraggeber umzusetzen, soweit der Auftraggeber keine längeren Fristen vor- gibt. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeug- einheiten führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, sofern der Auftraggeber keine längere Frist vorsieht.

(3) Der Auftragnehmer warnt den Auftraggeber vor etwaigen negativen Folgen seiner Bestellungen und macht Alternativvorschläge.

(4) Die Erhöhung der jährlich zu erbringenden Verkehrsmenge ist durch Zubestellungen in einem Korridor von bis zu insgesamt 50% des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkosten- preises zulässig. Bei Zu-, Ab- und Umbestellungen nach diesem Paragraphen innerhalb des Korridors von +/- 25% des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises ist der Zuschuss auf der Grundlage der vom Auftragnehmer im Kalkulationsschema ausgewiesenen Kostensätze anzupassen. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Be- hauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht; dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. Bei über den in Satz 1 genannten Korridor von 25 % hinausgehenden Zu und- Abbestel- lungen ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Verkehrsunternehmens an dessen veränderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B.

(5) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Der Auftragnehmer erstellt bei ent- sprechenden Wünschen des Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstat- tet, wobei etwaige Fördermittel in vollem Umfang einzuwerben sind. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Auftragge- bers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüs- teten Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet diesem den Ausbau.

§ 6

Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen

(1) Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B. Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umleitungen etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-Leistung, die nicht über Fahrplanän-

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derungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 PBefG hinausgehen, d. h. die nicht zu einer zustimmungs- bedürftigen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG) oder durch den Auftraggeber anzuzeigenden (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 5 PBefG) Fahrplanänderung geführt haben, hat der Auftragnehmer die Leis- tung eigenständig so anzupassen, dass die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt und die vereinbarten Fahrplanvorgaben soweit als möglich eingehalten werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die konkrete Anpassung der Leistung selbst vorzu- geben.

(2) Der Auftraggeber ist unverzüglich über die Auswirkungen der Störung und deren voraussichtli- che Dauer, sowie die gefahrene Umleitungsstrecke zu informieren.

(3) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber der Soll-Leistung veränderten jährlichen Fahrleistung von bis zu +/- 1 % der geschuldeten Fahrplankilometerleistung, berührt dies nicht die jährliche Vergütung des Auftrag- nehmers, sofern sich der Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht verändert. Nur soweit die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber den vereinbarten Verkehrsleistungen veränderten jähr- lichen Fahrleistung von mehr als +/- 1 % oder zu einer Veränderung des Fahrzeugbedarfs füh- ren, gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

§ 7

Weitergabe der Leistung an Dritte

(1) Der Auftragnehmer ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nur in einem Umfang von maximal 30 % der Fahrplan-km berechtigt, Fahrleistungen an Dritte zu ver- geben. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran beste- hen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maß- geblichen Anforderungen erbringen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wie- der zurückzuziehen, sofern der Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung ge- genüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt (es sei denn, es han- delt sich um nur unwesentliche Vertragspflichten).

(2) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, so ist das Verkehrsunternehmen bei einer Vergabe von Unter- aufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu verfahren.

§ 8

Preisgleitung

(1) Die Vertragsparteien erhalten das Recht, während der Vertragslaufzeit für Veränderungen der Personal- und Energiekosten auf Seiten des Auftragnehmers eine Anpassung der vom Auftrag- nehmer für die Soll-Leistung kalkulierten zeitbezogenen Kosten (Kostenbestandteile P2 und P5 laut Kalkulationstabelle) und der fahrleistungsbezogenen Kosten (Kostenbestandteile P3 und P6 laut Kalkulationstabelle) zu verlangen. Es werden immer beide Kostenbestandteile zusam- men fortgeschrieben! Dabei werden die Kostenänderungen wie folgt ermittelt:

• bezüglich Kostenbestandteil P3, P6: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahres- durchschnittswertes des vorangegangenen Jahres für den „Index der Erzeugerpreise ge- werblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, Statistischer Bericht Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte GP 1920 26 005 2) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr,

