Leistungsbeschreibung Gästebusse Winter Sommer .pdf

Busverkehrsleistungen Gästebusse Isartal (Winter- und Sommerlinien)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 23:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Vergabe der Gästebusse Isartal (Winter und Sommer)

Aufgabenträger: Landkreis Garmisch-Partenkirchen Landratsamt Olympiastr. 10 82467 Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen, 28.07.2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Anforderungen an die einzureichenden Angebote __________________ 3 1.1 Ausschreibungsgegenstand _____________________________________ 3 1.2. Hinweise zur Angebotskalkulation _______________________________ 3

  2. Anforderungen an die Betriebsdurchführung ______________________ 3 2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge _____________________ 3 2.1.1 Grundsätzliches _______________________________________________ 3 2.1.2 Mindestanforderungen an die einzelnen Fahrzeuge _________________ 4 2.2 Berichtspflichten und Einhaltung der Fahrzeuganforderungen _______ 5 2.3 Sauberkeit und Schadensfreiheit ________________________________ 6

  3. Fahrplanleistung _______________________________________________ 7 3.1 Grundsätzliches ________________________________________________ 7 3.2 Verkehrliche Störungen __________________________________________ 7

  4. Haltestellen __________________________________________________ 8

  5. Fahrpersonal __________________________________________________ 8 5.1 Anforderungen an das Fahrpersonal ______________________________ 8 5.2 Schulung _____________________________________________________ 9 5.3 Meldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer __________________ 10

  6. Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen _________________ 10

  7. Durchführung von Verkehrszählungen ____________________________ 11

  8. Tarif, Vertrieb und Abrechnung der Einnahmen/ Verbundintegration __ 11

  9. Kundeninformation – Betriebsstörungen __________________________ 11

  10. Beförderung von Fahrgästen und Fahrscheinkontrollen _____________ 12

  11. Betriebsleiter/Betriebsleitstelle/Disponent/Ansprechpartner _______ 12

  12. Qualitätskontrollsystem ________________________________________ 13

  13. Vertragsstrafen ________________________________________________ 14

  14. Verzeichnis der Anlagen ________________________________________ 14

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  1. Anforderungen an die einzureichenden Angebote

1.1 Ausschreibungsgegenstand

Gegenstand der Vergabe sind Busverkehrsleistungen im Linienverkehr nach § 42 PBefG auf der Linie Mittenwald – Krün - Wallgau (Winter) sowie auf der Linie Mittenwald –Lautersee - Ferchensee – (Sommer) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.

Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linien ergibt sich – neben den Bestimmungen dieser Leistungsbeschreibung sowie des Verkehrsvertrages nebst Anlagen – aus den Fahrplänen (Anlagen 2, 3 und 4) und umfasst ein Volumen von rund 38.000 Fahrplankilometern pro Jahr.

Die Betriebsaufnahme hat am 19.12.2026 (erster Betriebstag) zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 05.11.2028 (spätestens jedoch am letzten Tag der Saison des Sommerbusses 2028).

1.2. Hinweise zur Angebotskalkulation

Bei dem zu vergebenden Verkehrsvertrag handelt es sich um einen Bruttovertrag, damit liegt das Einnahmerisiko beim Auftraggeber.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung alle in den Ausschreibungsunterlagen inklusive dazugehöriger Anlagen aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.

  1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung

2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge

2.1.1 Grundsätzliches

• Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie sonstigen einschlägigen

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Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein.

• Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen mit angemessener Motorleistung entsprechend den topografischen und betrieblichen Gegebenheiten sowie den Fahrplanvorgaben.

• Streckenführung und Straßenverhältnisse sind teilweise als schwierig einzuschätzen. Deshalb ist die gesamte Fahrstrecke vor Angebotsabgabe durch den Anbieter abzufahren und auf Befahrbarkeit zu prüfen. Nachforderungen aufgrund schwieriger Streckenverhältnisse sind ausgeschlossen.

