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Blaue Mehrzweckanzüge für Damen und Herren der Bundespolizei

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:36 (Europe/Berlin)

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Nummer der Rahmenvereinbarung: [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]

Az.: B 23.22 - 0547/25/VV : 1

Rahmenvereinbarung

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn

  • Auftraggeberin -

und der

[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]

vertreten durch

[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]

  • Auftragnehmerin -

für das

Bundespolizeipräsidium

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

  • Bedarfsträger -

über

die Lieferung von Mehrzweckanzug-Jacke und -Hose, blau, Damen und Herren

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.06.2026

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Rahmenvereinbarung / Az.: B 23.22 - 0547/25/VV : 1

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 3

§ 2 Menge ....................................................................................................................................... 3

§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 4

§ 4 Verpackung ............................................................................................................................... 4

§ 5 Bestellungen (Abrufe) ............................................................................................................... 4

§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 5

§ 7 Lieferbedingungen .................................................................................................................... 5

§ 8 Kaufpreis ................................................................................................................................... 6

§ 9 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................... 6

§ 10 Liefermuster, Vorproduktionsmuster ....................................................................................... 7

§ 11 Eigentumsverhältnisse .............................................................................................................. 7

§ 12 Geheimhaltung.......................................................................................................................... 7

§ 13 Mängelansprüche ..................................................................................................................... 8

§ 14 Qualitätssicherung / Güteprüfung ............................................................................................ 8

§ 15 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ........................................................................................... 9

§ 16 Kündigung ................................................................................................................................. 9

§ 17 Form .......................................................................................................................................... 9

Anlage 1 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]

Anlage 2 Leistungsbeschreibung " Mehrzweckanzug-Jacke und -Hose, blau, Damen und Herren, Bundespolizei"

Anlage 3 Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien, Ausgabe-Nr. 2

Anlage 4 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025

Anlage 5 VOL/B vom 05.08.2003

Anlage 6 Reporting-Template KdB-RV Rahmenvereinbarung

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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Lieferung von Mehrzweckanzug-Jacke und -Hose, blau, Damen und Herren, Bundespolizei gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 2).

(2) Die Auftragnehmerin liefert Neuware frei von Sach- und Rechtsmängeln.

(3) Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) im Kaufhaus des Bundes (KdB) bereitgestellt. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen angegeben werden:

● Eindeutige Artikelnummer ● Artikelkurzbeschreibung ● Artikellangbeschreibung ● ECLASS-Nr. in der Version 10.1 ● Bestelleinheit ● Verpackungseinheit ● Inhaltsmenge pro Bestelleinheit ● Preis (netto) ● Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für das Produkt zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“ ● Mindestens eine Abbildung der Produkte in einer Auflösung von mindestens 600 x 600 Bildpunkten im Format JPEG.

(4) Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung im KdB hochzuladen.

(5) Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Katalogdatenteam der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes (GSt. KdB) im Beschaffungsamt des BMI an.

(6) Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für die angebotenen Produkte zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen die Produkte gekennzeichnet sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen

(7) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.

§ 2 Menge

(1) Die zu liefernde Höchstmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 7.800 Stück "Mehrzweckanzug-Jacke, blau, Damen und Herren" und 17.700 Stück "Mehrzweckanzug- Hose, blau, Damen und Herren".

(2) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Abnahme einer Mindestabnahmemenge (Festbestellmenge) von 2.600 Stück "Mehrzweckanzug-Jacke, blau, Damen und Herren" und 5.900 Stück "Mehrzweckanzug-Hose, blau, Damen und Herren". Die

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Mindestabnahmemenge (Festbestellmenge) wird mit Zuschlagserteilung in Auftrag gegeben.

(3) Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung über die Mindestabnahmemenge hinaus.

§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 4).

§ 4 Verpackung

(1) Die Verpackung erfolgt gemäß den Angaben aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Sollte die Leistungsbeschreibung keine Vorgaben zur Verpackung enthalten, erfolgt die Auslieferung in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angepasster Verpackung.