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• bezüglich Kostenbestandteil P2, P5: Die Anpassung erfolgt gemäß der Veränderung des Grundlohns (mit Sonderzahlungen) nach dem für im Bundesanzeiger als allgemeinverbind- lich bekannt gemachten Tarifvertrags für das private Omnibusgewerbe (LBO-Lohntarifver- trag). Bezüglich des Grundlohns (mit Sonderzahlungen) je Monat ist die prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweils letzten Wert maßgeblich. Für den Grundlohn wird der Monatslohn aller Gruppen für die Beschäftigungsjahre addiert und durch die Zahl der Gruppen für die Beschäftigungsjahre geteilt. Hinzugerechnet werden Sonderzahlungen, die auf einen Mo- natswert entsprechend der Laufzeit der Zahlung umgerechnet werden. Die durchschnittlichen Sonderzahlungen werden auf den Grundlohn aufgeschlagen. Als Ausgangswert wird ein Wert von 3135,57 € pro Monat angesetzt (das Schema zur Ermittlung Grundlohns mit Sonderzah- lungen ist in der Anlage zu diesem Vertrag beigefügt).

(2) Für die eben dargestellten Positionen gilt: Die Anpassung der Kostenbestandteile kann von je- der Vertragspartei jährlich bis 30. April bei der anderen Vertragspartei beantragt werden, erst- mals im Jahr 2027. Gültiges Basisjahr für das erste Änderungsverlangen in Bezug auf die Kos- tenbestandteile P3 und P6, ist das Jahr 2025. Die Anpassung der Kostenbestandteile P3 und P6 erfolgt rückwirkend zum Beginn des dem Jahr der Antragstellung vorausgehenden Jahres (bei Antrag bis 30.04.2027 werden also die Kostenbestandteile rückwirkend zum 19.12.2026 (abweichend wegen der unterjährigen Betriebsaufnahme) entsprechend dem Vergleich der Jah- resdurchschnittswerte 2025 zu 2026 angepasst). In Hinblick auf die Kostenpositionen P2 und P5, erfolgt die Fortschreibung jedoch frühestens rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderung des „Grundlohns“. Der Antrag ist schriftlich und unter Vorlage der zur Anpas- sung erforderlichen Nachweise zu stellen. Nach erfolgter Preisanpassung wird das vorange- gangene Jahr zum gültigen Basisjahr für den Fall eines erneuten Anpassungsverlangens.

(3) Ergibt sich während der Vertragslaufzeit aufgrund von Zubestellungen nach § 5 ein Fahrzeug- mehrbedarf, erhalten die Vertragsparteien das Recht, für die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – eine Anpassung der fahrzeugbezogenen Kosten (Kostenbestandteile P1, und P4) auf den Preisstand des Anschaffungsjahres des/der zubestellten Fahrzeuge zu verlan- gen. Dabei wird diese Position anhand des „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Lastkraftwagen; Sattel-, Straßenzugma- schinen; Fahrgestelle für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen, Kraftwagen zu besonderen Zwecken“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, GP19-29104) für das dem Anschaffungsjahr vorangegangene Jahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 hochgerechnet.

§ 9

Vertragsstrafen

(1) In den in den Vergabeunterlagen genannten Fällen greifen die dort festgelegten Vertragsstra- fen.

(2) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ist kalenderjährlich auf 5 % des Vollkosten- preises (netto) für das jeweilige Kalenderjahr (also unter Berücksichtigung etwaiger Preisfort- schreibungen und Leistungsänderungen) begrenzt.

(4) Die Vertragsstrafen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend gemachte Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet.

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§ 10

Nicht- und Schlechtleistungen

(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht er- bracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Soweit die Leis- tungsbeschreibung hierzu Regelungen trifft, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- bzw. Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Vergütungsanteil bzw. der reduzierte Wert der schlecht erbrachten Leistung hiernach. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (§ 13) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilo- meter und Fahrplanstunden.

(2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretern auf Ver- langen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte ist bzw. sind berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Dritte berücksichtigen zudem die bei ihnen ein- gegangenen Kundenreaktionen. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Angaben des Auftrag- nehmers ergeben, so hat der Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständli- chen Strecken befindlichen Bussen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Busse der vertragsgegenständlichen Strecken von der vertragsgemäßen Ausführung der ge- schuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.

§ 11

Nachweispflichten

Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Vorlage von wahrheitsgemäßen Status- und Qualitätsberichten über die erbrachten Leistungen und die Erfüllung von Abrechnungspflichten nach § 13 dieses Vertrages nach. Nä- here Anforderungen an die Berichtspflichten regelt die Leistungsbeschreibung.