• Es muss ein Fahrscheinverkauf durch den Fahrer erfolgen und daher auch ein entsprechender Drucker zur Verfügung stehen. Es muss das Lesen und Erfassen der Digitalen und Elektronischen Gästekarten sowie Deutschlandticket per Scanner möglich sein. Falls die Drucker nicht geeignet für das Scannen der Gästekarten sind, müssen die Geräte über die Alpenwelt Karwendel bezogen werden. Außerdem muss in den Winterbussen das Lesen und Erfassen der MVV- Fahrkarten möglich sein.

• Die Fahrzeuginstandhaltung und Wartung unterliegen der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Verkehrsunternehmens.

• Bei Ausfall von Fahrzeugen sorgt das Verkehrsunternehmen für einen gleichwertigen Ersatz.

2.1.2 Mindestanforderungen an die einzelnen Fahrzeuge

• Die Fahrzeuge müssen betriebssicher und fahrbereit sein. Sie müssen den rechtlichen Bestimmungen (PefG, BOkraft, StVZO etc.) entsprechen.

• Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige Klimaanlage und Heizungsanlage verfügen.

• Für den Fahrbetrieb im Sommer werden mindestens 2 Fahrzeuge benötigt. Die Fahrzeuge müssen mind. 28 Sitz- und 26 Stehplätze besitzen.

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• Für den Fahrbetrieb im Winter werden mindestens 2 Fahrzeuge benötigt. 1 Fahrzeug mit mind. 28 Sitz- und 26 Stehplätzen 1 Fahrzeug mit mind. 19 Sitzplätzen

• Das Fahrzeug für die Teilstrecken Mittenwald-Skigebiet Kranzberg-Elmau- Wallgau muss mindestens 28 Sitzplätze sowie mindestens 26 Stehplätze vorhalten.

• Für die Teilstrecken Mittenwald-Skiparadies Kranzberg-Mittenwald und Mittenwald-Riedboden-Mittenwald muss ein entsprechend wendiges Fahrzeug eingesetzt werden, um die Haltestelle Kranzberg Sessellift anfahren zu können.

• In keinen Fall dürfen Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 12 Metern eingesetzt werden.

• Die Fahrzeuge müssen im Sommer auf einer unbefestigten Forststraße fahren und dementsprechend den Anforderungen der anspruchsvollen Strecke entsprechen.

• Die Fahrzeuge müssen ab dem 01.11. rundherum winterbereift sein.

• Die Fahrzeuge müssen über barrierefreie Zugänge verfügen (Low-Entry- Bauweise oder entsprechende andere Vorrichtungen).

• Die Fahrzeuge müssen im Winter mit Skiträgern für ca. 50 Paar Skier ausgerüstet sein. Sofern die Ski sowie auch die Schlitten nicht außen transportiert werden können, sind sie im Gepäckraum zu transportieren.

• Haltestangen

• Es müssen Fahrzeuge eingesetzt werden, welche dem Abgasstandard EURO 6 entsprechen.

• Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein Höchstalter von 10 Jahren nicht überschreiten.

• Es muss eine tägliche Reinigung der eingesetzten Busse stattfinden.

2.2 Berichtspflichten und Einhaltung der Fahrzeuganforderungen

• Dem Auftraggeber sind spätestens zu Betriebsbeginn anhand eines von ihm bereitgestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge mit ihrem Kennzeichen und ihrer Ausstattung zu melden. 5

Veränderungen im eingesetzten Fahrzeugbestand sind unverzüglich zu melden. Für neu eingesetzte Fahrzeuge sind ein ausgefüllter Erfassungsbogen sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigungen einzureichen.

• Die Einhaltung der Fahrzeuganforderungen wird durch den Auftraggeber während des Betriebes überprüft.

2.3 Sauberkeit und Schadensfreiheit

• Zum täglichen Betriebsbeginn müssen die Fahrzeuge im Fahrgastraum mindestens besenrein sauber sein. Starke Verunreinigungen des Innenraums sind unverzüglich, Vandalismusschäden zeitnah zu beseitigen. Die Beseitigung von Grobschmutz wie herumliegende Getränkedosen oder Zeitungen hat bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit unverzüglich durch das Fahrpersonal zu erfolgen. Die Abfallbehältnisse sind spätestens zum nächsten täglichen Betriebsbeginn zu leeren; soweit erforderlich sind Zwischenleerungen durchzuführen. Die tägliche Grundreinigung darf nicht während des laufenden Betriebs (d.h. bei der Beförderung von Fahrgästen) erfolgen.

