VVB 214 - Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Bodenbelagsarbeiten für die Kindertagesstätte Maikammer

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 07:00 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 26_149_203 Baumaßnahme Kita Maikammer - Bodenbelagsarbeiten Leistung Bodenbelagsarbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen x am 22.02.2027 spätestens _____ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der _____ KW _____ ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ____________ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) x am 25.06.2027 innerhalb von _____ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der _____ KW _____, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: X vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn X vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung X folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:


X gemäß Bauzeitenplan in abschließender Abstimmung mit Auftraggeber nach Auftrag

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ____________ € (ohne Umsatzsteuer) x 0,3____ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0____ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ____________________ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. x Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. x Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Haftung: Die Haftung des Auftragnehmers endet erst nach der Abnahme der gesamten Leistung. Eine Teilabnahme befreit nicht von Haftung. Für die Dauer der eigenen Arbeiten übernimmt der Unternehmer die allgemeine Verantwortung nach § 56 der LBauO. Hierzu hat der Auftragnehmer einen Fachbauleiter (Bauführer) zu stellen und zu benennen.

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Auftraggeber sowie Bauleitung lehnen jede Verantwortung ab. Der vom Auftragnehmer zu benennende Bauleiter oder Polier muss über entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen. Für die Einhaltung der Vorschriften der verschiedenen Berufsgenossenschaften haftet der Auftragnehmer eigenverantwortlich. Eventuelle Missstände sind unverzüglich zu beseitigen.

Bauwesensversicherung: Von Seiten des Auftraggebers wird eine Bauwesensversicherung abgeschlossen, diese beträgt maximal 3/1000 der Auftragssumme. Diese wird anteilig auf die auszuführenden Unternehmer bei der Endabrechnung in Abzug gebracht.

Abnahme: Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Endabnahme bei der Bauleitung schriftlich zu beantragen. Eventuell festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Aufmass/Abrechnung: Sämtliche Aufmaße werden gemeinsam mit der Bauleitung vorgenommen. Nach der Endabnahme der ausgeführten Arbeiten kann der Unternehmer seine Schlußrechnung stellen. Sämtliche Rechnungen oder Teilrechnungen sind in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Preislich entscheidend sind die Angaben in der GAEB-Datei.

Es ist eine ausschließlich elektronische Angebotsabgabe zugelassen. Bieterfragen sind über die Kommunikation der Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten.

Die Objektüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt.

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche gelten die Vorschriften der VOB/B. Eine hinterlegte Bürgschaft für Mängelansprüche wird erst nach Ablauf der Verjährungsfrist und Abnahme der Leistung zurückgegeben.

Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Handskizzen) sind vorab zur Prüfung 1-fach beim Auftraggeber einzureichen. Des Weiteren gelten die Hinweise zur E-Rechnung (siehe „Information zur ERechnung VG Maikammer“)

-Ende der weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-

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