§ 12

Beförderungserlöse

(1) Als in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1) erzielte Beförderungs- erlöse gelten die aus dem Vertrieb erzielten Tarifeinnahmen, Tarifausgleichszahlungen wie §§ 228 ff. SGB IX (oder etwaige Nachfolgeregelungen des § 45a PBefG) sowie allgemeine Vor- schriften gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, erhöhtes Beförderungsentgelt und Zuweisungen (inkl. Ausgleich verbundbedingter Belastungen „AVB“) bzw. Abführungen im Rahmen der Einnahmeaufteilung in den Tarifen der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) GmbH (sowie Entgelte aus der Einnahmenaufteilung weiterer von dem Auftraggeber vorgegebener Verbünde und Tarife) sowie etwaige von Dritten (z.B. von Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Betriebskosten oder Tarifmaßnahmen geleisteten Zahlungen bzw. Zuschüsse. Zu den Beförderungserlösen zählen auch die Fahrgeldeinnahmen, die dem Auftragnehmer im Schülerlistenverfahren zugewiesen werden.

(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

(3) Der Auftragnehmer ist zum Vertrieb und zur Sicherung der hieraus erzielten Einnahmen sowie zu Fahrausweiskontrollen nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung (s. v. a. Kapitel

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  1. verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B. durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Abhandenkommen von Fahrermodulen, Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang, wenn der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur Kontrolle des D-Ticktes (nur Regionalbuslinie, nicht auf der touristischen Linie) verpflichtet.

(4) Der Auftragnehmer ist ferner zur Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet. Erhöhte Beförderungsentgelte, die der Auftragnehmer bei auf seine Kosten (z. B. durch Beauftragung Dritter) durchgeführten Fahrausweiskontrollen eingezogen hat, reduzieren nicht die Vergütung nach § 13, sondern verbleiben bei ihm. Bei darüber hinaus gehenden Kontrollen, die auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers zusätzlich durchgeführt werden, eingezogene erhöhte Beförderungsentgelte stehen diesem zu bzw. sind an diesen abzuführen.

(5) Der Auftragnehmer hat den nach gültigen Tarifen jeweils geltenden Bestimmungen maximal möglichen Erlösanspruch (inkl. AVB) (auch auf lokaler Ebene) einzufordern und sich auch sonst in Fragen der Einnahmenaufteilung so zu verhalten, als würde er das vollständige Erlösrisiko tragen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchsetzung von Erlösansprüchen im Rahmen einer etwaigen Einnahmenaufteilung verpflichtet; daraus entstehende Kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mitwirkung an Einnahmeaufteilungen oder anderen Verbundaufgaben insbesondere in Bezug auf die Beförderungsentgelte- und -bedingungen, soweit sie den von diesem Vertrag umfassten Verkehr betreffen oder sich hier auswirken, nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber wahrzunehmen. Hierzu hat er dem Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt entsprechender Einladungen, Tagesordnungen und Verhandlungsunterlagen sowie Sitzungsprotokolle oder ähnliche Unterlagen vorzulegen und dazu das Votum des Auftraggebers einzuholen. Erhält der Auftragnehmer nicht 3 Werktage oder nicht rechtzeitig vor einer Sitzung ein Votum, so ist er in seinem Abstimmungsverhalten frei. Andernfalls ist das Votum des Auftraggebers für die Abstimmung und das sonstige Verhalten des Verkehrsunternehmers bindend. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche ihm zugänglichen Abrechnungsunterlagen des Verbundes oder von diesem mit der Einnahmenaufteilung befasster Dritter vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner in geeigneter Form (z.B. Kontobelege, Quittungen) die von ihm erhaltenen Erlös-Zuscheidungen oder die von ihm geleisteten Erlös-Abführungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Wunsch hin zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu bevollmächtigen. Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet. Verletzt der Auftragnehmer Verpflichtungen aus den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten oder zugeteilten Einnahmen bestehen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ferner für alle Schäden, die dem Auftraggeber wegen einer verspäteten oder unvollständigen oder sonst nicht den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen entsprechenden Einnahmenmeldung entstehen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX sowie nach den Satzungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. deren Nachfolgeregelun- gen und etwaigen Nachfolgeregelungen des § 45a PBefG im maximal möglichen Umfang geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers die nach SGB IX erforderlichen Zählungen durchführen zu lassen; vor der Beauftragung der Erhebung ist dem Auftraggeber nach Einholung von mindestens drei Angeboten ein entsprechender Kostenvoranschlag des vorgesehenen Erhebungsunternehmens vorzulegen und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen; der Auftraggeber kann alternativ verlangen, dass der Auftragnehmer entsprechende Zählungen unentgeltlich durch das Fahrpersonal durchführen lässt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Anträge §§ 228 ff. SGB IX vorab zur Zustimmung und die ihm diesbezüglich erteilten Bescheide und andere für die Ausgleichsansprüche relevante Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Betreibt der Auftragnehmer