• Die Außenreinigung der Fahrzeuge hat in regelmäßigen Abständen und in Abhängigkeit von der Witterung und dem Grad der Verschmutzung nach Bedarf auch täglich nach Betriebsschluss zu erfolgen. Die Innenreinigung hat mindestens einmal monatlich das Absaugen der Polster, die Fensterreinigung innen sowie das Abwischen aller Ablagen (feucht) und Haltestangen zu umfassen. Außen- und Innenreinigung sind zu dokumentieren.

• Unfallschäden an Karosserie und Lackierung sind – sofern sie die Fahrsicherheit nicht einschränken – spätestens binnen vier Wochen zu beseitigen.

• Beschädigte Aushänge oder Mitteilungen in den Fahrzeugen sind unverzüglich zu ersetzen bzw. dem Auftraggeber mitzuteilen. Aushänge mit abgelaufenen Terminen sind unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Betriebstagen zu entfernen.

• Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vorgeschriebenen Untersuchungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit durch eigenes Personal oder Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst den allgemeinen Zustand, den technischen Zustand und die Sauberkeit. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber verlangen, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Erbringung der Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung eingesetzt werden darf. 6

  1. Fahrplanleistung

3.1 Grundsätzliches

• Der Auftragnehmer hat sämtliche Fahrplanfahrten entsprechend des jeweils gültigen, vom Auftraggeber vorgegebenen Fahrplans zu erbringen. Die dem Angebot zugrunde liegenden Fahrpläne sind in Anlage 2, 3 und 4 dokumentiert.

• Mit Abgabe eines Angebotes bestätigt der Auftragnehmer die Fahrzeiten und betriebliche Machbarkeit der Fahrpläne (entsprechend Anlage 2, 3 und 4).

3.2 Verkehrliche Störungen

• Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden über planmäßige und unvorhergesehene verkehrliche Störungen informieren.

• Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich über betriebliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes für die Fahrgäste abstimmen. Sofern eine Abstimmung nicht möglich (z.B. aus zeitlichen Gründen) oder notwendig (z.B. untergeordnete Bedeutung der Störung) ist, kann der Auftragnehmer alle notwenigen Maßnahmen auch eigenverantwortlich ergreifen und den Auftraggeber im Nachgang informieren.

• Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Betriebsleistung auf der Grundlage des aktuellen Fahrplans, der Tarif- und Beförderungsbestimmungen sowie der Qualitätsanforderungen in zuverlässiger und ordnungsgemäßer Weise erbracht und die ihm nach dem Personenbeförderungsgesetz obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) beachtet wird.

• Sollte es dennoch zu einer Betriebsstörung kommen, hat der Auftragnehmer alle Maßnahmen zu ergreifen, um den geltenden Fahrplan soweit als möglich sicherzustellen und die Zielerreichung des Fahrgastes zu gewährleisten (Betriebsstörungsmanagement). Als Betriebsstörung gelten der Ausfall einer fahrplanmäßig geschuldeten Leistung, sowie Verspätungen von mehr als 30 Minuten. Hierfür hat der 7

Auftragnehmer auf seine Kosten eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste (auch für Fahrgäste an Haltestellen, die nicht bedient wurden) mit Taxen o.ä. zu gewährleisten, sofern nicht binnen 30 Minuten nach der vorgesehenen Abfahrt eine vergleichbare Reisemöglichkeit der betroffenen Fahrgäste insbesondere mit einer anderen Fahrt der Linie besteht. Die in den Vergabeunterlagen definierten Fahrzeuganforderungen müssen für die Ersatzbeförderung nicht eingehalten werden, wobei allerdings die Art der Beförderung auch für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste (soweit diese von der konkreten Betriebsstörung betroffen sind) nutzbar sein muss.