(2) Die Auftraggeberin legt dabei Wert auf einen möglichst umweltschonenden Einsatz. Unnötig aufwändige, unnötig viele und unnötig große Verpackungen sind zu vermeiden. Versandverpackungen aus Recyclingmaterialien sind von der Auftragnehmerin zu bevorzugen.

§ 5 Bestellungen (Abrufe)

(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den folgenden Behörden bestellt werden (Besteller):

○ Bundespolizeipräsidium ○ Beschaffungsamt des BMI

(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.

(3) Mit Ausnahme der Mindestabnahmemenge, welche mit Zuschlagserteilung beauftragt wird, erfolgen alle weiteren Bestellungen ausschließlich über das KdB.

(4) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet oder im Abs. 1 genannt sind.

(5) Die Mindestbestellmenge pro Bestellung beträgt 500 Stück "Mehrzweckanzug-Jacke, blau, Damen und Herren" und 1.000 Stück "Mehrzweckanzug-Hose, blau, Damen und Herren" bezogen auf das gesamte Spektrum unterschiedlicher Konfektionsgrößen.

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§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).

(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:

  1. Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge.

  2. Auftragsmenge der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting- Template (Anlage 6 "Reporting-Template KdB-RV Rahmenvereinbarung").

  3. Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.

  4. Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.

(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % der Höchstmenge übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.

(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % der Höchstmenge erreicht sind.

(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.

(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.

§ 7 Lieferbedingungen

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die bestellte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Wochen nach Zugang der Bestellung zu liefern.

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(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.

(3) Die Auftragnehmerin ist zur Lieferung der vollständigen Bestellung verpflichtet. Teilleistungen sind unzulässig, es sei denn, die Auftraggeberin stimmt ausnahmsweise zu.

(4) Lieferort (Erfüllungsort) ist der im Einzelabruf genannte Lieferort. Die Lieferung ist mindestens 7 Werktage vor Anlieferung an den im Auftrag/in der Bestellung genannten Empfänger zu avisieren.

(5) Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den in Absatz 4 dieser Bestimmung in Bezug genommenen Lieferort.

(6) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt die Lieferklausel DAP Incoterms 2020 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einfuhrversteuerung und Einfuhrverzollung.

§ 8 Kaufpreis

(1) Der Kaufpreis ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] (Anlage 1) genannten Einzelpreisen.

(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten und anderer Nebenkosten.

(3) Die angebotenen Festpreise gelten mindestens für das erste Vertragsjahr. In den Folgejahren können die Vertragsparteien einmal jährlich eine Anpassung der Preise entsprechend dem Erzeugerpreisindex (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)) mit dem Genesis-Fachschlüssel GP19-141230 (Andere Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer oder Frauen) des Statistischen Bundesamtes beantragen. Als Basis der Preisanpassung gilt der Erzeugerpreisindex zum Zeitpunkt März 2026:

128,6 bei GP19-141230 (Bezugsjahr 2021 = 100)

Für den Vergleich der Erzeugerpreisindizes wird nicht auf die Indexpunkte, sondern auf die prozentuale Veränderungsrate Bezug genommen. Der Antrag kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Anpassung der Preise wird einen Monat nach der Ankündigung wirksam. Enthält die verlangte Preisanpassung einen Berechnungsfehler, gelten die neuen Preise erst nach Vorlage einer korrigierten Berechnung. Sofern die Preisentwicklung zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führt, findet § 313 BGB Anwendung.

(4) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungsempfänger ist, sofern im Einzelabruf nichts anderes vereinbart wird, das Bundespolizeipräsidium – Referat 62 Bekleidung; Heinrich-Man-Allee 103; 14473 Potsdam; Leitweg-ID: 991-18554REF62-85.

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(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:

● Lieferschein ● Im Falle einer Güteprüfung: Güteprüfbescheinigung.

(3) Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist nur zulässig, soweit ein Abrufberechtigter einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand unterliegt. Hierauf sowie auf die korrekte Rechnungsform wird der betroffene Abrufberechtigte in seinem Abruf hinweisen. § 17 Absatz 1 Satz 2 AGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(4) Bei Zahlung innerhalb von [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] Tagen gewährt die Auftragnehmerin [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] % Skonto.