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neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere Verkehre, so genügt anstelle der Anträge bzw. Bescheide die Vorlage von Auszügen hieraus, aus denen sich alle für die Beantragung und Berechnung der auf die vertragsgegenständlichen Linien entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlichen Angaben und Werte ersehen lassen. Soweit dies nicht bereits aus dem Antrag bzw. dem Auszug aus dem Antrag (Sätze 3 und 4) ersichtlich ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Vorliegen der Daten eine Aufstellung über die im Rahmen der Einnahmeaufteilung auf den vertragsgegenständlichen Linien (insbesondere im Tarif des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds) zugeschiedenen Tarifeinnahmen und Stückzahlen zur Verfügung, die Grundlage der Antragstellung sind. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach §§ 228 ff. SGB IX verpflichtet. Daraus entstehende Kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen; § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehenden Verpflichtungen, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten Erlösen nach §§ 228 ff. SGB IX bestehen. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer gegenüber der für die Ausgleichsleistungen zuständigen Behörde einer Zahlung der Ausgleichsleistungen (ohne eine enthaltene Umsatzsteuer) nach §§ 228 ff. SGB IX direkt an den Auftraggeber zuzu- stimmen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen durch Zahlungen und Zuschüsse Dritter für Betriebskosten und Tarifmaßnahmen nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auszuschöpfen.

§ 13

Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung

(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:

Preis laut Angebot des Auftragnehmers gemäß Leistungsbeschreibung und Anlage 1 Vordruck 2 (netto) bezogen auf das Kalenderjahr, d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweiligen Verkehrstage und der tatsächlich ebrachten Leistung im jeweiligen Kalenderjahr +/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen nach § 5 oder nach § 6) +/- ggf. Fortschreibung dieses Anspruchs gem. Preisgleitung nach § 8

– ggf. Abzüge wegen Nicht- und Schlechtleistungen nach § 10 – Beförderungserlöse i.S.d. § 12 Abs. 1 ohne Umsatzsteuer und ohne erhöhte Beförderungsentgelte nach § 12 Abs. 4 S. 2 = Vergütungsanspruch des Auftragnehmers

Sollte in einem einzelnen Kalenderjahr nach vorstehendem Ausgleichsschema die Summe der Beförderungserlöse höher sein als die Summe der übrigen Positionen, so ist der überschie- ßende Betrag an den Auftraggeber abzuführen.

Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gemäß den nachfolgenden Modalitäten:

a) Der Auftragnehmer erhält eine monatliche Abschlagszahlung jeweils zum 20. des Folge- monats auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Bankkonto überwiesen. Die Höhe der mo- natlichen Abschlagszahlung beträgt i. zunächst 1/12 des Vollkostenpreises VP bezogen auf ein Kalenderjahr ge- mäß Leistungsbeschreibung und Angebotspreis des Bieters (Anlage 1 Vor- druck 2)

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ii. bei Leistungsänderungen nach § 5 (planmäßige sowie außerplanmäßige Leistungsänderungen) bzw. Preisgleitungen nach § 8 1/12 des angepass- ten Vollkostenpreis VP bezogen auf ein Kalenderjahr, jeweils abzüglich der jeweils im vorangegangenen Monat erzielten Beförderungserlöse (netto) (§ 12 Abs. 3) und ohne Abzug der dem Auftragnehmer nach § 12 Abs. 4 zustehen- den erhöhten Beförderungsentgelte. Unterjährige Leistungsänderungen nach § 6 bleiben bei der Abschlagszahlung unberücksichtigt.