• Betriebsstörungen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes sind seitens des Auftragnehmers zu dokumentieren.

  1. Haltestellen

• Für die Wartung und Unterhaltung der Haltestellenmasten (mit -schild und Fahrplanaushangkästen) der bedienten Haltestellen ist gemäß § 40 PBefG und § 32 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personennahverkehr (BOKraft) der Auftragnehmer verantwortlich. • Der Auftragnehmer ist für die Bereitstellung der Fahrgastinformationen an Haltestellen zuständig (§ 32 BOKraft, § 45 Abs. 3 StVO, § 40 Abs. 4 PBefG). Vorgaben des Auftraggebers im Hinblick auf die Gestaltung und den Inhalt der Aushänge sind vom Auftragnehmer umzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche in den Fahrplantabellen in Anlage 2 aufgeführte Haltestellen zu bedienen.

  1. Fahrpersonal

5.1 Anforderungen an das Fahrpersonal

• Alle gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Anforderungen gemäß PBefG, BO Kraft, StVO, StVZO, StVG

• Erfüllung aller erforderlichen Qualifikationen zum Führen von Omnibussen im Linienverkehr

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• Verständliche mündliche Ausdrucksweise, ein ausreichendes Leseverständnis und ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache

• Umfassende Kenntnisse des örtlichen Verkehrsnetzes und der anzuwendenden Tarife

• Gepflegtes Erscheinungsbild, ein einheitliches Erscheinungsbild des Fahrpersonals durch Dienstkleidung ist sicherzustellen

• Tragen (oder Anbringung am Fahrerarbeitsplatz) eines Namensschildes an gut lesbarer Stelle

• Höfliches, serviceorientiertes und in Konfliktsituationen deeskalierend wirkendes Verhalten gegenüber den Fahrgästen

• Hilfsbereites Verhalten gegenüber Kunden; dies umfasst die Unterstützung des Einstiegs von hilfebedürftigen Personen

• Rücksichtsvolle, möglichst ruckfreie Fahrweise

• Einhaltung des Fahrplanes, insbesondere kein zu frühes Abfahren von Haltestellen

• absolutes Rauchverbot im Fahrzeug

• Mobiltelefonverbot während der Fahrt (ausgenommen dienstlich erforderliche Gespräche mit einer Freisprechanlage)

• Beachtung der Belange des Umweltschutzes – Die Entsorgung von Müll aus dem Fahrzeug sowie von Müll des Personals hat ausschließlich in dafür vorgesehene Sammelbehälter zu erfolgen.

• aktuelle Kenntnisse in Erster Hilfe

• Kenntnis betrieblicher Besonderheiten (z.B. Veranstaltungsverkehr, Störungsmanagement, Notfallpläne)

• Eine Einweisung vor Aufnahme des Fahrdienstes ist erforderlich.

5.2 Schulung

• Vom Auftragnehmer sind mindestens einmal zu Betriebsbeginn Fahrerschulungen, bzw. Fahrdienstgespräche zu Orts-, Verkehrs- und Tarifkenntnissen sowie zur Kundenorientierung und Stressbewältigung mit einer Zeitdauer von jeweils mindestens vier Stunden durchzuführen. Zudem muss eine UVV-Schulung durchgeführt werden. Die Durchführung

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von Schulungen ist zu dokumentieren, wobei Datum, Dauer, Inhalte und Teilnehmer festzuhalten sind.

• Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Schulung des Fahrpersonals.

5.3 Meldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer

• Zur Sicherstellung der dargestellten Anforderungen an das eingesetzte Personal gilt Folgendes: Verschuldet ein/e Fahrer/in im ausgeschriebenen Liniennetz einen Verkehrsunfall oder liegen dem Auftraggeber z. B. aufgrund eigener Feststellungen oder durch Kundenbeschwerden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein/e Fahrer/in die Vorgaben des Kap. 2.8.1 und/oder Kap. 2.8.2 nicht einhält, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung unverzüglich Name, Vorname, ggf. Geburtsname sowie das Geburtsdatum des/der Fahrers/in mitzuteilen und für sie/ihn die Erfüllung aller erforderlichen Qualifikationen zum Führen von Omnibussen im Linienverkehr durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen.

• Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber Fahrerinnen oder Fahrer jederzeit ablehnen. Wichtige Gründe sind:

die Nichterfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen

grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorgaben

ungebührliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen

Häufung von Kundenbeschwerden die Fahrerin/den Fahrer betreffend

  1. Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen

• Bei den Fahrzeugen sind u.a. die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen, Beschädigungen, durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen und Umbauten zu dokumentieren.

• Im Bereich des Fahrpersonals ist zu dokumentieren, dass jederzeit die gesetzlichen Anforderungen an das Fahrpersonal erfüllt sind und diesbezüglich Kontrollen (z.B. regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der 10

Fahrerlaubnis) stattgefunden haben.

• Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Wunsch Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

  1. Durchführung von Verkehrszählungen

Die Beförderungszahlen sind durch Registrierung der Gästekarten zu dokumentieren. Die entsprechende technische Ausstattung wird über die Alpenwelt Karwendel GmbH bezogen. Die Kosten für ein Lesegerät belaufen sich auf 1.300,00 € (zzgl. gesetzlicher MWSt. sowie monatlicher Kosten für SIM-Karte zur mobilen Datenübertragung). Darüber hinaus hat das Verkehrsunternehmen auch laufend alle anderen Fahrgäste zu erfassen. Die Ergebnisse der Erfassung sind der Alpenwelt Karwendel GmbH monatlich zu übermitteln. Der Aufwand für die Erfassung geht zu Lasten des Verkehrsunternehmens.

  1. Tarif, Vertrieb und Abrechnung der Einnahmen/ Verbundintegration

• Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den jeweils gültigen und vom Auftraggeber vorgegebenen Tarif anzuwenden. Die Beförderung von Fahrgästen ohne gültige Fahrtberechtigung ist unzulässig.

• Auf der Linie Mittenwald-Lautersee-Ferchensee ist der in Anlage 5 dargestellte Tarif anzuwenden. Der MVV–Tarif gilt auf der Linie Mittenwald-Lautersee-Ferchensee nicht.

• In den Gästebussen im Winter ist der MVV-Tarif anzuwenden.

• Es muss sichergestellt sein, dass die MVV-Fahrkarten in den Gästebussen im Winter gelesen werden können.

  1. Kundeninformation – Betriebsstörungen

• Bei planmäßigen Betriebsstörungen informiert der Auftragnehmer die Fahrgäste im Voraus und während der Betriebsstörung über die Art und Ursache der Störung, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkungen sowie insbesondere über alternative Bedienungen (Aushang

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Sonderfahrplan, Ansage im Fahrzeug, geänderter Linienweg, alternative Bedienung).

• Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen informiert das Fahrpersonal die Fahrgäste entsprechend über die Art und Ursache der Störung, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkungen sowie insbesondere über alternative Bedienungen. • Der Auftragnehmer informiert auch die Alpenwelt Karwendel GmbH über planmäßige und unvorhergesehene Betriebsstörungen, insbesondere über die Art und Ursache der Störung sowie über ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkungen sowie über alternative Bedienungen.

  1. Beförderung von Fahrgästen und Fahrscheinkontrollen

• Fahrgäste dürfen nur zu den für den Auftragnehmer jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbedingungen befördert werden.

• Die Fahrerinnen und Fahrer sind verpflichtet, die Fahrgäste an der Vordertür einsteigen zu lassen und die Fahrscheine zu kontrollieren. Ausnahmen von der vorgenannten Regelung müssen bei Fahrgästen mit Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl o.ä. gemacht werden. Bei großem Fahrgastandrang kann ebenfalls von dieser Regelung abgewichen werden. Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein dürfen nicht befördert werden (Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers).