(5) Soweit die Auftragnehmerin anlässlich der Lieferung Einfuhrabgaben entrichtet hat und diese der Auftraggeberin in Rechnung stellt, sind diese gesondert auf der Rechnung auszuweisen.

(6) Soweit auf innergemeinschaftliche Lieferungen des Auftragnehmers das „Reverse-Charge- Verfahren“ Anwendung findet, ist die Rechnung "netto", d.h. ohne Inrechnungstellung der Umsatzsteuer auszustellen.

§ 10 Liefermuster, Vorproduktionsmuster

(1) Die Auftragnehmerin hat folgende Liefermuster/Vorproduktionsmuster zu stellen:

○ 1 Stück Mehrzweckanzug-Jacke für die Polizeivollzugsbeamten, Herren in Größe H 50 ○ 1 Stück Mehrzweckanzug-Hose, Herren in Größe H 50

(2) Das Angebotsmuster der Auftragnehmerin aus dem Vergabeverfahren wird mit Zuschlagserteilung zu einem Liefermuster, es sei denn, vor Produktionsbeginn sind aus Sicht der Auftraggeberin erforderliche Anpassungen vorzunehmen. In diesem Fall hat die Auftragnehmerin auf Verlangen der Auftraggeberin als Liefermuster ein Vorproduktionsmuster zu erstellen, welches die notwendigen Anpassungen umsetzt.

(3) Die Liefermuster konkretisieren die Leistungsanforderungen und bilden zusammen mit der Leistungsbeschreibung die Grundlage für die Güteprüfung und Abnahme.

§ 11 Eigentumsverhältnisse

(1) Der Besteller erlangt, soweit rechtsfähig, das Eigentum an den entgegengenommenen Gegenständen, ansonsten erlangt die Auftraggeberin das Eigentum.

(2) In Fällen, in denen der Besteller im Rahmen von Bundesauftragsverwaltung tätig wird, erlangt die Auftraggeberin das Eigentum an den durch den Besteller entgegengenommenen Gegenständen.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und

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Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.

(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.

(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten 12 Monate über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.

§ 13 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin geltend gemacht.

(2) Für Sachmängel gilt eine Gewährleistungsdauer von 24 Monaten ab dem Datum der Ablieferung der Sache.

§ 14 Qualitätssicherung / Güteprüfung

(1) Die Durchführung einer Güteprüfung der Leistung wird vereinbart.

(2) Die Auftragnehmerin hat die Leistung auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren sowie weitergehende Qualitätssicherungsanforderungen aus sonstigen Bestandteilen der Rahmenvereinbarung (Anlage 3 "Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien") zu beachten.

(3) Die Güteprüfung erfolgt bei der Auftragnehmerin. Die Bereitschaft zur Güteprüfung ist der Qualitätssicherung bei der Auftraggeberin zwei Wochen vor Lieferung via E-Mail (QS@bescha.bund.de und B23@bescha.bund.de) anzuzeigen. Der Termin wird von den Parteien abgestimmt.

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(4) Zu den näheren Einzelheiten der Güteprüfung gilt Anlage 3 "Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien".

§ 15 Laufzeit der Rahmenvereinbarung

(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt ein Jahr. Die Rahmenvereinbarung beginnt mit der Erteilung des Zuschlags am [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch am [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt].

(2) Sofern die Höchstmenge gemäß § 2 Abs.1 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach drei Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.

(1) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.

§ 16 Kündigung

Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20, 21 der AGB.

§ 17 Form

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

Ansprechperson der Auftragnehmerin:

Name: ANName

Vorname: ANVorname

Telefonnummer: AN Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: AN EMail

Ansprechperson der Auftraggeberin:

Name: AG Name

Vorname: AG Vorname

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Telefonnummer: AG Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: AG EMail

USt - IdNr: AN USt – IdNr

IBAN: AN IBAN

Kontoinhaber: AN Vor- und Nachname des Kontoinhabers

Bonn, den Datum der Zuschlagserteilung

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