Der Auftragnehmer stellt bis zum 10. des Folgemonats unter Vorlage der nach diesem Ver- trag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege eine den vorste- henden Regelungen entsprechende Zahlungsanforderung für den laufenden Monat an den Auftraggeber aus. Die Rechnung ist grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungseingang bei dem Auftraggeber fällig. Ist der Auftraggeber aber der Auffassung, dass die Rechnung der Höhe nach unberechtigt ist oder nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, fordert er den Auftragnehmer zur schriftlichen Erläuterung bzw. Berichtigung auf. Diese hat unver- züglich zu erfolgen. Ändert sich an der Einschätzung des Auftraggebers auch nach der Stellungnahme des Auftragnehmers nichts, kann der Auftraggeber die Rechnung entspre- chend kürzen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Aufforderung und Reaktion des Auf- tragnehmers. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzuges und weitergehende Scha- densersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Vor Vertragsende ist der Auf- traggeber berechtigt, die letzte Rechnungszahlung insoweit einzubehalten, als auf Grund der Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers abzusehen ist, dass bei der Schluss- abrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers anfiele. Die Zah- lungen werden freigegeben, sobald der Sicherungszweck entfällt. Die Gewährung der Ab- schlagszahlung bedeutet keine Abnahme der Leistung.

b) Sobald der Auftragnehmer aus der Einnahmenaufteilung (§ 12 Abs. 5) Erlös-Zuscheidun- gen erhält, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich zu melden und innerhalb von 5 Werktagen nach Zahlungseingang beim ihm eine Zahlung in der Höhe des jeweiligen Zuscheidungsbetrags (ggf. ohne Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu leisten; anstelle einer gesonderten Zahlung kann der Betrag mit dem oder die nächste monatliche Vergü- tungszahlung(en) verrechnet werden. Sobald der Auftragnehmer aufgrund der Einnahmen- aufteilung (§ 12 Abs. 5) Erlöse an den Verkehrsverbund oder an andere Dritte abgeführt hat, erhält er nach Vorlage der jeweiligen Abrechnungsunterlagen des Verbundes sowie des Nachweises für die von ihm geleistete Zahlung vom Auftraggeber unverzüglich, spä- testens innerhalb von 5 Werktagen eine Zahlung in Höhe des jeweiligen Abführungsbetrags (ggf. ohne Umsatzsteuer).

c) Sobald der Auftragnehmer Zahlungen aus den Tarifausgleichsansprüchen nach §§ 228 ff. SGB IX erhält (§ 12 Abs. 6), ist er verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich zu mel- den und innerhalb von 5 Werktagen nach Zahlungseingang beim ihm eine Zahlung in der Höhe des jeweils bei ihm eingegangenen Betrags (ohne Umsatzsteuer) an den Auftragge- ber zu leisten. Die vorstehenden Regelungen gelten im Fall des § 12 Abs. 7 entsprechend

d) Die Gesamtabrechnung der Vergütung erfolgt jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres auf der Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden Abrechnung durch den Auftragnehmer insbesondere unter Beachtung etwaiger weiterer Anpassungen nach §§ 5–6, etwaiger Abzüge nach § 10 sowie der bereits geleisteten monatlichen Zah- lungen und der bereits geleisteten sonstigen Zahlungen nach diesem Absatz. In der Ab- rechnung sind die Kostenpositionen nach jeweiligen Kostensätzen (laut Preisblatt) und nach Tarifgebieten (MVV und touristische Verkehre) aufzuschlüsseln. Das Abrechnungs- jahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Auftraggeber prüft die Berechnung des Auftragneh- mers binnen vier Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Be- rechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er dies gegenüber dem Auftragnehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen. Diese gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit substantiierter Begründung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer, ist innerhalb von weiteren zwei Wochen eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der

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Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Abschlagszahlung(en) nach der Gesamtabrechnung auszugleichen, sobald die Ab- rechnung unstrittig bzw. der Streit entschieden ist.

(2) Mit der Vergütung aufgerechnet werden etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Vertrags- strafen (§ 9) und Schadensersatz gegen den Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haf- tung des Auftragnehmers für entgangene Erlöse (§ 12 Abs. 3). Die Aufrechnung erfolgt unab- hängig davon, ob der Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche aner- kannt hat.

(3) Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994 und den Be- schluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 wird davon ausgegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten Vergütungszahlungen des Auftraggebers an den Auf- tragnehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der Fi- nanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftraggeber diese zusätzlich ein- schließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Der Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfah- ren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbe- lastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen ent- steht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auftragnehmer vertre- tende Verfahrensbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auf- traggeber wird sein Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für sol- che Verfahren erforderliche steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist.

§ 14

Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Verkehrsunter- nehmens betreffen und das Verkehrsunternehmen nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhält- nis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur An- spruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadens- regulierung weiter.

(2) Das Verkehrsunternehmen hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 50 Mio. Euro, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. Euro je geschädigter Person abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor Be- triebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auf- traggeber umgehend mitzuteilen.

(3) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Ver- sicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Be- stätigung der Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des Versi- cherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zah- lungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Informa- tion des Auftraggebers über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des

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Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflich- ten lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht des Auftraggebers in seinem Bestätigungsschreiben auf- zuführen.

(4) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszah- lung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fort- bestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 15

Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 19.12.2026 und endet am 05.11.2028 (spätestens jedoch am letzten Tag der Saison des Sommerbusses 2028).

§ 16

Vorzeitige Kündigung des Vertrages

(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil un- ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen In- teressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zu- gemutet werden kann. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

(2) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außerordentlichen Kün- digung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Verlangen daneben der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 17

Höhere Gewalt

(1) Soweit für einen Vertragspartner oder für beide Vertragspartner die Durchführung des Vertrags- verhältnisses nach den „für den Normalfall“ vereinbarten Regelungen aufgrund höherer Gewalt temporär nicht zumutbar sein sollte, haben sich die Vertragspartner über eine entsprechend zeitlich und sachlich begrenzte Vertragsanpassung zu verständigen. Die Vertragsanpassung hat sich auf das für die Behebung der durch den Fall höherer Gewalt bewirkten Störung des Vertragsgleichgewichts Erforderliche zu beschränken. Als höhere Gewalt im vorgenannten Sinne sind außerhalb der Kontrolle bzw. der (Risiko-)Sphäre der Vertragspartner liegende Er- eignisse anzusehen, die die Leistungserbringung unmittelbar (z. B. in Hinblick auf deren recht- liche oder tatsächliche Durchführbarkeit) oder mittelbar (z. B. im Hinblick auf deren wirtschaftli- chen Wert) beeinträchtigen; hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen und Pandemien bzw. Epidemien, nicht aber Streiks.

(2) Ist eine für beide Vertragsparteien zumutbare Anpassung nicht möglich, bleibt das Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund gemäß § 17 unberührt.

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§ 18

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Best- immungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungs- lücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirt- schaftlich am nächsten kommt.

§ 19

Zusammenarbeit mit der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV)

(1) Der MVV ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der dem Verkehrsunternehmen aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen im Einzelnen zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des MVV jederzeit Zutritt zu den Fahrzeugen zu gewähren und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

(2) In den Fahrzeugen werden Fahrgastkontrollen durch vom MVV beauftragte Dritte im Auftrag der Verkehrsunternehmen durchgeführt. Die Kontrolleure sind durch das Fahrpersonal in jeder Weise zu unterstützen, um das Ziel der MVV-Einnahmesicherung effektiv erreichen zu kön- nen. Dazu gehört insbesondere die Gewährung des jederzeitigen Zutrittsrechts zum Fahr- zeug. Die Bearbeitung der sich aus Kontrollbeanstandungen ergebenden Verwaltungsarbeiten ist durch Auskünfte und Stellungnahmen zu fördern.

(3) Der MVV betreibt eine umfassende Verkehrsforschung. Im Rahmen dieser Verkehrsforschung hat der MVV durch Zählungen oder sonstige Erhebungen das Verkehrsaufkommen im MVV- Regionalverkehrsnetz zu erfassen. Zu diesem Zweck werden Zählungen und Befragungen von Fahrgästen durch den MVV oder von ihm beauftragte Dritte durchgeführt. Die Zähler/Interviewer sind durch das Fahrpersonal des Verkehrsunternehmens in jeder Weise zu unterstützen und jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die jederzeitige Gewährung des Zutrittsrechts zum Fahrzeug. Bei Einsatz von automatischen Zählgeräten sind dem MVV die ausgewerteten Zählergebnisse durch das Verkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der MVV überwacht und beurteilt die ordnungsgemäße Erbringung der in diesem Vertrag ver- einbarten Leistungen. Zur Beurteilung können herangezogen werden: a) Beobachtungen und Messungen durch eigenes oder vom MVV beauftragtes Personal, b) Kundenbefragungen durch den MVV oder beauftragte Institute, c) Auswertung beim MVV vorliegender betrieblicher/statistischer Daten, d) Auswertung von Kundenbeschwerden. Das Verkehrsunternehmen wird in ein künftiges Qualitäts-Mess-System (QMS; Qualitätsran- king) einbezogen.

§ 20

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen.

(3) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausgeschlossen.

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(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner gesellschafts- rechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge.

(5) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften.

(6) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schrift- licher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Abweichend davon ist der Auf- traggeber auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte oder Ansprüche an die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) zu übertragen.

Anlage zu § 8 (Berechnung Grundlohn):

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