  1. Betriebsleiter/Betriebsleitstelle/Disponent/Ansprechpartner

• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Betriebsleiter nach BOKraft oder einen sonstigen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen einzusetzen, der in besonderen Situationen auch kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch den Auftraggeber zur Verfügung steht. Er muss über ausreichende Fähigkeiten zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation in deutscher Sprache verfügen. Die enge Kooperation mit dem Auftraggeber ist jederzeit zu gewährleisten. Der verantwortliche Ansprechpartner ist dem Auftraggeber namentlich zu benennen. Personelle Veränderungen sind unverzüglich, möglichst im Voraus, mitzuteilen.

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• Der Ansprechpartner oder sein Vertreter muss während der gesamten Betriebszeit telefonisch (mobil) erreichbar sein.

  1. Qualitätskontrollsystem

• Der Auftragnehmer hat die in dieser Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

• Der Auftragnehmer hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um wiederkehrende Verstöße gegen die Vorgaben abzustellen.

• Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Anforderungen, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (vgl. § 13 des Verkehrsvertrages) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und Fahrplanstunden.

Die Feststellung der Nichterfüllung ist wie folgt geregelt:

• Der Auftragnehmer rechnet die tatsächlich erbrachten Fahrplanfahrten monatlich, entsprechend den Vorgaben des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber ab.

• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Monatsprotokolle zu erstellen und dem Auftraggeber per E-Mail spätestens bis zum 5. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen. In diesen sind alle Betriebsstörungen, außergewöhnlichen Vorfälle sowie die beim Auftragnehmer eingegangenen Kundenreaktionen zu dokumentieren.

• Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Näheres regelt §10 Abs. 2 des Verkehrsvertrags.

• Der Auftraggeber berücksichtigt zudem die bei ihm eingegangenen Reaktionen, z.B. von Kunden.

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• Sofern in den Beförderungsbedingungen oder in anderen geltenden gesetzlichen Regelungen Entschädigungen für die Fahrgäste (z.B. Taxi- Kosten aufgrund einer ausgefallenen Fahrt) vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.

  1. Vertragsstrafen

Für folgende Tatbestände wird eine Vertragsstrafe festgesetzt:

• bei Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht den Mindestkapazitätsvorgaben entspricht – 50 Euro je fahrplanmäßiger Fahrt, maximal aber 300 Euro je Einsatztag

• bei Einsatz von Fahrzeugen, die nicht die anderen in Kap. 2.1 definierten Qualitätsstandards erreichen – 100 Euro pro angefangenen Einsatztag und Fahrzeug

• bei zu früher Abfahrt an einer der Haltestellen ab 1 Minute – 100 Euro je betroffene Fahrt

• bei Verspätungen von mehr als 15 Minuten – 100 Euro je betroffene Fahrt (Bsp: Verzögerung durch verspätete Personalablöse o.ä.)

• bei Einsatz von ungeschultem Personal oder Missachtung der sonstigen definierten Qualitätsvorgaben des Fahrpersonals – 100 Euro je Einsatztag und Person

• bei teilweisem oder komplettem Ausfall von Fahrten – 100 Euro je fahrplanmäßiger Fahrt

• bei Einsatz von Fahrpersonal, dessen Ausschluss vom Verkehr berechtigt eingefordert wurde – 100 Euro je Einsatztag und Person bei erstmaligem Verstoß, 200 Euro bei zweitem Verstoß, 400 Euro bei jedem weiteren Verstoß

• bei Rauchen des Fahrpersonals im Fahrzeug – 100 Euro je Fall

  1. Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: Angebotsvordrucke (Erklärung Abgabe eines Angebotes, Kalkulationsblätter, Erklärung über den Einsatz von Subunternehmern, Eigenerklärung des Bieters, und Eigenerklärung zu Russlandsanktionen)

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Anlage 2: Fahrplan Mittenwald-Lautersee-Ferchensee

Anlage 3: Fahrplan Gästebus Winter groß

Anlage 4: Fahrplan Gästebus Winter klein

Anlage 5: Kalkulationsblatt

Anlage 6: Verkehrsvertrag

Anlage 7: Tariftabelle

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung